Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.01.1959, Az.: BVerwG VI C 390.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.01.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 390.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 12192
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 17.09.1957 - AZ: III B 196.56
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt und Dr. Waitz
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin, vom 17. September 1957 wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.600 DM festgesetzt.
Gründe
Die vom Berufungsgericht gemäß § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - zugelassene Revision ist gleichwohl nicht statthaft, weil sie offensichtlich gesetzwidrig zugelassen worden ist. Zwar gelten nach § 79 des Gesetzes zu Art. 131 GG in der Fassung vom 11. September 1957 - G 131 - auch für Ansprüche aus diesem Gesetz die Rechtswegvorschriften des bezeichneten Rahmengesetzes, jedoch ist gemäß Art. II Abs. 26 des 2. Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) - 2. ÄndG - auch die Überleitungsvorschrift des § 137 BRRG entsprechend anzuwenden. Daher richtet sich das Gerichtsverfahren nach den bisherigen Rechtsvorschriften, wenn der Lauf einer Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder für die Erhebung der Klage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (im vorliegenden Falle also vor dem 14. September 1957, Art. IX Abs. 1 Nr. 12 des 2. ÄndG) begonnen hat. Da die Klägerin die streitige Verfügung schon lange vor dem 14. September 1957 angefochten hat, durfte die Revision nicht auf Grund von § 127 BRRG, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG zugelassen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht ist an eine offensichtlich gesetzwidrig zugelassene Revision nicht gebunden (vgl. BVerwGE 1, 15 und dieBeschlüsse vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 - und3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 -). Die Revision muß daher als unzulässig verworfen werden, wenn sie sich nicht gemäß § 53 Abs. 2 BVerwGG als zulässig erweist. Jedoch ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch keine der nach dieser Vorschrift für die Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen gegeben. Insbesondere wäre die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Denn auf die in den Urteilen der Vorinstanzen bejahte und von den Parteien erörterte Frage, ob der Tod eines Beamten im Luftschutzkeller seiner Dienststelle während der Dienstzeit ein Dienstunfall im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG (= § 107 Abs. 2 DBG) ist, wäre im Revisionsverfahren nicht einzugehen. Der Senat hatim Urteil vom 20. Mai 1958 - BVerwG VI C 360.56 - entschieden, daß es für die Versorgung nach dem G 131 bei einer bis zum 8. Mai 1945 getroffenen abschließenden Entscheidung über die Voraussetzungen und die Art der Versorgung bewendet; gerade für die Unfallversorgung ist in dem genannten Urteil näher ausgeführt, daß bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge nach dem G 131 von einer bis zum 8. Mai 1945 getroffenen, nach damaligem Recht abschließenden Entscheidung, ob Unfallversorgung zu gewähren war, unüberprüfbar auszugehen ist. Das Berufungsgericht hat daher jedenfalls im Ergebnis zutreffend den angefochtenen Bescheid vom 2. September 1955 als rechtswidrig beurteilt.
Da somit die Revision nach § 127 BRRG offensichtlich gesetzwidrig zugelassen worden ist und sich auch nicht gemäß § 53 Abs. 2 BVerwGG als zulässig erweist, ist sie durch Beschluß zu verwerfen (§ 63 Abs. 3 BVerwGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.600 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG.
Schmidt
Dr. Waitz