Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1958, Az.: BVerwG II C 236.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.12.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 236.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16394
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 05.06.1956 - AZ: 93 VIII 56
- VGH Bayern - 05.06.1956 - AZ: 52 VIII 54
- VG Ansbach
Rechtsgrundlagen
- § 3 Nr. 4 G 131
- § 67 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juni 1956 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wurde nach Bestehen des Assessorexamens am 23. Dezember 1931 zum preußischen Gerichtsassessor ernannt. Bis zum Jahre 1935 war er ohne ständige bezahlte Anstellung. Nach zeitweiliger Beschäftigung als amtlich bestellter Vertreter von Rechtsanwälten und Notaren sowie bei einer mit der landwirtschaftlichen Schuldenregelung nach dem Osthilfegesetz befaßten Stelle wurde er ab 1. Oktober 1935 bei verschiedenen Dienststellen der Geheimen Staatspolizei beschäftigt. Am 1. Januar 1937 wurde er zum Regierungsrat ernannt, seine Tätigkeit bei der Geheimen Staatspolizei dauerte fort. Ende 1939 wurde er zur inneren Verwaltung des Generalgouvernements abgeordnet, wo er bis 1942 als Kreishauptmann tätig war. Nachdem er wegen dienstlicher Differenzen vorübergehend nicht beschäftigt worden war, war er seit dem Jahre 1943 im Referat A 4 - Polizeirecht und Gesetzgebungstechnik - des Amtes III des Reichssicherheitshauptamtes - RSHA - tätig. Am 29. Februar 1944 erging eine Verfügung des Chefs der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes - SD -, die lautet:
"Aus dienstlichen Gründen wird der SS-Sturmbannführer Regierungsrat J. von der Staatspolizeistelle Chemnitz mit Wirkung vom 1. März 1944 zum Amt III des Reichssicherheitshauptamtes versetzt, wohin er bereits abgeordnet war. J. ist vom 1. März 1944 ab in einer Regierungsratstelle beim Reichssicherheitshauptamt (Kassenanschlag des Geh. Staatspolizeiamtes - Kap. 14a, Stapo -) zu führen. Das hiernach Erforderliche ist zu veranlassen."
Kurz vor dem Zusammenbruch im Jahre 1945 wurde der Kläger zur allgemeinen Verwaltung beim Reichsstatthalter in Innsbruck abgeordnet. Seine Tätigkeit im öffentlichen Dienst endete am 8. Mai 1945.
Die Auswertungsstelle zum Gesetz zu Art. 131 GG beim Bayer. Statistischen Landesamt lehnte mit Bescheid vom 28. September 1953 einen Antrag des Klägers auf Erteilung des Unterbringungsscheines nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - ab. An dieser Ablehnung hielt sie mit Einspruchsbescheid vom 30. April 1954 fest.
Die von dem Kläger erhobene Klage mit dem Antrag,
die Bescheide vom 28. September 1953 und 30. April 1954 aufzuheben und die Auswertungsstelle zur Erteilung des Unterbringungsscheins zu verurteilen,
hat das Verwaltungsgericht in Ansbach abgewiesen. Die Berufung des Klägers und dessen weitere Klage mit dem Antrag auf Aufhebung eines Bescheides vom 16. Mai 1955, durch den die Zahlung des Übergangsgehalts eingestellt worden war und auf Verpflichtung zur Weitergewährung des Übergangsgehalts über den 31. Mai 1955 hinaus wurden von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verbunden und blieben ohne Erfolg. In den Gründen des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juni 1956 ist im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Der Kläger zähle als ehemaliger Reichsbeamter zum Personenkreis des § 1 G 131, auf ihn sei aber § 3 Ziff. 4 G 131 anzuwenden.
Die Beorderung des Klägers nach Innsbruck sei lediglich eine Maßnahme im Zusammenhang mit der allgemeinen Auflösung gewesen. Er habe eine Tätigkeit beim Reichsstatthalter in Innsbruck nicht mehr aufgenommen. Es stehe somit fest, daß er am 8. Mai 1945 noch dem RSHA angehört habe. Ob er auf einer Planstelle beim Amt IV des RSHA oder auf einer Planstelle der Planstellenreserve des Reichsministeriums des Innern geführt worden sei, könne dahingestellt bleiben. Für die Anwendbarkeit des § 3 Ziff. 4 G 131 sei nicht entscheidend, auf welcher Planstelle jemand geführt wurde, sondern bei welcher Dienststelle er tatsächlich nicht nur vorübergehend tätig war. Tätig in diesem Sinn sei der Kläger am 8. Mai 1945 beim Amt III des RSHA gewesen. Es komme daher darauf an, ob dieses Amt III als Dienststelle der Geheimen Staatspolizei im Sinne des § 3 Ziff. 4 G 131 anzusehen ist. Dies sei zu bejahen.
Einer ausdrücklichen Erwähnung des im Amt III des RSHA zusammengefaßten Sicherheitsdienstes der NSDAP - SD - in § 3 Ziff. 4 G 131 habe es nicht bedurft, weil die Angehörigen des SD, einer Parteidienststelle, im Regelfall nicht zum Personenkreis des § 1 G 131 gehören. Für den vorliegenden Ausnahmefall, in dem der Kläger als Reichsbeamter ausschließlich für den SD tätig gewesen sei, treffe § 3 Ziff. 4 G 131 nach seinem Sinn und Zweck auf das Amt III des RSHA in gleicher Weise zu wie auf die Geheime Staatspolizei des Amtes IV des RSHA. Der SD sei seiner Aufgabenstellung und seinem Wesen nach im Rahmen der Parteiorganisation das Gegenstück zur Geheimen Staatspolizei gewesen. Die Zugehörigkeit des Klägers zu dem als Dienststelle der Geheimen Staatspolizei anzusehenden Amt III des RSHA reiche aus, um ihn von den Ansprüchen nach Kap. I G 131 auszuschließen.
§ 67 Abs. 1 G 131 sei auf den Kläger nicht anzuwenden, da er nicht von Amts wegen zur Geheimen Staatspolizei versetzt, sondern auf seinen eigenen Wunsch vom Reichsinnenminister übernommen worden sei. Selbst wenn der Kläger entgegen seinem Wunsch der Geheimen Staatspolizei zugeteilt worden sei, liegt darin keine Versetzung, da er vorher kein anderes Amt im Innenministerium innegehabt habe. Eine Verssetzung von Amts wegen könne auch nicht darin erblickt werden, daß der Kläger im Jahrs 1943 nach seiner Abordnung in das Generalgouvernement und der anschließenden tätigkeitslosen Zeit dem Referat III A 4 des RSHA zugeteilt worden sei. Es stehe fest, daß der Kläger mit seiner Übernahme durch den Reichsinnenminister auf die Dauer der Geheimen Staatspolizei zugeteilt worden sei. Die Wiederverwendung im RSHA sei keine Versetzung, sondern die Beendigung einer Suspension vom Dienst gewesen; daß der Kläger nicht wieder bei der eigentlichen Geheimen Staatspolizei, sondern im Amt III des RSHA verwendet worden sei, beweise lediglich die Gleichartigkeit und die organisatorische Verschmelzung von Geheimer Staatspolizei und SD.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt; die Revision ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Verbindung der beiden Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung durch das Berufungsgericht sei unzulässig.
§ 3 Ziff. 4 G 131 sei verfassungswidrig; diese Vorschrift verstoße gegen Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 25 des Grundgesetzes, da er Kollektivschuld und Sippenhaft beinhalte.
§ 3 Ziff. 4 G 131 solle die für die Übergriffe der Geheimen Staatspolizei Verantwortlichen von einer Betreuung ausschließen. Zu diesen sei der Kläger nicht zu zählen, da er als Entlasteter nach dem Befreiungsgesetz eingestuft sei. § 3 Ziff. 4 G 131 sei auf ihn zudem schon deshalb nicht anwendbar, weil er das Stichtagerfordernis nicht erfülle. Zu Unrecht halte das Berufungsgericht die Zuweisung des Klägers zum Reichsstatthalter in Innsbruck für unbeachtlich. Ob er dort noch eine reguläre Tätigkeit ausgeübt, habe, sei unerheblich.
Das Berufungsgericht habe den Begriff "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" unzulässigerweise erweiternd ausgelegt. Aus den gesetzlichen Vorschriften über den Aufbau der Geheimen Staatspolizei ergebe es sich, daß der SD nicht zu dieser gehört habe. Überdies sei das Amt III des ASHA keine Dienststelle im öffentlich-rechtlichen Sinne gewesen.
Das Referat III A 4 des RSHA habe, wie sich aus dem vom Kläger in der Berufungsinstanz angebotenen Geschäftsverteilungsplan ergebe, weder typische Aufgaben der Geheimen Staatspolizei wahrgenommen, wie sie in dem Preußischen Gesetz über die Geheime Staatspolizei verzeichnet seien, noch Aufgaben für den SD, nämlich den sogenannten "Inlandsnachrichtendienst". Vielmehr sei dieses Referat für die ministeriellen Sachgebiete "materielles Polizeirecht und Gesetzgebungstechnik" zuständig gewesen. Wenn das Berufungsgericht das Amt III des RSHA "seiner Aufgabenstellung und seinem Wesen nach" als Dienststelle der Geheimen Staatspolizei eingeordnet habe, so fehle es dafür an einer Begründung. Was insbesondere das Referat A 4 des Amtes III mit dem SD zu tun gehabt haben solle, sei aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich. Die zu dieser Frage durch Benennung der Zeugen Rothmann und Grote angetretenen Beweise habe das Berufungsgericht nicht erhoben, obwohl gerade diese Beweisaufnahme dringend erforderlich gewesen sei. Es komme auch nicht, wie das Berufungsgericht meine, nur auf die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle im Sinne des § 3 Ziff. 4 G 131 an, sondern vielmehr auf die im einzelnen, ausgeübte Tätigkeit des Klägers.
Zu Unrecht habe das Berufungsgericht § 67 G 131 nicht auf den Kläger angewandt. Für den Begriff "Versetzung" im Sinne dieser Vorschrift komme es nicht darauf an, ob der Kläger vor seiner Zuweisung zur Geheimen Staatspolizei zunächst ein anderes Amt im Geschäftsbereich des Innenministeriums innegehabt habe. § 67 G 131 erkläre gerade eine "Zuweisung" für ausreichend und fordere nicht eine Versetzung im beamtenrechtlichen Sinne. Entscheidend sei, daß er nicht auf eigenen Antrag, sondern von Amts wegen zur Geheimen Staatspolizei gekommen sei. Ferner habe er Beweise dafür angeboten, daß er im Jahre 1939 aus der Geheimen Staatspolizei mit dem ausdrücklichen Verbot seiner Weiterverwendung bei dieser ausgeschieden und daß er in der Folgezeit auf der Stellenreserve des Innenministeriums geführt worden sei. Dementsprechend müsse die Wiederaufnahme seines Dienstes im Jahre 1943 ebenfalls als eine Versetzung im Sinne des § 67 G 131 gewertet werden.
Soweit das Berufungsgericht sich auf den Werdegang des Klägers bezogen haben habe es die Verfahrensvorschriften dadurch verletzt, daß es von ihm angetretene Beweise nicht erhoben habe.
Schließlich könne ihm das Übergangsgehalt auch deshalb nicht entzogen werden, weil dessen Bewilligung einen begünstigenden Verwaltungsakt darstelle, der nicht ohne weiteres widerrufen werden könne.
Unter Bezugnahme auf das sonstige Vorbringen in der Berufungsinstanz beantragt die Revision
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen,
- a)
dem Kläger den Unterbringungsschein nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes auszustellen,
- b)
dem Kläger über den 31. Mai 1955 hinaus Übergangsgehalt nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu zahlen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt ist im Ergebnis dem angefochtenen Urteil beigetreten.
II.
Die zulässige Revision ist begründet.
Zu Unrecht rügt allerdings der Kläger die von dem Verwaltungsgerichtshof beschlossene Verbindung der Berufungssache Nr. 52 VIII 54 mit der erstinstanzlichen Anfechtungssache Nr. 93 VIII 56. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt für die Annahme, daß dieser von dem Kläger gerügte Verfahrensmangel "wesentlich" im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - wäre, daß also des angefochtene Urteil ohne ihn für den Kläger günstiger ausgefallen wäre (BVerwGE 1, 281).
Der Verwaltungsgerichtshof hält die Vorschrift des § 3 Nr. 4 G 131 auf den Kläger für anwendbar auf Grund seiner Feststellung, daß der Kläger am 8. Mai 1945 in dem Amt III Referat A 4 RSHA tätig gewesen ist, sowie mit der Begründung, das Amt III des RSHA als solches sei eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 gewesen und demgegenüber könne es dahingestellt bleiben, ob der Kläger auf einer Planstelle des Amtes IV RSHA oder der Planstellenreserve des Reichsministeriums des Innern geführt worden sei. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof die Vorschrift des § 3 Nr. 4 G 131 unrichtig ausgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits früher für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 131 entschieden, daß ein Beamter am 8. Mai 1945 "bei" der jenigen Dienststelle in einem "Dienstverhältnis" stand, zu deren Stammpersonal er gehörte, bei der er insbesondere eine Planstelle hatte (BVerwG, Urteil vom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 -;Beschluß vom 31. Juli 1957 - BVerwG VI B 55.56 - mit Hinweis auf BGHZ 19, 294; ebenso Anders, Gesetz zu Art. 131 GG 3. Aufl. S. 34 Erl. 5 Abs. 2 zu § 1). An dieser Auffassung hält der Senat auch bei der Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 fest. Bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei in einem Dienstverhältnis standen also grundsätzlich alle Beamten, die dort Infolge Ernennung oder Versetzung eine Planstelle innehatten. Für die Entscheidung, ob § 3 Nr. 4 G 131 auf den Kläger anzuwenden ist, kommt es somit - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs - in erster Linie auf dessen Planstellenzugehörigkeit an. Diese hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt. Er hat vielmehr die Frage, wo der Kläger seine Planstelle gehabt hat, ausdrücklich offengelassen, obwohl der Wortlaut der Verfügung des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD vom 29. Februar 1944, derzufolge der Kläger seit dem 1. März 1944 in einer dem Kassenanschlag des Geheimen Staatspolizeiamtes - Kapitel 14a, Stapo - zugehörigen Regierungsratsstelle geführt worden ist, die Beantwortung dieser Frage zumindest als möglich erscheinen lassen mußte.
Schon aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben; denn es ist nicht auszuschließen, daß das angefochtene Urteil auf diesem Mangel beruht. Es würde nur dann nicht auf diesem Mangel beruhen, wenn der Kläger am 8. Mai 1945 in einem auf die Dauer angelegten Beschäftigungsverhältnis bei dem Amt III des RSHA tätig gewesen wäre und wenn das Amt III als solches ohne weiteres als Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei angesehen werden könnte. Daß diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann jedoch den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht entnommen werden, wie noch weiter unten dargelegt werden wird.
Für die erneute Verhandlung und Entscheidung werden noch die folgenden Hinweise gegeben:
Stellt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr auf Grund der vorbezeichneten oder mittels anderer geeigneter Erhebungen fest, daß der Kläger am 8. Mai 1945 als Regierungsrat auf einer Planstelle des Geheimen Staatspolizeiamtes geführt worden ist, so wird sich daraus in Verbindung mit der weiterhin auf Grund der - nachstehend noch darzulegenden - Entstehungsgeschichte des Reichssicherheitshauptamtes zu treffenden Feststellung über die Einbeziehung des Geheimen Staatspolizeiamtes in das Reichssicherheitshauptamt als dessen Amt IV ergeben, daß der Kläger am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei in einem Dienstverhältnis stand, mithin § 3 Nr. 4 G 131 auf ihn anzuwenden ist.
Dieses Ergebnis wäre nicht etwa - wie die Revision meint - ohne weiteres schon dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger Kurz vor dem Zusammenbruch zu dem Reichsstatthalter in Innsbruck abgeordnet worden ist. Mit dieser Einwendung verkennt die Revision nicht nur die in der vorerwähnten Rechtsprechung bereits hervorgehobene Bedeutung der Planstellenzugehörigkeit für die Entscheidung der Frage, ob und zu welcher Dienststelle ein Bediensteter am 8. Mai 1945 in einem Dienstverhältnis stand, sondern auch den in § 3 Nr. 4 G 131 verwendeten Begriff "Dienstverhältnis".
Bereits den oben angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, vor allein dem dort verwendeten Begriff des Stammpersonals, ist zu entnehmen, daß unter dem Wort "Dienstverhältnis" - das übrigens auch selbst eine nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen dem Bediensteten und seiner Dienststelle zum Ausdruck bringt - ein auf die Dauer angelegtes Beschäftigungsverhältnis zu verstehen ist. Als ein solches auf die Dauer angelegtes oder im Ergebnis dauerndes, hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis konnte ein "Dienstverhältnis" im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 nur durch einen Vorgang beendet werden, der eine Dauerbeschäftigung des Bediensteten bei einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei endgültig abschloß. Eine erkennbar vorübergehende - etwa kriegsbedingte oder einem zeitlich begrenzten Dienstbedürfnis dienende - Zwischen- oder Ausweichverwendung oder sonstige Beschäftigung eines Bediensteten der Geheimen Staatspolizei bei einer Dienststelle außerhalb derselben unterbrach oder beendete deshelb das Dienstverhältnis dieses Bediensteten bei einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei nicht. Insbesondere ist die bloße Abordnung eines Beamten der früheren Geheimen Staatspolizei, weil diese dienstrechtliche Maßnahme in der Regel den Beamten - anders als die Versetzung - unter Beibehaltung seiner bisherigen Planstelle nur vorübergehend aus seinem bisherigen Dienstverhältnis entläßt, ein Beweisanzeichen gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Geheimen Staatspolizei. Demgemäß würde die erneute Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, daß der Kläger kurz vor dem Zusammenbruch (8. Mai 1945) "im Zusammenhang mit der allgemeinen Auflösung" zu der allgemeinen Verwaltung des Reichsstatthalters in Innsbruck lediglich - zu vorübergehender Verwendung - abgeordnet worden ist, im Falle der Planstellenzugehörigkeit des Klägers zu dem im Amt IV RSHA aufgegangenen Geheimen Staatspolizeiamt der Annahme nicht entgegenstehen, daß das Dienstverhältnis des Klägers zu diesem am 8. Mai 1945 fortbestand, § 3 Nr. 4 G 131 mithin auf den Kläger anzuwenden ist.
Der Hinweis der Revision, der Kläger sei während seiner Verwendung bei dem Reichssicherheitshauptamt nicht mit typischen Aufgaben der Geheimen Staatspolizei beschäftigt worden, geht in diesem Zusammenhang fehl. Mit Recht hat der Verwaltungsgerichtshof die Art der in einem Dienstverhältnis zur Geheimen Staatspolizei verrichteten Tätigkeit als für die Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 unerheblich erklärt. Denn durch diese Vorschrift werden alle Bediensteten der früheren Geheimen Staatspolizei ohne Rücksicht auf die Art der ihnen dort übertragenen Aufgaben erfaßt.
Diese Auslegung wird schon von dem Zweck der in § 3 Nr. 4 G 131 getroffenen Regelung gefordert und durch die Erwägungen, die dieser Regelung zugrunde liegen, bestätigt. In Anlehnung an das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 132 [BVerfG 19.02.1957 - 1 BvR 357/52] [217]) vertritt der Senat die Meinung, daß der Bundesgesetzgeber die frühere Geheime Staatspolizei generell von den Rechten nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG ausschließen wollte, weil die generelle Berücksichtigung dieser Personengruppe - deren Aufgaben, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, "in ihrem wesentlichen Kern mit den schlimmsten Willkür- und Unrechtsmaßnahmen des nationalsozialistischen Staates besonders eng verbunden waren" und deren Vorfahren "Unrechts- und Willkürcharakter" trug - dem Geist der geltenden Verfassungsordnung widersprochen hätte, von der Art. 131 GG selbst ein Teil ist.
Auch nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 4 G 131 (er schließt "die" - also alle - Personen von den Rechten nach Kapitel I aus, die bei einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei am 8. Mai 1945 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis standen) kann es keinen Unterschied ausmachen, ob ein Bediensteter dem Vollzugs- oder dem Verwaltungsdienst (einschließlich der technischen Dienste) der früheren Geheimen Staatspolizei angehört hat. Ebenso ist unerheblich, ob etwa die Art einer Tätigkeit eine Teilnahme an der rechtsstaatswidrigen Betätigung dieser Einrichtung ausschloß oder ob der Bedienstete sich des Unrechtscharakters dieser Einrichtung bewußt war. Diese Unterscheidungen verbieten sich zudem im Hinblick auf § 67 G 131. Die in § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 für den zuvor in § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 umschriebenen Personenkreis getroffene Regelung über die Anrechenbarkeit der im Dienste der früheren Geheimen Staatspolizei verbrachten Dienstzeit und der während dieser Dienstzeit erlangten Beförderungen mit der Maßgabe, daß die Anrechnung u.a. nach der "Tätigkeit und der persönlichen Haltung" des Beamten gerechtfertigt erscheinen müsse, wäre entbehrlich, wenn die erst an dieser Stelle des Gesetzes gestattete Rücksichtnahme auf die Art der von einem Bediensteten bei der Geheimen Staatspolizei ausgeübten Tätigkeit bereits die Anwendung des § 3 Nr. 4 oder des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 ausschlösse.
Die Materialien zu den §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 bestätigen diese Auffassung. Daß der Bundesgesetzgeber die Bediensteten der früheren Geheimen Staatspolizei generell von den Rechten des Kapitels I G 131 ausgeschlossen und sie nur im Einzelfall unter den besonderen Voraussetzungen des § 67 G 131 mit Rechten ausgestattet hat, während er die übrigen von Art. 131 GG erfaßten Personen generell mit Rechten ausgestattet hat, die nur im Einzelfall (vgl. §§ 7 und 8 G 131) versagt werden dürfen, beruht nach den Gesetzesmaterialien erkennbar darauf, daß der Gesetzgeber den Verwaltungsdienst im Bereich der früheren Geheimen Staatspolizei einschließlich der technischen Dienste als mit dem Vollzugsdienst eng verflochten angesehen hat. Bei den Beratungen des Beamtenrechtsausschusses des Bundestages zu den in Rede stehenden Vorschriften wurde auf eine. Anfrage hin allein die Zugehörigkeit zur Geheimen Staatspolizei als maßgeblich bezeichnet und betont, die einzelnen Aufgabengebiete könne man nicht besonders ausgliedern (vgl. Auszug aus dem stenographischen Bericht über die 102. Sitzung des 25. Ausschusses des Bundestages der I. Wahlperiode S. 7). Bereits während der nationalsozialistischen Herrschaft ist eine Trennung zwischen dem Verwaltungsdienst - der den Vollzugsdienst mit den notwendigen personellen und sachlichen Mitteln versah - und dem Vollzugsdienst der Geheimen Staatspolizei als nur schwer möglich bezeichnet worden (vgl. Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht I f 6 S. 5), deshalb wurden bei der Übernahme der Polizeivollzugsbeamten auf das Reich auch die Verwaltungsbeamten der Geheimen Staatspolizei im Gegensatz zu denen der Ordnungspolizei und der Kriminalpolizei ausnahmslos auf den Reichshaushalt übergeführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Finanzmaßnahmen auf dem Gebiete der Polizei vom 19. März 1937 - RGBl. I S. 325 -; Art. 2 Buchst. d der Durchführungsverordnung zu dem vorgenannten Gesetz vom 30. März 1937 - RGBl. I S. 429 -; Runderlasse vom 12. Februar 1937 - RMBliV Spalte 287 [288] - Abs. 1 Satz 3, vom 12. März 1937 - RMBliV Spalte 398 [399] Ziff. II Buchst. b - und vom 18. März 1937 - RMBliV Spalte 465 Ziff. I Nr. 10 -).
Nach der Verabschiedung der ersten und zweiten Fassung des Gesetzes zu Art. 131 GG haben schließlich die beteiligten Berufsverbände wiederholt gefordert, die Regelung der §§ 3 Nr. 4 und 67 G. 131 zu streichen oder zumindest auf den Vollzugsdienst der Geheimen Staatspolizei oder auf die für deren Unrechtstaten Verantwortlichen zu beschränken. Dennoch hat der Bundesgesetzgeber die Gelegenheit seiner erneuten Befassung mit den §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 anläßlich der Beratung und Verabschiedung der Änderungsgesetze vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) und vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275), vor allem die besonders sachnahen Anlässe der Streichung des Forschungsamtes RLM in § 3 Nr. 4 G 131 und der Einfügung des § 3 Nr. 3 a G 131 (Rechtsausschluß wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit) nicht dazu benutzt, jenen Forderungen der Berufsverbände Rechnung zu tragen. Dieser Umstand spricht ebenfalls dafür, daß die Regelung der §§ 3 Nr. 4 und 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 weiterhin die Dienstangehörigen der Geheimen Staatspolizei ohne Rücksicht auf die Art der von ihnen dort ausgeübten Tätigkeit, insbesondere ohne Unterscheidung zwischen dem Vollzugs- und dem Verwaltungsdienst erfassen sollte.
Stellt der Verwaltungsgerichtshof im Zuge seiner erforderlichen Ermittlungen, insbesondere durch die Vernehmung der von dem Kläger hierzu benannten Zeugen fest, daß der Kläger sich am 8. Mai 1945 - entgegen dem Wortlaut der Verfügung des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD vom 29. Februar 1944 - in einer Planstelle nicht des Geheimen Staatspolizeiamtes, sondern der Planstellenreserve des Reichsministeriums des Innern befand, und daß er für seine wiederholten Verwendungen im Dienste der früheren Geheimen Staatspolizei nur abgeordnet war, so rechtfertigt auch diese Feststellung noch nicht ohne weiteres das Ergebnis, § 3 Nr. 4 G 131 sei mangels eines deshalb nicht bestehenden Dienstverhältnisses des Klägers zur früheren Geheimen Staatspolizei unanwendbar. Denn die oben mit Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats mitgeteilte Auffassung, daß bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei grundsätzlich alle Beamten in einem Dienstverhältnis standen, die dort infolge Ernennung oder Versetzung eine Planstelle innehatten, zwingt nicht etwa zu dem Umkehrschluß, mangels einer Planstelle bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei könne zu dieser niemals ein Dienstverhältnis bestanden haben, oder zu dem Ergebnis, auf die zu einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei nur "abgeordneten" Beamten sei § 3 Nr. 4 G 131 keinesfalls anwendbar.
Zwar ist die Abordnung, wie schon oben erwähnt worden ist, ihrem Wesen nach eine vorübergehende Maßnahme, die in der Regel zur Erprobung des Beamten auf seine Eignung für ein anderes Amt oder zur Aushilfe aus Anlaß von Personalschwierigkeiten, z.B. infolge von Erkrankungen oder Geschäftshäufungen, gewählt wird. Die Abordnung kann aber auch schon in der Absicht dauernder Verwendung bei der Beschäftigungsbehörde verfügt werden, z.B. bei der Einrichtung neuer Behörden, für welche noch nicht die erforderlichen Planstellen zur Verfügung stehen. Ebenso kann bei einer zunächst vorübergehend vorgesehenen und deshalb im Wege der Abordnung angeordneten Verwendung bei einer anderen Dienststelle später die Absicht aufgegeben werden, den Beamten wieder bei seiner Stammbehörde zu verwenden; hierfür kann eine lange Dauer der Abordnung sprechen. Der ständig wachsende Personalbedarf der Geheimen Staatspolizei wurde während des Aufbaus dieser Einrichtung im Reichsgebiet, in den während des zweiten Weltkrieges besetzten Gebieten und vornehmlich auch im zeitlichen und örtlichen Anwendungsbereich des § 1 der Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamtenrechts vom 9. Oktober 1942 (RGBl. I S. 580) weitgehend durch "Abordnungen" gedeckt (vgl. Runderlaß vom 2. Juni 1937 - RMBliV Spalte 918 -, vom 9. Mai 1938 - RMBliV Spalte 876 b [876 c] - Nr. 3 Abs. 1 Satz 1, Nr. 4 Abs. 1 Satz 1, vom 6. November 1939 - RMBliV Spalte 2293 [2296] - Nr. 23, vom 10. Mai 1940 - RMBliV Spalte 938 [940] - Ziff. II Nr. 4 Abs. 1, Ziff. IV Abs. 1 Satz 1). Für die Begründung dauernder, hauptberuflicher Beschäftigungsverhältnisse wurde dabei vielfach die Form der Abordnung nur deshalb gewählt, weil es an den erforderlichen Planstellen fehlte (vgl. Runderlaß vom 9. Juli 1940 - RMBliV Spalte 1457 - Ziffern I und II). Diese Handhabung der Abordnung rechtfertigt die Auffassung, daß nach dem Willen des Bundesgesetzgebers die zu einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei lediglich abgeordneten Beamten nicht schlechthin aus dem Anwendungsbereich des § 3 Nr. 4 G 131 ausscheiden. Ergibt die Prüfung im Einzelfall, daß trotz bloßer Abordnung ein dauerndes, hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis - von vornherein oder nachträglich - begründet wurde, so wird der Betroffene von § 3 Nr. 4 G 131 erfaßt, falls dieses Beschäftigungsverhältnis noch am 8. Mai 1945 andauerte oder der Betroffene auf Grund dieses Verhältnisses versorgungsberechtigt war.
Bei der Dienststelle, zu der ein Bediensteter in einem solchen dauernden, hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis stand, muß es sich allerdings nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 4 G 131 um eine "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" gehandelt haben. Die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, das Amt III RSHA als solches sei eine Dienststelle der Geheimen Staatspolizei gewesen, ist unrichtig. Artikel 131 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - betrifft nur die Regelung der Rechtsverhältnisse von Personen, die am 8. Mai 1945 "im öffentlichen Dienst" standen. Es ist deshalb auch bei der Auslegung der §§ 3 Nr. 4 und 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 davon auszugehen, daß als Dienststellen der früheren Geheimen Staatspolizei im Sinne dieser Vorschriften grundsätzlich nur Einrichtungen des öffentlichen Dienstes in Betracht kommen. Die NSDAP und deren Gliederungen oder Einrichtungen gehören, weil sie weder Gebietskörperschaften waren noch in der Anlage A zu § 2 G 131 aufgeführt worden sind und weil der Dienst bei ihnen schon nach § 127 Abs. 5 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst galt, nicht zu den von dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes erfaßten Dienststellen (BVerwG, Beschluß vom 24. Juni 1958 - BVerwG II CB 197.57 - [S. 4]).
Aber auch der offenbar von der Revision vertretenen Ansicht, § 3 Nr. 4 G 131 sei wegen der Verwendung des Klägers bei dem Amt III RSHA ohne weiteres unanwendbar, kann nicht beigepflichtet werden. Die Revision verkennt insoweit die Voraussetzungen, unter denen das Reichssicherheitshauptamt als "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 anzusehen ist.
Der Begriff "Dienststelle" ist gelegentlich seiner Auslegung im Rahmen des § 1 G 131 als eine zur Erfüllung bestimmter Aufgaben organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit des öffentlichen Dienstes verstanden worden (vgl.Beschluß vom 31. Januar 1958 - BVerwG VI B 224.57 -). Im Anschluß an diese Auslegung, von der grundsätzlich auch bei Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 auszugehen ist, erblickt der erkennende Senat die entscheidenden Merkmale des Begriffs "Dienststelle" in der Zuweisung eines sachlich und örtlich bestimmten Aufgabenkreises an eine zu dessen Erledigung durch organisatorische Maßnahmen von anderen Einrichtungen des öffentlichen Dienstes abgegrenzte Verwaltungseinheit. Als "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" ist hiernach jedenfalls jede ausdrücklich als eine solche bezeichnete Einrichtung des öffentlichen Dienstes anzusehen. Schwieriger wird die Feststellung, ob und wieweit eine Behörde oder ein Teil derselben "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" war, wenn es sich um eine Behörde handelt, in der mehrere ursprünglich organisatorisch selbständige Dienst- oder Verwaltungsstellen zusammengefaßt waren (Reichssicherheitshauptamt, Befehlshaber und Kommandeure der Sicherheitspolizei und des SD, Inspekteure der Sicherheitspolizei; vgl. hierzu Erlaß vom 27. September 1939 - IMG XXXVIII 102 -, Runderlaß vom 20. September 1936 - RMBliV Spalte 1343 - und Anordnung über die Dezentralisierung der Personalverwaltung im Bereich der Sicherheitspolizei vom 1. August 1942 - RGBl. I S. 486 - Nr. 1 Buchst. a). In solchen Fällen kommt es für die Feststellung des Tatbestandsmerkmals "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" entscheidend auf den Aufgabenzusammenhang an. Dies rechtfertigt sich, wenn es wie hier um eine Verwendung des Betroffenen im Reichssicherheitshauptamt geht, aus dem - oben bereits erörterten - Zweck des § 3 Nr. 4 G 131 und den dieser gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Erwägungen sowie aus der Entstehungsgeschichte des Reichssicherheitshauptamts.
Das Reichssicherheitshauptamt ist auf Grund des Runderlasses vom 27. September 1939 (IHG XXXVIII 102) durch den organisatorischen Zusammenschluß unterschiedlicher, bis dahin selbständiger Einrichtungen (Hauptamt Sicherheitspolizei; Sicherheitshauptamt des Reichsführers SS; Geheimes Staatspolizeiamt; Reichskriminalpolizeiamt) gebildet worden. Das durch diesen Erlaß in Verbindung mit den Geschäftsverteilungsplänen (vgl. IMG XXXVIII. 2 ff. - 1.1.1941 -, IMG XXXVIII 60 ff. - 1.10.1943 -) ausgewiesene Organisationsprinzip des Reichssicherheitshauptamts führte zu einer Zerlegung der bis dahin in sich geschlossenen Aufgabengebiete der im Reichssicherheitshauptamt vereinigten Einrichtungen und zur Zusammenfassung der vergleichbaren Teilaufgabengebiete der zusammengefaßten Einrichtungen in neue Verwaltungseinheiten (Ämter, Gruppen, Referate) des Reichssicherheitshauptamts. So wurde - wie sich aus dem Zusammenhalt der Geschäftsverteilungspläne des Hauptamts Sicherheitspolizei vom 1. Januar 1938 und des Geheimen Staatspolizeiamts vom 1. Juli 1939 mit dem die vorgenannten Geschäftsverteilungspläne des Reichssicherheitshauptamts ergänzenden Erlaß vom 27. September 1939 ergibt - das gesamte bisherige Aufgabengebiet, der staatlichen politischen Polizei in oberer Ebene auf mehrere Ämter, vor allem auf die Ämter I, II und IV RSHA verteilt. Das Amt IV RSHA ist als Zusammenfassung des Amtes Politische Polizei des Hauptamts Sicherheitspolizei und der Abteilungen II und III des Geheimen Staatspolizeiamts eindeutig als Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei zu erkennen. In den anderen Ämtern sind die Aufgaben der Personal- und Sachverwaltung sowie der technischen Dienste für die Politische Polizei auf Gruppen und Referate derart aufgeteilt worden, daß die Frage, ob ein auf diese Weise entstandenes Teilaufgabengebiet der Geheimen Staatspolizei zuzurechnen ist, nur noch für den Einzelfall zu klären ist. Das aufgezeigte Organisationsprinzip des Reichssicherheitshauptamts hat zwar zu einer Zerlegung bis dahin in sich geschlossener Verwaltungseinheiten der Politischen Polizei geführt. Es hat jedoch nicht den - das Wesen der "Dienststelle der Geheimen Staatspolizei" ausmachenden - inneren Zusammenhang der Teilaufgaben untereinander aufgehoben. Vielmehr ist das Reichssicherheitsheuptamt als nunmehriger Träger der Gesamtaufgaben der Führungsbehörde der Politischen Polizei "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" für alle Bediensteten des Amtes IV und außerdem für alle die jenigen Bediensteten geworden, die zwar innerhalb der übrigen Ämter des Reichssicherheitshauptamts verwendet wurden, dort jedoch eine Amtsstelle innehatten oder versahen, die nach Aufgabenbereich und Herkunft mit dem Amt IV RSHA oder mit den diesem Amt unterstellten Dienststellen der Geheimen Staatspolizei eng verbunden war.
Die von dem Verwaltungsgerichtshof getroffene Feststellung, der Kläger habe im Reichssicherheitshauptamt dem Referat III A 4 ("materielles Polizeirecht und Gesetzgebung Technik") angehört, genügt hiernach noch nicht für die Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 auf den Kläger für den Fall, daß dessen Planstellenzugehörigkeit zu dem Geheimen Staatspolizeiamt nicht feststellbar sein sollte. Es wird in diesem Falle vielmehr - gegebenenfalls durch Erhebung der von dem Kläger hierzu angebotenen Beweise (Zeugen Rothmann und Grote) - der Behauptung des Klägers nachzugehen sein, bei dem Referat III A 4 RSHA habe es sich um einen auf das Reichssicherheitshauptamt übertragenen ministeriellen Aufgabenbereich des Reichsministeriums des Innern gehandelt. Erweist sich diese Behauptung des Klägers als richtig und läßt sich auch nicht etwa feststellen, daß dieser Aufgabenbereich bereits innerhalb des Reichsministeriums des Innern in dem Geheimen Staatspolizeiamt oder in der Abteilung Politische Polizei des Hauptamts Sicherheitspolizei bearbeitet worden ist oder auf sonstige Weise mit dem Amt IV RSHA oder mit den diesem Amt unterstellten Dienststellen der Geheimen Staatspolizei eng verbunden war und deshalb als herkömmlicher Bestandteil der Führungsaufgaben der Geheimen Staatspolizei erscheint, so wird die Frage, ob der - nicht planstellenmäßig dem Geheimen Staatspolizeiamt zugehörende - Kläger während und wegen seiner Verwendung in dem Amt III RSHA am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei stand, zu verneinen, mithin § 3 Nr. 4 G 131 wegen dieser Verwendung allein unanwendbar sein.
Erst wenn die Vorschrift des § 3 Nr. 4 G 131 sich nach den unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu treffenden Feststellungen als anwendbar erweist, wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob dem Kläger der Härteausgleich nach § 67 G 131 zuteil werden kann. Denn die Regelung des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 ist nach ihrem Wortlaut nur auf Angehörige des in § 3 Nr. 4 G 131 beschriebenen Personenkreises anwendbar.
Die Regelung des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 setzt voraus, daß der von Amts wegen an eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei versetzte Bedienstete bereits im Zeitpunkt dieser Versetzung als "Beamter, Angestellter, Arbeiter, Berufssoldat, berufsmäßiger Angehöriger des früheren Reichsarbeitsdienstes oder als Militär- oder sonstiger Versorgungsanwärter" im öffentlichen Dienst gestanden, also vor seiner Versetzung zur Geheimen Staatspolizei im öffentlichen Dienst schon eine Rechtsstellung erlangt hatte, die ihm mittels der Fiktion des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 erhalten werden könnte. Wiederholt mithin der Verwaltungsgerichtshof seine Feststellung, daß der Kläger vor seiner Zuweisung an die Geheime Staatspolizei kein anderes Amt innegehabt hat, so erweist sich § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 schon deshalb als unanwendbar. Ergeben hingegen die Erhebungen des Verwaltungsgerichtshofs, daß der Kläger bereits vor seiner Zuweisung an die Geheime Staatspolizei - etwa wegen seiner Eigenschaft als preußischer Gerichtsassessor alter Art - zu einer der in § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 beschriebenen Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes gehörte, so ist § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 auf den Kläger grundsätzlich anwendbar.
Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 werden die von Amts wegen an eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei versetzten und "dort" bis zum 8. Mai 1945 im Dienst gebliebenen oder in den Ruhestand getretenen Bediensteten hinsichtlich ihres Rechtsstandes so behandelt, wie wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt (8. Mai 1945) noch in ihrer früheren - vor der Versetzung zur Geheimen Staatspolizei erreichten - Stellung verblieben und aus ihr "nach diesem Gesetz in den Ruhestand getreten", zur Wiederverwendung gestellt oder entlassen worden wären. Nach dem Wortlaut, dem Sinn und dem inneren Zusammenhang der §§ 3 Nr. 4 und 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 ist das in der letzt genannten. Vorschrift verwendete Wort "dort" nur auf die in Nr. 1 stehenden Worte "früheren Geheimen Staatspolizei" zu beziehen. Demgemäß ist § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 nicht auf Versetzungen innerhalb der früheren Geheimen Staatspolizei, sondern nur auf den jenigen Vorgang anzuwendeng durch welchen der Bedienstete vor dem 8. Mai 1945 aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst außerhalb der Geheimen Staatspolizei in sein bis zu diesem Zeitpunkt fortdauerndes oder durch den Eintritt in den Ruhestand beendetes Dienstverhältnis zur Geheimen Staatspolizei gelangt ist. Daraus folgt zugleich, daß die Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei, welcher der von § 3 Nr. 4 G 131 Betroffene am 8. Mai 1945 angehörte, eine andere gewesen sein kann als diejenige, an welche er zu einem früheren Zeitpunkt gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 "von Amts wegen versetzt" worden war. Stellt der Verwaltungsgerichtshof mithin in dem neuen Verfahren wiederum fest, daß der Kläger bereits mit seiner Übernahme durch den Reichsminister des Innern auf die Dauer der Geheimen Staatspolizei zugeteilt worden und daß seine Wiederverwendung im Amt III RSHA keine Versetzung, sondern die Beendigung seiner zeitweiligen Enthebung von dem Dienst innerhalb der Geheimen Staatspolizei gewesen ist, so kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof richtig erkannt hat - darauf an, ob die Übernahme des Klägers durch den Reichsminister des Innern im Jahre 1935 als eine Versetzung "von Amts wegen" im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 anzusehen ist.
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl.Urteil vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 211.57 - veröff. in DVBl. 1958, 652) steht die Versetzung "von Amts wegen" in einem Gegensatz zu einer durch den Bediensteten veranlaßten Versetzung; sie ist mithin eine solche ohne förderliche Mitwirkung des Bediensteten. Dementsprechend ist ein Bediensteter im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 als "von Amts wegen" an eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei versetzt nur dann anzusehen, wenn diese Versetzung ohne seine förderliche Mitwirkung vorgenommen worden ist. Eine solche förderliche Mitwirkung des Bediensteten muß nach dem Sinn der in § 67 G 131 vorgesehenen Regelung, den als bloße Objekte behördlicher Maßnahmen in den Dienst der früheren Geheimen Staatspolizei gelangten Angehörigen des öffentlichen Dienstes einen Härteausgleich zu bieten, die Verwendung gerade bei der Geheimen Staatspolizei bezweckt oder bewirkt haben. Die bloße Feststellung, der Kläger habe sich bei dem Reichsminister des Innern um die Übernahme in die allgemeine innere Verwaltung beworben, kann deshalb - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs - für die Annahme einer förderlichen Mitwirkung des Klägers an seiner Übernahme in den Dienst der Geheimen Staatspolizei noch nicht genügen.
Zu den Ausführungen der Revision darüber, daß der Anwendung der §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 auf den Kläger der verwaltungsrechtliche Grundsatz der Unzulässigkeit der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte entgegenstehe, ist auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 211.57 - ZBR 1958 S. 247 [248]; DVBl. 1958 S. 652 [654], NDBZ 1958 S. 223 [224], BayVBl. 1958 S. 346) hinzuweisen.
Die Grundgesetzmäßigkeit des § 3 Nr. 4 G 131 bedarf keiner eingehenden Erörterung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 132 [BVerfG 19.02.1957 - 1 BvR 357/52]) hat die Grundgesetzmäßigkeit der Regelung des § 3 Nr. 4 G 131, vor allem ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz, bejaht. Es hat dabei auch den Vorwurf, daß diese Regelung eine Kollektivstrafe enthalte, mit der Begründung zurückgewiesen, die Nichtgewährung neuer Rechte sei keine Strafe. An die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ist der Senat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteile vom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 - veröff. in NJW 1956, 1121 [BVerwG 13.04.1956 - II C 129/53], vom 22. November 1957 - BVerwG VII C 69.57 - undvom 17. Januar 1958 - BVerwG VII C 72.57 - veröff. in DVBl. 1958, 616) gebunden, soweit sie die Auslegung der Verfassung betreffen. Es ist daher nicht zu erörtern, ob der Begründung zu dieser Entscheidung in vollem Umfang zugestimmt werden kann.
Nach alledem ist gemäß § 56 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG - wie geschehen - zu erkennen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.500 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr Meyer
Weber-Lortsch