Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.09.1959, Az.: BVerwG II C 175.57
Pflicht des Gerichts zum Hinwirken auf das Stellen nach Auffassung des Gerichts nicht sachdienlicher Anträge; Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten auf dem Gebiet des Entnazifizierungsverfahrens; Zulässigkeit der Überprüfung einer Entnazifizierungsentscheidung auf ihre rechtliche Tragweite; Qualifizierung von Entnazifizierungsrecht als Bundesrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.09.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 175.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10746
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.12.1955 - AZ: VI A 534/53
Rechtsgrundlagen
- § 57 Abs. 2 S. 2 BVerwGG
- § 65 Abs. 1 S. 1 MRVO Nr. 165
- § 25 MRVO Nr. 165
- § 8 G 131
- Art. 124 GG
- Art. 125 GG
- § 56 Abs. 1 S. 1 BVerwGG
In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 1955 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1891 geborene Kläger bestand im April 1914 die erste juristische Staatsprüfung und promovierte im April 1919 zum Doktor der Rechte. Im Juli 1919 schied er aus dem Justizdienst aus und trat zur Industrie über. Von 1920 bis 1933 war er Mitinhaber einer Solinger Stahlwarenfabrik.
Der NSDAP gehörte der Kläger seit dem Jahre 1925 an; er hatte in dieser Partei bis zum Jahre 1935 das Amt eines Kreisamtsleiters inne. Der SA trat der Kläger am 30. Januar 1939 bei und erhielt sogleich den Rang eines Sturmbannführers; im Jahre 1941 wurde er zum Obersturmbannführer befördert.
Am 20. Oktober 1933 wählte die Stadtverordnetenversammlung in Solingen den Kläger für die Dauer von zwölf Jahren zum Ersten Beigeordneten, nachdem der Preußische Minister des Innern von dem für diese Stelle vorgesehenen Erfordernis der Befähigung zum Richteramt ausnahmsweise abgesehen hatte. Durch Urkunde vom 14. November 1933 wurde der Kläger vom Regierungspräsidenten in Düsseldorf in das Amt des besoldeten Ersten Beigeordneten der Stadt Solingen eingewiesen und durch Urkunde des Oberbürgermeisters vom 20. November 1933 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Ersten besoldeten Beigeordneten ernannt.
Nach dem Zusammenbruch wurde der Kläger durch Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Solingen vom 17. April 1945 seines Amtes enthoben. Im Entnazifizierungsverfahren wurde er zunächst durch Bescheid des Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung im Land Nordrhein-Westfalen vom 3. August 1948 in die Kategorie III eingereiht. Auf seine Berufung entschied der Entnazifizierungsausschuß für den Regierungsbezirk Düsseldorf am 28. November 1949 wie folgt:
"Der Berufungsführer wird in die Gruppe IV eingestuft mit der Maßgabe, daß er in beamtenrechtlicher Beziehung auf den Stand vom 31.1.1933 (Sparverordnung vom 19.3.1949, Gesetz und Verordnung Blatt Nr. 5) zurückversetzt wird."
In der Begründung wurde u.a. folgendes ausgeführt:
"Diese Beschränkung besagt, da der Berufungsführer an diesem Tage überhaupt noch kein Beamter war, daß er von jeder Pension ausgeschlossen wird."
Nachdem der Kläger durch Antrag vom 10. Mai 1952 beim Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen auf Grund des § 5 des Gesetzes zum Abschluß der Entnazifizierung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 1952 (GVBl. S. 15) - EAG - Bewilligung des Ruhegehalts beantragt und der Innenminister ihm mitgeteilt hatte, daß der Antrag an den Beklagten zu richten sei, bat er diesen durch Schreiben vom 4. August 1952 um Bewilligung des Ruhegehalts. Der Hauptausschuß der Stadt Solingen beschloß daraufhin am 3. September 1952 folgendes:
"Die Versorgungsansprüche des früheren Bürgermeisters Dr. Brückmann werden abgelehnt, da die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht nur im Widerspruch zu den beamtenrechtlichen Vorschriften gestanden hat, sondern in erster Linie wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen wurde."
Dieser Beschluß wurde dem Kläger durch Verfügung der Stadtverwaltung vom 26. September 1952 am 2. Oktober 1952 zugestellt. Die Stadtverordnetenversammlung genehmigte in ihrer Sitzung vom 31. Oktober 1952 den Beschluß des Hauptausschusses vom 3. September 1952.
Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 20. Februar 1953 der Klage mit dem Antrag, die dem Kläger durch Verfügung vom 26. September. 1952 mitgeteilte Entscheidung des Beklagten vom 3. September 1952 aufzuheben, stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Hauptausschuß sei zur Entscheidung nicht befugt gewesen. Der Beklagte hätte dem Kläger zudem nicht alle Rechte nehmen dürfen, weil diesem die Rechte nach der Sparverordnung im Entnazifizierungsverfahren nicht aberkannt worden seien.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 19. Dezember 1955 das Urteil des Landesverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Gleichzeitig hat es die Revision zugelassen.
In den Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die Klage gegen einen eine Entscheidung nach § 5 EAG ablehnenden Bescheid sei keine Anfechtungsklage, sondern eine solche auf Vornahme eines Verwaltungsaktes, nämlich auf Wiederzuerkennung der aberkannten Beamtenrechte. Dies ergebe sich schon daraus, daß der Kläger mit einer Anfechtungsklage nur die Aufhebung des ihm ungünstigen Bescheides, nicht aber die Vornahme des gewünschten Verwaltungsaktes erreichen könne.
Dem Kläger seien - entgegen der im Urteil des ersten Rechtszuges vertretenen Ansicht - durch die Entscheidung des Entnazifizierungsausschusses vom 28. November 1949 die Beamtenrechte aberkannt worden. Es sei ihm zwar zuzugeben, daß eine völlige Aberkennung der Beamtenrechte bei Einstufung in die Kategorie IV nach der Verordnung Nr. 110 der britischen Militärregierung vom 1. Oktober 1947 (ABl. MilReg. 1947 S. 608) - MRVO Nr. 110 - und deren Anlage nicht zulässig gewesen sei. Die Entnazifizierungsentscheidung sei deshalb fehlerhaft; dennoch müsse sie als wirksamer Verwaltungsakt gelten. Es liege keine derart offensichtliche und schwere Fehlerhaftigkeit vor, daß Nichtigkeit angenommen werden könne.
Es habe im vorliegenden Fall nicht der Entscheidung bedurft, ob der angefochtene Bescheid etwa deswegen nichtig sei, weil er vom Hauptausschuß an Stelle des beklagten Rates der Gemeinde erlassen worden sei. Diese Zweifelsfrage, die vom VIII. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Amtliche Sammlung Bd. 9 S. 207) verneint werde, sei hier ohne Bedeutung, weil es gleichgültig sei, ob die zuständige oder eine unzuständige Stelle der Gemeinde den Antrag auf Erlaß eines Verwaltungsaktes abgelehnt habe. Da jedoch der Antrag des Klägers auf Zuerkennung im Entnazifizierungsverfahren aberkannter Rechte nach Ablehnung nur im Wege der Klage auf Vornahme eines Verwaltungsaktes verfolgt werden könne, werde der Kläger in der ersten Instanz, an die die Sache zurückverwiesen werde, zu erwägen haben, ob er nicht einen entsprechenden sachgerechten Antrag stellen soll.
Mit der Revision beantragt der Kläger,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 1955 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 1953 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 1955 samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision rügt wesentliche Mängel des Verfahrens und Verletzung sachlichen Rechts. Sie trägt hierzu im wesentlichen folgendes vor:
Der Kläger habe in erster Linie eine Anfechtungsklage und damit verbunden eine Klage auf Feststellung, daß ihm durch die Entnazifizierungsentscheidung vom 28. November 1949 nicht alle Rechte aberkannt wurden, erheben wollen. Bei erschöpfender Würdigung des Sachverhalts, bei Ausübung des Fragerechts und Beachtung der Offizialmaxime hätte das Berufungsgericht auf eine entsprechende Erweiterung des Klageantrages hinwirken müssen. Demnach sei es prozeßrechtlich fehlerhaft, daß das Berufungsgericht nur das Vorliegen einer Vornahmeklage angenommen habe.
Das Berufungsgericht sei bei der Auslegung der Entnazifizierungsentscheidung vom 28. November 1949 von den Auslegungsgrundsätzen für gerichtliche Urteile ausgegangen. Dies sei ebenfalls fehlerhaft; denn die Entnazifizierungsverfahren seien nicht gerichtsähnliche Verfahren gewesen. Die Auslegung der Entnazifizierungsentscheidung durch das Berufungsgericht sei im übrigen nicht mit § 25 MRVO Nr. 165 vereinbar.
Die Auslegung, die das Berufungsgericht der Entnazifizierungsentscheidung gegeben habe, könne auch dann keinen Bestand haben, wenn sie trotz § 25 der Verordnung Nr. 165 der britischen Militärregierung vom 15. September 1948 (ABl. MilReg. 1948, S. 799) - MRVO Nr. 165 - zulässig wäre und wenn die vorerwähnten Auslegungsgrundsätze analog auf Entnazifizierungsentscheidungen angewendet werden dürften. Das Berufungsgericht habe nämlich die eindeutige Entscheidungsformel der Entnazifizierungsentscheidung nicht unter Heranziehung der Entscheidungsgründe auslegen dürfen, um so weniger, als dem Kläger die Divergenz zwischen der Entscheidungsformel und ihrer Begründung nicht erkenntlich gewesen sei.
Bei einer Einstufung in Kategorie IV sei nach der Verordnung Nr. 110 der Militärregierung eine völlige Aberkennung der Beamtenrechte nicht zulässig gewesen. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß eine damit nicht übereinstimmende Entnazifizierungsentscheidung nicht nichtig sei, halte einer Überprüfung nicht stand.
Die Revision hält die Verordnung Nr. 110 der Militärregierung für revisibles Recht, weil sie nicht nur im Lande Nordrhein-Westfalen, sondern in der gesamten britischen Zone gegolten habe und deshalb nach Maßgabe der Artikel 124, 125 des Grundgesetzes Bundesrecht geworden sei. Nach ihrer Meinung ist auch die Entnazifizierungsentscheidung vom 28. November 1949 der Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich. Beruhe nämlich der hier angefochtene Verwaltungsakt auf § 5 EAG, dann enthalte er - so führt die Revision aus -zugleich eine Entscheidung nach § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -. Eine Entscheidung nach § 7 G 131 wäre jedoch unzulässige wenn die erwähnte Entnazifizierungsentscheidung eine günstigere Einzelmaßnahme im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 darstelle. Die Frage, ob letzteres der Fall ist, sei eine dem Bundesrecht zuzuordnende Frage.
Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Prüfung unterlassen, ob der Hauptausschuß des Beklagten für die Ablehnung des Antrages des Klägers nach § 5 EAG zuständig war.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er führt aus, die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß die Entnazifizierungsentscheidung nicht nichtig, sondern nur anfechtbar sei, könne vom Revisionsgericht nicht überprüft werden, weil es sich hierbei um die Auslegung von nicht revisiblem Landesrecht handele.
II.
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Verletzung des Verfahrensrechts noch auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht (vgl. § 56 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).
Die Verfahrensrügen gehen fehl.
Es ist bereits fraglich, ob die Rüge, der Vorsitzende des Berufungsgerichts habe es versäumt, für eine Klarstellung und Erweiterung der Anträge zu sorgen, den Erfordernissen des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG entspricht. Es ist nämlich zweifelhaft, ob die Revisionsbegründung ausreichende Angaben darüber enthält, daß das angefochtene Urteil auf dem gerügten Mangel beruht oder beruhen könnte (vgl. BVerwGE 5,12 [BVerwG 09.11.1956 - BVerwG II C 175.54]). Jedenfalls ist die in Rede stehende Rüge unbegründet. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 MRVO Nr. 165 hat der Vorsitzende zwar darauf hinzuwirken, daß die Beteiligten sachdienliche Anträge stellen und unklare Anträge erläutern. Diese Vorschrift macht dem Vorsitzenden eines Gerichts aber nicht zur Pflicht, auf die Stellung von Anträgen hinzuwirken, die nach der Auffassung des Gerichts nicht sachdienlich sind. Hier ergeben die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, daß der Kläger auch mit einer Anfechtungs- und Feststellungsklage unterlegen wäre. Eine Verletzung des § 65 Abs. 1 Satz 1 MRVO Nr. 165 liegt daher nicht vor.
Hiergegen macht die Revision zu Unrecht geltend, daß die Anfechtungsklage schon deswegen hätte Erfolg haben müssen, weil der angefochtene Verwaltungsakt von dem dafür unzuständigen Hauptausschuß der Stadt Solingen erlassen worden sei. Dieser Einwand geht schon deswegen fehl, weil die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Solingen den Beschluß des Hauptausschusses vom 3. September 1952 - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - am 31. Oktober 1952 genehmigt, sich also den Beschluß des Hauptausschusses zu eigen gemacht hat. - Damit erledigt sich zugleich die Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Zulässigkeitsfrage offengelassen.
Die Rüge, die Auslegung der Entnazifizierungsentscheidung durch das Berufungsgericht stehe nicht mit § 25 MRVO Nr. 165 im Einklang, ist ebenfalls unbegründet. Nach dieser Vorschrift sind zwar Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Entnazifizierungsverfahrens nicht anfechtbar. Die Verwaltungsgerichte sind jedoch berechtigt, den Inhalt einer Entnazifizierungsentscheidung auf seine rechtliche Tragweite zu prüfen und ihn im Wege der Auslegung zu ermitteln. Für den Geltungsbereich des § 8 G 131 hat der erkennende Senat dies bereits in seinem Urteil vom 20. November 1953 - BVerwG II C 106.53 - (DVBl. 1954, 291) und in bezug auf § 5 EAG in seinem Urteil vom 27. August 1959 - BVerwG II C 44.58 - anerkannt.
Auch die sachlich-rechtlichen Rügen sind unbegründet.
Auf die Rüge, das Berufungsgericht habe die Entnazifizierungsentscheidung vom 28. November 1949 fehlerhafterweise unter Berücksichtigung der für gerichtliche Urteile geltenden Auslegungsgrundsätze ausgelegt, und auf die weitere Rüge, selbst bei Zulässigkeit einer analogen Anwendung dieser Grundsätze sei die Auslegung der Entnazifizierungsentscheidung durch das Berufungsgericht fehlerhaft, kann das Revisionsgericht nicht näher eingehen. Entgegen der Auffassung der Revision ist der erkennende Senat als Revisionsgericht an die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht gebunden, daß bei der Auslegung von Verwaltungsakten auf dem Gebiet des Entnazifizierungsverfahrens die für gerichtliche Urteile anerkannten Auslegungsregeln anzuwenden seien. Er ist weiterhin an die Auslegung gebunden, welche das Berufungsgericht der Entnazifizierungsentscheidung gegeben hat, sowie an dessen Auffassung, die streitige Entnazifizierungsentscheidung vom 28. November 1949 sei nicht nichtig. Denn das Berufungsgericht hat insoweit ausschließlich Entnazifizierungsrecht, vor allem die Verordnung Nr. 110 der Militärregierung ausgelegt und angewendet. Entnazifizierungsrecht ist weder als Bundesrecht erlassen noch gemäß Art. 124, 125 des Grundgesetzes Bundesrecht geworden (vgl. hierzu BVerwGE 2,10 [17] und Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1958 - BVerwG VI C 343.56 - mit Verweisung). Die Auslegung und Anwendung von Entnazifizierungsrecht sind daher gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen. Das gleiche gilt für die Anwendung der ungeschriebenen Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Auslegung und über die Fehlerhaftigkeit von Verwaltungsakten, die hier zur Ergänzung des Entnazifizierungsrechts, also nicht revisiblen Rechts herangezogen sind (vgl. BVerwGE 2,22[BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54]). Auch dann, wenn mit dem VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das eben erwähnte Urteil vom 26. November 1958) angenommen würde, die Ablehnung einer dem Kläger günstigen Entscheidung nach § 5 EAG enthalte zugleich eine Entscheidung nach § 7 G 131, bliebe die Auslegung der Entnazifizierungsentscheidung vom 28. November 1949 der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Entnazifizierungsentscheidungen scheiden schlechthin als günstigere Maßnahmen im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 aus und können schon aus diesem Grunde dem Erlaß einer Entscheidung nach § 7 G 131 in keinem Falle entgegenstehen; denn unter günstigeren Maßnahmen im Sinne der genannten Vorschrift sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur abschließende beamtenrechtliche Maßnahmen des zuständigen Dienstherrn zu verstehen (vgl. BVerwGE 2,10 [17]; 3,72).
Die Revision ist nach alledem gemäß § 63 Abs. 2 BVerwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel