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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.10.1958, Az.: BVerwG IV C 48.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.10.1958
Aktenzeichen
BVerwG IV C 48.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16125
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 08.01.1958 - AZ: III LA 117/57

Fundstellen

  • BVerwGE 7, 239 - 242
  • AS VII, 239
  • IFLA 1954, 139
  • MDR 1959, 335 (amtl. Leitsatz)
  • Mtbl.BAA 1959, 261
  • ND. off. o. priv. Fürs 1959, 117
  • RLA 1959, 59
  • ZLA 1959, 59

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Unterhalt, den ein (nicht verwandter) Pflegevater dem Pflegekind gewährt, bleibt als karitative Leistung bei der von dem Kind bezogenen Unterhaltshilfe außer Ansatz.

  2. 2.

    Die Kinderzulage, die ein Beamter als Pflegevater bezieht, ist auf die dem Pflegekind aus eigenem Recht zustehende Unterhaltshilfe - im Regelfall unter Zubilligung eines Freibetrages - anzurechnen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1958
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen, III. Kammer, vom 8. Januar 1958 - III LA 117/57 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die 1942 geborene Klägerin, eine vertriebene Vollwaise, bezieht als solche Unterhaltshilfe. Sie ist Pflegekind ihres Vormunds, der als Beamter für sie mit Wirkung vom 1. Januar 1955 Kinderzulage (anfangs monatlich 30,-, ab 1. Januar 1956 40,- DM) erhält. Als das Ausgleichsamt dies erfuhr, rechnete es der Klägerin diese Kinderzulage teilweise an, so daß ihre Unterhaltshilfe ab 1. Januar 1955 nur noch monatlich 45,- und ab 1. Januar 1956 35,- DM betragen sollte, und ordnete Verrechnung des Überzahlten auf die laufenden Bezüge an. Die Anrufung des Ausgleichsausschusses blieb ohne Erfolg. Die Beschwerde führte lediglich dazu, daß der Beschwerdeausschuß die Verrechnungsanordnung strich. Auf die Klage hob das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil sämtliche drei Bescheide auf. Einkünfte des Unterhaltshilfeberechtigten seien zwar grundsätzlich anzurechnen. Der vom Pflegevater bezogene Kinderzuschlag zu seinem Beamtengehalt sei aber kein Einkommen des Pflegekindes und sei überdies nicht als Rentenleistung zu bezeichnen. Es schlage deshalb weder die von den Ausgleichsbehörden angezogene noch eine andere Anrechnungsvorschrift ein. Der Unterhalt, den die Klägerin von ihrem Pflegevater erhalte, sei mangels Verwandtschaft zwar keine gesetzliche oder freiwillige Unterhaltsleistung, müsse aber als karitative Leistung angesehen werden, weil er selbstlos aus freien Stücken ohne Erwartung einer Gegenleistung gewährt werde, und deshalb außer Betracht bleiben. Die im vorliegenden Fall zu lösende Schwierigkeit liege weniger im Lastenausgleichsrecht als vielmehr im Beamtenrecht.

2

Eine Revision ist in dem Urteil zugelassen, weil es die einschlägige Bestimmung des Kriegsschadenrenten-Sammelrundschreibens (KSchR-SRdschr) des Bundesausgleichsamts für gesetzwidrig erklärt.

3

Gegen dieses Urteil hat der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Revision eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Begründet ist die Revision dahin, unter "Rentenleistungen" seien in der Anrechnungsvorschrift des Lastenausgleichsgesetzes nicht nur Renten des Sozialrechts, insbesondere der Sozialversicherung, zu verstehen, sondern "alle regelmäßig laufenden Bezüge mit versorgungsähnlichezn Charakter sowie auch sonstige Bezüge, z.B. Beamtengehälter". In diesem Sinne habe sich das Urteil IV C 116.55 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 1956 unter Anführung von § 36 Abs. 4 Satz 1 des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) - SHG - und des § 290 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - bereits zum Soforthilferecht ausgesprochen. Das Kriegsschadenrenten-Sammelrundschreiben sei auf dem Gedanken aufgebaut, daß der Zuschlag dem Kinde zuzurechnen sei, und zwar gleichmäßig für drei Fälle: daß ein Unterhaltshilfeempfänger eine Rentenleistung mit Kinderzuschlag für ein von ihm überwiegend unterhaltenes Kind beziehe; desgleichen für ein nicht mehr überwiegend unterhaltenes Kind; endlich, daß ein Vater Rente mit Kinderzuschlag, ein Kind aus eigenem Recht Unterhaltshilfe bezieht. Die Rechtsfrage sei für leibliche und für Pflegeväter gleichmäßig, zu entscheiden.

4

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht tritt dem bei; auch die verklagte Stadtgemeinde hat sich den Ausführungen und dem Antrag des VIA angeschlossen.

5

Die Klägerin tritt der Revision im wesentlichen mit sachlich-rechtlichen Ausführungen entgegen. Sie meint, es sei ein Unterschied zwischen leiblichen und Pflegeeltern zu machen.

6

II.

Die Revision des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds hatte Erfolg.

7

Die Besonderheit der Unterhaltshilfe für Vollwaisen erschöpft sich nach § 275 LAG in den Vorschriften über die Dauer der Leistung und über deren gegenüber dem Regelsatz des § 269 Abs. 1 LAG geringeren Höhe. Im übrigen richtet sich die Unterhaltshilfe für Waisen nach den allgemeinen Bestimmungen. Die Anrechnung von Einkünften richtet sich also nach § 270 LAG, der seinerseits durch Verweisung auf § 267 LAG die Vorschrift über die Berücksichtigung von Einkünften beim Einkommenshöchstbetrag entsprechend anwendbar macht.

8

1.

Bevor die Einschlägigkeit der von den Ausgleichsbehörden angewendeten Vorschrift des § 267 Abs. 2 Nr. 5 LAG erörtert wird, ist zu prüfen, ob nicht schon der der Klägerin, von ihrem Pflegevater als Sachleistung gewährte Unterhalt auf die Vollwaisen-Unterhaltshilfe anzurechnen ist. In Übereinstimmung mit dem Vorderrichter war dies zu verneinen. Sachbezüge, deren Wert bei "voller freier Station" nach § 4 Abs. 1 der 3. LeistungsDV-LA mit dem jeweiligen Einkommenshöchstbetrag angesetzt werden sollen, sind unberücksichtigt zu lassen, wenn die Schonvorschrift des § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG eingreift. Aus deren Satz 1 schlägt hier zwar nicht die Unterhaltsleistung Verwandter ein, wohl aber die karitative Leistung.

9

Die Unterhaltsleistung des Pflegevaters ist keine gesetzliche, sondern eine freiwillige. Außer Ansatz zu lassen ist eine solche nur unter "Verwandten". § 17 der 3. LeistungsDV-LA schreibt vor, daß darunter Verwandte im Sinne des § 1589 BGB zu verstehen sind (zu vgl. Urteil BVerwG IV C 88.56 vom 16. November 1956). Verwandt ist der Pflegevater mit der Klägerin nicht (die Namensgleichheit beruht auf behördlicher Namensänderung). Insoweit kommt § 267 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 LAG der Klägerin also nicht zugute.

10

Über karitative Leistungen bestimmt der auch vom Verwaltungsgericht herangezogene § 18 der 3. LeistungsDV-LA, sie blieben auch dann unberücksichtigt, wenn es sich nicht um Zuwendungen von Organisationen und Verbänden der Wohlfahrtspflege handele. Mit anderen Worten: sie können auch von Einzelpersonen erbracht werden.

11

Wenn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG IV C 68.54 vom 22. April 1955 - BVerwGE 2, 68[BVerwG 22.04.1955 - IV C 68/54] -; BVerwG IV C 58.54 vom 30. September 1955 - BVerwGE 2, 215 -; BVerwG III C 40.55 vom 11. Oktober 1955 - BVerwGE 2, 244 -; BVerwG III C 110.54 vom 10. November 1955 - ZLA 56, 72 -; BVerwG III C 44.55 vom 26. Januar 1956 - NJW 56, 1251 -) der Ausdruck "karitativ" als "ohne Ansehen der Person und des Standes" umschrieben wurde, so betraf das vornehmlich Leistungen aus Unterstützungskassen von Standesorganisationen und Wirtschaftsunternehmungen. Diese Rechtsprechung wollte aber, wie der Senat kürzlich in seinem Urteil BVerwG IV C 238.57 vom 27. Juni 1958 ausgeführt hat, nicht die private Nächstenhilfe ausscheiden, liegt doch in dem Wort "Nächster" zugleich gerade eine Anspielung auf bestimmte, dem Geber nahestehende Personenkreise. Es steht also nichts im Wege, den von einem Pflegevater seinem Pflegekind als Sachleistung gewährten Unterhalt als karitative Leistung bei der von diesem Kind bezogenen Unterhaltshilfe außer Ansatz zu lassen.

12

2.

Soweit das Verwaltungsgericht entgegen den Verwaltungsbehörden jedoch auch keine Kürzung der Unterhaltshilfe wegen der dem Pflegevater gezahlten Kinderzulage für zulässig erachtete, konnte ihm nicht beigetreten werden. Es war nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltungsbehörden, gestützt auf Nr. 15 b) Abs. 4 des Kriegsschadenrenten-Sammelrundschreibens (KSR-SRdschr.) des Bundesausgleichsamts vom 28. Juli 1956 (MtBl.BAA S. 372), die einschlägige Rechtsgrundlage ihres Kürzungsvorgehens in § 267 Abs. 2 Nr. 5 LAG erblickt haben.

13

Die Vorschrift will nur "Rentenleistungen" treffen, auch soweit sie Kinderzulagen behandelt, da sie von "Rentenleistungen" spricht, die der Berechtigte "als Zulage für Kinder erhält". Durch den auch in §§ 270 Abs. 1 und 3, 290 Abs. 2 und 3 LAG und in § 13 Abs. 2 Nr. 4 des Altsparergesetzes - ASpG - vorkommenden Ausdruck "Rentenleistung" wird hier nicht gefordert, daß die Leistung, wie z.B. im bürgerlichen Recht (§ 1710 BGB) die Unterhaltsleistung des Erzeugers an sein uneheliches Kind oder wie meist in der Sozialversicherung, amtlich "Rente" genannt wird. Da das Wort "Rente" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine der Versorgung des Beziehers dienende, vornehmlich in Geld bestehende Leistung bezeichnet, sind mit dem Bundesausgleichsamt (Nr. 15 a Abs. 1 KSR-Rdschr.) unter "Rentenleistungen" "alle regelmäßig laufenden Bezüge versorgungsähnlicher Art zu verstehen". Es fallen somit darunter auch Unterstützungen aus der Arbeitslosenversicherung und aus der Arbeitslosenhilfe. Auch "Kindergeld", das nach dem Kindergeldgesetz bei Arbeitnehmern (und Gleichgestellten) wirtschaftlich an die Stelle einer Kinderzulage, wie sie ein Beamter oder Angestellter bezieht, tritt, gehört hierhin. Was in dem von der Revision angeführten Urteil BVerwG IV C 116.55 des erkennenden Senats vom 22. Juni 1956 mit Anführung von Kühne-Wolff (Anm. 14 zu § 36 SHG) unter die "Rentenleistungen" des § 36 Abs. 4 Satz 1 SHG eingereiht wurde, war zwar nur ein als Vorschuß auf Leistungen aus Art. 131 des Grundgesetzes - GG - angesehener "Unterhaltsbetrag" nach dem württ.-bad. Gesetz Nr. 537. Mögen Bezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG auch keine regelrechten Beamtengehälter sein, so haben diese mit jenen doch das gemeinsam, daß sie der Versorgung des Beziehers dienen soll. Auch das Gehalt des im Dienst befindlichen Beamten oder das Ruhegehalt des im Ruhestand befindlichen Beamten ist unter diesen Begriff der "Rentenleistungen" einzubeziehen. Diese Auffassung wird gestützt durch die Fassung des § 290 Abs. 3 LAG. Dort sind "Versorgungsdienststellen und Versorgungskassen" durch das Wort "insbesondere" als Unterfall "aller Dienststellen und Kassen der öffentlichen. Hand" genannt. "Rentenleistungen" können danach auch aus anderen Kassen als denen der Versorgungseinrichtungen fließen, z.B. auch aus den die Beamtengehälter auszahlenden Amtskassen.

14

Hinsichtlich der Person des Beziehers ist es zwar richtig, daß der Wortlaut der Vorschrift zunächst nur Leistungen betrifft, die der Unterhaltshilfeberechtigte selbst bezieht. Es ist ferner richtig, daß die Kinderzulage zum Beamtengehalt rechtlich dem Beamten als Teil seiner Dienstbezüge zusteht, nicht dem Kinde. Die Zulage wird dem Beamten aber gewährt, damit er dem Unterhaltsanspruch des Kindes nachkommen kann. Zumindest den Betrag der Kinderzulage soll der Beamte für das Kind aufwenden. Diese Zweckbestimmung kann es rechtfertigen, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Kinderzulage dem Kind als eigenen Bezug zuzurechnen. Dieses in Nr. 15 b) des KSR-SRdschr. angeordnete Vorgehen ist deshalb nicht als gesetzwidrig zu bezeichnen. Daß anders als einem Vater für leibliche und angenommene Kinder, einem Pflegevater die beamtenrechtliche Kinderzulage nur zusteht, wenn er das Pflegekind überwiegend unterhält, macht dabei keinen Unterschied.

15

Den in § 267 Abs. 2 Nr. 5 LAG vorgesehenen Freibetrag hat das Ausgleichsamt richtig eingesetzt.

16

Erweisen sich demnach die Verwaltungsentscheide als rechtmäßig, so waren sie durch Aufhebung des angefochtenen Urteils wiederherzustellen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Külz
Lentz
Oswald
Dr. Müller
Clauß