Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.09.1959, Az.: BVerwG VIII C 264.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.09.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 264.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16396
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 15.01.1958 - AZ: IV OVG A 34.57
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DÖV 1963, 196 (amtl. Leitsatz)
- Fachberater 1960, 151
- NJW 1960, 357-358 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ist die Haft sowohl auf die Übertretung einer sowjetischen oder sowjetzonalen Vorschrift als auch auf politische Gründe zurückzuführen, dann sind die Gründe der Haft im allgemeinen nicht zu vertreten, wenn die politischen Gründe überwiegen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert und Maetzel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. Januar 1958 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde am 8. Juli 1948 bei dem Versuch, die Grenze zur Tschechoslowakei zu überschreiten und seine alte Heimat aufzusuchen, im Uran-Sperrgebiet von A... von einer sowjetzonalen Polizeistreife festgenommen und den Sowjetbehörden übergeben. Er war damals 17. Jahre alt. Nach zahlreichen Mißhandlungen in der Untersuchungshaft unterschrieb er ein ihm in russischer Sprache vorgelegtes Protokoll des Inhalts, daß er im Grenzdurchgangslager Hof-Moschendorf von einem amerikanischen Offizier zu Spitzeldiensten verpflichtet worden sei. Von einem sowjetischen Militärgericht wurde er am 17. August 1948 wegen Spionage zu 25 Jahren Arbeitsund Erziehungslager verurteilt. Einen Teil der Strafe verbüßte er in der Strafvollzugsanstalt Bautzen. Am 18. Januar 1954 wurde er auf Grund einer Amnestie entlassen. Wenige Tage darauf kehrte er zu seinen Angehörigen nach Westdeutschland zurück.
Im September 1955 beantragte er die Ausstellung einer Häftlingsbescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes - HHG - in der Fassung vom 13. März 1957 (BGBl. I S. 168). Der Beklagte lehnte den Antrag ab und wies den hiergegen gerichteten Einspruch zurück. Mit seiner Klage begehrt der Kläger,
die beiden Bescheide des Beklagten aufzuheften und diesen für verpflichtet zu erklären, ihm die beantragte Häftlingsbescheinigung zu erteilen.
Das Landesverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt:
Es komme nicht darauf an, ob schon die Festnahme aus politischen Gründen erfolgt sei, sondern darauf, auf welchen Gründen die Festhaltung beruht habe. Das Gesetz verstehe unter Gewahrsam nicht die vorläufige, sondern die dauernde Ingewahrsamnahme, aus der allein sich gesundheitliche Schäden oder die Notwendigkeit einer Unterhaltsbeihilfe in der Regel ergeben können; erst recht gelte dies bei Berechtigten, die länger als 12 Monate in Gewahrsam gehalten worden seien. Der Kläger sei nicht aus kriminellen, sondern aus politischen Gründen in Gewahrsam gehalten worden. Er sei zu Unrecht der Spionage beschuldigt worden, weil er als Bewohner der westlichen Besatzungszonen sich ohne Genehmigung und ohne einen für die sowjetischen und sowjetzonalen Behörden erkennbaren sonstigen Grund in dem Urangebiet aufgehalten habe. Der ungenehmigte Aufenthalt eines Bewohners der westlichen Besatzungszonen im Grenz- oder Sperrgebiet habe ohne weiteres schon den Verdacht der politischen Spionage begründet. Er sei deshalb als politischer Gegner der sowjetischen Besatzungsmacht und als geeignet erschienen, den Aufbau einer Volksdemokratie in der sowjetischen Besatzungszone - SBZ - zu stören. Die Verurteilung sei. erfolgt in einem Zeitpunkt, in dem es der Besatzungsmacht darauf angekommen sei, das von ihr besetzte Gebiet hermetisch abzuschließen. Der ungenehmigte Aufenthalt im Sperrgebiet erfülle zwar auch den Tatbestand eines kriminellen Vergehens, das nach rechtsstaatlicher Auffassung ebenfalls strafwürdig sei. Dieses Vergehen trete jedoch gegenüber dem Vorwurf der Spionage völlig zurück. Der politische Charakter der Verurteilung und der Inhaftierung ergebe sich eindeutig aus der Tatsache, daß sie nicht wegen Betretens des Sperrgebietes oder wegen Grenzvergehens, sondern wegen Spionage erfolgt und daß eine Strafe verhängt worden sei, die jedes erträgliche Maß überstiegen habe. Die Strafe sei überhaupt nur verständlich im Hinblick auf das politisch begründete Bestreben der Besatzungsmacht, in der Zeit der Blockade Berlins und nach der Währungsreform den Aufbau der Volksdemokratie in der SBZ und die Ausbeutung des Uran-Gebiets zu sichern und abzuschirmen. Der Kläger sei deshalb als ein Opfer des sogenannten Kalten Krieges und damit als aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen anzusehen.
Diese Gründe habe er nicht zu vertreten. Für seine Verurteilung wegen Spionage habe er nicht einzustehen. Er sei wegen einer Tat in Haft genommen worden, die er nicht begangen habe. Wegen des ungenehmigten Aufenthalts im Grenz- und Sperrgebiet, gegebenenfalls auch des versuchten Grenzübertritts in die Tschechoslowakei, habe er allenfalls eine geringfügige Freiheitsstrafe mit nachfolgender Abschiebung zu erwarten gehabt. Es bestehe ein offenbares Mißverhältnis zwischen seinem Verhalten und dessen Folgen, der Verurteilung zu 25 Jahren Arbeitslager und der tatsächlichen Haft für die Dauer von etwa 5 1/2 Jahren. Er habe auch nicht leichtfertig gehandelt. Selbst wenn ihm die Bestimmungen über die Sperrung des Uran-Gebiets und das Verbot des illegalen Grenzübertritts zur Tschechoslowakei bekannt gewesen wären oder hätten bekannt sein müssen, hätte er mit dem ungerechtfertigten Vorwurf der Spionage nicht zu rechnen brauchen.
Der Beklagte hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und begründet. Er hat ausgeführt, der Kläger sei nicht aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen und verurteilt worden. Er sei in Gewahrsam genommen worden, weil er sich ohne Genehmigung im Grenz- und Sperrgebiet von Aue aufgehalten und hierbei beabsichtigt habe, die Grenze in die Tschechoslowakei illegal zu überschreiten. Die Verurteilung wegen Spionage sei eine Folge seines Verstoßes gegen Bestimmungen der Besatzungsmacht gewesen. Er habe damit rechnen müssen, weil in jedem Staate das Betreten eines militärischen Sperrgebiets den Verdacht der Spionage ausgelöst haben würde. Er habe leichtfertig gehandelt und sowohl seine Festnahme wie seine Festhaltung selbst zu vertreten. Er beantragt,
die beiden vorinstanzlichen Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er hat ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts komme es nicht an auf die Gründe, aus denen der Kläger in Gewahrsam gehalten worden sei, sondern allein auf die Gründe, aus denen er in Gewahrsam genommen worden sei. Maßgeblich hierfür sei nicht der Wortlaut des § 9 a, sondern der des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG. Allerdings werde hierbei nicht so sehr auf die Gründe der vorläufigen Festnahme als vielmehr auf die endgültigen Gründe der Inhaftnahme, also im wesentlichen auf die Gründe der Verurteilung abzustellen sein. Es komme deshalb darauf an, ob die Verurteilung des Klägers am 17. August 1948 zu 25 Jahren Arbeitslager wegen Spionage aus politischen Gründen erfolgt sei. Dies sei nicht der Fall. Zu Unrecht und ohne jegliche Begründung setze das Berufungsgericht die Inhaftnahme "aus politischen Gründen" gleich einer Inhaftnahme "aus Gründen, die durch die politische Entwicklung der Nachkriegszeit bedingt" seien. Die letzteren entsprächen etwa den Gründen, "die durch die politischen Verhältnisse bedingt" seien (§ 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - in der Fassung vom 14. August 1957, BGBl. I S. 1215). Der Wortlaut des § 1 HHG ergebe, daß bei dem Erlaß dieses Gesetzes gerade nicht auf die Fassung des § 3 BVFG zurückgegriffen worden sei. Eine Inhaftnahme aus politischen Gründen sei zum Beispiel bei der Verhaftung eines Widerstandskämpfers gegen das in der SBZ herrschende politische System anzunehmen. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei den sowjetischen oder sowjetzonalen Behörden als politischer Gegner der sowjetischen Besatzungsmacht erschienen, sei durch nichts gerechtfertigt und werde widerlegt durch die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts über die Gründe der Verurteilung und Bestrafung. Die Sicherung und Abschirmung des Aufbaues der Volksdemokratie und insbesondere der Ausbeutung des Uran-Gebiets seien zwar Gründe, die durch die politische Entwicklung der Nachkriegszeit und durch die politischen Verhältnisse in der SBZ bedingt seien, erlaubten aber nicht die Feststellung, daß gerade der Kläger aus politischen Gründen verurteilt und in Haft genommen worden sei. Dieser habe die Gründe, aus denen er in Gewahrsam genommen worden sei, zu vertreten. Er habe besonders leichtfertig und unüberlegt gehandelt. Es könne ihm nicht unbekannt geblieben sein, daß er sich mit dem Betreten des Uran-Sperrgebiets von Aue dem Verdacht der Spionage aussetzen würde.
Der Kläger ist der Revision und den Ausführungen des Oberbundesanwalts entgegengetreten.
Sämtliche Beteiligte haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 HHG bedarf der Kläger der Häftlingsbescheinigung zur Führung des Nachweises, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder des § 1 Abs. 1 und des § 9 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben noch nach § 2 Abs. 3 wirksam sind. Zu den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG gehört, daß der Kläger aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihm nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurde.
Der Kläger ist aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen worden. Entgegen der vom Beklagten und vom Oberbundesanwalt vertretenen Auffassung ist ein Gewahrsam aus politischen Gründen nicht nur die über politische Gegner verhängte, sondern jede durch die politischen Verhältnisse in der SBZ und in den sonstigen Gebieten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG bedingte Haft.
Für diese Auslegung spricht der durch den Wortlaut und den Zweck der Regelung gegebene äußere und innere Zusammenhang des § 1 HHG mit § 3 BVFG. Haftling im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG ist, wer "aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihm nicht zu vertretenden Gründen" in Gewahrsam genommen wurde. Sowjetzonenflüchtling ist, wer flüchten mußte, um sich einer "von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse in der SBZ bedingten" besonderen Zwangslage zu entziehen. Zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises bedient sich das Häftlingshilfegesetz einer der Begriffsbestimmung des § 3 BVFG angelehnten Wortfassung. Der Zweck der Regelung spricht gegen die Auffassung, daß durch die Abweichung des Wortlauts ein Unterschied in der Sache habe ausgedrückt werden sollen. Die Schicksale des politischen Häftlings und des Sowjetzonenflüchtlings gleichen sich: Beide sind Deutsche, denen die durch Deutschland gezogene politische Trennungslinie zum Schicksal geworden ist; beide sind Opfer der politischen Verhältnisse in der SBZ. Der politische Häftling hat das Schicksal erlitten, dem der politische Flüchtling entronnen ". ist; bei jenem ist vollendete Tatsache, was diesem bevorstand oder von ihm befürchtet wurde. Die wirkliche oder auch nur vermeintliche Gefährdung des Flüchtlings ist beim Häftling zur Verletzung des Rechtsguts der Freiheit (§§ 1, 9 a HHG), der Gesundheit (§ 4 HHG) und unter Umständen des Lebens (§ 5 HHG) geworden.
Für die an § 3 BVFG sich anlehnende Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG spricht auch die räumliche Erweiterung, die das Häftlingshilfegesetz bei der Abgrenzung des von ihm erfaßten Personenkreises durch die Bezugnahme auf § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG vorgenommen hat. Das Wort "politisch" wird gebraucht in Verbindung mit bestimmten Gewahrsamsgebieten. Es muß also Bezug haben auf jene politischen Verhältnisse, die in diesen Gewahrsamsgebieten, nämlich in der SBZ und in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG im einzelnen aufgeführten Ländern bestehen. Es muß sich um jene besonderen politischen Verhältnisse handeln, durch die sich jene Gebiete von der Bundesrepublik und anderen Ländern der westlichen Staatenwelt unterscheiden. Diese Beziehung zu bestimmten Gewahrsamsgebieten ist ein Hinweis, daß die der kommunistischen Gewaltherrschaft eigentümlichen Gründe des Freiheitsentzugs gemeint sind, soweit sie mit den im Bundesgebiet bestehenden rechtsstaatlichen Vorstellungen unvereinbar sind.
Für die dem Sinn des § 3 BVFG entsprechende Auslegung spricht auch die Entstehungsgeschichte des Häftlingshilfegesetzes. Den Ausführungen, mit denen im Bundestag (BTVerh. 2. Wahlper. 40. Sitzung S. 1907 A ff.) die Forderung an die Bundesregierung, den Entwurf eines Häftlingshilfegesetzes vorzulegen, begründet worden war, lag keine klare Abgrenzung des Personenkreises zugrunde, der von den Hilfsmaßnahmen des Gesetzes erfaßt werden sollte. Zwar wurde die Notwendigkeit von Hilfsmaßnahmen für die echten politischen Widerstandskämpfer betont. Es wurde jedoch auf die Schwierigkeit der Abgrenzung des Personenkreises hingewiesen und der Vertreter der Bundesregierung selbst führte aus, daß es gelte, den Kreis der Berechtigten sehr genau abzugrenzen, um Unklarheiten und Überschneidungen mit anderen Gesetzen zu vermeiden (BTVerh. 2. Wahlper. 40. Sitz. S. 1909 A). Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf (BTDrucks. 2. Wahlper. Nr. 1450) hat den Gedanken einer auf die echten Widerstandskämpfer beschränkten Hilfe nicht übernommen. In der Amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs (a.a.O. S. 5 f.) wird ausgeführt, es gehe darum, auch solchen Personen Versorgung zu gewähren, die in Gewahrsam genommen worden seien nicht aus kriegsursächlichen Gründen, sondern aus Gründen, "die durch die politische Entwicklung der Nachkriegszeit bedingt" seien. Seit. 1948 seien die Besatzungsmächte in bezug auf Verhaftungen verschiedene Wege gegangen. In der SBZ sei der politische Kurs in Richtung auf ein volksdemokratisches System vorangetrieben worden. Zu § 1 des Entwurfs wird ausgeführt, es würden auch diejenigen erfaßt, die im Geltungsbereich des Gesetzes ihren Wohnsitz hätten, aber zum Beispiel gelegentlich von Besuchs- und Geschäftsreisen in der SBZ inhaftiert worden seien.
Für die Beurteilung der politischen Natur der Gründe kommt es deshalb weder ausschließlich noch in erster Linie auf die etwaige Rechtsgrundlage an, die der Verhaftung und Verurteilung zugrunde lag, noch auf die politischen Maßstäbe, die an das die politische Haft auslösende Verhalten des Betroffenen angelehnt wurden, noch auf die Beweggründe, die die festnehmende Stelle zur Verhaftung, das verurteilende Gericht zur Verhängung der Freiheitsstrafe, die Gewahrsamsmacht zu der Vollstreckung veranlaßt haben. Diese Umstände sind zwar beachtlich; denn auch sie sind Ursachen der Haft. Darüber hinaus fallen als Ursachen aber auch die sonstigen Umstände ins Gewicht, insbesondere die dem rechtsstaatlichen Denken widersprechenden Ziele, Grundsätze und Praktiken des Freiheitsentzugs, Auch die Dauer der Haft kann den Schluß zulassen, daß sie politisch bedingt war.
Der Frage, ob der Kläger aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen oder gehalten worden sei, kommt bei dieser Auslegung keine entscheidende Bedeutung zu. Sind alle durch die politischen Verhältnisse im Gewahrsamsgebiet bedingten Gründe zu berücksichtigen, dann sind sowohl die Gründe der vorläufigen Festnahme als auch die Gründe der endgültigen Festhaltung zu beachten, ohne jedoch für sich allein ausschlaggebend zu sein, soweit hierbei an die Beweggründe der vorläufig festnehmenden oder zur Freiheitsstrafe verurteilenden Stelle oder an die Rechtsgrundlagen der Festnahme und Verurteilung gedacht wird. Daß der Gesetzgeber mit dem Ausdruck "in Gewahrsam genommen" es nicht auf die Beweggründe der festnehmenden Stelle im Zeitpunkt der Begründung des Gewahrsams abstellen wollte, ist auch daraus zu ersehen, daß er in § 9 a HHG den Ausdruck "in Gewahrsam gehalten" gebraucht. Der Wechsel im Ausdruck erklärt sich daraus, daß in § 9 a in Verbindung mit der für die Haftentschädigung nach Grund und Höhe maßgeblichen Dauer des Gewahrsams nur vom "In-Gewahrsam-halten" die Rede sein konnte; in beiden Vorschriften geht der Gesetzgeber von dem Regelfall der Übereinstimmung der Gründe für Beginn und Fortdauer der Haft aus.
Der Amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs zum Häftlingshilfegesetz ist zu entnehmen, daß die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "politisch" in erster Linie die negative Aufgabe hat, die Abgrenzung gegenüber den unpolitischen Hafttatbeständen vorzunehmen. Keine politischen Gründe sind - nach der Amtlichen Begründung - insbesondere die kriminellen Hafttatbestände. Dieser Hinweis kann freilich nur so verstanden werden, daß damit nicht die übliche Abgrenzung des "kriminellen Unrechts" vom "Verwaltungsunrecht" oder der bloßen "Ordnungswidrigkeit" gemeint ist, sondern daß auch eine Grenze zwischen politischen und unpolitischen Straftaten gezogen werden soll. Andernfalls würde der echte politische Widerstandskämpfer von den Vergünstigungen des Gesetzes ausgeschlossen sein, wenn sein Verhalten eine politische Straftat ist, die, wie Hochverrat, Aufruhr u.ä., auch in dem für das Bundesgebiet geltenden Strafgesetz unter Strafe gestellt ist. Eine Beschränkung auf den innenpolitischen Gegner wäre nicht gerechtfertigt. Es gehört zum Wesen der Spionage die Erkundung und Mitteilung von Staatsgeheimnissen an einen - außerhalb des räumlichen Herrschaftsbereichs befindlichen - politischen Gegner. Wer für einen politischen Gegner arbeitet, wird selbst als politischer Gegner angesehen. Was den wirklichen Spion regelmäßig von den Vergünstigungen des Häftlingshilfegesetzes ausschließen wird, ist der Umstand, daß er bewußt eine gefährliche Tätigkeit ausübt, deren Gefährlichkeit er zur Zeit seines Verhaltens kennt, und die zu erwartende hohe Strafe in Kauf nimmt, so daß er die Folgen seines Verhaltens zu vertreten hat. In diesem Sinne hat der Senat in seinemBeschluß vom 28. Mai 1959 - BVerwG VIII B 34.59 - entschieden, daß Agenten- und Spionagetätigkeit, die zur Verhaftung in Mitteldeutschland geführt hat, zu vertreten ist. Die dem Kläger zur Last gelegte Spionage ist eine politische Straftat, die als Vergehen gegen die Landesverteidigung auch nach Bundesrecht strafbar ist (§ 109 f. StGB) und deren Bestrafung deshalb nicht von vornherein rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspricht. Auch die Bestrafung des verbotswidrigen Betretens von Anlagen und Örtlichkeiten, die aus militärischen Sicherheitsgründen gesperrt sind, wäre mit einer rechtsstaatlichen Auffassung nicht unvereinbar (vgl. § 363 StGB). Für die Beurteilung der politischen Gründe der Haft, die der Kläger erduldet hat, ist jedoch die Würdigung seines Verhaltens als Spionage, die das sowjetische Militärgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, nicht ausschlaggebend. Rechtlich nicht zu beanstanden ist deshalb die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger ein Opfer des Kalten Krieges und. des gerade in der Zeit seiner Verhaftung mit allen Mitteln vorangetriebenen, auf die Durchsetzung des volksdemokratischen Systems gerichteten politischen Kurses in der SBZ geworden sei. Zutreffend hat das Berufungsgericht hierbei auch die Schwere der verhängten Freiheitsstrafe als ein Anzeichen dafür bewertet, daß die Haft des Klägers politisch bedingt gewesen sei. Die besonderen Verhältnisse, die im Jahre 1948 zur Zeit der Währungsumstellung und während der plötzlich einsetzenden Abschnürung der SBZ von den westlichen Besatzungsgebieten bestanden, sind eine Eigentümlichkeit der politischen Verhältnisse in der SBZ und damit politische Bedingungen der Haft.
Die politischen Gründe seiner Haft hat der Kläger nicht zu vertreten.
Der unmittelbar den §§ 3 und 4 BVFG, mittelbar dem bürgerlichen Recht entnommene Begriff des "Vertretens" ist in der gleichen Weise auszulegen wie im Bundesvertriebenenrecht, soweit nicht der Zweck des Häftlingshilfegesetzes eine andere Auslegung gebietet. Schon nach bürgerlichem Recht ist nicht nur schuldhaftes und eigenes Verhalten, sondern unter besonderen Voraussetzungen auch schuldloses und fremdes Verhalten zu vertreten. Auch dem bürgerlichen Recht ist der Gedanke nicht fremd, daß der Geschädigte den durch zurechenbares eigenes Verhalten verursachten Teil des Schadens selbst zu tragen habe (§ 254 BGB). Im Anwendungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von - strafrechtlichen oder zivilrechtlichen - Verschuldensgrundsätzen auszugehen; der Begriff umfaßt jedes Verhalten, für dessen Folgen der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles und unter Zugrundelegung rechtsstaatlicher Grundsätze einzustehen hat (BVerwGE 3, 40). Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind nicht die Folgen des die Haft auslösenden Verhaltens, sondern die politischen Gründe der Haft daraufhin zu prüfen, ob sie von demjenigen zu vertreten sind, der die Vergünstigungen des Gesetzes in Anspruch nehmen will. Zur richtigen Erfassung des Sinnes dieser Vorschrift muß, wie in dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmten, am gleichen Tage ergangenen Urteil des Senats in der Sache BVerwG VIII C 281.59 im einzelnen ausgeführt wird, auf den Zweck der gesetzlichen Regelung zurückgegriffen werden.
Das Häftlingshilfegesetz ist, ebenso wie das Bundesvertriebenengesetz, ein Bekenntnis der Tat zur Einheit des durch eine politische Trennungslinie in Teile zerrissenen deutschen Volkes. Sein Zweck ist es, in Erfüllung einer sittlichen Pflicht, die dem unter rechtsstaatlichen Verhältnissen in Freiheit lebenden Teil des deutschen Volkes obliegt, denjenigen Deutschen zu helfen, die unter rechtsstaatswidrigen Verhältnissen als politische Gefangene in der SBZ oder in anderen Gewahrsamsgebieten Opfer der dort bestehenden Gewaltherrschaft geworden sind und nunmehr im freien Teil Deutschlands Schutz und Hilfe suchen. Die Hilfsbereitschaft des freien Teils des deutschen Volkes ist aber nicht unbegrenzt. Die Grenzen werden bezeichnet zum Teil ausdrücklich durch die Ausschließungsgründe des § 2 HHG, im übrigen vor allem durch den unbestimmten Rechtsbegriff des Nicht-vertreten-müssens in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG.
Zu § 3 BVFG hat das Bundesverwaltungsgericht den Grundsatz aufgestellt, daß der Sowjetzonenflüchtling in der Regel die besondere Zwangslage zu vertreten hat, die für ihn entstanden ist durch einen bewußten Verstoß gegen das Gesetz mit Einschluß der Ordnungsvorschriften und wirtschaftslenkenden Vorschriften, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Vorschrift wegen der Art ihres Zustandekommens oder ihrer Anwendung oder ihrer Zielsetzung rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht entsprach sowie ob die Strafe, die durch die Vorschrift angedroht wird oder für den Verstoß im Einzelfall erwartet werden muß oder verhängt worden ist, unverhältnismäßig hoch oder aus sonstigen Gründen mit rechtsstaatlichen Vorstellungen nicht vereinbar ist; er hat die besondere Zwangslage ausnahmsweise nicht zu vertreten, wenn ihm die Befolgung der Vorschrift nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden konnte(BVerwGE 8, 292 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59]). Der Senat hat bereits ausgesprochen, daß dieser Grundsatz auch im Bereich des Häftlingshilfegesetzes Anwendung findet(Beschlüsse vom 3. Juni 1959 - BVerwG VIII B 21.59 - undvom 5. Juni 1959 - BVerwG VIII B 15.59 -). Es ist deshalb davon auszugehen, daß die im Häftlingshilfegesetz vorgesehenen Hilfsmaßnahmen nicht in Anspruch nehmen kann, wer durch einen bewußten Verstoß gegen eine sowjetische oder sowjetzonale Anordnung den Verhaftungsgrund geschaffen hat, es sei denn, daß ihm die Befolgung der Vorschrift nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden konnte. In einem solchen Falle kann deshalb auch eine nach rechtsstaatlichen Grundsätzen unverhältnismäßig hohe Freiheitsstrafe den Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen nicht begründen. Dem dieser Auffassung zugrunde liegenden Gedanken des mitwirkenden Verschuldens (vgl. § 254 BGB) entsprechend ist aber im Einzelfall abzuwägen, ob die Haft vorwiegend verursacht war durch das Verhalten des Betroffenen oder durch politische Gründe. War die Haft vorwiegend verursacht durch die Nichtbefolgung einer sowjetischen oder sowjetzonalen Vorschrift und liegt nicht ausnahmsweise ein Fall vor, in welchem deren Befolgung nicht zugemutet werden konnte, dann können die gesetzlichen Leistungen für politische Häftlinge nicht in Anspruch genommen werden. Eine in der SBZ erlittene Freiheitsstrafe ist deshalb zu prüfen nicht unter dem Gesichtspunkt, ob sie in ihrer Höhe mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar ist, sondern ob sie vorwiegend auf politische Gründe oder ein eigenes Verhalten des Häftlings zurückzuführen ist. Bei der Beurteilung des eigenen Verhaltens des Häftlings kommt es nicht entscheidend darauf an, ob er schuldhaft im Sinne der sowjetischen oder sowjetzonalen Vorschrift gehandelt hat, sondern ob er sich nach freiheitlich-demokratischer Auffassung anders hätte verhalten können und müssen. Aktiver politischer Widerstand gegen eine Gewaltherrschaft ist deshalb nicht zu vertreten, auch wenn der Betroffene die Folgen vorausgesehen und in Kauf genommen hat. Jeder sonstige Verstoß gegen Rechtsvorschriften der SBZ ist, wenn er die überwiegende Ursache der Haft gewesen ist, ohne Rücksicht auf deren Dauer zu vertreten, es sei denn, daß dem Häftling ein anderes Verhalten nicht zumutbar war.
Im Falle des Klägers bedurfte es keiner Prüfung, ob er sich dessen bewußt gewesen ist, daß er sich im Uran-Sperrgebiet von A... befand. Wenn er sich dessen bewußt gewesen wäre, dann käme es nicht darauf an, ob er trotz seiner Jugend hätte voraussehen können und müssen, daß er sich durch den unbefugten Aufenthalt im Sperrgebiet dem Verdacht der Spionage aussetzen werde. Er ist nicht wegen des unbefugten Aufenthalts im Sperrgebiet, sondern wegen Spionage verurteilt worden. Da er keine Spionage betrieben hatte, brauchte er nicht damit zu rechnen, auf Grund eines durch Täuschung und Mißhandlungen abgenötigten Geständnisses in einem rechtsstaatswidrigen Verfahren zu hoher Freiheitsstrafe wegen Spionage verurteilt zu werden. Sowohl der Umstand, daß ihn zur Last gelegt wurde, im Grenzdurchgangslager Hof-Moschendorf von einem amerikanischen Offizier zu Spitzeldiensten verpflichtet worden zu sein, als auch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 25 Jahren ergeben, wie schon das Berufungsgericht festgestellt hat, daß es sich um eine Maßnahme des Kalten Krieges zwischen den politischen Mächten diesseits und jenseits des Eisernen Vorhangs gehandelt und daß der Kläger seine Haft somit überwiegend aus politischen Gründen erlitten hat. Diese hat er den Umständen nach nicht zu vertreten.
Die Revision des Beklagten war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.300 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Niesert
Maetzel