Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.09.1959, Az.: BVerwG VI C 122.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.09.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 122.58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 12676
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 07.03.1958 - OS I 83/55
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. März 1958 wird verworfen.
Der Anfechtungskläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Parteien streiten um die Anwendung des Beförderungsschnitts (§ 110 des Bundesbeamtengesetzes) auf die Versorgungsbezüge, die der Anfechtungskläger als ehemaliger Berufsoffizier nach § 64 G 131 erhält. Der Kläger ist in der Vorinstanz unterlegen. Das Berufungsgericht hat die Revision unter Bezugnahme auf § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt, sie aber erst am 11. Juni und damit nicht innerhalb der hierfür bis zum 3. Juni 1958 laufenden Frist begründet. Hierauf hingewiesen hat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten mit der Begründung, er habe angenommen und annehmen können, die Revisionsbegründungsfrist sei bis Mitte Juni verlängert worden; denn der Vorsitzende des Gerichts habe ihn - unter gleichzeitigem Hinweis auf die gegen die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nach dem Beamtenrechtsrahmengesetz bestehenden Bedenken - am 29. Mai 1958 aufgefordert, binnen drei Wochen sich über das etwaige Vorliegen von Zulassungsgründen nach § 53 BVerwGG zu äußern. - Zu dieser Auflage hat der Kläger ausgeführt, es sei eine rechtsgrundsätzliche klärungsbedürftige Frage, ob der Beförderungsschnitt - seines Erachtens eine gegen Willkürakte des Unrechtsstaats gerichtete Maßnahme - auch auf eine - wie hier - vor der nationalsozialistischen Zeit getroffene Regelung anwendbar sei. Auch unabhängig davon hätten in seinem Fall die Voraussetzungen für die Anwendung des Beförderungsschnitts nicht vorgelegen.
Die Revision ist unzulässig.
Zwar scheitert sie nicht an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Hiergegen war dem Kläger aus den Gründen seines Antrages Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 22 BVerwGG). Jedoch ist die Revision vom Berufungsgericht in unzutreffender Anwendung von § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zugelassen worden; dem stand hier die Übergangsregelung des § 137 dieses Gesetzes entgegen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. DÖV 1958, 259). Da das Revisionsgericht an die gesetzwidrige Zulassung nicht gebunden ist, wäre die Revision zulässig nur dann, wenn eine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG vorläge; in Betracht käme hier nur die des Buchst. a. Die dort aufgestellte Voraussetzung, daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sein müsse, liegt jedoch entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls nicht vor. In Ergänzung seiner früheren Rechtsprechung, in der bereits die Rechtmäßigkeit der Anwendung des Beförderungsschnitts im Rahmen der Unterbringungsregelung des Gesetzes zu Art. 131 GG bejaht worden war (BVerwGE 3, 226), und im Anschluß an das sogenannte Soldaten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 288) hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen entschieden, daß die Anwendung des Beförderungsschnitts auch auf die Soldatenversorgung rechtens ist (vgl. Beschluß des Senatsvom 22. Januar 1959 - BVerwG VI C 21.58 - und Urteil des II. Senatsvom 30. April 1959 - BVerwG II C 118.57 -). Die Auffassung des Klägers, der Beförderungsschnitt richte sich nur gegen Willkürakte des Unrechtsstaats, ist, wie sich aus diesen Entscheidungen ergibt, unzutreffend. Im Rahmen der durch das Gesetz zu Art. 131 GG neu geschaffenen Rechtsverhältnisse (vgl. BVerwGE 5, 86 [88]) kam es dem Gesetzgeber vielmehr darauf an, auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der nunmehr zur Unterhaltszahlung verpflichteten Stellen Rechnung zu tragen und dabei u.a. eine gewisse Relation zwischen der Anzahl der Dienstjahre und der der Beförderungen herzustellen.
Auch die vom Kläger noch aufgeworfene Frage, ob die Beleihung mit einer Beförderungsstelle, wie sie in seinem Fall erfolgt war, einer Beförderung im Sinne der Vorschriften über den Beförderungsschnitt gleichzuerachten ist, kann nicht als klärungsbedürftig gelten. Das Berufungsgericht hat sie mit der überzeugenden, keine Zweifel offenlassenden Begründung bejaht, daß die Beleihung als "kleine Beförderung" erst recht nach § 110 des Bundesbeamtengesetzes behandelt werden müsse, wenn schon die echte Beförderung unter diese Vorschrift falle (vgl. auch den oben angeführten Beschluß des Senats vom 22. Januar 1959 und Urteil des II. Senatsvom 15. Januar 1959 - BVerwG II C 224.57).
Nach alledem war die Revision zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 63 Abs. 1 [...] BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Becker