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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.01.1959, Az.: BVerwG I C 155.58

Beanstandung einer Zuteilung in einem Flurbereinigungsverfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG); Beanstandung einer durch das Flurbereinigungsgericht zugesprochenen Geldabfindung; Gebot der wertgleichen Abfindung ; Ausgleichung von unvermeidbaren Minderabfindungen in Geld; Gebrauch des Ermessens durch eine Flurbereinigungsbehörde; Anforderungen an die Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs bei einer beabsichtigten Planänderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.01.1959
Aktenzeichen
BVerwG I C 155.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10943
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 23.05.1957 - AZ: 3 C 54/56
OVG Rheinland-Pfalz - 23.05.1957 - AZ: 3 C 55/56

Fundstellen

  • BVerwGE 8, 95 - 97
  • AS VII, 95
  • BB 1959, 469
  • NJW 1959, 1241-1242 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Der Geldausgleich, der nach § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG für eine unvermeidbare Minderabfindung gegeben wird, ist keine Enteignungsentschädigung.

  2. 2)

    Eine Geldleistung als Ausgleich für Land ist nach dieser Bestimmung nicht gerechtfertigt, wenn zur Zuteilung geeignetes Land zur Verfügung steht und eine andere Einteilung des Bereinigungsgebietes, durch die die Minderausweisung von Land vermieden wird, den Grundsätzen der Flurbereinigung nicht widerspricht.

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1959
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Ernst, Hering, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 1957 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgerichts) wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht (Flurbereinigungsgericht) zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die Kläger zu 1) und 3) haben als Beteiligte eines Flurbereinigungsverfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - ihre Zuteilung beanstandet. Soweit den Beschwerden durch den Plannachtrag I nicht entsprochen wurde, haben sie Klage zum Flurbereinigungsgericht erhoben. Der Kläger zu 1) bemängelte die Hanglage in der Zuteilung Flur ... Nr. ... und die Abfindung in der Flur ... Nr. ... der Kläger zu 3) die Zuteilung in der Flur ... Nr. ... Das Flurbereinigungsgericht änderte den Flurbereinigungsplan. Das Flurstück Nr. ... wurde dem Kläger zu 1), das Flurstück Nr. ... dem Kläger zu 3), der Besitzerin der bisherigen Flur ... - der Revisionsklägerin zu 2) - die Flur ...zugeteilt. Weiter wurde die Teilnehmergemeinschaft verpflichtet, dem Kläger zu 1) einen Geldausgleich von 1.100 DM zu zahlen. In den Gründen des Urteils ist ausgeführt: Der vom Kläger zu 1) beanstandete Plan in der Flur ... besitze für den Kläger nicht den von der Flurbereinigungsbehörde festgestellten Wert. Ein Austausch dieser Fläche gegen einen anderen Plan sei bei den gegebenen Verhältnissen allerdings nicht möglich und auch nicht zweckmäßig. Er müsse daher den Plan behalten; es sei ihm jedoch ein Geldausgleich von 1.100 DM zu zahlen. Der Ausgleich in Geld sei nach § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG zulässig, weil es sich um eine unvermeidbare Minderabfindung handle. Die Geldabfindung sei gerechtfertigt, da durch eine Änderung der Feldabfindung der erreichte Zusammenlegungsgrad beeinträchtigt werde und der Kläger zu 1) es abgelehnt habe, als Ausgleich Teile des der Teilnehmergemeinschaft verbliebenen Masselandes anzunehmen. Hinsichtlich der Flurstücke Nr. ... und ... hätten die Kläger zu 1) und 3) keine gleichwertige Abfindung erhalten. Aus diesem Grunde müßten die im Urteil ausgesprochenen Änderungen in der Flur 15 vorgenommen werden. Die von der Änderung am meisten betroffene Beigeladene Witwe ... sei ihrem Anspruch entsprechend abgefunden. Der ihr neu zugeteilte Plan Nr. ... decke sich zum größten Teil mit ihrem Altbesitz.

2

DurchBeschluß des erkennenden Senats vom 21. April 1958 - BVerwG I B 185.57 - wurde die Revision zugelassen. Der Kläger zu 1) hat zur Begründung der von ihm eingelegten Revision vorgetragen: Er sei bereit, sich mit der im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Zuteilung abzufinden, wenn ihm an Stelle des Geldausgleichs in Höhe von 1.100 DM eine entsprechende Landentschädigung gewährt werde. Er könne die Zahlung von Geld nicht hinnehmen, da er dadurch einen Flächenverlust von ungefähr 2,5 ha erleide. Auf das Land könne er nicht verzichten, wenn sein Betrieb rentabel bewirtschaftet werden solle.

3

Die Beigeladene ... hat mit Schriftsatz vom 6. Juni 1958 ebenfalls Revision eingelegt. Die Begründungsschrift ist am 19. September 1958 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Gleichzeitig hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt. Hierzu trägt sie vor: Sie habe die Frist zur Begründung der Revision deshalb versäumt, weil sie von einem Rechtsanwalt, den sie mit ihrer Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht habe beauftragen wollen, dahin belehrt worden sei, ihre Revision sei unzulässig, da die Revisionsschrift keinen bestimmten Antrag enthalte. Zum Nachweis dieses Vorbringens hat sie eine eidesstattliche Erklärung ihrer Tochter Helene Gänz vorgelegt. Zur Begründung der Revision macht sie geltend: Das Flurbereinigungsgericht habe nicht das Ermessen der Flurbereinigungsbehörde durch sein eigenes Ermessen ersetzen dürfen. Um der Bestimmung des § 146 Nr. 2 FlurbG gerecht zu werden, hätte das Oberverwaltungsgericht zumindest darlegen müssen, inwiefern das von der Flurbereinigungsbehörde im Vorverfahren geübte Ermessen unzweckmäßig erscheine. Das Oberverwaltungsgericht habe in dem angefochtenen Urteil zwar die wirtschaftlichen Verhältnisse und sonstigen Umstände bei den Klägern berücksichtigt, aber die Interessen der Beigeladenen Lukas nicht ausreichend beachtet. Alle Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens hätten Vorteile erlangt, die Beigeladene dagegen allein Nachteile erlitten. Ihr sei im übrigen das rechtliche Gehör versagt worden.

4

Die angefochtene Entscheidung konnte keinen Bestand haben.

5

I.

Der Kläger zu 1) beanstandet mit der Revision zu Recht die Geldabfindung, die ihm das Flurbereinigungsgericht zugesprochen hat. Der Zweck der Flurbereinigung besteht u.a. darin, durch Änderung des bisherigen Besitzstandes den am Verfahren beteiligten Grundbesitzern wirtschaftlich besser geformte und erschlossene, sonst aber gleichwertige Flurstücke zu verschaffen. Sei dem Gebot der wertgleichen Abfindung (vgl. BVerwGE 3, 246) geht das Gesetz davon aus, daß für Landeinlagen grundsätzlich Landzuteilungen gegeben werden müssen (§ 44 Abs. 1 FlurbG). Der Beteiligte hat ein Recht, für eingelegte Grundstücke Land zurückzuerhalten. Dieser Grundsatz, für Landeinlagen Landzuteilungen zu geben, kann nicht in jedem Verfahren restlos durchgeführt werden. Nach § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG ist die Flurbereinigungsbehörde daher ermächtigt, unvermeidbare Minderabfindungen in Geld auszugleichen.

6

Bei der Anwendung dieser Bestimmung sind zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Einmal: Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung, die eng auszulegen ist. Zum zweiten: Es sind die der Flurbereinigung durch Art. 14 GG gesteckten Grenzen zu beachten.

7

Ein am Flurbereinigungsverfahren Beteiligter könnte eine Minderabfindung entweder dadurch erleiden, daß Land zur Zuteilung nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung steht oder daß die Gestaltung des Bereinigungsgebietes dazu zwingt. Der erste Fall ist nur ausnahmsweise gegeben. In einem normal durchgeführten Verfahren entspricht die Summe der Wertverhältniszahlen aller Einlagegrundstücke (= Einlagemasse) der Summe der Wertverhältniszahlen der Zuteilungsgrundstücke (= Verteilungsmasse) zuzüglich der Summe der Wertverhältniszahlen für gemeinschaftliche Anlagen (= Abzugsmasse). Jeder Verfahrensbeteiligte hat entsprechend dem Anteil seiner Einlage zur Gesamteinlage Anspruch auf eine entsprechende Abfindung aus der Verteilungsmasse. Da die Bereinigungsfläche im Laufe des Verfahrens regelmäßig nicht geringer wird, kann also die Forderung jedes Beteiligten auf wertgleiche Landabfindung aus der Verteilungsmasse im allgemeinen auch befriedigt werden. Daß Land in ausreichendem Maße zur Verteilung nicht zur Verfügung steht, ist demnach praktisch fast ausgeschlossen. Anlaß für eine Minderabfindung eines Beteiligten kann dagegen die Neueinteilung des Flurbereinigungsgebietes sein. Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der in ihrem Ermessen liegenden Ordnung des Bereinigungsgebietes Bedacht darauf zu nehmen, große, zusammenhängende Flächen auszuweisen und eine zweckmäßige, modernen Verkehrsverhältnissen angepaßte Flureinteilung herbeizuführen. Die Verwirklichung dieses gesetzlichen Auftrags - die jedem einzelnen Beteiligten zugute kommen soll - kann dazu führen, daß ein Beteiligter nicht voll in Land abgefunden wird. Die zur Durchführung der gesetzlichen Ziele von der Behörde zu treffenden Maßnahmen können somit im Einzelfall mit dem Recht des Beteiligten auf vollwertige Abfindung in Land in Konflikt geraten.

8

Das Recht des einzelnen Verfahrensbeteiligten, eine vollwertige Abfindung in Land zu erhalten, ist durch Art. 14 GG vor einer Schmälerung geschützt. Hieraus ergeben sich für die Flurbereinigungsbehörde bei der Neuverteilung der eingelegten Grundstücke Grenzen. Wenn der Anspruch des Beteiligten in Land befriedigt werden kann, ist eine Minderausweisung unzulässig. Um eine restlose Abfindung der Beteiligten mit Land zu ermöglichen, muß die Behörde alle technisch möglichen und zweckmäßigen Planungen vornehmen, die eine Minderausweisung verhindern. Gegebenenfalls muß ein Flächenverlust durch die Zuteilung von Grundstücken mit höherer Wertklasse oder durch betriebsnähere Gesamtzuteilung ausgeglichen werden. Eine Minderabfindung ist dann nicht unvermeidbar im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG, wenn sie durch eine andere Einteilung des Bereinigungsgebietes, die der gesetzlichen Forderung nach einer großräumigen Gliederung Rechnung trägt, vermieden werden kann. Dabei muß gegebenenfalls in Kauf genommen werden, daß der erstrebte Grad der Zusammenlegung bei einem einzelnen Beteiligten nicht voll erreicht wird. Nur wenn die Ziele der Umlegung insgesamt bei einer anderen Zuteilung objektiv nicht erreicht werden könnten, ist die Behörde ermächtigt, von einer vollständigen Landabfindung abzusehen. Sie darf daher einem einzelnen Beteiligten nur dann eine Minderabfindung ausweisen, wenn die bei der Gestaltung des Bereinigungsgebietes zu wahrenden Interessen der Mehrheit der Beteiligten an einer zweckvollen Flurbereinigung eine andere Lösung nicht zulassen oder erheblich erschweren. In einem solchen Fall ist die Abfindung eines Beteiligten in Geld gerechtfertigt. Nur in dieser Begrenzung ist § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG mit Art. 14 GG vereinbar.

9

Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist die Flurbereinigung dann keine Enteignung, wenn der Grundsatz der wertgleichen Landabfindung vollständig durchgeführt wird (BVerwGE 2, 154). Sie wird es aber auch dann nicht, wenn in den oben aufgezeigten Grenzen des § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG eine Geldentschädigung gewährt wird. Der erkennende Senat hat sich bereits in verschiedenen Verfahren mit der Frage befaßt, ob die Umlegung dann als Enteignung anzusehen ist, wenn der Teilnehmer Geldabfindungen erhält. Zu der hier maßgeblichen Bestimmung des Flurbereinigungsgesetzes hat er sich bisher nicht ausdrücklich geäußert. Für die in § 55 Abs. 2 der Reichsumlegungsordnung - RUO - vorgesehene Geldentschädigung hat der Senatim Beschluß vom 8. Januar 1955 - BVerwG I B 192.53 - (NJW 1955 S. 1001) ausgesprochen, daß die Umlegung auch dann keine Enteignung ist, wenn der Umlegungsplan nicht nur Landabfindungen, sondern auch geldliche Abfindungen und Ausgleiche vorsieht. Im Beschluß vom 25. April 1956 (BVerwGE 3, 246 [249]) ist er von dieser Auffassung auch für die Geldentschädigung nach § 56 RUO und - insoweit allerdings nicht in der Entscheidungssammlung abgedruckt - auch für die Geldentschädigung nach § 48 Abs. 4 Satz 1 RUO ausgegangen. Durch Urteil vom 19. Dezember 1957 (BVerwGE 6, 79) hat der Senat darüber hinaus für die städtebauliche Umlegung entschieden, daß die Barabfindung, mit der der Beteiligte dem Grunde nach einverstanden ist, ebenfalls keine Enteignung darstellt. Die in diesen Entscheidungen entwickelte Rechtsansicht muß im grundsätzlichen auch für den Geldausgleich nach § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG gelten. Bei seiner Rechtsprechung ist der Senat davon ausgegangen, daß die Enteignung nach dem Sinn der von dem Grundgesetz vorgenommenen Wertung dadurch gekennzeichnet ist, daß sie einem dem Betroffenen gegenüber selbständigen fremden Interesse dient. Die Flurbereinigung nimmt mit ihrer auf die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der allgemeinen Landeskultur gerichteten Zielsetzung zwar auch auf Interessen der Allgemeinheit Rücksicht, doch diese sind den Interessen der Beteiligten nicht entgegengesetzt, nicht fremd. Die Ziele liegen vielmehr auch im Interesse der Betroffenen, denen durch die Flurbereinigung unter Zuteilung gleichwertiger Grundflächen eine wirtschaftlichere Betriebsführung ermöglicht werden soll. Der für die Enteignung kennzeichnende Gegensatz der Interessen fehlt hier somit (vgl. BVerwGE 1, 225). Die Rechtslage wird nicht dadurch geändert, daß im Rahmen der Flurbereinigung unter besonderen Voraussetzungen neben der Landabfindung Geldentschädigungen zu gewähren sind. Soweit der Geldausgleich als Zugabe zur Landabfindung für eine unvermeidbare Minderabfindung gegeben wird, steht er in einem derart engen Zusammenhang mit der Landabfindung, daß hierdurch die Interessenrichtung nicht aufgehoben wird. Die Geldabfindung erfolgt nicht im fremden Interesse, sondern ausschließlich mit dem Ziel, eine großräumige und zweckvolle Zusammenlegung der Grundstücke zu ermöglichen, die auch dem mit einer Geldabfindung Bedachten zugute kommen soll. Daher kann, wenn die sich aus § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG selbst ergebenden Grenzen eingehalten werden, die Abfindung mit Geld keine Enteignung darstellen.

10

Im vorliegenden Verfahren bedarf es keiner weiteren Darlegung, wann im Einzelfall eine Minderabfindung unvermeidbar ist und in welchem Umfang in Ergänzung der Landabfindung ein Geldäusgleich gegeben werden darf, ohne die Grenzen zu einer unzulässigen Enteignung zu überschreiten; denn hier hat das Flurbereinigungsgericht den Begriff der Unvermeidbarkeit verkannt.

11

Nach den tatsächlichen, das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts hat der Kläger zu 1) eine Minderabfindung erlitten, obwohl noch zur Verteilung geeignetes Land zur Verfügung steht. Die Begründung, der Kläger zu 1) habe die Annahme einer Zuteilung aus dem noch vorhandenen Masseland abgelehnt, kann die Hingabe von Geld nicht rechtfertigen. Der Senat hat dabei die Ablehnung des Klägers zu 1) dahin verstanden, daß er nicht schlechthin auf Landzuteilung verzichten will, sondern daß er lediglich die Zuteilung des vorhandenen Masselandes ablehnt. Die Weigerung des Klägers zu 1) macht die Minderabfindung aber nicht objektiv unvermeidbar; sie ist ohne Belang, da der Kläger zu 1) keinen Rechtsanspruch hat, ein bestimmtes Grundstück zu erhalten. Das Flurbereinigungsgericht hat seine Entscheidung weiter damit begründet, daß die Zuteilung des Planes Flur ... Nr. ...nter Würdigung der vorliegenden Umstände an den Kläger zu 1) zu Recht erfolgt sei und daß eine Änderung der Feldabfindung den erreichten Zusammenlegungsgrad für den Betrieb des Klägers zu 1) oder anderer Beteiligter verschlechtern würde. Eine Begründung hierfür enthält das Urteil nicht. Dieser Gesichtspunkt kann aber die Entscheidung auch nicht tragen. Nach der oben gegebenen Auslegung des § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG ist die Hingabe von Geld als Ausgleich für Land dann nicht gerechtfertigt, wenn zur Zuteilung geeignetes Land zur Verfügung steht und eine andere Einteilung des Bereinigungsgebietes, durch die die Minderausweisung von Land vermieden wird, den Grundsätzen der Flurbereinigung nicht widerspricht. Nach den Prozeßunterlagen ist nicht erkennbar, warum der Zusammenlegungsgrad für die Betriebe anderer Beteiligter dadurch herabgesetzt wird, wenn dem Kläger zu 1) Masseland zugeteilt wird. Die Zuteilung dieses Landes an den Kläger zu 1) mag den Zusammenlegungsgrad seiner Grundstücke mindern; diese Minderung kann bei dem Gesamtumfang seiner Abfindung aber nur geringfügig sein. Im übrigen ist eine möglichst starke Zusammenlegung nicht das ausschließlich und in erster Linie anzustrebende Ziel der Flurbereinigung. Maßgeblich ist, daß eine zweckmäßige Neueinteilung erreicht wird, die unter Berücksichtigung der strukturellen Verhältnisse und betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte zu einer Verbesserung der Landwirtschaft führt.

12

Nach allem ist der Senat der Auffassung, daß die Minderabfindung des Klägers zu 1) nicht unvermeidbar ist; seine Forderung auf Landabfindung muß daher befriedigt werden, und zwar gleichgültig, ob er sich gegen die in Betracht kommende Zuteilung wehrt oder nicht.

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Da das Flurbereinigungsgericht somit § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG falsch angewendet hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Flurbereinigungsgericht zurückverwiesen werden. Der erste Richter wird entweder durch Zuteilung von Masseland die Minder Zuweisung des Klägers zu 1) ausgleichen oder unter Einbeziehung des Masselandes in die Gesamtabfindung eine Änderung der bisherigen Zuteilung selbst vornehmen oder nach Maßgabe des § 144 FlurbG durch die Flurbereinigungsbehörde veranlassen müssen.

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II.

1)

Die Revision der Beigeladenen Lukas ist zulässig. Die mit Schriftsatz vom 6. Juni 1958 eingelegte Revision ist fristgerecht erhoben. Die Revisionsbegründung ist, da sie erst am 19. September 1958 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, verspätet (§ 57 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -). Auf Antrag der Beigeladenen war ihr jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

15

Gemäß § 22 BVerwGG kann eine Partei auf ihren Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden, wenn sie glaubhaft macht, daß sie ohne Verschulden verhindert gewesen sei, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der von der Beigeladenen unter Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung vorgetragene Sachverhalt rechtfertigt die Annahme, daß sie ohne Verschulden gehindert war, die Revisionsbegründung fristgerecht einzureichen. Die Revisionsbegründungsfrist gilt daher als gewahrt.

16

2)

Die Revision ist auch begründet.

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Es kann der Beigeladenen zwar insoweit nicht gefolgt werden, als sie der Auffassung ist, das Flurbereinigungsgericht habe § 146 Nr. 2 FlurbG falsch angewendet. Nach § 146 Nr. 2 FlurbG hat das Flurbereinigungsgericht zu prüfen, ob die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde in zweckmäßiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat. Diese Bestimmung steht, wie der Senat wiederholt entschieden hat, in Verbindung mit § 144 FlurbG. Danach ist dem Flurbereinigungsgericht die Berechtigung übertragen, den angefochtenen Bescheid, soweit er rechtswidrig oder unzweckmäßig ist, zu ändern und damit eine Entscheidung zu treffen, bei der, wie bei einem Verwaltungsakt, auch Zweckmäßigkeitsüberlegungen von Bedeutung sind (vgl. BVerwGE 4, 191 [194]). Sicherlich kann das Flurbereinigungsgericht nicht auf Grund dieser Bestimmung schlechthin sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen und deren Ermessensentscheidung durch seine Ermessensentscheidung ersetzen. Das Flurbereinigungsgericht kann eine Änderung der Ermessensentscheidung der Behörde aber dann vornehmen, wenn es die in der Klage vorgetragenen Einwendungen gegen die Zweckmäßigkeit der Abfindung für begründet hält. Das gilt auch dann, wenn das Flurbereinigungsgericht eine fehlerhafte Abfindung feststellt und in Anwendung des § 144 FlurbG eine Änderung des Flurbereinigungsplanes ausspricht. Soweit dabei eine Änderung der Abfindung anderer Beteiligter notwendig wird, kommt ihm die gleiche Ermessensfreiheit wie der Behörde zu.

18

Dagegen ist der Einwand der Revisionsklägerin zu 2), ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden, begründet. Wenn durch die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts die Abfindung anderer Beteiligter betroffen wird, verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, daß die zu erwartenden möglichen Planänderungen vor der Entscheidung bekanntgegeben und so erläutert werden, daß die Beteiligten hierzu alle von ihrem Standpunkt in Betracht kommenden Gesichtspunkte vortragen können (vgl. BVerwGE 2, 197). Das ist nicht geschehen. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1957 enthält den Hinweis, daß die Vertreterin der Beigeladenen Lukas einer Änderung der bisherigen Zuteilung widersprochen hat. Es ist ihr jedoch nicht zu entnehmen, daß das Flurbereinigungsgericht die im Urteil ausgesprochene Änderung der Flur 15 den am Verfahren Beteiligten in einer der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechenden Weise bekanntgegeben und erläutert hätte. Darin liegt ein Verfahrensmangel im Sinne des § 54 BVerwGG, der zur Aufhebung der Entscheidung nötigt. Es muß der Beigeladenen Gelegenheit gegeben werden, ihre Einwendungen gegen die Plangestaltung vorzutragen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.100 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner
Dr. Ernst
Hering
Fischer
Dr. Böhmer