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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1959, Az.: BVerwG VI C 40.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1959
Aktenzeichen
BVerwG VI C 40.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16699
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 29.11.1956 - AZ: I A 1470/54

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1959
durch den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. November 1956 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Beklagte hat mit Bescheid vom 22. Dezember 1952 nach § 7 G 131 entschieden, daß die Ernennungen des Klägers zum Postamtmann mit Wirkung vom 1. April 1934, zum Postrat mit Wirkung vom 1. Juni 1935, zum Oberpostrat mit Wirkung vom 1. Juni 1938 und zum Oberpostdirektor mit Wirkung vom 1. Juni 1942 unberücksichtigt zu bleiben hätten. Der Kläger habe im Rahmen des Gesetzes zu Artikel 131 GG die Rechtsstellung eines Oberpostinspektors a.D. mit der Maßgabe, daß als Tag der Beförderung der 1. Januar 1941 zu gelten habe.

2

Das Landeverwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 29. November 1956 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird unter Bezugnahme auf den in gleicher Sache ergangenen Bescheid vom 26. April 1956 im wesentlichen folgendes ausgeführt:

3

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien die Voraussetzungen der 2. Alternative des § 7 G 131 erfüllt, wenn für die Ernennungen und Beförderungen über die allgemeine Bevorzugung von Parteimitgliedern hinaus die enge Verbindung des betroffenen Beamten zum Nationalsozialismus ausschlaggebend, also überwiegend wirksam gewesen sei. Dabei komme es weniger auf das parteipolitische Verhalten des Beamten während der nationalsozialistischen Herrschaft als vielmehr auf die Vorstellungen und Beweggründe, der Ernennungsbehörde an.

4

Der Kläger habe zu den "alten Kämpfern" der NSDAP gehört. Er sei im Laufe von acht Jahren vom Postinspektor zum Oberpostdirektor aufgestiegen. Diese ganz ungewöhnliche Laufbahn sei nur damit zu erklären, daß der Kläger als "alter Kämpfer" aus politischen Gründen bevorzugt befördert worden sei. Der Kläger habe die Postassistentenprüfung am 27. September 1918 und die Verwaltungsprüfung am 9. November 1923 mit "genügend" bestanden. Am 1. Januar 1925 sei er zum planmäßigen Postmeister beim Postamt Wahn ernannt worden und habe somit zu dem Personenkreis der sogenannten "neugeprüften" Postinspektoren gehört. Auf Grund eines auf die Verfügung des Reichspostministers vom 19. Dezember 1933 - IV 8208-O - (betr. Vorzugsbeförderung für um die nationalsozialistische Erhebung außergewöhnlich verdiente Beamte) zurückgehenden Vorschlags der Oberpostdirektion (OPD) Köln vom 13. Januar 1934 sei er bereits mit Wirkung vom 1. März 1934 wegen seiner besonderen politischen Verdienste vor dem 30. Januar 1933 zum Oberpostinspektor befördert worden. Kurze Zeit vorher, am 17. Januar 1934, sei er als Bürovorsteher für das neu einzurichtende Abteilungsbüro der OPD nach Köln versetzt und zum Leiter des Personalbüros ernannt worden. Die Einrichtung dieses Büros habe nach der. Verfügung des Reichspostministers vom 22. Mai 1934 dazu dienen sollen, "die Beachtung der nationalsozialistischen Grundsätze unbedingt sicherzustellen". Nach den Erfahrungen des Senats in zahlreichen anderen Rechtsstreitigkeiten seien als Leiter des Personalbüros hauptsächlich bewährte Nationalsozialisten, wenn nicht gar "alte Kämpfer" ausgewählt worden. Wenn der Kläger damals mit dieser Aufgabe betraut worden sei, so sei dafür bei seiner Ernennungsbehörde überwiegend seine Eigenschaft als "alter Kämpfer" maßgebend gewesen. Seine zufriedenstellenden dienstlichen Leistungen seien nur von untergeordneter Bedeutung gewesen. Seine damalige dienstliche Tätigkeit als Leiter des Personalbüros habe auch die zeitbedingte politische Überbewertung erfahren. Darin sei auch der Grund zu suchen, daß der Kläger schon am 1. April 1934 zum Postamtmann befördert worden sei. Auch seine Beförderungen zum Postrat am 1. Juni 1935, zum Oberpostrat am 1. Juni 1938 und zum Oberpostdirektor am 1. Juni 1942 seien außer der Reihe aus parteipolitischen Gründen vorgenommen worden. Hinsichtlich seiner letzten Beförderung zum Oberpostdirektor mache der Kläger allerdings geltend, er habe zu dieser Zeit im Gegensatz zur Gauleitung Köln gestanden, die seine Abberufung als Leiter der Personalabteilung bei der Reichspostdirektion Köln und seine Versetzung gefordert habe. Auch wenn dieses Vorbringen als richtig hingenommen werde, sei dennoch die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus auch in dieser Zeit für die personellen Entscheidungen der Reichspostverwaltung maßgebend geblieben. Das ergebe sich aus der Beurteilung vom 12. November 1941, in der hervorgehoben werde, daß der Kläger nach einer zeitweiligen Trübung seiner guten Beziehungen zur Gauleitung ein vertrauensvolleres Verhältnis zum Gauleiter als bis dahin erreicht habe.

5

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei weiterhin die Frage zu prüfen, welche Rechtsstellungen der Kläger bis zum 8. Mai 1945 ohne parteipolitische Bevorzugung hätte erreichen können. Der Beklagte habe dem Kläger zugestanden, daß er ohne parteipolitische Bevorzugung am 1. Januar 1941 Oberpostinspektor hätte werden können. Diese Entscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hätte eine Leistungsbeförderung zum Oberpostinspektor als "neugeprüfter" Postinspektor nicht vor der Verfügung des Reichspostministers vom 16. August 1940 erreichen können. Danach hätten neugeprüfte Postinspektoren auch bei hervorragenden dienstlichen Leistungen nicht vor der eben erwähnten Verfügung zum Oberpostinspektor befördert werden können. Dies ergebe sich aus der vom Beklagten zusammen mit den Personalakten eingereichten Zusammenstellung der Beförderungszeiten von Vergleichsbeamten. Keiner dieser Beamten sei vor dem 1. Januar 1941 Oberpostinspektor geworden. Ohne parteipolitische Bevorzugung hätte der Kläger aber ausgehend von einer Beförderung zum Oberpostinspektor mit Wirkung vom 1. Januar 1941 eine weitere Beförderung zum Postamtmann bis zum Zusammenbruch nicht mehr erreichen können. Damit sei der Kläger auch von einem Aufstieg in die höhere Laufbahn ausgeschlossen gewesen.

6

Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung habe dem Senat auch nach erneuter Prüfung des gesamten Sachverhalts keinen Anlaß gegeben, von der im Bescheid vom 26. April 1956 dargelegten rechtlichen Beurteilung abzuweichen. Wenn er nunmehr unter Beweisangebot durch Vernehmung des früheren Reichspostministers Ohnesorge, des ehemaligen Staatssekretärs Dr. N. und des früheren Präsidenten D. geltend mache, daß er überwiegend aus sachlichen Gründen, nämlich zum Schütze der Postverwaltung gegen Übergriffe nationalsozialistischer Dienststellen, mit der Stelle eines Vorstehers des Personalbüros bei der Oberpostdirektion Köln betraut worden sei, so müsse auch diese Erwägung der zuständigen Behörde - die Richtigkeit dieses Vorbringens des Klägers zu seinen Gunsten unterstellt - als ein parteipolitisches Motiv im Sinne der 2. Alternative des § 7 G 131 beurteilt werden. Darüber hinaus hätten die Vorsteher der Personalbüros nach den Äußerungen der für die Personalpolitik der Deutschen Reichspost verantwortlichen Männer (O., Dr. N.) typisch nationalsozialistische Aufgaben zu erfüllen gehabt. Auf die vom Kläger angebotenen Beweise durch Vernehmung des Oberpostrats Greifeld und des Postamtmanns Bülow über seine dienstliche Befähigung, seine Amtsführung unter der nationalsozialistischen Herrschaft und seine gegnerische Einstellung zum Nationalsozialismus komme es nicht an. Denn diese Zeugen könnten nichts über die Motive der Ernennungsbehörde und insbesondere nichts darüber aussagen, wie es zur letzten Beförderung des Klägers zum Oberpostdirekter gekommen sei. Zwar sei der Kläger auf Drängen der Gauleitung nach Leipzig versetzt und ihm die Bearbeitung von Personalangelegenheiten entzogen worden. Er habe trotzdem weiter als ein bewährter Nationalsozialist gegolten, der der Reichspostverwaltung vom nationalsozialistischen Standpunkt aus betrachtet als Personalbürovorsteher, Personalsachbearbeiter und Leiter der Personalabteilung unschätzbare Dienste geleistet habe. Die von 1934 ab überwiegend wirksam gewesenen parteipolitischen Erwägungen hätten nach Überzeugung des Senats auch noch bei dieser letzten Beförderung des Klägers zum Oberpostdirektor mitgewirkt.

7

Gegen dieses am 12. Januar 1957 zugestellte Urteil hat der Kläger an 8. Februar 1957 die gemäß § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und nach dem Klageantrag zu erkennen,

8

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an einen anderen Senat des Oberverwaltungsgerichts zurückzuverweisen.

9

Die Revision ist nach Verlängerung der Begründungsfrist am 12. April 1957 begründet worden.

10

Die Revision rügt fehlerhafte Anwendung des § 7 G 131, Verstöße gegen die Denkgesetze und mangelnde Sachaufklärung.

11

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

12

II.

Die Revision ist unbegründet.

13

Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 10;  3, 110[BVerwG 26.01.1956 - III C 33/55];  5, 275 [BVerwG 22.10.1957 - VI C 35/56];  8, 296 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59];  8, 305) [BVerwG 20.05.1959 - VI C 188/56]geprüft, ob die umstrittenen Beförderungen des Klägers zum Postamtmann, Postrat, Oberpostrat und zum Oberpostdirektor aus sachlichen Beweggründen oder überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sind. Das Berufungsgericht hat sich dabei von der zutreffenden Erwägung leiten lassen, daß es für die Anwendung der hier in Betracht kommenden 2. Alternative des § 7 G 131 allein auf die Motive der Ernennungsbehörde und nicht auf den Umfang der tatsächlichen Beziehungen des Betroffenen zum Nationalsozialismus ankommt. Unschädlich ist es, daß das Berufungsgericht nicht zunächst die letzte Rechtsstellung des Klägers am 8. Mai 1945 (Oberpostdirektor) auf ihre Fehlerhaftigkeit geprüft hat, sondern bei seiner Prüfung der Laufbahn des Klägers zeitlich gefolgt ist. Denn wenn es auch in erster Linie auf die letzte Rechtsstellung des Beamten ankommt, so wird es zur Erforschung der Beweggründe der Ernennungsbehörde, welche dem Beamten diese Rechtsstellung eingeräumt hat, in der Regel geboten sein, Rückschau auf die gesamte Laufbahn des Beamten zu halten und auf diese Weise festzustellen, ob er schon vor dem letzten Ernennungs- oder Beförderungsakt aus politischen Gesichtspunkten bevorzugt, befördert worden ist und ob derartige Gründe bei der späteren Gestaltung seiner Laufbahn fortgewirtk haben (vgl. BVerwGE 2, 10 [19] [BVerwG 03.12.1954 - BVerwG II C 114.53] 3, 110 [113]; 5, 61; 5, 275, 8, 296 [301]). Auf diese Weise ist das Berufungsgericht vorgegangen und hat auch den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsatz der Einzelprüfung jeder Ernennung oder Beförderung nicht verkannt, wie sich aus seiner eingehenden und sorgfältigen Überprüfung der gesamten Laufbahn ergibt.

14

Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Rechtsirrtum bejaht, daß die Voraussetzungen der 2. (politischen) Alternative des § 7 G 131 bei den hier streitigen Beförderungen des Klägers gegeben sind. Das angefochtene Urteil hat in rechtlich bedenkenfreier Weise festgestellt, daß der Kläger nur deswegen so ungewöhnlich schnell aufgestiegen ist, weil er als "alter Kämpfer" den nach nationalsozialistischer Auffassung so wichtigen Posten eines Personalbürovorstehers bei der Reichspostdirektion in Köln erlangt hat, und daß sowohl seine Beförderung zum Oberpostinspektor als auch die nachfolgenden Beförderungen einschließlich der Beförderung zum Oberpostdirektor überwiegend parteipolitisch bedingt waren. Bei der Überprüfung der Laufbahn des Klägers nach 1933 hat das Berufungsgericht - ebenfalls in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 3, 110 [113-115]; 5, 275 [278, 279] 8, 303 [307]) - auch die tatsächliche Vermutung herangezogen, daß die für die Betrauung des Klägers mit dem wichtigen Posten eines Personalbürovorstehers maßgebenden politischen Motive auch bei den nachfolgenden Beförderungen fortgewirkt haben, im angefochtenen Urteil ist nicht verkannt, daß diese tatsächliche Vermutung sich sowohl auf eine frühere Ernennung oder Beförderung als auch auf einen anderen beamtenrechtlichen Vorgang, wie hier auf die Versetzung des Klägers zur Reichspostdirektion nach Köln und auf seine aus politischen Gründen erfolgte Beauftragung mit der neu geschaffenen wichtigen Stelle eines Personalbürovorstehers, gründen kann (vgl. hierzu Urteile des Senats vom 7. Mai 1958 - BVerwG VI C 203.56-, vom 9. Mai 1958 - BVerwG VI C 327.56 - und vom 20. April 1959 - BVerwG VI C 249.57 -).

15

Ob die streitigen Beförderungen wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sind, ist im übrigen eine Frage der tatsächlichen Würdigung, wobei die Eigenschaft des Klägers als "alter Kämpfer" bereits ein gewichtiges Beweisanzeichen für das Überwiegen politischer Beweggründe in seiner Laufbahn nach 1933 darstellt (vgl. BVerwGE 5, 275;  8, 296[BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59][301]). An die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bleibt das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 BVerwGG gebunden. Die Revision greift zu Unrecht die Beweiswürdigung und die ihr zugrunde liegenden, sich im wesentlichen auf die noch vorhandenen Personalakten stützenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils an. Zulässige und begründete Revisionsgründe sind von der Revision nicht vorgetragen worden. Verstöße gegen die Denkgesetze, die allgemeinen Erfahrungssätze und gegen sonstige Grundlagen der tatsächlichen Würdigung liegen nicht vor. Überzeugend hat das Berufungsgericht den Einwand des Klägers widerlegt, daß seine Betrauung mit der Stelle eines Personalbürovorstehers zur Abwehr von Übergriffen nationalsozialistischer Dienststellen in der Postverwaltung und deshalb nicht aus parteipolitischen, sondern in Wirklichkeit aus sachlichen Gesichtspunkten erfolgt sei. Es vertritt mit Recht den Standpunkt, daß auch die Betrauung eines bewährten Parteigenossen oder eines "alten Kämpfers" mit der Aufgabe einer Sicherung der Verwaltung gegen Eingriffe von Parteistellen letzten Endes auf überwiegend parteipolitisch bedingten Erwägungen beruhte. Eine Beweiserhebung zu diesem Vorbringen des Klägers war nicht geboten, so daß die von der Revision geltend gemachte Rüge mangelnder Sachaufklärung nicht durchgreift.

16

Soweit, sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts richtet, daß die Einrichtung der Personalbüros eine parteipolitische Zielsetzung hatte und daß die Vorsteher dieser Büros die Beachtung nationalsozialistischer Grundsätze sicherstellen sollten, handelt es sich gleichfalls um einen untauglichen Angriff auf die Beweiswürdigung. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung auf die im Urteil und im Bescheid vom 26. April 1956 im einzelnen angeführten Erlasse und Verfügungen des früheren Reichspostministers gestützt, aus denen sich einwandfrei die nationalsozialistische Zielsetzung dieser neu geschaffenen Büros ergibt. Die vom Berufungsgericht daraus gezogene Schlußfolgerung entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und auch den tatsächlichen Verhältnissen unter der Herrschaft des Nationalsozialismus. Mit dem neuen unter Beweis gestellten Vorbringen, daß die vom Berufungsgericht angeführten Äußerungen der für die Personalpolitik der Reichspost verantwortlichen Männer echte "Tarnungsmaßnahmen" gewesen seien, könnte die Revision im übrigen im Revisionsverfahren nicht mehr gehört werden (§ 56 Abs. 2 BVerwGG, §§ 26, 61 BVerwGG in Verbindung mit § 561 ZPO).

17

Mit Recht hat das Berufungsgericht auch unbeachtet gelassen, wie der Kläger sich unter der nationalsozialistischen Herrschaft verhalten hat und wie seine "innere Einstellung" zum Nationalsozialismus war. Denn es kommt, wie bereits dargelegt, nicht auf den tatsächlichen Umfang der Beziehungen des Klägers zum Nationalsozialismus an, sondern allein auf die Motive der Ernennungsbehörde, mag diese sich sogar in einem Irrtum befunden haben (BVerwGE 3, 110;  4, 103[BVerwG 12.10.1956 - II C 211/54][106] und ständige Rechtsprechung). Allerdings können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 3, 110 [114] und Urteil des Senats vom 15. Februar 1957 - BVerwG VI C 109.56 -) bei nachfolgenden Beförderungen die sachlichen Beweggründe möglicherweise dann ein Übergewicht erlangt haben, wenn der betreffende Beamte sich inzwischen vom Nationalsozialismus lösgelöst hat und dies der Ernennungsbehörde vor den in Frage kommenden Ernennungen oder Beförderungen bekannt war. In dieser Hinsicht könnte auch einem Zerwürfnis des Beamten mit der NSDAP, wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt worden ist, Bedeutung zukommen (vgl. auch Urteil des Senats vom 8. August 1956 - BVerwG VI C 207.56 -). Nach den gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil lag der Sachverhalt hier aber nicht so. Das Berufungsgericht hat nämlich unter Bezugnahme auf die Beurteilung vom 12. November 1941 (Bl. 88 PA) festgestellt, daß der Kläger "nach einer zeitweiligen Trübung seiner guten Beziehungen zur Gauleitung ein vertrauensvolleres Verhältnis zum Gauleiter als bis dahin erreicht habe". Es hat daraus in Verbindung mit der bis dahin festgestellten außergewöhnlichen und politisch bedingten Laufbahn des Klägers ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung geschlossen, daß die zuständige Behörde ihn auch noch im Zeitpunkt seiner Versetzung nach Leipzig für eng verbunden mit dem Nationalsozialismus gehalten hat und daß dieser Umstand auch für die letzte Beförderung zum Oberpostdirektor ausschlaggebend gewesen ist. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts im Sinne der Revision mußte sich dem Berufungsgericht schon im Hinblick auf den eindeutigen Inhalt der Personalakten nicht aufdrängen; es hat daher nicht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, wenn es die diesbezüglichen Beweisangebote des Klägers nicht berücksichtigt hat. Das gleiche gilt auch für die vom Kläger benannten Zeugen Greifeld und Bülow. Bei den vom Berufungsgericht zutreffend gewürdigten tatsächlichen Zusammenhängen der ungewöhnlichen und von Beginn an politisch geförderten Laufbahn des Klägers bedeutet es auch entgegen der Auffassung der Revision keine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung, wenn das Berufungsgericht eine Vernehmung dieser Zeugen über das Verhalten des Klägers unter der nationalsozialistischen Herrschaft, seine Amtsführung und seine Befähigung für entbehrlich erachtet hat.

18

Das Berufungsgericht hat ferner in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 10 [20]; 3, 88 [90]; Urteil des Senats vom 15. März 1957 - BVerwG VI C 58.56 - Buchholz BVerwG, 234, § 7 G 131 Nr. 22) geprüft, wie sich die normale Laufbahn des Klägers gestaltet hätte, wenn sie nicht von seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus beeinflußt gewesen wäre. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger beim normalen Verlauf seiner Laufbahn frühestens am 1. Januar 1941 Oberpostinspektor geworden wäre und dann bis zum 8. Mai 1945 die Stellung eines Postamtmannes nicht mehr erreicht hätte und selbstverständlich dann auch nicht mehr in die höhere Laufbahn (Postrat usw.) aufgestiegen wäre, ist ohne Verletzung der Denkgesetze und ohne Verstoß gegen Erfahrungssätze getroffen. Für die zeitliche Verschiebung einer Beförderung genügt es nicht, wenn eine gewisse Möglichkeit für eine spätere Beförderung spricht, sondern es muß mit größter, an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu folgern sein, daß der Kläger aus sachlichen Beweggründen vor dem 8. Mai 1945 die von ihm in Anspruch genommenen Beförderungen noch erreicht haben würde (vgl. BVerwGE 3, 88 [93], Urteil des Senats vom 20. April 1959 - BVerwG VI C 249.57 -). Für das Berufungsgericht hat sich aber kein sicherer Anhaltspunkt dafür ergeben können, daß der Kläger noch bis zum Zusammenbruch die in Frage kommenden. Beförderungen erlangt hätte.

19

Die Revision war daher gemäß § 63 Abs. 2 BVerwGG zurückzuweisen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.300 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert