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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.10.1959, Az.: BVerwG VI C 16.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.10.1959
Aktenzeichen
BVerwG VI C 16.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13523
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 12.11.1958 - AZ: VII B 120.57

Fundstellen

  • BVerwGE 9, 257 - 265
  • AS IX, 257
  • NDBZ 1960, 86
  • RiA 1960, 58

Amtlicher Leitsatz

Zur Festsetzung des Besoldungsdienstalters eines Berufsoffiziers der früheren Wehrmacht, der vor seiner Einstellung als Berufsoffizier in einer Beamtenlaufbahn eine höhere Grundgehaltsstufe erreicht hatte als die Eingangsstufe der Besoldungsgruppe seines Offiziersranges.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. November 1958 wird aufgehoben.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juni 1957 wird geändert: Der Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 1956 wird in vollem Umfang aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1892 geborene Kläger trat am 20. August 1913 als Fahnenjunker in das Heer ein, wurde am 31. Oktober 1914 zum Leutnant, am 22. März 1918 zum Oberleutnant befördert und schied am 31. März 1920 infolge Verminderung der Wehrmacht aus dem Dienst aus. Am 1. März 1922 trat er in den Dienst der Finanzverwaltung, wurde zum 1. März 1923 zum Oberzollsekretär und zum 1. April 1927 zum Zollinspektor ernannt. Mit Wirkung vom 1. Mai 1934 wurde ihm die Stelle eines Bezirkskommissars (G) übertragen. Sein Besoldungsdienstalter (BDA) in der Besoldungsgruppe A 4 b 1 wurde auf den 1. März 1931 festgesetzt.

2

Am 1. April 1937 wurde er als Hauptmann (E) beim Heer eingestellt, am 1. Juni 1939 zum Major und am 1. März 1942 zum Oberstleutnant befördert. In dieser Rechtsstellung befand er sich am 8. Mai 1945.

3

Am 1. September 1950 wurde er bei der Zollverwaltung Berlin eingestellt und mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Oberzollinspektor ernannt. Nach Vollendung des 62. Lebensjahres wurde er auf seinen Antrag mit Ablauf des 31. August 1954 in den Ruhestand versetzt.

4

Als Oberzollinspektor a.D. erhielt der Kläger Ruhegehalt, in Höhe von 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 4 b 1. Bei der Berechnung des Ruhegehalts des Klägers aus seiner Rechtsstellung als Oberstleutnant legte der Beklagte ein BDA vom 1. März 1941 zugrunde, erteilte ihm hierüber einen Bescheid vom 5. November 1954 und setzte ihn davon in Kenntnis, daß seine Versorgungsbezüge auf Grund des Gesetzes zu Artikel 131 GG in der Höhe des ihm als Oberzollinspektor zustehenden Ruhegehalts ruhten. Bei der Festsetzung des BDA als Oberstleutnant war der Beklagte davon ausgegangen, daß der Kläger als Bezirkskommissar in Besoldungsgruppe A 4 b mit dem BDA vom 1. März 1931 bis zum 31. März 1937 (dem Tag vor seiner Ernennung zum Hauptmann) einen Gehaltssatz von 4.950 Mark (Stufe 4) erdient hatte. Daraus ergab sich unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (BesG) eine Einreihung des Klägers zum 1. März 1939 in Stufe 3 der für ihn als Hauptmann in Betracht kommenden Besoldungsgruppe A3 b (5.600 Mark) und somit bei Rückrechnung ein BDA in dieser Besoldungsgruppe auf den 1. März 1935. Auf dieser Grundlage ergab sich unter weiterer Berücksichtigung des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ein BDA als Major auf den 1. März 1933, als Oberstleutnant auf den 1. März 1941.

5

Bei einer Überprüfung Anfang des Jahres 1956 kam der Beklagte zu der Auffassung, daß das BDA des Klägers als Oberstleutnant auf den 1. März 1941 unter Verstoß gegen § 6 der 6. DVO zum Gesetz zu Artikel 131 GG - 6. DVO - festgesetzt worden sei. Bei der erneuten Berechnung des BDA ging der Beklagte davon aus, daß, der Kläger entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 1 der 6. DVO mit dem Tag seiner Einstellung als Hauptmann (1. April 1937) ohne Rücksicht auf den vorher in der Beamtenbesoldungsgruppe erdienten Gehaltssatz (4.950 Mark) in die Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 3 b (4.800 Mark) einzureihen sei, daß sich damit ein BDA in dieser Besoldungsgruppe auf den 1. April 1937 ergebe, und errechnete hiervon ausgehend ein BDA des Klägers als Major auf den 1. April 1935 und als Oberstleutnant auf den 1. März 1942. Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 1956 die Versorgungsbezüge für die Zeit vom 1. September 1954 an neu fest, teilte dem Kläger die Änderung der BDA-Berechnung mit und unterrichtete ihn, daß sich durch die Neufestsetzung eine Überzahlung an Versorgungsbezügen ergeben habe.

6

Der Kläger hat hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit dem Antrage erhoben,

den Bescheid der beklagten Behörde vom 21. Februar 1956 insoweit aufzuheben, als er die Versorgung auf der Grundlage des BDA 1. März 1942 statt 1. März 1941 festsetzt, und insoweit, als er die Überzahlung betrifft.

7

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als er die Überzahlung betraf, und im übrigen die Klage abgewiesen.

8

Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur vom Kläger eingelegte Berufung ist vom Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 12. November 1958 zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes ausgeführt:

9

Nach § 6 Abs. 1 der 6. DVO sei das BDA in der Besoldungsgruppe A 3 b auf den Zeitpunkt der Beförderung zum Hauptmann festzusetzen. Hiervon ausgehend sei das BDA in den höheren Besoldungsgruppen gemäß § 7 BesG festzusetzen. Da der Kläger unstreitig zum 1. April 1937 zum Hauptmann befördert worden sei, sei für die Feststellung des BDA von diesem Zeitpunkt auszugehen. Danach ergebe sich ein BDA als Oberstleutnant vom 1. März 1942.

10

Der Kläger könne sich für die BDA-Berechnung nicht darauf berufen, daß er aus dem Beamtenverhältnis in die Berufssoldatenlaufbahn übergegangen sei und daß § 6 Abs. 1 der 6. DVO nicht für diesen Fall, sondern nur für die Beförderung der Berufssoldaten vom Oberleutnant zum Hauptmann gelte. Das Rechtsverhältnis des Klägern bestimme sich ausschließlich nach seiner Rechtsstellung am 8. Mai 1945 als Berufssoldat. Darüber hinausgehende Ansprüche aus einem früheren Dienst- oder Arbeitsverhälthis habe der Kläger nach § 77 G 131 nicht. Auch die zum Hauptmann beförderten Berufssoldaten hätten vorher als Leutnante oder Oberleutnante ein BDA gehabt, das ebenso wie beim Kläger für das BDA in der Besoldungsgruppe A 3 b nach § 6 Abs. 1 der 6. DVO unberücksichtigt bleibe.

11

Auf Nr. 44 Abs. 5 der Besoldungsvorschriften (BV) könne sich der Kläger nicht berufen. Diese Vorschriften seien mit Wirkung vom 1. Januar 1953 durch Artikel I Ziffer 3 bzw. Artikel III der 2. VO zur Änderung der Besoldungsvorschriften vom 23. Dezember 1953 (GVBl. Berlin 1954 S. 19) aufgehoben worden. Auf jeden Fall aber müsse § 6 Abs. 1 der 6. DVO als die spätere und spezielle gesetzliche Regelung den Vorrang haben.

12

Wenn § 10 der 6. DVO ausdrücklich sage, daß die §§ 4 bis 7 der 6. DVO nicht bei der Anstellung von Berufssoldaten im Zivildienst gültig seien, so müsse aus dem Fehlen einer entsprechenden Vorschrift für den umgekehrten Fall gefolgert werden, daß bei dem Übertritt aus dem Zivildienst in den berufsmäßigen Wehrdienst die Vorschriften der §§ 4 bis 7, also auch § 6 der 6. DVO, nicht ausgeschlossen werden sollten.

13

Es möge zwar sein, daß der Kläger bei Zugrundelegung eines BDA als Hauptmann gemäß der 6. DVO ein Grundgehalt von nur 4.800 Mark erhalten würde, während er als Beamter in der Besoldungsgruppe A 4 b 1 zur selben Zeit schon ein Grundgehalt von 4.950 Mark erhalten hätte. Das besage aber für den vorliegenden Rechtsfall nichts. Wenn ein solcher Unterschied bestehe, so könne das nur für die Zeit des Übertritts von vorübergehender Bedeutung sein, in der der Betroffene solange die Bezüge der alten Besoldungsgruppe weiter erhalte, bis er durch Steigen in den Dienstaltersstufen ein höheres Grundgehalt erreicht habe. In dem vorliegenden Rechtsstreit gehe es aber nicht um die Frage, welche Bezüge an den Kläger zur Zeit des Übertritts am 1. April 1937 zu zahlen gewesen wären, sondern um die Festsetzung seines BDA zum Stichtag des 8. Mai 1945. Es könne aber nicht zweifelhaft sein, daß das Grundgehalt des Klägers am 8. Mai 1945 nach der Besoldungsgruppe A 2 b etwa 7.500 Mark, also wesentlich mehr als 4.800 Mark betragen habe.

14

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.

15

Gegen dieses ihm am 13. Januar 1959 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Januar 1959 Revision eingelegt und sie gleichzeitig begründet. Er beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juni 1957 den Bescheid der beklagten Behörde vom 21. Februar 1956 insoweit aufzuheben, als in ihm die Versorgung auf der Grundlage eines BDA vom 1. März 1942 festgesetzt worden ist.

16

Zur Begründung führt der Kläger im wesentlichen folgendes aus:

17

§ 6 der 6. DVO beruhe auf der Erwägung, daß in jedem Falle bei der Beförderung zum Hauptmann mit der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 3 b hätte begonnen werden müssen. Dies zeige deutlich, daß § 6 nur die jenigen Berufssoldatenverhältnisse erfasse, in denen eine Beförderung vom Oberleutnant zum Hauptmann erfolgt sei. Er, der Kläger, sei aber aus der Rechtsstellung eines Bezirkskommissars, d.h. eines Oberinspektors, in den Rang eines Hauptmanns übergetreten. Er habe also die Berufssoldatenlaufbahn als Hauptmann begonnen und sei nicht vom Oberleutnant zum Hauptmann befördert worden. Er könne also nicht in die Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 3 b mit 4.800 Mark eingereiht werden, da er vorher schon in der Besoldungsgruppe A 4 b 1 ein Grundgehalt von 4.950 Mark gehabt habe. Nach seiner, des Klägers, Auffassung könne § 6 bei den reaktivierten Offizieren keine Anwendung finden. Andernfalls würden diese den nach dem Weltkrieg nicht entlassenen Offizieren gegenüber benachteiligt, denn diese hätten vom Ende des Weltkrieges an Gelegenheit gehabt, vom Oberleutnant zum Hauptmann befördert zu werden, während die später reaktivierten Offiziere diese Chance nicht gehabt hätten. Deshalb müsse bei der Festsetzung des BDA die Berufsbeamtenlaufbahn der reaktivierten Offiziere berücksichtigt werden.

18

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

19

Er tritt den Rechtsausführungen der angefochtenen Urteile bei und ist der Auffassung, es habe für den Gesetzgeber kein Anlaß bestanden, die nach dem ersten Weltkrieg entlassenen und später reaktivierten Offiziere insoweit, als sie vor der Reaktivierung eine gewisse Zeit Beamte gewesen seien, den nicht entlassenen Offizieren gleichzustellen.

20

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und nimmt zur Unterstützung der Rechtsauffassung des Beklagten auf Stellungnahmen des Bundesministers der Finanzen Bezug, in denen im wesentlichen folgendes ausgeführt ist:

21

Der Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 der 6. DVO stehe nicht entgegen, daß dort von der Beförderung gesprochen werde. Eine Anstellung als Hauptmann sei nämlich mit Rücksicht auf die Einheitslaufbahn der Berufssoldaten gar nicht möglich gewesen. Auch § 5 Abs. 1 BesG sehe vor, daß das BDA der Beamten mit dem Tag der Anstellung, der Soldaten dagegen mit dem Tag der Beförderung beginne.

22

Die Laufbahnen der Beamten und der Soldaten seien nach den allgemeinen Grundsätzen des Besoldungsrechts streng voneinander getrennt gewesen. So sähen § 7 Abs. 8 BesG, die Nummern 12 a und 36 BV vor, daß beim Übertritt eines Berufssoldaten in das Beamtenverhältnis seine bisherige besoldungsrechtliche Stellung unberücksichtigt bleibe. Wenn für den umgekehrten Fall keine besondere Vorschrift vorhanden gewesen sei, so habe das daran gelegen, daß damals ein solcher Fall nicht vorgekommen sei. Aus diesem Fehlen könne aber nicht geschlossen werden, daß der Grundsatz der Trennung dieser Laufbahnen für den Fall des Übertritts aus dem Beamten- in den Soldatenberuf nicht gelten solle; es sei nicht einzusehen, daß die beiden Fälle verschieden behandelt werden sollten.

23

Anders als in den Fällen des § 6 der 6. DVO sei es in den Fällen ihrer §§ 7 und 9. Die berufsmäßigen Angehörigen des RAD hätten in der BesGr. RAD m 10 oder in einer höheren BesGr. angestellt werden können. Wenn § 7 Abs. 2 es ermögliche, nach § 7 BesG für diesen Personenkreis ein günstigeres BDA festzusetzen, so habe damit erreicht werden sollen, daß einem in einer niedrigeren Besoldungsgruppe angestellten RAD-Angehörigen die durch Beförderung innerhalb des RAD erreichte Vergünstigung auch in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zugute kommen solle. Der Hinweis auf § 7 BesG lasse jedoch nicht den Schluß zu, daß etwa ein aus dem Beamtenverhältnis in den Dienst des RAD Übergetretener seine bisherige besoldungsrechtliche Stellung in das neue Dienstverhältnis mitnehmen solle. Bei den in § 9 erwähnten Angehörigen des Ingenieur-Korps der Luftwaffe habe es sich um Beamte gehandelt, die auch in einer Beförderungsgruppe ihrer Laufbahn erstmalig hätten angestellt werden können. Gerade daraus, daß § 6 der 6. DVO im Gegensatz zu deren §§ 7 und 9 keine Anwendung des § 7 BesG auf den Werdegang vor dem Eintritt in die BesGr. C 8 vorsehe, sei zu schließen, daß dieser Werdegang für die Festsetzung des BDA in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A unberücksichtigt bleiben solle.

24

Die Anwendung des § 6 der 6. DVO in solchen Fällen bedeute auch keine unbillige Härte, weil zu berücksichtigen sei, daß die Beamten, die sich dem Offiziersberuf zugewendet hätten, durch ihren Berufswechsel heute Versorgungsbezüge erhielten, die sie beim Verbleiben im Beamtenverhältnis wegen der verschiedenen Gestaltung der Laufbahn und wegen der besonders günstigen Beförderungsverhältnisse für die Berufssoldaten während des Krieges kaum erreicht hätten. Sie müßten daher auch die für den Berufsoffizier mit normaler Laufbahn geltenden Beschränkungen tragen. Wollte man § 6 in diesen Fallen nicht anwenden, so würde dies eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber den Berufsoffizieren mit normaler Laufbahn bedeuten. Es wäre auch unbillig gegenüber den jenigen Beamten, die als Oberleutnant in das Berufssoldatenverhältnis übernommen und sodann erst zum Hauptmann befördert worden seien, weil auf diese ohne Zweifel § 6 Anwendung finde.

25

II.

Mit der zulässigen Revision rügt der Kläger unrichtige Anwendung von Bundesrecht, nämlich des § 6 der 6. DVO zum Gesetz zu Artikel 131 GG vom 13. Juni 1952 (BGBl. I S. 331 - in der Fassung der Änderungsverordnung vom 10. Juni 1955 [BGBl. I S. 285] insoweit nicht geändert -). Diese Rüge greift durch.

26

Der Kläger, der zu dem von § 53 G 131 erfaßten Personenkreis gehört, ist im Jahre 1937 mit seiner Einstellung als Hauptmann aus der Besoldungsordnung A in die Besoldungsordnung C übergegangen. Gemäß § 53 Abs. 3 G 131 in Verbindung mit der dort genannten Anlage B ist er jetzt wieder in die Besoldungsordnung. A, und zwar in deren Gruppe A 3 b eingereiht. Ob im Rahmen des § 53 Abs. 4 G 131 das BDA des Klägers als Oberstleutnant auf den 1. März 1941 - wie die Revision anstrebt - oder auf den 1. März 1942 - wie das Berufungsgericht annimmt - festzusetzen ist, hängt davon ab, ob im Zusammenhang mit dem Übergang des Klägers aus der Beamtenlaufbahn in die Berufsoffizierslaufbahn nach § 7 Abs. 1 BesG zu berücksichtigen ist, daß er vor seiner Einstellung als Hauptmann auf Grund des Besoldungsdienstalters seiner früheren Beamtenbesoldungsgruppe (A 4 b 1) vom 1. März 1931 bereits einen höheren Gehaltssatz als den Eingangsgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 3 b erreicht hatte, oder ob nach § 6 Abs. 1 der 6. DVO zum Gesetz zu Art. 131 GG die frühere Beamtenlaufbahn des Klägers bei der Festsetzung seines Besoldungsdienstalters außer Betracht zu lassen ist.

27

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts findet in diesem Fall § 6 Abs. 1 der 6. DVO keine Anwendung, sondern er beurteilt sich unmittelbar nach den Vorschriften des in § 1 Abs. 2 der 6. DVO bezeichneten Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 in der Fassung des Gesetzes vom 30. März 1943 (RGBl. I S. 189) - BesG - und der Besoldungsvorschriften vom 12. März 1928 in der Fassung vom 8. August 1943 (Reichshaushalts- und Besoldungsblatt S. 167) - BV -, insbesondere nach § 7 Abs. 1 BesG. Diese Vorschrift gilt zwar nach ihrem Wortlaut und nach Nr. 12a BV nur für den Fall des Übertritts aus einer Besoldungsgruppe in die andere, nicht aber für den Fall des Übergangs aus einer Besoldungsordnung in die andere (es sei denn, daß es sich um den hier nicht in Betracht kommenden Übergang aus der Besoldungsordnung A in die Besoldungsordnung B handelt). Die besoldungsrechtliche Gestaltung aber, die durch § 53 G 131 erfolgt ist, bedeutet, daß jetzt der Übergang eines Beamten in die Berufsoffizierslaufbahn wie ein Übertritt aus einer Besoldungsgruppe in eine andere zu behandeln und deshalb für diese Falle nach den Grundsätzen des allgemeinen Besoldungsrechts, insbesondere des § 7 Abs. 1 BesG, und nach dem Sinn und Inhalt auch der 6. DVO die Anwendung ihres § 6 Abs. 1 ausgeschlossen ist.

28

Mag das Besoldungsgesetz von einer gewissen, möglicherweise in § 7 und auch in einzelnen anderen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Trennung zwischen den Besoldungsordnungen ausgegangen sein, so ist aber jedenfalls eine solche Trennung der hier allein interessierenden Besoldungsordnungen A und C für die Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG durch dessen § 53 beseitigt worden. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift sind die Berufssoldaten wie Beamte auf Lebenszeit oder auf Widerruf zu behandeln. Nach Absatz 3 bemessen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach den Besoldungsordnungen A und B, in welche die früheren Berufssoldaten aus der Besoldungsordnung C nach der dem Gesetz beigefügten Tabelle einzureihen sind. Nach Absatz 4 bestimmt sich die Festsetzung des Besoldungsdienstalters in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A nach den für Beamte geltenden Vorschriften des Besoldungsgesetzes. Es wird also nicht nur eine Vermutung aufgestellt oder eine entsprechende Anwendung vorgeschrieben, sondern insoweit besteht keine Besoldungsordnung C mehr, sie ist kraft Gesetzes in den Besoldungsordnungen A und B aufgegangen. Daß nach Absatz 3 Satz 2 die Einreihung in die Besoldungsordnungen A und B nach Maßgabe der dem Gesetz beigefügten Tabelle "vorzunehmen" ist, hat Bedeutung nur für den Vorgang der Festsetzung der Versorgungsbezüge, bedeutet aber nicht etwa, daß sich ein Übertritt in diese Besoldungsordnungen erst durch diese Einreihung vollzieht. § 1 Abs. 1 der 6. DVO spricht deshalb auch mit Recht davon, daß die früheren Berufssoldaten usw. "nach den Anlagen B, C und D des Gesetzes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A eingereiht sind". Auch Anders (Kommentar zum Gesetz zu Art. 131 GG, 3. Aufl., Vorbemerkung 4 vor § 53, S. 230) bezeichnet zutreffend die Besoldungsordnung C als "beseitigt". Ist aber die Besoldungsordnung C auf diese Weise in den Besoldungsordnungen A und B aufgegangen, so kann es für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters und die Errechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG keinen Übergang aus der Besoldungsordnung A oder B in die Besoldungsordnung C mehr geben. Da es sich insoweit um die Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG, d.h. um die jetzige, neue Festsetzung des Besoldungsdienstalters und die Berechnung der Versorgungsbezüge handelt, kann nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt des tatsächlichen Übergangs (hier das Jahr 1937) abgestellt werden, sondern dieser Vorgang kann besoldungsrechtlich nur nach der durch das Gesetz zu Art. 131 GG geschaffenen Rechtslage beurteilt werden. Da hiernach eine Besoldungsordnung C nicht mehr besteht, sondern diese in den Besoldungsordnungen A und B aufgegangen ist, stellt sich jetzt die Übernahme des Klägers als Berufsoffizier allein als Übertritt aus einer Besoldungsgruppe in eine andere dar, hier aus BesGr. A 4 b 1 in BesGr. A 3 b.

29

Durch das Aufgehen der Besoldungsordnung C in den Besoldungsordnungen A und B sind diesen nicht so völlig andere tatsächliche Gegebenheiten unterlegt worden, daß sie sich in ihrem Wesen verändert hätten und etwa deshalb die für den Übertritt aus einer Besoldungsgruppe in die andere bestehenden Vorschriften unanwendbar geworden wären. Insbesondere die hier allein in Betracht kommende Besoldungsordnung A ist ein in sich und in den einzelnen Gruppen inkongruentes Gebilde. Es sind ihr im Laufe der Jahrzehnte ihres Bestehens zahlreiche Fälle hinzugefügt worden, wie es jeweils die tatsächlichen Gegebenheiten erforderten, ohne daß sich dadurch an ihrem Wesen etwas geändert hat, obwohl sich auch hierunter Fälle von Bediensteten befunden haben, die nicht unter den klassischen Beamtenbegriff fielen. Vor allem aber hat sich dieses Aufgehen der Besoldungsordnung C in den Besoldungsordnungen A und B nicht etwa für in der Zukunft liegende Vorgänge wie Anstellung, Beförderung und Besoldung vollzogen, sondern ausschließlich für die rückschauende Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die Festsetzung des Besoldungsdienstalters im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG. Eine nachträgliche Erweiterung für ein so begrenztes Ziel kann nicht das Wesen einer Besoldungsordnung ändern, deren Aufgabe in der Wirkung für die Zukunft auf unbegrenzte Zeit bestanden hat.

30

Stellt sich aber infolge des Aufgehens der Besoldungsordnung C in den Besoldungsordnungen A und B der früher erfolgte Übergang jetzt im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG als. Übertritt aus einer Besoldungsgruppe in die andere dar und ist eine Wesensänderung, die zur Unanwendbarkeit besoldungsrechtlicher Vorschriften führen könnte, durch dieses Aufgehen nicht festzustellen, so gelten die besoldungsrechtlichen Grundsätze und Vorschriften für den übertritt aus einer Besoldungsgruppe in die andere auch in diesem Fall. Mit Recht hat hierzu das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein im Urteil vom 27. Mai 1959 - V OVG A 89/58 - unter Abkehr von seinem Urteil vom 14. Juni 1955 - V OVG A 219/54 - die Ansicht vertreten, selbst wenn nach dem Reichsbesoldungsrecht das Besoldungsdienstalter eines Berufssoldaten unabhängig von seiner früheren Stellung als Beamter festzusetzen gewesen wäre, so wäre die Verbindung zwischen Soldaten- und Beamtenbesoldung durch die Vorschrift des § 53 Abs. 3 G 131 auch insoweit hergestellt worden. In dem vorgenannten Urteil ist weiterhin zutreffend und entsprechend auch der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in seinem Urteil vom 4. Juni 1956 - 440 III 54 - ausgesprochen, daß demzufolge eine Lücke in der gesetzlichen Regelung nicht bestanden habe; die Beachtung des Grundsatzes des § 7 BesG habe eine Regelung ausgeschlossen, die bei einer Übernahme als Offizier durch Verschlechterung des Besoldungsdienstalters niedrigere Versorgungsbezüge ergeben könnte, als sie dem zu Versorgenden unter Berücksichtigung seiner Stellung als Beamter zu gewähren wären.

31

Der in § 53 Abs. 4 Satz 1 G 131 (F. 1951, in den späteren Fassungen unverändert)ausgesprochene Grundsatz, daß sich die Festsetzung des Besoldungsdienstalters in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A nach den für Beamte geltenden Vorschriften des Reichsbesoldungsgesetzes bestimmt, bedeutet daher auch, daß bei den gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2 G 131 (F. 1951) zur Ausführung dieses Grundsatzes ergangenen Vorschriften die für den Übertritt aus einer Besoldungsgruppe in die andere geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts, insbesondere § 7 BesG, nicht außer acht zu lassen sind. Die Vorschriften der 6. DVO tragen auch dem Grundsatz des § 7 BesG Rechnung. Aus der Vorschrift des § 1 Abs. 2 der. 6. DVO, nach der für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters das Besoldungsgesetz und die Besoldungsvorschriften in der Fassung vom 30. März 1943 bzw. 8. August 1943 unter Berücksichtigung der §§ 2 bis 9 der 6. DVO anzuwenden sind, ergibt sich nicht eine völlig neue Gestaltung, sondern allenfalls eine Modifizierung im Sinne einer Ergänzung der früheren besoldungsrechtlichen Vorschriften. § 3 Abs. 1 der 6. DVO entspricht zwar im wesentlichen Inhalt dem § 5 BesG, will jedoch offenbar nur in verkürzter und vereinfachter Form dessen Grundsatz wiederholen, nicht ihn ersetzen. Dies ist auch die Ansicht von Anders, der insofern (Kommentar zum Ges. zu Art. 131 GG, 3. Aufl., Anm. 1 zu § 3 der 6. DVO, S. 385/386) zutreffend bemerkt, daß § 1 Abs. 1 der 6. DVO sich nur auf die Regelfälle der §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 BesG bezieht und günstigere Festsetzungen auf Grund des Besoldungsgesetzes und der Besoldungsvorschriften nicht ausschließt. Dieser Ansicht haben sich mit Recht auch das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein im Urteil vom 27. Mai 1959 - V OVG A 89/58 - und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 4. Juni 1956 - 440 III 54 - angeschlossen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der 6. DVO ist das Besoldungsdienstalter der Berufssoldaten, die aus BesGr. C 9 bis C 18 in die Besoldungsordnung A übergehen, so festzusetzen, als ob sie im Zeitpunkt der Beförderung statt in eine der BesGr. C 9 bis C 18 in die an ihre Stelle getretene Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A "gemäß § 7 BesG aufgestiegen wären". Wenn diese Regelung auch nicht unmittelbar etwas für den Übergang aus der Beamtenlaufbahn in die Berufssoldatenlaufbahn besagt, so zeigt sie doch, daß im Grundsatz bei der Ersetzung der Besoldungsordnung C durch die Besoldungsordnung A der bereits innerhalb der ersteren erdienten Besoldungsstufe gemäß § 7 BesG Rechnung getragen wird. Nach § 7 Abs. 2 der 6. DVO ist das Besoldungsdienstalter der früheren Angehörigen der Besoldungsgruppen RAD m 10 bzw. RAD w 5 und aufwärts bei der Einreihung in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A auf den Tag der Anstellung und Beförderung festzusetzen, "soweit sich nicht nach § 7 BesG ein günstigerer Zeitpunkt ergibt". Diese Regelung mag in erster Linie dem gleichen Grundsatz Ausdruck geben, wie soeben zu § 5 Abs. 1 Sats 1 erwähnt, nämlich daß ein Aufstieg in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung RAD auch gemäß § 7 BesG bei der Einreihung in die der Besoldungsordnung A berücksichtigt werden muß. Es besteht jedoch bei der Fassung der Vorschrift kein Anlaß zu der Annahme, daß darüber hinaus der sich nach § 7 BesG ergebende günstigere Zeitpunkt nicht auch berücksichtigt werden muß, wenn er sich daraus ergibt, daß ein Beamter vor seinem Übertritt zum RAD in der Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A bereits ein über der Eingangsstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung RAD liegendes Gehalt erdient hatte. Die gleichen Erwägungen ergeben sich für § 9 Abs. 1 Satz 3 der 6. DVO. Von dieser Tendenz einer allgemeinen Berücksichtigung des § 7 BesG weicht § 6 Abs. 1 der 6. DVO nicht ab. Nach § 6 Abs. 1 ist das Besoldungsdienstalter bei der Einreihung aus der BesGr. C 8 in die BesGr. A 3 b auf den Zeitpunkt der Beförderung festzusetzen, ohne daß hierfür ausdrücklich auf § 7 BesG verwiesen ist, und erst, wenn der Offizier über den Hauptmann hinaus befördert worden ist, ist bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters in der Beförderungsgruppe - von der Festsetzung in A 3 b ausgehend - § 7 BesG zu berücksichtigen. Wenn das Berufungsgericht hierzu ausführt, daß auch die zum Hauptmann beförderten Berufssoldaten vorher als Leutnante oder Oberleutnante ein Besoldungsdienstalter gehabt hätten, das für das Besoldungsdienstalter in der BesGr. A 3 b nach § 6 Abs. 1 unberücksichtigt bleibe, so bleibt dabei außer acht, daß das Besoldungsdienstalter in jeder Besoldungsgruppe neu festgesetzt wird, und vor allem, daß die BesGr. C 9 (Oberleutnant) mit 4.200 DM endet, die BesGr. C 8 (Hauptmann) mit 4.800 DM beginnt. Gerade diese Gestaltung der Besoldungsordnung C führt dazu, daß § 6 Abs. 1 der 6. DVO seinen Zweck, zu einer Verwaltungsvereinfachung zu führen, in der großen Mehrzahl aller Versorgungsfälle erfüllt, in denen Berufsoffiziere der ehemaligen Wehrmacht den Dienstrang des Hauptmanns durch Beförderung vom Leutnants- und Oberleutnantsrang her erreicht haben. Zutreffend weist das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 27. Mai 1959 - V OVG A 89/58 - darauf hin, daß in diesen Fällen der "durchdienenden Offiziere" § 6 Abs. 1 einen neuen Ausgangspunkt für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters schaffe, das Zurückgehen auf die vor der Beförderung zum Hauptmann liegende Dienstlaufbahn des Berufssoldaten erspare und insoweit pauschaliere, als nicht unterschieden werde, ob ein Berufsoffizier den Dienstrang eines Hauptmanns erst nach vielen Dienstjahren erreicht habe oder schnell zu diesem Dienstrang aufgestiegen sei. Diese von § 6 Abs. 1 bezweckte und erreichte Pauschalierung und Vereinfachung ändert jedoch nichts daran, daß jeder Oberleutnant gleich welcher Dienstaltersstufe mit der Beförderung zum Hauptmann ein höheres Anfangsgrundgehalt erreichte, weil die BesGr. C 9 - Oberleutnant - mit 4.200 Mark endet und die BesGr. C 8 - Hauptmann - gleich A 3 b mit 4.800 Mark beginnt, so daß dem Beförderten das erreichte Grundgehalt bei der Anwendung des § 6 Abs. 1 in diesen Fällen immer gewahrt bleibt. Daß § 6 Abs. 1 nur die Aufgabe hat, diese Fälle der unmittelbaren Beförderung vom Oberleutnant zum Hauptmann zu erfassen, steht allein im Einklang mit der Angabe von Anders (Kommentar zum Gesetz zu Art. 131 GG, 3. Aufl., Anm. 1 zu § 6 der 6. DVO, S. 389), diese Vorschrift beruhe auf der Erwägung, daß in jedem Fall bei der Beförderung zum Hauptmann mit der Eingangsstufe der BesGr. A 3 b hätte begonnen werden müssen. Da diese Eingangsstufe in A 3 b (4.800 Mark) über dem Endgrundgehalt in C 9 (4.200 Mark) liegt, trägt damit § 6 Abs. 1 ohne weiteres in den Fällen der "durchdienenden" Berufsoffiziere dem Grundsatz des § 7 Abs. 1 BesG voll Rechnung.

32

Wollte man aber § 6 Abs. 1 auch auf den Fall anwenden, daß ein als Hauptmann eingestellter Beamter sich vorher schon in einer über der Eingangsstufe in A 3 b liegenden Gehaltsstufe befunden hat, so wäre diesem Grundsatz nicht mehr genügt. § 6 der 6. DVO würde dann auch nicht mit der Vorschrift des § 53 Abs. 4 G 131 vereinbar sein, nach der sich die Festsetzung des Besoldungsdienstalters in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A nach den "für Beamte geltenden Vorschriften des Reichsbesoldungsgesetzes" bestimmt, worauf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 4. Juni 1956 - 440 III 54 - mit Recht hingewiesen hat. Mit Rücksicht darauf, daß sonst die Vorschriften der 6. DVO und auch - für die Normalfälle der durchdienenden Offiziere - § 6 Abs. 1 dem Grundsatz des § 7 Abs. 1 BesG Rechnung tragen, und mit Rücksicht auf die Erwägungen, die der Gestaltung des § 6 Abs. 1 zugrunde gelegen haben und die allein auf die Fälle der durchdienenden Offiziere hinzielen, muß davon ausgegangen werden, daß § 6 Abs. 1 die Fälle, in denen ein Beamter aus einer höheren Gehaltsstufe als der Eingangsstufe der BesGr. C 8 Hauptmann geworden ist, nicht erfaßt und auf diese Fälle keine Anwendung findet. Diese Auffassung wird noch dadurch unterstützt, daß die den Beförderungsschnitt behandelnde 1. DVO in der Fassung vom 12. November 1951 (BGBl. I S. 886) die Fälle der reaktivierten Offiziere in den §§ 4 und 5 im einzelnen regelt - diese Regelung ist zum Teil in § 110 BBG übergegangen - und auch, soweit danach noch erforderlich, in der Neufassung vom 10. Juni 1955 (BGBl. I S. 280) an verschiedenen Stellen anspricht, z.B. in § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, daß aber die 6. DVO diesen Fragenkreis in keiner Weise erwähnt oder erfaßt, also offenbar nicht geregelt hat. Die Folgerung des Berufungsgerichts, weil § 10 der 6. DVO die Anwendung ihrer §§ 4 bis 7 für die Fälle der Anstellung von früheren Berufssoldaten im Zivildienst ausdrücklich ausschließe, müsse aus dem Fehlen einer Vorschrift für den umgekehrten Fall geschlossen werden, daß § 6 Abs. 1 auf ihn anzuwenden sei, ist nicht stichhaltig. § 10 der 6. DVO dient lediglich - wie auch Anders a.a.O. S. 393 bemerkt - der Klarstellung. Wenn nämlich ein Berufssoldat vor dem 8. Mai 1945 in den Zivildienst übergegangen ist, findet weder § 53 G 131 noch die zu seiner Ausführung ergangene 6. DVO Anwendung. § 10 der 6. DVO kann also weggedacht werden, ohne daß sich an der Rechtslage etwas ändert; er enthält keine konstitutive Regelung. Da die Vorschrift selbst den - schon vorhandenen - Ausschluß der Anwendung der §§ 4 bis 7 nicht herbeiführt, kann aus ihr auch nicht gefolgert werden, daß sie für die umgekehrten Falle die Anwendung der §§ 4 bis 7 vorschreiben sollte.

33

Da § 6 Abs. 1 der 6. DVO für die Einreihung des Klägers in die BesGr. A 3 b nicht zur Anwendung kommt, sind die Vorinstanzen zu Unrecht davon ausgegangen, daß bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Klägers schon in der BesGr. A 3 b der in seiner Beamtenlaufbahn erreichte Gehaltssatz unberücksichtigt zu bleiben hat. Da sich der Übergang des Klägers aus der Besoldungsordnung A in die Besoldungsordnung C im Jahre 1937 jetzt unter der Wirkung des § 53 G 131 als ein Übertritt aus einer Besoldungsgruppe in eine andere innerhalb der Besoldungsordnung A darstellt, ist § 7 Abs. 1 BesG auch bereits bei der Einreihung des Klägers in die BesGr. A 3 b anzuwenden. Aus dem gleichen Grund steht Nr. 12a BV dieser Anwendung nicht entgegen. Aus der Vorschrift des § 7 Abs. 8 BesG, nach der § 7 Abs. 1 nicht gilt bei der Übernahme von Soldaten der Wehrmacht in den Zivildienst, kann nicht hergeleitet werden, daß § 7 Abs. 1 auch jetzt in den Fällen des damaligen Überganges aus dem Zivildienst in den Wehrdienst nicht angewendet werden kann. Denn seine Anwendbarkeit ergibt sich jetzt erst durch das auf § 53 G 131 beruhende Aufgehen der Besoldungsordnung C in der Besoldungsordnung A; für die sich hieraus ergebenden Folgerungen können aus § 7 Abs. 8, der diesen Vorgang nicht voraussehen konnte, keine Schlüsse gezogen, werden. Auch Nr. 44 Abs. 1 BV steht der Anwendung des § 7 Abs. 1 BesG nicht entgegen, weil - wie auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 4. Juni 1956 - 440 III 54 - zutreffend ausführt - die Voraussetzungen des Absatzes 5 der Nr. 44 BV vorliegen und in diesem Fall § 7 BesG anzuwenden ist. Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger könne sich auf Nr. 44 Abs. 5 BV nicht berufen, weil diese Vorschrift mit Wirkung vom 1. Januar 1953 aufgehoben sei, kann nicht gefolgt werden. Nach der allgemeinen und auch für diese Fälle anwendbaren Vorschrift des § 1 Abs. 2 der 6. DVO sind für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters das Besoldungsgesetz vorn 16. Dezember 1927 in der Fassung des Gesetzes vorn 30. März 1943 und die Besoldungsvorschriften vom 12. März 1928 in der Fassung vom 8. August 1943 anzuwenden. Daran kann durch spätere Änderung oder Aufhebung der für anwendbar erklärten Vorschriften nichts geändert werden. Es ist dem Gesetzgeber und im Rahmen der Ermächtigung dem Verordnungsgeber unbenommen, Vorschriften ohne Rücksicht auf ihre Fortgeltung in einer bestimmten Fassung für anwendbar zu erklären, die damit Bestandteil der sie für anwendbar erklärenden Vorschrift werden. Wäre die Ansicht, des Berufungsgerichts richtig, so wäre § 53 Abs. 3 und 4 G 131 völlig seines Inhalts und seiner Wirkung entkleidet, weil inzwischen für Bundes- und Landesbeamte das Besoldungsgesetz von 1927 und die Besoldungsvorschriften von 1928 insgesamt nicht mehr gelten und auch die damaligen Besoldungsordnungen A und B nicht mehr bestehen. Der Anwendung des § 7 BesG auf die Einreihung des Klägers in die BesGr. A 3 b steht auch nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, § 77 G 131 entgegen. Es handelt sich in dem hier zu entscheidenden Fall nicht darum, daß der Kläger einen Anspruch aus seinem früheren Dienstverhältnis als Beamter geltend macht, sondern nur um seinen Anspruch nach dem Gesetz zu Art. 131 GG, für dessen Bemessung im Rahmen der ausdrücklichen Vorschrift des § 53 Abs. 4 G 131 auf die für seine frühere Laufbahn geltende Regelung zurückzugreifen ist. Unerheblich ist auch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger jedenfalls zum 8. Mai 1945 in der Offizierslaufbahn ein Grundgehalt von 7.500 Mark, also wesentlich mehr als das Eingangsgrundgehalt von 4.800 Mark in BesGr. A 3b gehabt hat. Für den durch § 7 Abs. 1 BesG vorgeschriebenen Vergleich kommt es nicht darauf an, welchen Gehaltssatz der in eine andere Besoldungsgruppe Übergetretene schließlich in dieser Besoldungsgruppe einmal erdienen wird, sondern nur darauf, welchen Gehaltssatz er in der früheren Besoldungsgruppe im Zeitpunkt des Übertritts gehabt hat und welcher Gehaltssatz der neuen Besoldungsgruppe über diesem liegt. Erst von der sich daraus ergebenden Festsetzung des Besoldungsdienstalters in der neuen Gruppe ist abhängig, welchen Gehaltssatz er in dieser später noch erreichen wird.

34

Die Unanwendbarkeit des § 6 Abs. 1 der 6. DVO für die reaktivierten Offiziere führt nicht zu einer ungerechtfertigten Besserstellung dieses Kreises gegenüber den durchdienenden Offizieren. Denn die letzteren konnten als Oberleutnant in der BesGr. C 9 keine höhere Stufe als 4.200 Mark erreichen, an die die BesGr. C 8 ebenso wie die BesGr. A 3 b mit 4.800 Mark dem Grundsatz des § 7 BesG entsprechend auch im Rahmen des § 6 Abs. 1 der 6. DVO anschließt. Die reaktivierten Offiziere dagegen konnten vorher eine über 4.800 Mark liegende Stufe erreichen, an die nun auch die nächsthöhere Stufe in A 3 b anschließen muß. Die Nichtanwendung des § 6 Abs. 1 der 6. DVO bedeutet also nur, daß insoweit die reaktivierten Offiziere nicht anders behandelt werden als die durchdienenden Offiziere und die Beamten. Es ist im Rahmen des hier zu entscheidenden Falles nicht zu prüfen und zu beurteilen, ob bei dem reaktivierten Oberleutnant, der vorher ein höheres Gehalt hatte, § 6 Abs. 1 der 6. DVO anzuwenden ist.

35

Unter diesen Umständen kommt es auf die Frage, ob die Einstellung des Klägers als Hauptmann im Jahre 1937 eine "Beförderung" im Sinne des § 6 Abs. 1 der 6. DVO gewesen ist, nicht mehr an, da diese Vorschrift keine Anwendung findet.

36

Da das Urteil des Berufungsgerichts auf einer unrichtigen Anwendung des § 6 Abs. 1 der 6. DVO beruht, ist es aufzuheben. Weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf es nach der Sach- und Rechtslage nicht. Daher ist auf die Berufung des Klägers das Urteil des Gerichts I. Instanz zu ändern und der Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 1956 entsprechend dem Klageantrag nunmehr auch in dem Teil aufzuheben, der nicht bereits durch das Urteil I. Instanz aufgehoben worden war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verwaltungsstreitverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert