Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.05.1959, Az.: BVerwG I C 227.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.05.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 227.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 12439
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.10.1956 - AZ: IX G 86/54
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629)
- § 1 Abs. 2 Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629)
- § 48 Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629)
- § 55 Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629)
- § 56 Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629)
- § 57 Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629)
- § 133 Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629)
- § 134 Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629)
- § 136 Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629)
- § 156 Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1959
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das dem Kläger am 15. Oktober 1956 zugestellte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Flurbereinigungsgerichts) wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
A.
Der Kläger ist Teilnehmer eines Umlegungsverfahrens, das ursprünglich auf Grund der preußischen Umlegungsordnung eingeleitet und später in ein Verfahren nach der Reichsumlegungsordnung - RUO - übergeleitet worden war. Anlaß für das Verfahren gab die Absicht der ehemaligen Reichswasserstraßenverwaltung, eine zweite Fahrt des Dortmund-Ems-Kanals herzustellen. Der Kläger hat gegen seine Zuteilung im Verfahrensteil I Einwendungen erhoben, die die Obere-Spruchstelle für Umlegungen durch Beschluß vom 30. November 1953 zurückgewiesen hat, soweit sie nicht als berechtigt angesehen wurden. Hiergegen hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Er begehrt Landzuteilung für eine Minderabfindung in Höhe von 94 Werteinheiten (WE), für den Verlust an Schnittweiden in Höhe von 330 WE und als Ausgleich für erhöhte Wasserverbandsbeiträge. Er fordert weiter eine Änderung der Grenzen zwischen seinem Besitz und dem des Beigeladenen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. In den Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt: Das ursprünglich nach der preußischen Umlegungsordnung eingeleitete Verfahren sei gemäß § 156 RUO in ein Enteignungsverfahren nach § 1 Abs. 2 RUO übergeführt worden. Die zulässige Klage sei in vollem Umfange unbegründet. Die Landminderabfindung von 94 Werteinheiten - WE - könne dem Kläger bei einem Abfindungsanspruch von 16.599,24 WE ohne weiteres zugemutet werden; es handle sich um einen geringfügigen Spitzenbetrag. Daher stehe der Geldausgleich im Einklang mit § 48 Abs. 4 RUO. Schon nach früherem preußischem Umlegungsrecht sei eine Geldabfindung bis 2 v.H. allgemein als zulässig erachtet worden. Durch die Geldabfindung werde auch nicht der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG verletzt.
Der Kläger berufe sich hinsichtlich des Verlustes von 3,30 ha Weidefläche zu Unrecht auf das Protokoll über eine Verhandlung vom 1. Februar 1949. In diesem Termin habe es sich um die Aufstellung der allgemeinen, für die Neuordnung der Besitzverhältnisse maßgebenden Grundsätze nach § 42 RUO gehandelt. Eine die Umlegungsbehörde bindende Wirkung komme dieser Verhandlung nicht zu. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, daß die allgemeinen Grundsätze, die nach § 42 RUO für das Verfahren aufgestellt worden seien, eingehalten würden. Das Kulturamt sei nicht willkürlich von der ursprünglich ins Auge gefaßten Absicht abgewichen, für je 1 a Weidelandverlust 1 WE Landzulage über den Schätzungswert hinaus zu geben, sondern erst nachdem die Wasserstraßenverwaltung entgegen ihrem Vorkriegsplan auf einer Belassung der alten Kanalfahrt bestanden habe. Dadurch seien erheblich weniger Ländereien, als zunächst erwartet worden sei, für die Abfindung übriggeblieben. Die Rüge des Klägers, daß einige Teilnehmer für Einbußen an Weideland mit Zulagen bedacht worden seien, treffe zwar zu, daraus könne er jedoch keinen Anspruch auf Land Zuteilung ableiten; denn nach § 57 Buchst. c RUO sei die Wasserstraßenverwaltung nur zu einer Geldentschädigung verpflichtet. Die Verlegung der Weideflächen des Klägers stünde auch in keinem Zusammenhang mit der Schaffung der neuen Kanalfahrt, da die Zuteilung seinem ausdrücklichen Wunsch entspreche. Der Kläger habe im höchstpersönlichen Interesse eine geschlossene Abfindung um seinen Hofraum angestrebt. Er könne somit für den Verlust von Weideland nur eine Geldentschädigung in dem Umfang fordern, wie sie die übrigen Teilnehmer erhalten hätten.
Die vom Kläger aufzubringenden Wasserverbandsbeiträge seien bei der Klassifizierung der Grundstücke wahrscheinlich unberücksichtigt geblieben. Es stehe ihm daher ein Ausgleichsanspruch insoweit zu, als er für die in das Gebiet des Wasserverbandes verlegte Mehrfläche von 12 Normal-ha Beiträge entrichten müsse. Der Auffassung der Beklagten, daß diese Belastung durch den Entfernungsgewinn ausgeglichen werde, könne nicht gefolgt werden: Da dem Kläger offenbar als einzigem Teilnehmer der Entfernungsgewinn rechnungsmäßig in Ansatz gebracht worden sei, bestünden Zweifel, ob nicht in einer solchen Sonderbehandlung eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liege. Gleichwohl könne der Kläger keine Entschädigung fordern, da seine Ländereien in einem nur selten möglichen Ausmaße zusammengefaßt worden seien und er eine sehr beträchtliche Entfernungsverkürzung erlangt habe. Diese Vorteile seien ihm auf eigenen Wunsch verschafft worden. Da außer dem Kläger kein anderer Teilnehmer wegen der Mehr Zuteilung im Wasserverbandsgebiet Ansprüche gestellt habe, verstoße seine Forderung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Ohne daß Einzelerhebungen notwendig seien, könne festgestellt werden, daß die im ganzen erzielten Vergünstigungen wertmäßig bei weitem den einzigen Nachteil, der in den Wasserverbandsbeiträgen bestehe, ausglichen.
Das Begehren des Klägers auf Grenzänderung zwischen seinen Abfindungsgrundstücken und denen des Beigeladenen sei nicht begründet. Nach § 55 Abs. 2 RUO habe die Teilnehmergemeinschaft - wenn die Teilnehmer nichts anderes vereinbarten - für Holzbestände dem bisherigen Eigentümer eine Abfindung in Geld zu geben; sie könne von dem Empfänger der Landabfindung angemessene Erstattung verlangen. Da eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen nicht zustande gekommen sei, habe es bei der gesetzlichen Regelung sein Bewenden. Der Kläger könne also nur Geld beanspruchen.
Der Kläger hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Zu ihrer Begründung trägt er vor:
Die Landminderabfindung von 94 WE könne ihm nicht zugemutet werden. Der Geldausgleich stehe mit § 48 Abs. 4 RUO nicht im Einklang, da er mit den noch zur Verfügung stehenden Grundflächen abgefunden werden könne. Aus dem Umlegungsplan ergebe sich, daß andere Beteiligte bei der Umlegung anders behandelt worden seien. Er sei somit gegenüber anderen Umlegungsbeteiligten unsachgemäß benachteiligt worden.
Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Landzulage im Wert von 330 WE für die verlorengegangenen Weideflächen. Da andere Teilnehmer Land für verlorene Weideflächen erhalten hätten, liege ein Ermessensmißbrauch und eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, wenn der Kläger eine Geldabfindung hinnehmen müsse. Die Minderabfindung des Klägers in Weideland stehe - entgegen den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung - sehr wohl mit der Schaffung der neuen Kanalfahrt in Verbindung. Der Altbesitz des Klägers sei nämlich dazu verwandt worden, für die Grundstückseigentümer Land auszuweisen, die wegen der Schaffung der neuen Kanalfahrt hätten weichen müssen.
Nur dem Kläger seien mehr Bachuferflächen im Verbandsgebiet des K. zugeteilt worden. Auf Grund dieses Umstandes stehe ihm ein Anspruch auf Landabfindung für die erhöhte Belastung zu. Der ihm zugesprochene Kapitalbetrag für die Mehrbelastung dürfe nicht mit den ihm angeblich zugefallenen Vorteilen kompensiert werden. Ob die Vor- und die Nachteile sich gegenseitig aufhöben, lasse sich nur durch einen Vergleich der Vorteile des Klägers mit den Vorteilen der anderen Beteiligten feststellen, zumal dem Kläger als einzigem Beteiligten der Entfernungsgewinn in Ansatz gebracht werden solle.
Der Kläger habe nicht Land als Ausgleich für Holz verlangt, wie es die Beklagte darstelle, er fordere vielmehr nur einen gerechten Ausgleich von Land gegen Land.
Die Beklagte ist diesen Ausführungen entgegengetreten. Sie ist der Meinung, Gegenstand des Revisionsverfahrens könne nur die Frage sein, deretwegen das Flurbereinigungsgericht die Revision zugelassen habe.
B.
Die Revision mußte Erfolg haben.
Bei der Prüfung der materiellen Revisionsrügen ist das Gericht nicht auf die Gesichtspunkte beschränkt, die zur Zulassung des Rechtsmittels geführt haben. Das Urteil des ersten Richters unterliegt in vollem Umfange der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Die gegenteilige Auffassung steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Einklang.
I.
In der angefochtenen Entscheidung ist ausgeführt, daß die ursprünglich nach der preußischen Umlegungsordnung angeordnete Umlegung gemäß § 156 der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629) - RUO - in ein Verfahren nach § 1 Abs. 2 umgewandelt worden sei. Hiervon ist auch die Obere Spruchstelle in dem mit der Klage angefochtenen Beschluß vom 30. November 1953 ausgegangen. Im Beschluß der gleichen Spruchstelle vom 3. Januar 1951, dessen Ausfertigung dem Umlegungsplan beigefügt ist, ist das Verfahren dagegen als ein solches nach § 1 Abs. 1 RUO bezeichnet. Die Feststellung in der angefochtenen Entscheidung steht im Widerspruch zu den Akten. Nach der beglaubigten Abschrift einer Niederschrift vom 13. Februar 1940 (Bl. 111 d.A.) hat die am Verfahren beteiligte Reichswasserstraßenverwaltung die für ihr Bauvorhaben benötigten Grundstücksflächen in das Unternehmen eingelegt. In dieser Niederschrift ist zutreffend ausgeführt, daß dann kein Verfahren nach § 1 Abs. 2 RUO vorliegt, wenn das Unternehmen die für seine Zwecke erforderlichen Landflächen in das Verfahren einbringt. Nur wenn das für das Unternehmen benötigte Land von den übrigen Teilnehmern aufzubringen ist, handelt es sich um ein Verfahren nach § 1 Abs. 2 RUO. Wie der Senat in seiner Entscheidung BVerwGE 3, 156 [BVerwG 20.02.1956 - BVerwG I B 97.55] ausgeführt hat, wird in einem solchen Fall aber nicht das ganze Umlegungsverfahren zu einer Enteignung; nur soweit Landabzüge für die Kanalfahrt vorgenommen werden, würde eine Enteignung vorliegen.
II.
Das Flurbereinigungsgericht hat die Geldentschädigung für die Minderabfindung in Höhe von 94 WE damit begründet, daß es sich hierbei um einen geringfügigen Spitzenbetrag (0,6 % des Abfindungsanspruchs) handle, der daher für den Kläger "ohne weiteres zumutbar" sei. Mit dieser Begründung kann der Geldausgleich nicht gerechtfertigt werden.
Jeder Teilnehmer eines Umlegungsverfahrens hat ein Recht, für seine Einlage eine wertgleiche Abfindung zu erhalten (vgl. BVerwGE 3, 246 [BVerwG 25.04.1956 - BVerwG I B 201.55]). Bei dem Gebot der wertgleichen Abfindung geht das Gesetz davon aus, daß für Landeinlagen grundsätzlich Landzuteilungen gegeben werden müssen; der Beteiligte braucht nicht ohne weiteres eine andere Abfindung hinzunehmen. Dieser Grundsatz kann nicht in jedem Verfahren restlos durchgeführt werden. Daher darf die Behörde nach § 48 Abs. 4 Satz 1 RUO zur Ergänzung der Landabfindung ausnahmsweise Geld geben. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung könnte gefolgert werden, daß es im Ermessen der Behörde liegen soll, ob sie ausnahmsweise Geld geben will. Eine solche Auslegung würde die der Umlegung durch Art. 14 GG gesteckten Grenzen überschreiten. Ob die Voraussetzungen für einen Geldausgleich gegeben sind, ist vielmehr Tat- und Rechtsfrage.
Eine Ausnahme vom Grundsatz, daß für Land Grundstücke zurückzugeben sind, ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die Minderabfindung im Verhältnis zur Gesamtabfindung einen geringen Prozentsatz ausmacht. Es kommt auch zunächst nicht entscheidend darauf an, ob die Hingabe von Geld dem Beteiligten zugemutet werden kann. Eine Ausnahme von dem genannten Grundsatz ist dagegen dann zulässig, wenn die Minderabfindung unter Berücksichtigung der anerkannten Umlegungsgrundsätze nicht vermieden werden kann. Dabei sind die Grundsätze zu berücksichtigen, die der Senat in seinerEntscheidung vom 13. Januar 1959 - BVerwG I C 155.58 - (BVerwGE 8,95) zu § 44 Abs. 3 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) entwickelt hat. Ihre Anwendung auch auf § 48 Abs. 4 RUO ist durch den Hinweis gerechtfertigt, daß beide Vorschriften den gleichen sachlichen Gehalt haben und die dem Geldausgleich im Rahmen der Umlegung und der Flurbereinigung gesteckten Grenzen sich aus Art. 14 GG ergeben. Hiernach steht ein Geldausgleich dann nicht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung, wenn zur Zuteilung geeignetes Land zur Verfügung steht und eine andere Einteilung des Bereinigungsgebietes, durch die die Minderausweisung von Land, vermieden wird, den Grundsätzen der Umlegung nicht widerspricht.
Nach den tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung hat der Kläger eine fast vollständige, um seinen Hof gelegene Abfindung erhalten. Es ist damit ein seltener Zusammenlegungsgrad erreicht worden. In einem solchen Fall kann es gerechtfertigt sein, eine geringfügige Minderabfindung in Geld auszugleichen, auch wenn zur Zuweisung geeignete Grundstücke in einer anderen Lage zur Verfügung stehen. Es würde den Grundsätzen der Umlegung nicht entsprechen, dann, wenn der Hof voll arrondiert ist, zum Ausgleich eines - insgesamt gesehen - unbedeutenden Landverlustes eine einzelne kleine Parzelle an anderer Stelle des Bereinigungsgebietes anzuweisen. Hierauf kommt es im vorliegenden Verfahren zunächst jedoch nicht an. Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, daß die Minderausweisung in Höhe von 94 WE ohne größere Beeinträchtigung anderer Teilnehmer an seiner Abfindungsfläche oder in der Nähe gewährt werden könne. Ob das der Fall ist, wird das Flurbereinigungsgericht erneut prüfen müssen.
III.
Der Kläger fordert für verlorengegangene Schnittweiden eine Landentschädigung. Die vom Flurbereinigungsgericht hierzu angestellten rechtlichen Erwägungen und die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils reichen nicht aus, diese Forderung zu verneinen.
1)
Nach § 48 Abs. 3 RUO sollen die neuen Grundstücke die gleiche Nutzungsart wie die alten Grundstücke haben. Das bedeutet, daß für Weideland regelmäßig Weideland zugeteilt werden soll. Die Reichsumlegungsordnung verpflichtet den Teilnehmer jedoch, Grundstücke einer anderen Nutzungsart hinzunehmen. Muß der Teilnehmer zur Herstellung eines der Einlage entsprechenden Zustandes der neuen Grundstücke Aufwendungen machen, die das Maß der den übrigen Teilnehmern entsprechenden gleichartigen Nachteile wesentlich übersteigen, so hat er für den vorübergehenden Minderwert oder Nachteil nach § 56 RUO einen Entschädigungsanspruch, der in Geld oder auf andere Weise ausgeglichen werden kann. Da es sich hierbei nicht um einen Abfindungsanspruch im Sinne des § 48 Abs. 1 RUO handelt, ist er grundsätzlich nicht auf die Zuteilung von Land gerichtet. Wenn die Beklagte - und offenbar auch das Flurbereinigungsgericht - allerdings der Auffassung sind, der Entschädigungsanspruch nach § 56 RUO sei niemals auf die Hingabe von Land, sondern immer auf Geld gerichtet, so entspricht das ebenfalls nicht der Rechtslage. Es bleibt vielmehr folgendes zu beachten: Die Aufwendungen nach § 56 RUO gehören zu den Ausführungskosten nach § 133 RUO, die der Teilnehmergemeinschaft zur Last fallen. Diese ist berechtigt, Ersatz von dem Begünstigten zu fordern. Es kann der Teilnehmergemeinschaft daher nicht versagt sein, ihre Verpflichtung, aus § 56 RUO nicht nur in Geld, sondern auch auf andere Weise (z.B. durch Lieferung von Saatgut usw.) zu erfüllen. Die Teilnehmergemeinschaft, die die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahrzunehmen hat, darf daher die Art der nach § 56 RUO zu gewährenden Entschädigung bestimmen. Erfolgen solche Festlegungen, so sind sie für alle Verfahrensbeteiligten verbindlich. Ob es sich dabei um mit der Klage anfechtbare Verwaltungsakte innerhalb eines besonderen Rechtsverhältnisses, nämlich des durch staatlichen Akt entstehenden Zwangsverhältnisses der Teilnehmergemeinschaft, oder um einen normativen Vorgang handelt, kann dahinstehen. Jedenfalls kann der Beteiligte seine Einhaltung fordern, soweit er davon in seinen Rechten berührt wird. Eine solche Festlegung enthält der Beschluß des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft in Ziffer 3 der Niederschrift vom 1. Februar 1949 hinsichtlich der Entschädigung für verlorengegangenes Weideland.
Es kann daher der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts, die Verhandlung vom 1. Februar 1949 sei bedeutungslos und für die Umlegungsbehörde nicht verbindlich, nicht gefolgt werden. Es handelt sich nicht um die Aufstellung des Umlegungsplanes, wie das Flurbereinigungsgericht annimmt, sondern um eine Berechtigung und Verpflichtung der Teilnehmergemeinschaft. Die der Teilnehmergemeinschaft gesetzlich eingeräumten Befugnisse kann die Umlegungsbehörde nicht aufheben. Sie muß ihre Maßnahmen, die mit dem Gesetz in Einklang stehen, hinnehmen. Es handelt sich auch nicht um eine vertraglich übernommene Verpflichtung der Umlegungsbehörde; dafür ist kein Raum. Es ist auch unzutreffend, wenn das Flurbereinigungsgericht derartige Festlegungen als allgemeine Grundsätze nach § 42 RUO ansieht.
So wie die Teilnehmergemeinschaft Festlegungen über die nach § 56 RUO zu gewährende Entschädigung treffen kann, kann sie diese auch abändern oder aufheben. Das ist nach den tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung, an die das Revisionsgericht gebunden ist - § 56 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) -, durch spätere Beschlüsse des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft geschehen. Aus diesem Grund kann der Kläger aus der Verhandlung vom 1. Februar 1949 keine Rechte mehr herleiten.
2)
Die Umlegung Lüdinghausen ist im Hinblick auf die Errichtung einer zweiten Kanalfahrt des Dortmund-Ems-Kanals durchgeführt worden. Dabei ist davon auszugehen, daß es sich um eine Umlegung nach § 1 Abs. 1 RUO handelt. Das schließt nicht aus, daß bestimmte Vorschriften des Unternehmensverfahrens gleichwohl anzuwenden sind. Es entspricht nicht nur der Gerechtigkeit, sondern auch dem Sinn der Reichsumlegungsordnung, diejenigen Vorschriften, die für die Besonderheiten des Unternehmensverfahrens bestehen, auch dann anzuwenden, wenn die Umlegung durch ein solches Verfahren ausgelöst wird, aber die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 RUO nicht vorliegen.
Nach § 134 Abs. 3 RUO hat im Unternehmensverfahren das Unternehmen die Ausführungskosten für das Sondergebiet allein zu tragen und an die Teilnehmergemeinschaft zu zahlen. Dem entspricht es, wenn die Wasserstraßenverwaltung für das Sondergebiet von 1.845 ha die Ausführungskosten ganz zu tragen hat (vgl. Ziff. II der Niederschrift vom 3. März 1942, Bl. 113 d.A.). Diese Festlegung ist durch die Entschließung des Oberpräsidenten vom 1. April 1942, die der Kläger im Revisionsverfahren im Abdruck vorgelegt hat, dahin abgeändert worden, daß die Wasserstraßenverwaltung zur Abgeltung der Ausführungskosten für dieses Sondergebiet einen Anteil von 52 v.H. der Ausführungskosten des gesamten Umlegungsgebietes erstattet. Ihrer Verpflichtung kann sich die Wasserstraßenverwaltung mit Zustimmung der oberen Umlegungsbehörde durch Hingabe von überflüssigem Land entledigen (vgl. § 136 Abs. 2 RUO). Das Land wird der Teilnehmergemeinschaft überwiesen.
Nach der Erklärung vom 10. September 1956 hat sich das Wasser- und Schiffahrtsamt Münster bereit erklärt, zur Entschädigung von Weideverlusten Land zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich demnach um Entschädigungsleistungen für vorübergehende Minderwerte der zugeteilten Grundstücke, die als Ausführungskosten von der Wasserstraßenverwaltung zu tragen sind. Die obere Umlegungsbehörde hat daher die Verwendung im Benehmen mit der Teilnehmergemeinschaft festzulegen (§ 136 Abs. 4 Satz 2 RUO). Die Notwendigkeit, die Teilnehmergemeinschaft zu beteiligen, folgt daraus, daß sie Anspruchsberechtigte ist. Ob die Verwendung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verfügt worden ist, kann der angefochtenen Entscheidung nicht entnommen werden. Das Flurbereinigungsgericht muß insoweit ergänzende Feststellungen treffen.
3)
Soweit die Wasserstraßenverwaltung nach § 136 Abs. 2 RUO Land zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 134 Abs. 3 RUO hergibt, hat die Verwendung nach sachlichen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes zu erfolgen. Sachgerechten Erwägungen entspricht es, wenn das von der Wasserstraßenverwaltung zur Verfügung gestellte Land denjenigen Teilnehmern zugewiesen wird, die durch die Ausweisung der Kanalfahrt Weideverluste erlitten haben. Die Forderung der einzelnen Teilnehmer wird demnach von einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Bau des Kanals abhängig gemacht.
Die Erwägungen des Flurbereinigungsgerichts, der Weideverlust des Klägers stehe nicht im Zusammenhang mit der Kanalfahrt, weil er durch den Planwunsch des Klägers eingetreten sei, verkennen aber die für die Landentschädigung notwendige kausale Verknüpfung.
Der Teilnehmer hat das Recht, seine Abfindungswünsche vorzutragen. Er soll hierzu gehört werden (§ 59 RUO). Solche Wünsche sind für die Umlegungsbehörde nicht bindend. Schon wegen dieser Unverbindlichkeit kann der Planwunsch nicht die maßgebende Ursache für den Verlust bestimmter Länder sein. Der entscheidende Gesichtspunkt ist vielmehr, daß die Behörde durch die Plangestaltung versucht hat, eine den Zielen der Umlegung entsprechende Abfindung zu geben. Wenn das Umlegungsverfahren die Möglichkeit bot, den Kläger vollständig in der Nähe seines Hofes abzufinden, so war sie hierzu verpflichtet. Demgegenüber spielen die Wünsche des Klägers nur eine untergeordnete Rolle. Es kommt darauf an, ob der Kläger tatsächlich Weide durch den Bau des Kanals verloren hat, ob also die durch die Kanalfahrt notwendig gewordene Gestaltung des Umlegungsgebietes Weidegrundstücke des Klägers betroffen hat. Für die Entscheidung darf dagegen nicht darauf abgestellt werden, ob die Altparzellen Nr. 149, 143/94 und 242/094 in der alten Lage hätten ausgewiesen werden können oder ob die neue Kanalfahrt die Grundstücke des Klägers unmittelbar betroffen hat.
Der Kläger hat vorgetragen, daß er Altbesitz in dem für die Kanalfahrt ausgewiesenen Sondergebiet gehabt habe und daß der Kanal (offenbar ist die Wasserstraßenverwaltung gemeint) in seinem Neubesitz Weide des Klägers erhalten habe. Der Altbesitz des Klägers sei auch dazu verwendet worden, den Grundstückseigentümern, die wegen der Kanalfahrt weichen mußten, Land auszuweisen. Diese Darlegungen sprechen dafür, daß die Weideverluste des Klägers durch den Bau des Kanals verursacht worden sind. Das Flurbereinigungsgericht wird diesen Behauptungen nachgehen und durch ergänzende Feststellungen klären müssen, ob die Weideverluste in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Bau des Kanals stehen.
IV.
Dem Kläger ist im Gebiet des K.-Wasserverbandes eine größere Fläche zugeteilt worden, als er vorher dort besessen hat. Er muß nunmehr zusätzlich für eine Fläche von 12 Normal-ha Beiträge entrichten. Hierfür fordert der Kläger eine Abfindung in Land. Auch insoweit bedarf es weiterer Feststellungen durch das Flurbereinigungsgericht.
1)
Gemäß § 68 Ziff. 1 RUO gehen die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke auf die neuen Grundstücke über. Das gilt nicht für Lasten auf Grundstücken, die wegen ihrer Lage in einem bestimmten Gebiet zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gehören, und für Lasten, die sonst ihrem Wesen nach örtlich gebunden sind. Die Beitragsverpflichtungen im K.-Wasserverband bleiben auf den ursprünglichen Grundstücken bestehen. Es ist daher zu prüfen, wie derartige Belastungen bei der Abfindung zu behandeln sind. Dabei ist von § 48 Abs. 1 Satz 2 RUO auszugehen. Die Vorschrift besagt, daß der Teilnehmer für Grundstücke, die vom Umlegungsverfahren erfaßt werden, in Land abzufinden ist, daß diese Abfindung dem Wert der Einlage entsprechen muß und welche Faktoren bei der Ermittlung des Wertes der Abfindung zu berücksichtigen sind.
Das Flurbereinigungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die auf den Abfindungsgrundstücken des Klägers ruhende Beitragslast einen den Wert der Abfindung mitbestimmenden Umstand im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Es hat auch darauf hingewiesen, daß dem Kläger für die - dem Altbesitz gegenüber erhöhten - Beitragsverpflichtungen ein Ausgleichsanspruch zusteht. Nach seiner Auffassung ist dieser durch Zahlung einer Ablösungssumme zu befriedigen. In letzterem Punkt kann der Entscheidung nicht gefolgt werden. Die Reichsumlegungsordnung geht davon aus, daß für Grundstücke, welche in die Umlegung einbezogen sind, Land zurückgegeben werden muß. Weist die Landabfindung gegenüber der Einlage Nachteile auf, die nicht vorübergehender Art sind, so sind diese durch konkrete Vorteile derart auszugleichen, daß Einlage und Zuweisung im Ergebnis gleichwertig sind. Dabei muß es sich um Vorteile handeln, die den Wert der Landabfindung erhöhen. Diese Vorteile können grundsätzlich nicht in einer Geldentschädigung bestehen; denn nur ausnahmsweise darf zur Ergänzung der Landabfindung Geld gegeben werden (§ 48 Abs. 4 Satz 1 RUO). Diese. Vorschrift betrifft nicht lediglich die Minderabfindung, sondern auch den Fall, in dem andere Nachteile die nach § 48 Abs. 1 RUO gebotene Gleichwertigkeit beeinträchtigen. Demnach ist die Belastung mit Wasserverbandsbeiträgen grundsätzlich durch entsprechende Landabfindung zu berücksichtigen. Unter welchen Voraussetzungen von diesem Grundsatz abgewichen werden kann, bedarf hier keiner Erörterung, da die bisherigen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts keinen Anhalt geben, daß eine Ausnahme gerechtfertigt wäre.
2)
Die Beklagte ist der Auffassung, daß die den Kläger treffende Belastung mit Wasserverbandsbeiträgen durch den überdurchschnittlichen Entfernungsgewinn ausgeglichen werde. Zweifellos ist ein Entfernungsgewinn ein meßbarer Vorteil, der andere meßbare Nachteile ausgleichen kann. Das Flurbereinigungsgericht hat aber festgestellt, daß allein dem Kläger der Entfernungsgewinn rechnungsmäßig in Ansatz gebracht worden ist. Bleibt der Entfernungsgewinn im Rahmen der Prüfung der Wertgleichheit der Abfindung aller Teilnehmer außer Betracht, was nach Auffassung des Senats zulässig ist, wenn alle Beteiligten dem zustimmen, so liegt ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, wenn einem einzelnen Teilnehmer der Entfernungsgewinn als Vorteil angerechnet wird. Das hat das Flurbereinigungsgericht zutreffend erkannt; gleichwohl glaubt es, daß der Kläger keinen Anspruch auf Ausgleich des besagten Nachteiles habe, weil seine Forderung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße; denn es habe kein anderer Teilnehmer wegen Mehrzuteilung im Wasserverbandsgebiet Ersatzforderungen gestellt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der dem Kläger nach § 48 Abs. 1 RUO zustehende Anspruch auf eine wertgleiche Abfindung kann nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß andere Berechtigte keine Forderungen erhoben haben. Wer ein ihm gesetzlich zustehendes Recht geltend macht, verstößt nicht gegen Treu und Glauben, weil andere auf gleiche Rechte verzichten.
V.
Das Flurbereinigungsgericht hat die Forderung des Klägers auf Berichtigung der Grenzen, die seine Grundstücke von denen des Beigeladenen trennen, mit der Begründung abgewiesen, daß er nach § 55 Abs. 2 RUO lediglich einen Anspruch auf Geldabfindung habe. Mit dieser Begründung kann das Begehren des Klägers nicht abgetan werden, da er behauptet, dieses Grundstück sei flächen- und wertmäßig nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Es bedarf also der Prüfung, ob die Abfindung in dieser Richtung in Ordnung ist. Bei der dazu notwendigen Wertermittlung haben allerdings die auf dem Grundstück befindlichen Holzbestände außer Betracht zu bleiben. Diese sind gesondert zu schätzen und nach § 55 Abs. 2 RUO in Geld abzufinden.
Das Flurbereinigungsgericht wird auch diesem Einwand des Klägers bei der erneuten Verhandlung nachgehen müssen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Eue
Hering
Fischer
Dr. Böhmer