Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.06.1958, Az.: BVerwG II CB 197.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.06.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II CB 197.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 12492
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 20.03.1956 - AZ: 275 III 53
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 131
- § 2 G 131
Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer und Weber-Lortsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des ... Verwaltungsgerichtshofs vom 20. März 1956 - Nr. 275 III 53 - wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 7.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger (Anfechtungskläger) war vom Jahre 1943 bis zum Zusammenbruch im Jahre 1945 wissenschaftlicher Bebliothekar bei der Erzieherakademie der Adolf-Hitler-Schulen auf der Ordensburg Sonthofen. Im Jahre 1952 machte er Ansprüche auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - und des Bayerischen Gesetzes hierzu vom 31. Juli 1952 (Bay. GVBl. S. 235) geltend. Das ... Ministerium für Unterricht und Kultus entschied, daß der Kläger keine Ansprüche nach diesen Gesetzen habe, weil er nicht Beamter und weil sein Dienstherr die Reichsleitung der NSDAP gewesen sei.
Die darauf erhobene Anfechtungsklage hat der ... Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 20. März 1956 abgewiesen und dazu ausgeführt: Die Erzieherakademie in Sonthofen sei eine Einrichtung der NSDAP und nicht des Reiches gewesen. Der Kläger habe keine Urkunde einer Reichsbehörde über seine Berufung in das Beamtenverhältnis erhalten. Der Parteidienst sei nach § 127 Abs. 5 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - schon früher nicht als öffentlicher Dienst im Sinne dieses Gesetzes angesehen worden. Das Gesetz zu Art. 131 GG erkenne ihn als solchen erst recht nicht an (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1; 62; 63) und führe die NSDAP nicht unter den Nichtgebietskörperschaften auf (§ 2 Anl. A). Eine Ausdehnung des durch dieses Gesetz begünstigten Personenkreises sei den Gerichten verwehrt. - Die Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Der Kläger wendet sich mit der rechtzeitig eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Mit der gleichzeitig eingelegten Revision begehrt er die Aufhebung des Urteils und Entscheidung nach den Klageanträgen.
Der Kläger sieht, als grundsätzliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage an, ob die "unpolitischen Fachbeamten", die kulturelles Zweckvermögen des Reiches verwaltet hätten und nur aus organisatorischen Gründen dem Reichsschatzmeister der NSDAP unterstellt gewesen seien, Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG hätten. Das wissenschaftliche Personal der früheren Adolf-Hitler-Schulen sei nicht anders zu behandeln als das der früheren Nationalpolitischen Erziehungsanstalten. Die NSDAP habe am allgemeinen. Rechtsverkehr nach den für den Staat geltenden Rechtsvorschriften teilgenommen. Das angefochtene Urteil verletze § 63 Abs. 3 G 131, denn nach dem Bayerischen Gesetz zu Art. 131 GG seien die Beamten von Dienststellen, deren Aufgaben auf bayerische Dienststellen rechts des Rheins übergegangen seien, als bayerische Beamte anzusehen. Auch hätte das angefochtene Urteil das durch § 1 Abs. 2 G 131 und Art. 134 Abs. 1 GG begründete Entscheidungsrecht der Bundesminister des Innern und der Finanzen nicht berücksichtigt. Es weiche zudem von der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Januar 1948 ab, nach der bei Existenzgefährdung ein Aufopferungsanspruch gegeben sei; die Rettung der Bibliothek begründe einen solchen Anspruch des Klägers.
Mit der Revision rügt der Kläger, ihm sei in der mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör verweigert worden. Der Vorsitzende habe ihm nur drei Minuten Zeit zur Äußerung gegeben mit der Begründung, man wisse schon, was er vorbringen könnte. Als er - der Kläger - mit seinem schriftlich vorbereiteten, auf 20 Minuten berechneten Vortrag begonnen habe, habe ihn der Vorsitzende bereits im zweiten Satz unterbrochene.
Der Beklagte hält die Beschwerde für unbegründet und die Revision für unzulässig.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben ist (§ 53 Abs. 2 Buchst. a bis c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -; §§ 127, 137 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667] - BRRG -). Der Zulassungsgrund des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG entfällt ohne weiteres. Die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG) ist nicht zu erwarten. Der Kläger könnte im Verwaltungsstreitverfahren nur dann Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG mit Erfolg geltend machen, wenn er am Stichtage als Beamter - im Sinne des Deutschen Beamtengesetzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1957 - VI C 31.56 -) - in einem Dienstverhältnis bei einer Dienststelle des Reiches oder einer anderen Gebietskörperschaft (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1; 63 G 131) oder einer der in der Anlage A dieses Gesetzes aufgeführten Nichtgebietskörperschaften oder sonstigen Einrichtungen oder öffentlich-rechtlichen Verbände von Gebietskörperschaften (§§ 2, 63 G 131) gestanden hat. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof unüberprüfbar (§ 56 Abs. 2 BVerwGG) festgestellt, daß Dienstherr des Klägers der Reichsschatzmeister der ehemaligen NSDAP war und daß der Kläger niemals eine dem § 27 Abs. 1 Satz 2 DBG entsprechende Urkunde über seine Berufung in das Beamtenverhältnis erhalten hat. Daß die NSDAP weder eine Gebietskörperschaft war noch in der Anlage A des Gesetzes 131 aufgeführt ist, bedarf keiner Klärung, denn dies ist offensichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof weist überdies zutreffend darauf hin, daß die Beschäftigung im Dienst der NSDAP oder ihrer Gliederungen schon nach dem Deutschen Beamtengesetz (§ 127 Abs. 5) nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst gegolten hat. Ob der Beklagte, wie der Kläger meint, eine Entscheidung der Bundesminister des Innern und der Finanzen hätte herbeiführen müssen, wirft ebenfalls keine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage auf. Diese Entscheidung wäre nur einzuholen gewesen, wenn die entscheidende Behörde Zweifel gehabt hätte (§ 1 Abs. 2 G 131). Ob das Urteil nach § 63 Abs. 3 G 131 zu beachtendes bayerisches Landesrecht verletzt hat, könnte im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden (§ 56 Abs. 1 BVerwGG; §§ 127, 137 BRRG). Mit dem Hinweis auf seine Verdienste bei der Rettung der Bibliothek kann der Kläger nicht erreichen, daß die Revision im vorliegenden - seine etwaigen Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG betreffenden - Streit zur Klärung der Frage zugelassen wird, ob durch eine solche Handlung ein Aufopferungsanspruch begründet werden kann. Dies bedarf keiner näheren Ausführung. Der Kläger verkennt, daß der rechtliche Begriff der Aufopferung nur den Ausgleich für Schäden umfaßt, die durch hoheitlichen Eingriff in individuelle Rechte entstanden sind. Daraus folgt zugleich, daß der mit dem Hinweis auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. September 1948 geltend gemachte Zulassungsgrund des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG nicht gegeben ist. - Sonach war die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen (§ 63 Abs. 5 BVerwGG).
Die gleichzeitig mit der Beschwerde eingelegte Revision des Klägers ist unzulässig. Zwar rügt der Kläger die Versagung des rechtlichen Gehörs und damit einen wesentlichen Verfahrensmangel (§ 54 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG). Ohne Zulassung der Revision kann ein solcher Mangel mit diesem Rechtsmittel aber nur gerügt werden, wenn eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt (§ 54 Abs. 1 BVerwGG); das ist hier nach den vorhergehenden Ausführungen zur Beschwerde des Klägers nicht der Fall. Es bedarf also keiner Entscheidung, ob dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof das rechtliche Gehör dadurch in ausreichendem Maße gewährt worden ist, daß er - wie sich aus der Verhandlungsniederschrift ergibt - Gelegenheit hatte, seine schriftlich gestellten Anträge zu wiederholen und einen ergänzenden Antrag zu stellen. - Hiernach mußte die Revision verworfen werden (§§ 62, 63 Abs. 3 BVerwGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 7.000 DM festgesetzt.. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 74 BVerwGG.
Dr. Meyer
Weber-Lortsch