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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1957, Az.: BVerwG VI C 31.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.1957
Aktenzeichen
BVerwG VI C 31.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16572
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 24.02.1954 - AZ: V OVG A 343/53

Fundstellen

  • BVerwGE 4, 303 - 305
  • DÖV 1958, 88 (amtl. Leitsatz)
  • NDBZ 1958, 20
  • RiA 1957, 155

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Begriff des Beamten im G 131 entspricht dem Beamtenbegriff des DBG.

  2. 2.

    Verwaltungsführer i.S. der 1. und 2. Verwaltungsführerverordnung vom 23. Januar 1943 (VBl.RMOst S. 5 und 9) sind nicht Beamte i.S. des G 131.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
auf die mündliche Verhandlung am 15. Februar 1957
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst als Vorsitzenden,
den Bundesrichter Schmidt,
die Bundesrichter in Schmitt,
den Bundesrichter Tellenbach und
den Bundesrichter Reimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. Februar 1954 - V OVG A 343/53 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Baltendeutscher, war ab 1915 Rechtsanwalt in Riga und wurde 1939 mit der baltendeutschen Volksgruppe umgesiedelt. Er nahm seinen Wohnsitz in Posen. Zunächst fand er Beschäftigung bei der Deutschen Umsiedlungs- und Treuhandgesellschaft (DUT) in Berlin, einer Dienststelle des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums. Am 1. Juli 1941 schied er aus dieser Gesellschaft aus und trat in den Dienst des Reichsministeriums für die besetzten Ostgebiete. Nach kurzer Beschäftigung beim Generalkommissariat Estland in Reval wurde er von Mitte Dezember 1941 an beim Generalkommissariat Lettland in Riga eingesetzt. Er stand zunächst im Angestelltenverhältnis und erhielt seine Vergütung nach der TO.A. Später wurde er zum Bezirksrat ernannt. Er erhielt damit die Eigenschaft eines Verwaltungsführers im Sinne der Ersten und Zweiten Verordnung zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Verwaltungsführer in den besetzten Ostgebieten vom 23. Januar 1943 (VBIRMOst S. 5 und 9) - Verwaltungsführerverordnung -. Infolge des Zusammenbruchs der deutschen Ostfront kam es im Jahre 1944 zu einer Auflösung der Generalkommissariate, die ihre Bediensteten nach und nach in das Reich entließen. Der Kläger kehrte Mitte August 1944 aus Riga zurück und nahm später seinen Wohnsitz in Bückeburg.

2

Mit Bescheid vom 22. August 1951 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Versorgungsbezügen ab. Den hiergegen erhobenen Einspruch des Klägers wies sie durch Einspruchsbescheid vom 23. Januar 1952 zurück. In den Gründen dieser Bescheide ist im wesentlichen ausgeführt: Die Verwaltungsführer in den besetzten Ostgebieten seien nicht Beamte gewesen, sondern hätten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art gestanden. Der Kläger hätte deshalb keine Ansprüche nach dem Bundesgesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 oder Bundesgesetz zu Art. 131 GG -.

3

Gegen diese ihm am 30. Januar 1952 zugestellte Entscheidung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Februar 1952, bei Gericht eingegangen am 1. März 1952, Klage erhoben und beantragt,

  1. 1.

    den angefochtenen Bescheid, wonach er - der Kläger - Versorgungsbezüge nicht geltend machen kann, aufzuheben,

  2. 2.

    festzustellen, daß er - der Kläger -

    1. a)

      in seiner Rechtsstellung als Bezirksrat beim Reichsministerium für die besetzten Ostgebiete auf Grund der Ersten Verwaltungsführerveordnung die Eigenschaft eines Beamten auf Widerruf erworben hat,

    2. b)

      Anspruch auf Versorgung hat auf Grund der unter a) erwähnten Verordnung in Verbindung mit § 5 der Verordnung zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes (8. Verordnung über die ruhegehaltfähige Dienstzeit der Volksdeutschen Umsiedler) vom 14. April 1943 (RGBl. I S. 255) und unter. Beachtung und Berücksichtigung
      aa)
      des "vertraulichen Protokolls des Deutsch-Sowjetischen Grenz- und Freundschaftsvertrages" vom 28. September 1939,
      bb)
      des "Vertrages über die Umsiedlung lettischer Bürger deutscher Volkszugehörigkeit in das Deutsche Reich" vom 30. Oktober 1939 und
      cc)
      des Artikels 25 des Grundgesetzes,

  3. 3.

    der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

4

Zur Begründung der Klage hat er im wesentlichen geltend gemacht:

5

Durch seine Ernennung zum Bezirksrat habe er die Eigenschaft eines Beamten auf Widerruf erworben, und zwar im Range eines Regierungsrats. Wenn auch in der Ersten Verwaltungsführerverordnung ausdrücklich hervorgehoben sei: "Der Verwaltungsführer steht zum Führer und zum Deutschen Reich in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis eigener Art", so seien in beiden Verwaltungsführerverordnungen doch so viele für das Beamtenverhältnis charakteristische Merkmale enthalten, daß es nicht angängig sei, den Verwaltungsführern die Beamteneigenschaft abzusprechen.

6

Die Zeit seiner Anwaltstätigkeit in Riga müsse nach der 8. Verordnung zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes (Verordnung über die ruhegehaltfähige Dienstzeit der Volksdeutschen Umsiedler) vom 14. April 1943 (RGBl. I S. 255) - 8. DV - auf seine ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden. Nach § 5 dieser Verordnung habe er auf jeden Fall einen Anspruch darauf, mit dem ihm zustehenden Ruhegehalt in den Ruhestand versetzt zu werden. Denn nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 21. Oktober 1950 sei er seit dieser Zeit dauernd dienstunfähig.

7

Die 8. DV sei immer noch in Geltung. Sie sei, wie ihre Einleitung ausdrücklich hervorhebe, "zugleich aus Gründen der Wiedergutmachung" erlassen worden. Es handle sich hier also um eine ganz bestimmte Art der Wiedergutmachung der den Volksdeutschen Umsiedlern entstandenen Vermögensverluste. Diese seien die Folge der zwischen dem Deutschen Reich und der UDSSR sowie der lettischen Regierung getroffenen Abkommen, nämlich des Vertraulichen Protokolls des Deutsch-Sowjetischen Grenz- und Freundschaftsvertrages vom 28. September 1939 und des Vertrages über die Umsiedlung lettischer Bürger deutscher Volkszugehörigkeit in das Deutsche Reich vom 30. Oktober 1939. Nach Art. 25 des Grundgesetzes seien diese Abkommen Bestandteile des Bundesrechts geworden und müßten deshalb auch von der Bundesrepublik wie Gesetze geachtet werden.

8

Infolge dieser Abkommen sei auch er gezwungen worden, sein Heimatland zu verlassen und sein Vermögen, insbesondere seinen Grundbesitz aufzugeben, dessen Gegenwert im Betrage von 200.000 bis 300.000 Mark dem Reichsfiskus zugeflossen sei.

9

Mit dem bei Gericht am 14. März 1952 eingegangenen Schriftsatz vom 12. März 1952 hat der Kläger beantragt,

ihm wegen Versäumung der Klagefrist Nachsicht zu gewähren,

10

und diesen Antrag folgendermaßen begründet:

11

Er habe auf die Ausfertigung der ihm zugestellten "Einspruchsentscheidung" mit Rotstift den Vermerk gesetzt: "Erhalten am 1. Februar 1952 A. M." An diesem Tage habe er nach Rückkehr von einer Reise das Schriftstück zuerst zu Gesicht bekommen. Sein Prozeßbevollmächtigter habe jedoch angenommen und nach dem Wortlaut des Rotstiftvermerks auch annehmen dürfen, daß die Zustellung am 1. Februar 1952 bewirkt worden sei. Den Prozeßbevollmächtigten treffe also für die Fristversäumung kein Verschulden.

12

Auch er selbst könne hierfür nicht verantwortlich gemacht werden, denn er habe seinen Prozeßbevollmächtigten durch ein Fernschreiben vom 21. Februar 1952 mit dem Wortlaut "Bitte einreichet Klage, Fristablauf 28.2." noch rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht, daß der Beginn der Frist nicht erst vom 1. Februar 1952 an zu laufen beginne. Der Prozeßbevollmächtigte habe aber offensichtlich die Bedeutung des Fernschreibens gar nicht erkannt und sich auch weiterhin auf die Richtigkeit des Rotstiftvermerks verlassen, also den 1. Februar 1952 weiterhin als Beginn der Klagefrist angenommen. Dies könne dem Prozeßbevollmächtigten nicht als Verschulden angerechnet werden.

13

Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

14

Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. November 1952 als unzulässig abgewiesen.

15

Die Berufung des Klägers hiergegen hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 24. Februar 1954 zurückgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht habe zutreffend die Anfechtungsklage als verspätet behandelt. Nachsicht wegen Versäumnis der Klagefrist nach § 36 der Militärregierungsverordnung Nr. 155, Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone vom 15. September 1948 Amtsbl. MilReg. 1943 S. 799; VOBl. BZ. 1948 S. 263) - MRVO 165 - könne jedoch dem Kläger nicht gewährt werden; denn die Versäumung der Klagefrist beruhe auf dem Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten. Dieser hätte sich nach Empfang des Fernschreibens des Klägers vom 21, Februar 1952 entweder nach diesem Fernschreiben richten und als letzten Tag der Klagefrist den 28. Februar 1952 berücksichtigen müssen oder aber er hätte der Sache auf den Grund gehen und sich durch den allein maßgebenden Vermerk des zustellenden Beamten auf dem Briefumschlag des zugestellten Schriftstückes über den Tag der Zustellung Gewißheit verschaffen müssen. Dieses Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten müsse sich der Kläger als Verschulden im Sinne des § 36 MRVO 165 anrechnen lassen.

16

Unzutreffend sei jedoch die Auffassung des Landesverwaltungsgerichts, daß mit der Unanfechtbarkeit der angefochtenen Bescheide der Beklagten das Interesse des Klägers an der in der Feststellungsklage begehrten Feststellung entfallen sei. Das Interesse des Klägers an der Feststellung, daß er als Bezirksrat (Verwaltungsführer) die Eigenschaft eines Beamten auf Widerruf erworben habe, gehe weiter als das Interesse, das er an der Erlangung von Versorgungsbezügen habe, und zwar wegen der auch für Widerrufsbeamte geltenden Unterbringungsregelung des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG und der durch § 36 Abs. 2 G 131 auch für Widerrufsbeamte geschaffenen Möglichkeit, in den Genuß eines Unterhaltsbeitrages zu gelangen. Die Feststellungsklage sei jedoch unbegründet. Der Kläger habe die Beamteneigenschaft durch seine Ernennung zum Bezirksrat bei einem der dem Reichsministerium für die besetzten Ostgebiete unterstellten Generalkommissariate nicht erworben. Durch § 1 Abs. 2 der Ersten Verwaltungsführerverordnung sei das Dienstverhältnis der Verwaltungsführer als ein öffentliches Dienst- und Treueverhältnis eigener Art gekennzeichnet. Hiernach seien Verwaltungsführer so wenig wie die Berufssoldaten oder Arbeitsdienstführer, welche ebenfalls, ohne Beamte zu sein, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art gestanden hätten, Beamte gewesen. Im Gegensatz zu diesen Gruppen des öffentlichen Dienstes seien jedoch die Verwaltungsführer in das Bundesgesetz zu Art. 131 GG nicht einbezogen worden (§ 1 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 G 131). Der erhobene Versorgungsanspruch lasse sich auch nicht aus § 5 der 8. DV herleiten. Diese Vorschrift setze die Ernennung zum Beamten auf Widerruf voraus. Auch § 4 der 8. DV zum DBG scheide aus, weil für die Verwaltungsführer eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften nicht vorgesehen gewesen sei.

17

Die vom Kläger erwähnten zwischenstaatlichen Verträge enthielten nichts, was zur Begründung des klägerischen Anspruchs dienen könne. Der Inhalt dieser Verträge sei auch nicht über Art. 25 des Grundgesetzes Bestandteil des Bundesrechts geworden. Diese Vorschrift beziehe sich nur auf die allgemeinen Regeln des Völkerrechts. Um solche handele es sich jedoch bei diesen Verträgen nicht.

18

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.

19

Der Kläger hat gegen das ihm am 5. Mai 1954 zugestellte Berufungsurteil am 22. März 1954 Revision unter Antragstellung eingelegt und diese am 17. Mai 1954 begründet. Er bringt vor, seine Klage sei nicht verspätet. Da sein Einspruch durch die Beklagte nicht innerhalb der durch § 48 Abs. 2 MRVO 165 bezeichneten Fristen beschieden worden sei, laufe nicht die einmonatige Frist des § 48 Abs. 1 MRVO 165, sondern die sechsmonatige Klagefrist des Absatzes 2 dieser Vorschrift. In materiellrechtlicher Hinsicht hält der Kläger daran fest, daß er durch seine Ernennung zum Bezirksrat (Verwaltungsführer) Beamter auf Widerruf geworden sei, und daß seine. Versorgungsansprüche auch nach der 8. DV sowie nach Art. 25 des Grundgesetzes in Verbindung mit den von ihm angeführten zwischenstaatlichen Verträgen begründet seien.

20

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

21

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

22

II.

Die Revision ist unbegründet.

23

Das Berufungsgericht hat die am 1. März 1952 erhobene Anfechtungsklage (Ziff. 1 der Klageanträge) mit Recht wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig behandelt, denn der Einspruchsbescheid der Beklagten ist dem Kläger bereits am 30. Januar 1952 zugestellt worden.

24

Entgegen der Auffassung des Klägers war hierbei § 43 Abs. 1 MRVO 165 als die maßgebende Regelung zugrunde zu legen. § 48 Abs. 2 a.a.O. kommt hier nicht in Betracht, denn auch gegen einen nach Ablauf der in § 48 Abs. 2 bezeichneten Fristen erlassenen Einspruchsbescheid läuft die regelmäßige Klagefrist des § 48 Abs. 1 MRVO 165; BVerwGE I, 55. Auch § 143 DBG ist entgegen der Meinung des Klägers in diesem Zusammenhang nicht anwendbar. Durch § 29 G 131 in der z.Z. der Klageerhebung geltenden Fassung dieses Gesetzes ist nämlich der Abschnitt IX des Deutschen Beamtengesetzes, welcher die Vorschriften über den Rechtsweg bei vermögensrechtlichen Ansprüchen und u.a. auch die Regelung des § 143 DBG enthält, nicht für anwendbar erklärt. Demnach greifen für den vorliegenden Fall die allgemeinen Vorschriften über die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage Platz,

25

Auch die Beurteilung der Klageanträge zu Ziff. 2 durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden.

26

Dies gilt zunächst insoweit, als das Berufungsgericht zum Klageantrag Ziff. 2 a das berechtigte Interesse des Klägers an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung seiner durch die Beklagte bestrittenen früheren Rechtsstellung als Beamter auf Widerruf trotz der Unanfechtbarkeit der angefochtenen Bescheide bejaht hat. Als früherer Widerrufsbeamter könnte der Kläger, Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht nur unter den Voraussetzungen des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG Versorgung beanspruchen - worüber nur die angefochtenen Bescheide sich verhalten -, sondern er würde auch das Recht auf Teilnahme an der Unterbringung nach § 11 G 131 und darüber hinaus die Möglichkeit haben, nach § 36 Abs. 2 G 131 einen Unterhaltsbeitrag zu erlangen; Anwartschaften, die durch die Verneinung der früheren Rechtsstellung des Klägers als Widerrufsbeamten durch die Beklagte mittelbar betroffen sind.

27

Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die unter Ziff. 2 Buchst. a und b gestellten Klageanträge unbegründet sind.

28

Für die Beurteilung des auf die Feststellung seiner Eigenschaft als Widerrufsbeamter gerichteten Klageantrags zu Ziff. 2 Buchst. a ist entscheidend, daß der Begriff des Beamten im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a G 131 demjenigen des Beamtenrechts entspricht - vgl. Anders, Gesetz zu Art. 133 GG, Anm. 3 zu § 11 Ambrosius-Löns-Rengier, Anm. 6 zu § 1 - und daß dieser Begriff hiernach dem Deutschen Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 zu entnehmen ist. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 DBG wird das Beamtenverhältnis durch die Aushändigung einer Ernennungsurkunde begründet, in der die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" enthalten sind. Satz 2 a.a.O. bestimmt ausdrücklich, daß nicht Beamter im Sinne des Deutschen Beamtengesetzes ist, wer keine solche Urkunde erhalten hat. Der Kläger hat eine Ernennungsurkunde dieser Art nicht erhalten. Die ihm bei der Ernennung zum Bezirksrat und Verwaltungsführer ausgehändigte Ernennungsurkunde enthält vielmehr die Worte "unter Berufung in das Verwaltungsführerverhältnis". Hiernach kann der Kläger nicht als Beamter im Sinne des Deutschen Beamtengesetzes und damit auch nicht im Sinne des Bundesgesetses zu Art. 131 GG behandelt werden; das Ausmaß der Ähnlichkeit der öffentlichen Dienstverhältnisse der Beamten im Sinne des Deutschen Beamtengesetzes einerseits und der Verwaltungsführer nach den Verwaltungsführerverordnungen andererseits ist, mithin unerheblich.

29

Der Kläger kann auch nicht lediglich wegen seiner früheren Rechtsstellung als Verwaltungsführer Versorgungsansprüche nach eiern Bundesgesetz zu Art. 151 GG beanspruchen. Die Verwaltungsführer sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in Gegensatz zu den Berufssoldaten und den Arbeitsdienstführern durch das Bundesgesetz zu Art. 131 GG nicht ausdrücklich berücksichtigt, obwohl sie im Sinne des Art. 131 GG im öffentlichen Dienst standen.

30

Die Frage, ob der Kläger wegen seiner Ernennung zum Bezirksrat (Verwaltungsführer) als Angestellter im öffentlichen Dienst behandelt werden kann und ob ihm als solchen Ansprüche und Anwartschaften nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG zustehen, kann im verwaltungsgerichtlichen Vorfahren nicht entschieden werde; hierfür sind auch nach Auffassung des erkennenden Senats die Arbeitsgerichte zuständig; BVerwGE 2, 144. Es ist hier auch nicht zu entscheiden, ob im Falle des Klägers § 12 G 131 zum Zuge kommt, der sich gerade auf diejenigen Personengruppen bezieht, welche zwar durch Art. 131 GG erfaßt, deren Rechtsverhältnisse aber durch das Bundesgesetz zu Art. 131 GG nicht besonders geregelt sind.

31

Was den Klageantrag zu Ziff. 2 Buchst. b angeht, so könnte der Kläger Versorgungsansprüche auf die 8. DV in Verbindung mit der Ersten Verwaltungsführerverordnung nur stützen, wenn das Bundesgesetz zu Art. 131 GG ihm eine solche Möglichkeit eröffnete. Dies ist aber, wie dargelegt, jedenfalls insoweit nicht der Fall, als der Kläger sich lediglich auf seine frühere Rechtsstellung als Verwaltungsführer sowie darauf beruft, daß er hierdurch Beamter auf Widerruf geworden sei.

32

Daß Art. 25 GG in Verbindung mit den durch den Kläger angeführten zwischenstaatlichen Vereinbarungen ungeeignet ist, einen Versorgungsanspruch des Klägers zu rechtfertigen, bedarf keiner Begründung. Eine andere Rechtsauffassung wird auch nicht in dem durch den Kläger überreichten Gutachten L. reten.

33

Hiernach war, wie geschehen, zu entscheiden.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65 Abs. 1, 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Dr. Fürst
Schmidt
Schmitt
Tellenbach
Reimer