Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1959, Az.: BVerwG VIII C 258.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.10.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 258.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13515
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Köln - 23.07.1958 - AZ: 6 K 166.56
Rechtsgrundlage
- § 22 BWGöD
Fundstellen
- BVerwGE 9, 235 - 238
- AS IX, 235
- DÖV 1960, 398 (amtl. Leitsatz)
- NJW/RzW 1960, 190
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 22 Abs. 2 BWGöD ist anwendbar auch dann, wenn im Bundesgebiet ein Dienstherr für den Dienstbereich, in dem die Schädigung stattgefunden hat, nicht mehr zuständig ist.
- 2.
Dienststelle im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BWGöD ist die kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit, der ein örtlich und sachlich bestimmtes Aufgabengebiet zugewiesen ist.
- 3.
Dienststelle und Wiedergutmachungspflichtiger Dienstherr bei den von der Teilung Berlins betroffenen Einrichtungen der öffentlichen Hand (hier: Berliner Verkehrs-Aktiengesellschaft).
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 23. Juli 1958 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wurde im Jahre 1933 als Angestellter der Berliner Verkehrs-Aktiengesellschaft (BVG) aus politischen Gründen entlassen. Er war damals "Dienstverteiler" bei der Betriebsinspektion Osten der BVG in B...-O.... Diese gehört jetzt in ihrem ganzen damaligen Umfang zum sowjetischen Sektor von Berlin.
Der Kläger beantragte wegen seiner Entlassung Wiedergutmachung bei dem Beklagten. Dieser entsprach dem Antrage nur zum Teil und lehnte weitergehende Forderungen ab.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Landesverwaltungsgericht abgewiesen mit der Begründung, nicht der Beklagte, sondern die Beigeladene sei, als Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Dienstherrn des Klägers, zur Wiedergutmachung verpflichtet. Nach § 22 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 23. Dezember 1955 - BGBl. I S. 820 - sei der Beklagte nur dann zur Wiedergutmachung verpflichtet, wenn der Dienstherr und die Dienststelle des Geschädigten ersatzlos weggefallen seien oder ihren Sitz außerhalb des Bundesgebiets einschließlich Westberlins hätten; aber weder die Beigeladene als Rechtsnachfolgerin des früheren Dienstherrn noch die BVG als Dienststelle in Westberlin seien weggefallen. "Dienststelle" sei die BVG gewesen und nicht die Betriebsinspektion Osten.
Die Beigeladene hat Sprungrevision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Landesverwaltungsgerichts aufzuheben.
Sie ist der Ansicht, der Beklagte sei nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BWGöD wiedergutmachungspflichtig, weil die Betriebsinspektion Osten als Dienststelle des Klägers anzusehen sei, diese jetzt im sowjetischen Sektor von Berlin liege und die Beigeladene ihre Aufgaben weder ganz noch überwiegend weiterführe.
Der Kläger und der Beklagte haben keine Anträge gestellt.
II.
Die Revision ist begründet; denn die Beigeladene ist nicht zur Wiedergutmachung verpflichtet.
Als geschädigter Angehöriger der Berliner Verkehrs-Aktiengesellschaft ist der Kläger durch Nr. 20 der Anlage 2 zu § 2a Abs. 1 Nr. 4 BWGöD den geschädigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes (§§ 1, 2, 34 BWGöD) gleichgestellt. § 22 Abs. 1 bis 4 BWGöD, die bestimmen, wer wiedergutmachungspflichtig ist, gilt nach § 22 Abs. 5 BWGöD entsprechend, wenn die Schädigung - wie hier - im Bereich einer Einrichtung im Sinne des § 2a Abs. 1 Nr. 4 BWGöD stattgefunden hat. Nach § 22 Abs. 1 BWGöD ist zur Wiedergutmachung der Dienstherr verpflichtet, in dessen unmittelbarem Dienstbereich die Schädigung stattgefunden hat. Dienstherr war die Berliner Verkehrs-Aktiengesellschaft und in ihrem "unmittelbarem Dienstbereich" (Abs. 1) bzw. in ihrem "Bereich" (Abs. 5) hat die Schädigung stattgefunden. An ihre Stelle ist zwar die Beigeladene als Rechtsnachfolgerin getreten. Diese ist aber nicht zur Wiedergutmachung verpflichtet, weil nach § 22 Abs. 2 und 5 BWGöD der Beklagte wiedergutmachungspflichtig ist. Die Schädigung hat im Bereich der Betriebsinspektion Osten stattgefunden. Diese war eine Dienststelle der damaligen BVG; ihr Sitz liegt jetzt außerhalb des Bundesgebiets einschließlich Westberlins. Kein Dienstherr im Bundesgebiet einschließlich Westberlin (§ 34 BWGöD) führt ihre Aufgaben ganz oder überwiegend weiter.
§ 22 Abs. 2 BWGöD ist nicht nur dann anwendbar, wenn ein Dienstherr im Sinne von § 22 Abs. 1 BWGöD im Bundesgebiet nicht mehr vorhanden ist (BVerwGE 4, 133), vielmehr auch dann, wenn er hier zwar noch vorhanden, aber für den Dienstbereich, in dem die Schädigung stattgefunden hat, nicht mehr zuständig ist (vgl. hierzu Anders, BWGöD 2. Aufl., Anm. 1 und Fußnote 10 zu § 22 BWGöD). Die Ansicht, § 22 Abs. 2 BWGöD finde nur dann Anwendung, wenn ein nach § 22 Abs. 1 BWGöD Wiedergutmachungspflichtiger Dienstherr im Bundesgebiet nicht vorhanden ist, wäre zutreffend, wenn die Regelung des Abs. 1 auf dem "Verursachungsgrundsatz" beruhte. Bei der Anwendung des Bundeswiedergutmachungsgesetzes ist es aber unerheblich, welche Stelle den Schaden verursacht hat (Anders, BWGöD 2. Aufl., Anm. 2 zu § 22 BWGöD). Zwar sprach § 22 Abs. 2 Satz 1 BWGöD in der ursprünglichen Fassung von der Dienststelle, durch die die Schädigung bewirkt worden war; dies konnte dahin ausgelegt werden, daß damit der "Verursachungsgrundsatz" zum Ausdruck gebracht worden sei. Diese Ausdrucksweise ist aber bei der Änderung, die das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 18. März 1952 (BGBl. I S. 138) - § 11 Abs. 2 - gebracht hat, fortgefallen.
Selbst wenn der "Verursachungsgrundsatz" für die Verteilung der Wiedergutmachungslast maßgeblich wäre, spräche der Wortlaut der angeführten Vorschriften dafür, daß § 22 Abs. 2 Satz 1 BWGöD eine Sonderregelung gegenüber dem im Abs. 1 aufgestellten Grundsatz enthält, jedenfalls dann, wenn der hier genannte Dienstherr nicht mehr für den Dienstbereich, in dem die Schädigung stattgefunden hat, zuständig ist. Denn der "Dienstbereich", in dem "die Schädigung stattgefunden hat" (Abs. 1), entspricht dem "Bereich einer Dienststelle" des Abs. 2. Beide Vorschriften meinen einen örtlich und funktionell abzugrenzenden "Bereich", nämlich den, in dem "die Schädigung stattgefunden hat". Bei der Abgrenzung dieses "Bereichs" kommt es funktionell auf die damalige Aufgabenverteilung und örtlich auf den "Sitz" der Dienststelle an, die für den Dienstbereich zuständig war. Eine nähere Betrachtung des § 22 Abs. 2 Satz 1 BWGöD bestätigt dies. Die Worte "Reich", "Gebietskörperschaft" und "Nichtgebietskörperschaft" stehen in der Vorschrift als Bezeichnungen ehemaliger Dienstherren nebeneinander und sind durch die Worte "des" und "einer" an das Wort "Dienststelle" angehängt. Der Relativsatz, der mit den Worten "die seither" beginnt, bezieht sich auf das voraufgehende Wort "Dienststelle", weil in der Fortsetzung des Satzes von dem Dienstherrn die Rede ist, der die Aufgaben der "Dienststelle" im Bundesgebiet weiterführt. Das zeigt, daß "Dienststelle" der Zentralbegriff der Vorschrift ist und Dienststellen des Reichs und der sonstigen Gebietskörperschaften oder Nichtgebietskörperschaften gemeint sind (ebenso Anders a.a.O., Fußnote 10 zu § 22 BWGöD; anderer Ansicht Blessin-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze 2. Aufl., Anm. 2 zu § 22 BWGöD).
Den Begriff der Dienststelle hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 1 Abs. 1 G 131 (BVerwGE 8, 147[BVerwG 12.02.1959 - II C 281/57] und Beschluß vom 31. Januar 1958 - BVerwG VI B 224.57 -) dahin bestimmt, daß Dienststelle die kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit ist, der ein örtlich und sachlich bestimmtes Aufgabengebiet zugewiesen worden ist. Dieser Dienststellenbegriff hat auch bei Anwendung des § 22 Abs. 2 BWGöD zu gelten, da er dem Sinne dieser Vorschrift am ehesten gerecht wird. Denn da es für die Frage, wer nach § 22 Abs. 1 und 2 BWGöD wiedergutmachungspflichtig ist, nicht entscheidend ist, wer die Schädigung verursacht hat, sondern in welchem Dienststellenbereich (Abs. 2) und gegebenenfalls in welchem Dienstherrenbereich (Abs. 1) die Schädigung stattgefunden hat, ist es geboten, den Dienststellenbereich so eng abzugrenzen, wie es begrifflich möglich ist. Aus den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des BWGöD vom 31. Oktober 1951 (BAnz. Nr. 214; GMBl. S. 231) können wesentliche Anhaltspunkte für die Auslegung des Begriffs der Dienststelle nicht entnommen werden, weil sie zu der nicht mehr geltenden Fassung des § 22 Abs. 2 Satz 1 BWGöD ergangen sind (vgl. hierzu auch Blessin-Wilden a.a.O., Anm. 2 zu § 22 BWGöD). Der Auffassung des Kammergerichts (Urteil vom 23. Dezember 1953, NJW/RzW 1954 S. 127), nach der keine Dienststelle, sondern nur eine Beschäftigungsstelle gegeben ist, wenn ihre Angehörigen beliebig bei anderen Stellen beschäftigt werden können, kann nicht beigetreten werden. Die Merkmale einer Dienststelle im Sinne des § 22 Abs. 2 BWGöD können vielmehr nach der oben gegebenen Begriffsbestimmung auch dann vorliegen, wenn Personalangelegenheiten und Haushaltsfragen von dem Dienstherrn zentral an übergeordneter Stelle bearbeitet werden. Die vom Zeugen V... - übrigens nur im Hinblick auf die im Jahre 1949 eingetretene Spaltung - bekundete Tatsache, die Verwaltung der BVG sei auch nach 1945 für das gesamte Stadtgebiet zunächst einheitlich geführt worden, schließt nicht aus, daß unter der einheitlichen Verwaltung Dienststellen der oben näher bezeichneten Art bestanden.
Im vorliegenden Falle ist die Betriebsinspektion Osten als Dienststelle im Sinne von § 22 Abs. 2 BWGöD anzusehen, da, wie unter den Beteiligten stets unstreitig war, zu ihr ein örtlich abgegrenzter Dienstbereich gehörte (Gebietsabgrenzung) und ihr ein sachlich bestimmtes Aufgabengebiet zugewiesen war, innerhalb dessen ihr ein gewisses Maß an Selbständigkeit zustand (Aufgabenabgrenzung).
Da das angefochtene Urteil somit auf der unrichtigen Anwendung des § 22 Abs. 1 und 5 BWGöD beruht, war es aufzuheben. Die Sache mußte zurückverwiesen werden, da tatsächliche, das Revisionsgericht nach § 56 Abs. 2 BVerwGG bindende Feststellungen noch nicht vorliegen, auf die eine abschließende Entscheidung in der Sache gestützt werden könnte. Die Tatsacheninstanz wird daher unter Beachtung der Rechtsauffassung, daß nicht die Beigeladene, sondern der Beklagte wiedergutmachungspflichtig ist, zu entscheiden haben. Es erschien zweckmäßig, die Sache an das Oberverwaltungsgericht statt an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen, da in der ersten Instanz bereits in der Sache selbst verhandelt und hierzu Beweise erhoben worden sind, eine Wiederholung dieser Instanz also zu einer sachlich nicht mehr gerechtfertigten Verlängerung des Instanzenweges führen würde (§ 63 Abs. 4 BVerwGG).
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.800 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Maetzel
Dr. Raschke