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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1959, Az.: BVerwG VI C 154.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1959
Aktenzeichen
BVerwG VI C 154.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13564
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 19.05.1958 - AZ: 105 III 57

Fundstellen

  • BVerwGE 9, 345 - 351
  • AS IX, 345
  • DVBl 1961, 566
  • RiA 1968, 61

Amtlicher Leitsatz

Bei Anwendung des Beförderungsschnitts auf die Versorgung der mittleren und höheren Reichsarbeitsdienstführer in allgemeinen Führerdienst ist eine beim Feldmeister beginnende Einheitslaufbahn zugrunde zu legen.

In der Verwaltungssache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Anfechtungsklägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 1958 wird zurückgewiesen.

Der Anfechtungskläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Anfechtungskläger (Kläger) trat 1906 als Offizieranwärter in den berufsmäßigen Wehrdienst, wurde 1909 Leutnant und war bei seinem Ausscheiden aus der Wehrmacht am 31. Januar 1920 Hauptmann. Seit dem 19. Juni 1932 gehörte er dem Freiwilligen Arbeitsdienst an. Am 1. Oktober 1935 wurde er als Oberarbeitsführer in den Reichsarbeitsdienst übernommen, nachdem er am 1. Juli 1934 zum Arbeitsführer ernannt worden war am 8. Mai 1945 war er Generalarbeitsführer. Er gilt als am 1. Oktober 1948 wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand befindlich.

2

Im April 1953 setzte die Finanzmittelstelle München das Ruhegehalt des Klägers für die Zeit vom 1. April 1951 an fest. Sie ging dabei gemäß § 31 G 131 (u.F.) vom Dienstgrad "Oberarbeitsführer" aus. Mit Bescheid vom 19. Juni 1956 setzte die Finanzmittelstelle das Ruhegehalt des Klägers für die Zeit vom 1. September 1953 an fest. Sie legte nunmehr gemäß § 110 BBG, §§ 2, 4 und 5 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz zu Art. 131 GG i.d.F. vom 10. Juni 1955 (BGBl. I S. 280) - 1. DVO G 131 - der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge den Dienstgrad "Arbeitsführer" zugrunde. Nach erfolgloser Beschwerde erhob der Kläger Anfechtungsklage mit dem Antrag,

den Bescheid der Finanzmittelstelle vom 19. Juni 1956 aufzuheben und ihm die Versorgungsbezüge zuzubilligen, die ihm auf Grund seiner Tätigkeit in der höheren Laufbahn des Reichsarbeitsdienstes unter Anrechnung seiner als Berufssoldat zugebrachten Zeit zustehen.

3

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in erster Instanz die Klage durch Urteil vom 19. Mai 1958 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der Kläger, der vor dem 8. Mai 1935 berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten und am 8. Mai 1945 berufsmäßiger Angehöriger des früheren Reichsarbeitsdienstes gewesen sei, habe unstreitig Anspruch auf Ruhegehalt nach dem Gesetz zu Art. 131 GG (§§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 55, 53, 35, 29 G 131, §§ 106 ff. BBG). Der Berechnung des Ruhegehalts sei richtig ein Hundertsatz von 72 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde gelegt; die bei Anwendung des § 110 BBG zu berücksichtigende Dienstzeit erreiche nicht 24 volle Jahre. Der Streit gehe nur darum, ob bei Anwendung des Beförderungsschnitts von der Eingangsbesoldungsgruppe als Feldmeister auszugehen sei, obwohl der Kläger als Hauptmann aus dem Wehrdienst ausgeschieden und als Arbeitsführer in den Reichsdienst eingestellt worden sei, ferner ob die Anstellung des Klägers als Arbeitsführer einen Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe in Sinn des § 110 Abs. 4 BBG darstelle.

4

Der Kläger habe bis 31. August 1953 zu Recht Versorgung aus Besoldungsgruppe A 2 b bezogen (§ 31 G 131 u.F., § 5 der 1. DVO G 131 i.d.F. vom 12. November 1951). Dagegen sei nach dem seit 1. September 1953 an die Stelle des § 31 G 131 getretenen § 110 BBG grundsätzlich von der Anstellung in der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn auszugehen. Die Anstellung in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn gelte als Beförderung (§ 110 Abs. 1 und 2 BBG). Es könnten also auch Besoldungsgruppen zu berücksichtigen sein, die der Versorgungsberechtigte tatsächlich nie durchlaufen habe. Bei einem Wechsel der Laufbahn sei nicht mehr die in der früheren Laufbahn erreichte Besoldungsgruppe, sondern nur noch die dort abgeleistete Dienstzeit maßgebend, soweit sie nach § 110 Abs. 6 BBG durch Rechtsverordnung für anrechenbar erklärt worden sei.

5

Die Anrechnung der Zeit eines früheren Wehrdienstes vor der Anstellung im berufsmäßigen Reichsarbeitsdienst regele §. 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4 der 1. DVO G 131 (F. 1955). Sie sei von der Finanzmittelstelle im Ergebnis richtig vorgenommen worden. Der Kläger würde - auch bei Anrechnung der in der Beschwerdeschrift erwähnten Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 7. März 1909 - 24 volle Dienstjahre nicht erreichen. Der durch § 110 BBG eingeführte Grundsatz der Durchrechnung führe allerdings in Einzelfällen zu einer Schlechterstellung der Betroffenen gegenüber der Regelung des § 31 G 131 u.F. Andererseits bleibe der Versorgungsanspruch aus der früheren Verwendung im öffentlichen Dienst in Rahmen des § 160 BBG gewahrt, so daß ein Verlust erdienter Versorgungsrechte nicht eintrete. § 110 Abs. 5 BBG regele nur den Wechsel des Dienstherrn und die Wiedereinstellung bei dem gleichen Dienstherrn innerhalb der gleichen Laufbahn, sei aber bei einem Laufbahnwechsel nicht anwendbar.

6

Zu Unrecht berufe sich der Kläger darauf, daß die Ernennung zum Arbeitsführer nicht als eine "Anstellung in einem Amte mit höherem Endgrundgehalt als dem der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn" und damit eine Beförderung im Sinne des § 110 Abs. 2 BBG zu werten sei, sondern als Anstellung in der Laufbahn des höheren Dienstes oder als Aufstieg in die höhere Laufbahn nach § 110 Abs. 4 BBG. Die rechtliche Lage der ehemaligen Reichsarbeitsdienstführer sei ausschließlich nach dem Gesetz zu Art. 131 GG und den Vorschriften, die auf Grund der in diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen erlassen seien, zu beurteilen. Nach § 55 G 131 richte sich die Unterbringung und Versorgung der ehemaligen Reichsarbeitsdienstführer nach den für die Berufssoldaten geltenden Vorschriften, wobei die mittleren und höheren Reichsarbeitsdienstführer wie Berufsoffiziere zu behandeln seien. Der Gesetzgeber lege mit dieser dem Wortlaut nach eindeutigen Vorschrift die Einheitslaufbahn der Berufsoffiziere auch der Versorgung der mittleren und höheren Reichsarbeitsdienstführer zugrunde. Daß eine andere Auslegung des Gesetzes nicht möglich sei, ergebe sich überdies aus der Regelung des Beförderungsschnitts und aus der Anrechnung von Dienstzeiten in den Durchführungsverordnungen. Nach § 3 Abs. 3 der 1. DVO G 131 in der ursprünglichen Fassung vom 12. November 1951 (BGBl. I S. 886) - 1. DVO G 131 (u.F.) - habe als zu berücksichtigende Aufstiegsbeförderung im Rahmen der regelmäßigen Dienstlaufbahn bei Berufsunteroffizieren die Übernahme in die Offizierslaufbahn, bei Arbeitsdienstführern die Übernahme in die "Laufbahn des mittleren und höheren Dienstes" gegolten. Der Wortlaut der Verordnung sei entgegen Anders (Gesetz zu Art. 131 GG, 3. Aufl., S. 355, Anm. 3 zu § 3 der 1. DVO G 131) eindeutig. Hätte der Gesetzgeber zwischen einer Laufbahn des mittleren und einer des höheren Dienstes unterscheiden wollen, so hätte er von der Übernahme in die Laufbahnen sprechen und den Eingangsdienstgrad der höheren Laufbahn festlegen müssen. Die Neufassung der 1. DVO G 131 vom 10. Juni 1955 setze in § 2 Abs. 1 bei Berufsoffizieren erst die Ernennung zürn Leutnant, bei höheren und mittleren Reichsarbeitsdienstführern erst die Ernennung zum Feldmeister der Anstellung gleich. Sie habe damit den Grundsatz der Aufstiegswahrung in neuer Form übernommen, und zwar wiederum im Sinne einer Einheitslaufbahn der mittleren und höheren Reichsarbeitsdienstführer, denn auch für diejenigen Führer, die in den höheren Dienst aufgerückt seien, entspreche der Anstellung die Ernennung zum Feldmeister und nicht etwa die Ernennung zum Arbeitsführer. Die Verordnung habe auch nicht etwa für die Arbeitsführer die Anrechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 111 Abs. 1 BBG geregelt, wie es für die Feldmeister in § 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 der 1. DVO G 131 geschehen sei. Ebenso sei in § 7 Abs. 3 der 6. DVO G 131 i.d.F. vom 10. Juni 1955 - BGBl. I S. 285 - die Festsetzung des Besoldungsdienstalters in der bei einer Anstellung in der höheren Laufbahngruppe üblichen Form nur für Reichsarbeitsdienstführer geregelt, für deren Tätigkeit ein Hochschulstudium vorgeschrieben gewesen sei, also für gewisse Sonderlaufbahnen, nicht für die allgemeine Führerlaufbahn. Schließlich bestimme § 3 der 1. DVO G 131 (F. 1955), daß bei Reichsarbeitsdienstführern der Ärzte-, Apotheker- und Rechtswahrerlaufbahn die Ernennung zu einem Dienstgrad der Besoldungsgruppe RAD m 7 in jedem Fall berücksichtigt werde und daß für die Feststellung, ob weitere Beförderungen zu berücksichtigen seien, vom Zeitpunkt der genannten Ernennung auszugehen sei, wenn sich dies für den Beförderten günstiger auswirke. Diese Regelung wäre unverständlich, wenn für sämtliche Reichsarbeitsdienstführer, gleichgültig ob mit oder ohne Hochschulvorbildung, eine Aufstiegswahrung bei dem Einrücken in Besoldungsgruppe RAD m 6 eintreten würde.

7

Der Feststellung, daß der Gesetzgeber der Regelung der Versorgung der ehemaligen Reichsarbeitsdienstführer eine Einheitslaufbahn des mittleren und höheren Dienstes zugrunde lege, stehe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 1957 - VI C 54.56 - nicht entgegen. Dort sei lediglich anerkannt, daß außer den in der 1. DVO G 131 erwähnten Sonderlaufbahnen auch eine auf Verwaltungspraxis gegründete Sonderlaufbahn der Planer im Reichsarbeitsdienst bestanden habe und daß die im Gesetz zu Art. 131 GG getroffene Regelung der Anerkennung dieser Sonderlaufbahn nicht im Wege stehe. Mit der allgemeinen Führerlaufbahn befasse sich das Urteil nicht, es lasse ausdrücklich die Frage offen, ob als Eingangsbesoldungsgruppe der höheren und mittleren Reichsarbeitsdienstführer grundsätzlich die Besoldungsgruppe RAD m 8 (= Feldmeister) zu gelten habe.

8

Die vom Gesetz zu Art. 131 GG vorgenommene Gleichstellung der Berufssoldaten und des Stammpersonals des Reichsarbeitsdienstes entspreche im übrigen den Verhältnissen vor dem Zusammenbruch, auch hinsichtlich der laufbahnmäßigen Zusammenfassung der mittleren und höheren Reichsarbeitsdienstführer. Das wird im einzelnen dargelegt.

9

Das Urteil, in dem die Revision zugelassen ist, ist dem Kläger am 18. Juni 1958 zugestellt worden. Er hat am 9. Juli 1958 Revision eingelegt und die Anträge zuletzt dahin gefaßt,

10

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 1958 aufzuheben, den Ruhegehaltsfestsetzungsbescheid der Finanzmittelstelle in München für die Versorgungsbezüge des Klägers vom 19. Juni 1956 aufzuheben und bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge von der Eingangsbesoldungsgruppe des Arbeitsführers (RAD in 6 = A 2 c 2) auszugehen.

11

Der Kläger hat die Revision nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 8. September 1958 am 14. August 1958 begründet. Die Revision rügt materiellrechtlich Verletzung des § 55 G 131 und des § 2 der 1. DVO zum G 131 (F. 1955), verfahrensrechtlich Verletzung der Aufklärungspflicht. Im einzelnen ist zur Begründung vorgetragen: Aus § 55 G 131 sei nicht zu entnehmen, daß die mittleren und höheren Reichsarbeitsdienstführer den Berufsoffizieren völlig gleichgestellt seien, sondern sie seien lediglich entsprechend, d.h. unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Gruppe von Staatsdienern zu behandeln, die Gleichbehandlung mit den Berufsoffizieren beziehe sich auf die Anwendung der §§ 53 bis 54 a G 131, sie habe also im wesentlichen den Sinn, daß die mittleren und höheren Reichsarbeitsdienstführer mit über 10jähriger Dienstzeit wie Beamte auf Lebenszeit, mit einer kürzeren Dienstzeit wie Beamte auf Widerruf zu behandeln seien. Auch § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 1. DVO G 131 (F. 1955) und § 1 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 DVO zu § 110 BBG unterschieden zwischen mittleren und höheren Reichsarbeitsdienstführern, indem sie diese durch "oder" verbunden aufzählten. Die Auslegung, die der Verwaltungsgerichtshof dem § 3 Abs. 3 der 1. DVO (u.F.) gebe, widerspreche deren Sinn, sei im übrigen ohne Bedeutung, weil jene Fassung für die hier in Frage stehende Zeit nicht mehr gelte. Die Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 1. DVO (F. 1955) widerspreche der Auslegung dieser Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVerwG VI C 54.56. Bei der Auslegung, die der Verwaltungsgerichtshof der Vorschrift gebe, würde sie den § 110 BBG ändern, sie sei in diesen Fall rechtsungültig. § 7 Abs. 3 der 6. DVO zum Gesetz zu Art. 131 GG könne zur Unterstützung der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht dienen, weil sich diese Vorschrift nur mit der Berechnung des Besoldungsdienstalters befasse. Wenn man schon dem Bundesverwaltungsgericht folge, daß § 3 der 1. DVO zum Gesetz zu Art. 131 GG für bestimmte Gruppen von akademisch vorgebildeten Reichsarbeitsdienstführern außer den in § 3 der 1. DVO genannten die Möglichkeit zulasse, daß ihre Anstellung im Range eines Arbeitsführers die Anstellung in einem Amt mit dem Endgrundgehalt der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn war, könne auch § 3 nicht für die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs herangezogen werden. - Die Revision setzt sich dann mit der Auffassung des Gerichts erster Instanz auseinander, daß es auch in der tatsächlichen Gestaltung nur eine einzige Laufbahn der mittleren und höheren Reichsarbeitsdienstführer gegeben habe. In diesem Zusammenhang trägt die Revision vor, es habe Unterschiede zwischen den vergleichbaren Dienstgraden der Wehrmacht und des Reichsarbeitsdienstes in der Besoldung gegeben, so daß eine generelle Gleichsetzung des Leutnants und des Feldmeisters als Eingangsbesoldungsgruppen zu einer Art. 33 Abs. 1 GG verletzenden Schlechterstellung der Reichsarbeitsdienstführer gegenüber vergleichbaren Beamten und Berufssoldaten führe. Dem Verwaltungsgerichtshof hätten Erlasse des ehemaligen Reichsarbeitsführers vorgelegen, so der Erlaß vom 23. Mai 1939 (VBl. A für den Reichsarbeitsdienst S. 216), aus denen sich eindeutig ergebe, daß es drei Führerlaufbahnen, und zwar die untere, die mittlere und die obere gegeben habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe diesen Erlaß nicht berücksichtigt und habe die gutachtliche Stellungnahme des ehemaligen Reichsarbeitsführers H. vom 13. Juli 1955 denkfehlerhaft gewürdigt. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch verfahrensfehlerhaft den als sachverständigen Zeugen für die tatsächliche Gestaltung der Führerlaufbahnen benannten ehemaligen Referenten für allgemeine Personal- und Laufbahnangelegenheiten bei der Reichsarbeitsführung, Dipl. Ing. Otto M. nicht vernommen. Der Kriegseinsatz des Reichsarbeitsdienstes und die damit zusammenhängende Angleichung der Besoldung der Reichsarbeitsdienstführer an die Besoldung der Berufsoffiziere der Wehrmacht sei vorübergehend gewesen. Die Revision beantragt Nachholung der unterlassenen Beweiserhebung und Einholung eines Gutachtens des Staatssekretärs Dr. A. im Bundesministerium des Innern in Bonn darüber, daß es drei Führerlaufbahnen im Reichsarbeitsdienst gegeben habe.

12

Der Anfechtungsgegner hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus: Es könne dahingestellt bleiben, ob es für die mittleren und höheren Reichsarbeitsdienstführer zwei getrennte Laufbahnen oder eine Einheitslaufbahn gegeben, habe; entscheidend sei, daß das Gesetz zu Art. 131 GG und die Erste Durchführungsverordnung der Versorgung der Arbeitsdienstführer eine einzige Laufbahn der mittleren und höheren Arbeitsdienstführer zugrunde legten. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 1. DVO G 131 (F. 1955) widerspreche auch in der Auslegung, die der Verwaltungsgerichtshof ihm gegeben habe, nicht - dem § 110 BBG.

14

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er ist der Auffassung der Revision beigetreten, daß es im Reichsarbeitsdienst drei Führerlaufbahnen gegeben habe, und hat dazu weitere Unterlagen überreicht.

15

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

16

Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit den Parteien davon ausgegangen, daß der Kläger zu der Gruppe von früheren Arbeitsdienstführern gehört, die § 55 G 131 in die Regelung des Gesetzes einbezieht, und daß der sogenannte Beförderungsschnitt bei der Versorgung dieser Arbeitsdienstführer auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG Anwendung findet. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch zutreffend auf die hier streitige Versorgung des Klägers für die Zeit nach dem 1. September 1953 §§ 53 und 55 G 131 i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) in Verbindung mit § 110 BBG (F. 1953) und die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz zu Art. 131 GG in der gemäß Art. I und VIII Nr. 3 der VO zur Änderung und Ergänzung der 1., 2., 3., 4. und 6. DVO zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 10. Juni 1955 (BGBl. I S. 274) rückwirkend seit dem 1. September 1953 geltenden Fassung vom 10. Juni 1955 (BGBl. I. S. 280) - 1. DVO G 131 - angewendet.

17

Gegen die Anwendung des Beförderungsschnitts auf die in das Gesetz zu Artikel 131 GG einbezogenen Reichsarbeitsdienstführer bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Hier gilt das gleiche wie für den Beförderungsschnitt bei der Beamten- und Soldatenversorgung nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG, den das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet hat (vgl. BVerwGE 3, 226;  7, 214[BVerwG 08.08.1958 - VII C 44/58][216], Urteil des II. Senats vom 30. April 1959 - BVerwG II C 118.57 -; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 22. Januar 1959 - BVerwG VI C 21.58 - [Buchholz BVerwG, 234, § 29 G 131 Nr. 5] und vom 30. September 1959 - BVerwG VI C 122.58 -).

18

Die Parteien streiten hauptsächlich darüber, ob bei der Anwendung des Beförderungsschnitts zur Ermittlung des Versorgungsdienstgrades des Klägers von einer mit dem "Feldmeister" (Besoldungsgruppe RAD m 8b) als Eingangsbesoldungsgruppe beginnenden Einheitslaufbahn der mittleren und höheren Reichsarbeitsdienstführer oder von einer mit dem "Arbeitsführer" (Besoldungsgruppe RAD in 6) als Eingangsbesoldungsgruppe beginnenden besonderen Laufbahn der höheren Reichsarbeitsdienstführer auszugehen ist.

19

Der erkennende Senat vertritt in Übereinstimmung mit den Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, daß die auf Grund der Ermächtigung in §§ 55 Abs. 1, 53 Abs. 7 G 131 erlassene 1. DVO G 131 für die Anwendung des § 110 BBG im Grundsatz von der Einheitslaufbahn der mittleren und höheren Reichsarbeitsdienstführer ausgeht. Sie stellt die "mittleren und höheren" Reichsarbeitsdienstführer den Berufsoffizieren gleich. Das ergibt sich aus Abschnitt 2, insbesondere §§ 2 und 3 sowie § 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b der 1. DVO G 131. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der 1. DVO G 131 ist bei den Berufssoldaten und Reichsarbeitsdienstführern eine Beförderung in Sinne des § 110 Abs. 2 Satz 1 BBG die Ernennung zu einem Dienstgrad mit höherem Endgrundgehalt oder die Anstellung unter Ernennung zu einem Dienstgrad mit höherem Endgrundgehalt als dem der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn. Für die Berufssoldaten schreibt nun § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 1. DVO G 131 vor, daß der Anstellung im Sinne des § 110 Abs. 1, 2 und 6 BBG der erstmalige berufsmäßige Eintritt in den Wehrdienst oder in den Dienst der Landespolizei, jedoch bei Berufsoffizieren erst die Ernennung zun Leutnant oder zu einem gleichstehenden Dienstgrad entspricht; für die Reichsarbeitsdienstführer bestimmt § 2 Abs. 1 Nr. 2 a.a.O., daß der Anstellung die erstmalige Ernennung zum planmäßigen Reichsarbeitsdienstführer oder Führer des Arbeitsdienstes nach der 18. Änderung des Besoldungsgesetzes vom 29. März 1935, jedoch bei höheren und mittleren Reichsarbeitsdienstführern - nicht, wie die Revision irrtümlich, vorträgt, höheren "oder" mittleren Reichsarbeitsdienstführern - erst die Ernennung zum Feldmeister entspricht. Wenn auch diese Vorschrift selbst, wie der erkennende Senat in Urteil vom 30. Januar 1957 - BVerwG VI C 54.56 - (Buchholz BVerwG, 234, § 55 G 131 Nr. 1 = RiA 1957, 156) ausgeführt hat, unmittelbar lediglich eine Begünstigung der aus den unteren Dienstgraden aufgestiegenen Reichsarbeitsdienstführer bezweckt, so legt doch der § 2 der 1. DVO G 131, wie sich aus dem Zusammenhang des Absatzes 1 mit Absatz 2 ergibt, grundsätzlich für die Anwendung des Beförderungsschnitts bei der Versorgung dieser Reichsarbeitsdienstführer eine der einheitlichen Offizierslaufbahn vom Leutnant bis zum Generalfeldmarschall entsprechende Einheitslaufbahn der mittleren und höheren Dienstgrade des Reichsarbeitsdienstes mit der Eingangsbesoldungsgruppe des Feldmeisters (RAD m 8 b) zugrunde (so auch Brosche, RiA 1955, 305 [307]; 1956, 296 [297]). Bei Anerkennung einer besonderen Laufbahn der höheren Reichsarbeitsdienstführer hätte nicht für die mittleren und höheren Führer die Ernennung zum Feldmeister, sondern für die höheren Führer die Ernennung zum Arbeitsführer als Anstellung im Sinne des § 110 BBG bestimmt werden müssen. Hoch deutlicher bestimmte § 3 Abs. 3 der 1. DVO G 131 (u.F.), daß als Aufstiegsbeförderung bei Berufsunteroffizieren die Übernahme in die Offizierslaufbahn, bei Reichsarbeitsdienstführern die Übernahme in "die Laufbahn des mittleren und höheren Dienstes" zu berücksichtigen war. Der Wortlaut dieser Vorschrift war völlig eindeutig, er konnte nur im Sinne einer Einheitslaufbahn verstanden werden, wie der Verwaltungsgerichtshof gegen Anders (Komm, zum G 131, 3. Aufl., Bem. 3 Abs. 3 zu § 3 der 1. DVO u.F., S. 355) zutreffend ausführt. Der Verwaltungsgerichtshof weist ferner mit Recht darauf hin, daß § 3 Satz 2 der 1. DVO G 131 (F. 1955) nicht verständlich wäre, wenn die Eingangsbesoldungsgruppe der höheren Reichsarbeitsdienstführer für die Anwendung des Beförderungsschnitts der Arbeitsführer (RAD m 6) wäre. Denn in diesem Fall wäre auch für die Reichsarbeitsdienstführer der in § 3 genannten Sonderlaufbahnen die Beförderung vomOberstfeldmeister (RAD m 7) zum Arbeitsführer (RAD m 6) eine Aufstiegsbeförderung gemäß § 110 Abs. 4 BBG, so daß für weitere Beförderungen, falls dies für den Beförderten günstiger wäre, stets von dem Zeitpunkt der Ernennung zun Arbeitsführer, nicht - wie § 3 Satz 2 der 1. DVO (F. 1955) bestimmt - von dem der Ernennung zum Oberstfeldmeister auszugehen wäre. Schließlich sind auch für die Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß § 5 der 1. DVO G 131 durch die Verweisung auf § 4 die mittleren und höheren Reichsarbeitsdienstführer ohne Unterschied den Berufsoffizieren gleichgestellt. Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs spricht nicht der von der Revision angeführte § 1 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der DVO zu § 110 BBG vom 7. Juni 1955 (BGBl. I S. 273); denn § 1 dieser DVO regelt nur die Anrechnung von Vordienstzeiten als mittlerer oder höherer Arbeitsdienstführer auf die bei der Anwendung des Beförderungsschnitts auf die Versorgung eines Beamten zu berücksichtigende Dienstzeit, besagt also nichts für die Laufbahn dieser Arbeitsdienstführer.

20

Der Auffassung, daß die 1. DVO G 131 für die Anwendung des § 110 BBG auf die früheren Reichsarbeitsdienstführer grundsätzlich eine mit dem Feldmeister beginnende Einheitslaufbahn der mittleren und höheren Reichsarbeitsdienstführer zugrunde legt, steht das bereits angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 30. Januar 1957 - BVerwG VI C 54.56 - nicht entgegen. Denn dort ist diese Frage ausdrücklich offengelassen und lediglich - auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in jener Sache - angenommen, daß für Planer mit abgeschlossener Hochschulbildung im Reichsarbeitsdienst eine durch die Verwaltungspraxis gestaltete Sonderlaufbahn bestand (vgl. dazu auch Urteil vom 25. November 1959 - BVerwG VI C 105.59). Soweit der Senat sich, im Urteil vom 30. Januar 1957 darüber hinaus an die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz in jener Sache gebunden erachtet hat, daß die Anstellung der Planer als "Arbeitsführer" (RAD m 6) eine Anstellung in einem Amt mit dem Endgrundgehalt der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn gewesen sei, vermag der Senat dies allerdings im Hinblick auf § 3 der 1. DVO nicht aufrechtzuerhalten; er hält lediglich daran fest, daß die 1. DVO G 131 nicht aus schließt, daß die Reichsarbeitsdienstführer anderer als der in § 3 ausdrücklich aufgeführten Sonderlaufbahnen, sofern sie eine abgeschlossene Hochschulbildung voraussetzten, ebenso wie die Arbeitsdienstführer der in § 3 genannten Sonderlaufbahnen zu behandeln sind.

21

Daß die 1. DVO G 131 bei der Anwendung des Beförderungschnitts auf die mittleren und höheren Reichsarbeitsdienstführer im allgemeinen Führerdienst eine beim Feldmeister beginnende Einheitslaufbahn zugrunde legt, hält sich auch - entgegen der Auffassung der Revision - im Rahmen der Ermächtigung des Gesetzes zu Art. 131 GG. Das Gesetz schreibt in § 55 Abs. 1 Satz 1 (F. 1953) für die Versorgung der Reichsarbeitsdienstführer allgemein vor, daß die die Rechtsverhältnisse der früheren Berufssoldaten regelnden §§ 53 bis 54 b des Gesetzes entsprechend gelten, und bestimmt in Satz 2, daß "dabei" die mittleren und höheren Reichsarbeitsdienstführer wie Berufsoffiziere zu behandeln sind. Das gilt nicht nur für die Frage, welche Reichsarbeitsdienstführer den Beamten auf Lebenszeit, welche den Beamten auf Widerruf gleichstehen, sondern auch für die Anwendung der in § 53 mittelbar in Bezuggenommenen versorgungsrechtlichen Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes, insbesondere des ausdrücklich angeführten § 110 BBG. Der Gesetzgeber stand bei der Regelung der Rechtsverhältnisse der früheren Reichsarbeitsdienstführer als einer Gruppe ehemaliger Staatsdiener, für die das Versorgungsrecht des Bundes wegen der Besonderheiten jenes Staatsdienerverhältnisses nicht ohne weiteres paßt, vor der Frage, ob er diese Regelung unmittelbar der Regelung für die Beamten oder dem für die früheren Berufssoldaten modifizierten Versorgungsrecht angleichen wollte. Er hat sich für das letzte entschieden, offenbar in dem Gedanken, daß die Rechtsverhältnisse der Reichsarbeitsdienstführer am 8. Mai 1945 mehr denen der Berufssoldaten als denen der Beamten angenähert waren; das kam u.a. darin zum Ausdruck, daß nach dem eigenen Vortrag des Klägers den Reichsarbeitsdienstführern zuletzt Besoldung nach der für die Berufssoldaten geltenden Besoldungsordnung C gewährt wurde. Die mittleren und höheren Reichsarbeitsdienstführer sind daher gemäß § 55 für die Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG in jeder Beziehung, außer bei der Einreihung in die Besoldungsordnungen A und B (vgl. § 55 Abs. 2 G 131), wie die Berufsoffiziere zu behandeln. Hält sich also die Regelung der 1. DVO G 131 für die Berufsoffiziere in Rahmen der Ermächtigung des § 53 G 131, so ist auch die entsprechende Regelung für die mittleren und höheren Reichsarbeitsdienstführer von Gesetz gedeckt.

22

Die Regelung für die Berufsoffiziere entspricht der gesetzlichen Ermächtigung. Das Dienstrecht der früheren Wehrmacht kannte - ebenso wie das des Reichsarbeitsdienstes - weder eine "Anstellung" im Sinne des Beamtenrechts (vgl. § 1 der Reichsgrundsätze vom 14. Oktober 1936 - RGBl. I S. 893 -) noch eine Einteilung der Laufbahnen in vier Laufbahngruppen (vgl. DVO zum DEG vom 29. Juni 1937 - RGBl. I S. 669 -, Nr. 1 zu § 35). Daher konnte das Gesetz zu Art. 131 GG für die Versorgung der Berufssoldaten lediglich die entsprechende Anwendung des § 110 BBG anordnen (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 7) und die nähere Regelung einer Ausführungsvorschrift überlassen. Es ist also unbedenklich, daß die 1. DVO G 131 für die Anwendung des Beförderungsschnitts auf die Berufssoldaten in Anknüpfung an die an 8. Mai 1945 bestehenden Verhältnisse nur zwei Laufbahngruppen, die der Berufsunteroffiziere und die der Berufsoffiziere, sowie als Eingangsbesoldungsgruppe für alle Dienstgrade der Offiziere des allgemeinen. Truppendienstes die des Leutnants (C 10) bestimmt.

23

Die Regelung des Beförderungsschnitts für die Berufssoldaten und Reichsarbeitsdienstführer begegnet um so weniger Bedenken, als das Gesetz auf Grund der verfassungsrechtlichen Sonderermächtigung des Art. 131 GG die Rechte der von ihm erfaßten Personen, wenn auch in Anknüpfung, so doch ohne Bindung an die Rechtsstellung am 8. Mai 1945 neu gestaltet (BVerwGE 5, 86 [88]). Aus diesem Grund ändert auch weder § 2 der 1. DVO G 131 in der ihm vom Verwaltungsgerichtshof zutreffend gegebenen Auslegung den § 110 BBG unzulässig ab noch kann seine Regelung gegen Art. 33 GG verstoßen. An den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG ist allerdings auch der Gesetz- und Verordnungsgeber in Rahmen der Ermächtigung des Art. 131 GG gebunden. Der Gleichheitssatz wäre aber selbst dann nicht verletzt, wenn die Regelung für die Reichsarbeitsdienstführer allgemein ungünstiger sein sollte als die Regelung für die im Rang vergleichbaren Berufssoldaten oder Beamten. Der Gleichheitssatz wäre nur dann verletzt, wenn das Gesetz die Reichsarbeitsdienstführer bei gleichen Umständen ungleich behandelte; dafür ist aber nichts ersichtlich.

24

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs wird schon von der nach alledem zutreffenden Auffassung getragen, daß die 1. DVO G 131 (F. 1955) im Rahmen der Ermächtigung des Gesetzes zu Art. 131 GG für die Anwendung des Beförderungsschnitts auf die Reichsarbeitsdienstführer im allgemeinen Führerdienst eine Einheitslaufbahn der mittleren und höheren Arbeitsdienstführer zugrunde legt. Es kommt daher nicht darauf an, ob diese Regelung der tatsächlichen Gestaltung der Laufbahnen der Reichsarbeitsdienstführer bis zum 8. Mai 1945 entspricht und ob die hierzu getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs den Angriffen der Revision standhalten (vgl. hierzu das Urteil vom 25. November 1959 - BVerwG VI C 105.59 -).

25

Im Ergebnis zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof schließlich dargelegt, daß der Kläger eine Verbesserung seiner Versorgung als ehemaliger Reichsarbeitsdienstführer auch nicht daraus herleiten kann, daß er aktiver Hauptmann der alten Wehrmacht gewesen ist. § 110 Abs. 4 BBG, wonach der "im Rahmen der regelmäßigen Dienstlaufbahn" liegende Aufstieg in eine, höhere Laufbahngruppe in jedem Fall zu berücksichtigen ist, findet - abgesehen davon, daß das Gesetz zu Art. 131 GG, wie dargelegt, eine besondere Laufbahngruppe der höheren Reichsarbeitsdienstführer nicht anerkennt - auch deshalb auf den Kläger keine Anwendung, weil der Übertritt aus dem Berufssoldatenverhältnis in das Dienstverhältnis eines Reichsarbeitsdienstführers nicht im Rahmen einer regelmäßigen Dienstlaufbahn lag. Ob die ferner in Betracht zu ziehende Vorschrift des § 110 Abs. 5 BBG, wonach ein Beamter bei Wechsel des Dienstherrn und Wiederanstellung erst dann als befördert gilt, wenn ihm in den neuen Dienstverhältnis ein Amt mit höheren Endgrundgehalt übertragen wurde und diese Übertragung nach § 110 Abs. 2 als Beförderung einzusehen ist, nur für die neue Anstellung in einem Amt derselben Laufbahn gilt, wie der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Urteil vom 27. Mai 1959 - V OVG A 21/58 -) ausführt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls gilt § 110 Abs. 5 BBG nicht bei der Neuanstellung in eines andersartigen Dienstverhältnis als den bisherigen. Das zeigt der Vergleich des § 110 Abs. 5 und 6 mit §§ 4 und 5 der 1. DVO G 131 (u.F.). § 4 der 1. DVO G 131 (u.F.) regelte die in § 110 Abs. 5 BBG übernommene Wahrung des früheren Ranges bei Wiederanstellung in Dienstverhältnis des Beamten einerseits (Abs. 1), in Dienstverhältnis des Berufssoldaten andererseits (Abs. 2); § 5 der 1. DVO (u.F.) dagegen regelte die Wahrung des Ranges beim Übertritt in ein andersartiges Dienstverhältnis. Die Regelung des § 5 der 1. DVO (u.F.) ist in § 110 BBG nicht übernommen; § 110 BBG hat lediglich in Abs. 6 die Anrechnung bestimmter in andersartigen Dienstverhältnissen verbrachter Dienstzeiten auf die dem Beförderungsschnitt zugrunde zu legende Dienstzeit vorgesehen, die dann im einzelnen durch die DVO zu § 110 vom 7. Juni 1955 (BGBl. I S. 273) für die Versorgung der Bundesbeamten und der nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu versorgenden Beamten (vgl. § 1 der 1. DVO G 131), durch §§ 4 und 5 der 1. DVO G 131 (F. 1955) für die Versorgung der früheren Berufssoldaten und Reichsarbeitsdienstführer geregelt worden ist. Für die Versorgung des Klägers aus seinem Rechtsverhältnis als früherer Reichsarbeitsdienstführer ist § 110 Abs. 5 BBG aber auch deshalb ohne Bedeutung, weil er im Reichsarbeitsdienst zu einem Dienstgrad mit höherem Endgrundgehalt ernannt worden ist, als er ihn in der alten Wehrmacht zuletzt hatte. Eine Wahrung von früher in einem andersartigen Dienstverhältnis erworbenen Rechtsstellungen kann für die Anwendung des Beförderungsschnitts auch nicht aus dem Urteil des Senats vom 28. Oktober 1959 - BVerwG VI C 16.59 - hergeleitet werden. Dort hatte der Senat sich lediglich mit der Festsetzung des Besoldungsdienstalters beim Übertritt in ein andersartiges Dienstverhältnis zu befassen. Die dort dargelegten. Grundsätze des Besoldungsrechts können auf den Beforderungsschnitt schon wegen der ausdrücklichen andersartigen Regelung des § 110 Abs. 4 und 5 BBG nicht übertragen werden.

26

Da die Revision nach alledem unbegründet war, mußte sie gemäß § 63 Abs. 2 BVerwGG mit der Kostenfolge aus § 65 Abs. 1 BVerwGG zurückgewiesen worden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert