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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.09.1958, Az.: BVerwG II CB 214.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.09.1958
Aktenzeichen
BVerwG II CB 214.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 16451
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 27.06.1956
LVG Schleswig

Fundstellen

  • DVBl 1959, 446 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1958, 192

In der Verwaltungsstreitsache
[...]
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 1958
durch die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer und Weber-Lortsch
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird abgelehnt.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Berechnung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit angefochten hat Insoweit hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Soweit das Verfahren nicht eingestellt ist, wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. Juni 1956 zurückgewiesen und die Revision gegen dieses Urteil verworfen. Der Kläger trägt insoweit die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 1.800 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger (geboren 1898) nahm von 1914 bis 1918 am ersten Weltkrieg teil und trat am 1. Oktober 1919 im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Reichswasserschutz über. Dort schied er 1922 aus. Nach zwischenzeitlicher kaufmännischer Tätigkeit wurde er 1923 als Kriminalpolizei-Anwärter in den Polizeidienst übernommen. In diesem stieg er bis zum Kriminalrat (Besoldungsgruppe A 3 b Reichsbesoldungsordnung) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf. Ab 1. Oktober 1942 beurlaubte ihn der Reichsminister des Innern ohne Dienstbezüge zur Dienstleistung beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition. Es war in Aussicht genommen, den Kläger in diesem Ministerium zum Regierungsrat (Besoldungsgruppe A 2 c 2) zu ernennen; da bis zum 8. Mai 1945 keine Planstelle verfügbar war, wurde er als Angestellter nach TO.A II behandelt. Nach dem Zusammenbruch wurde er nicht mehr im öffentlichen Dienst verwendet. Der Kläger ist als Schwerbeschädigter anerkannt.

2

Als verdrängter Reichsbeamter erhielt der Kläger vom 1. April 1951 an Überbrückungshilfe nach der Besoldungsgruppe A 3 b mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. Mai 1939. Am 31. Januar 1952 berechnete das Pensionsamt in Kiel das Übergansgehalt des Klägers neu auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 2 c 2 mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. Mai 1937. Der Kläger erhob im Mai 1952 Beschwerde gegen die Festsetzung seines Besoldungsdienstalters; hierbei rügte er, daß die Besoldungsgruppe A 3 b zugrunde gelegt worden sei. Der Finanzminister erteilte ihm unter dem 6. September 1952 einen Beschwerdebescheid dahin, daß das Pensionsamt nicht von der Besoldungsgruppe A 3 b, sondern von der Besoldungsgruppe A 2 c 2 ausgegangen sei; es sei angewiesen worden, hier ein Besoldungsdienstalter vom 1. Oktober 1934 zugrunde zu legen.

3

Für das Jahr 1953 übernahm der Senator für Inneres in Berlin auf Veranlassung des Beklagten die Zahlung des Übergangsgehalts in der Annahme, daß der Kläger eine Planstelle beim Polizeipräsidium Berlin gehabt habe, und berechnete es nach der Besoldungsgruppe A 3 b. Ab 1. Januar 1954 erhielt der Kläger wieder Übergangsgehalt vom Pensionsamt Kiel, weil die beteiligten Behörden inzwischen festgestellt hatten, der Kläger habe seine letzte Planstelle im Reichsministerium des Innern gehabt.

4

Auf Grund amtsärztlichen Gutachtens vom 23. April 1953 stellte das Pensionsamt in Kiel fest, daß der Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit als seit dem 1. April 1953 im Ruhestand befindlich gelte. Es teilte ihm mit Bescheid vom 1. April 1954 mit, daß sein Ruhegehalt nur nach der Besoldungsgruppe A 3 b festgesetzt werden könne, und berechnete es mit Bescheid vom 8. Mai 1954 dahin, daß nach der als ruhegehaltfähig anerkannten Dienstzeit des Klägers für die Zeit bis zum 31. August 1953 ein Ruhegehalt, in Höhe von 68 % der zuletzt erhaltenen Dienstbezüge und für die Zeit ab 1. September 1953 von 73 % festgesetzt wurde. Die Beschwerden des Klägers gegen diese beiden Bescheide blieben erfolglos. Darauf klagte er getrennt auf Aufhebung jedes Bescheides und des entsprechenden Beschwerdebescheides. Er führte aus, daß seine Bezüge auf Grund seiner Übernahme in das Rüstungsministerium nach der Besoldungsgruppe A 2 c 2 zu berechnen seien und daß bei richtiger Anrechnung der Kriegs- und Vordienstzeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit das Ruhegehalt auf 75 % der letzten Dienstbezüge hätte festgestellt werden müssen.

5

Das Landesverwaltungsgericht hat die Klagen zur gemeinsamen. Verhandlung und Entscheidung verbunden und den daraufhin vom Kläger gestellten Antrag,

den Beschwerdebescheid des Finanzministers des Landes Schleswig-Holstein vom 20. September 1954 und den ihm zugrunde liegenden Bescheid des Pensionsamts in Kiel vom 1. April 1954 sowie den Beschwerdebescheid vom 12. Januar 1955 und den ihm zugrunde liegenden Bescheid vom 8. Mai 1954 aufzuheben,

6

abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Nieder Sachsen und Schleswig-Holstein hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 27. Juni 1956 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - knüpfe stets - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - an die Rechtsstellung an, die der betroffene Beamte am 8. Mai 1945 innegehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger Kriminalrat (A 3 b) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, gewesen. Zum Regierungsrat (A 2 c 2) sei er nicht ernannt worden, wenngleich das beabsichtigt gewesen sei. Ob er einen Rechtsanspruch auf diese Ernennung gehabt habe, könne dahingestellt bleiben; denn ein solcher Anspruch könnte nicht einer Ernennung gleichgeachtet werden. Neben seiner beamtenrechtlichen Stellung als Kriminalrat sei der Kläger Angestellter (TO.A II) des Rüstungsministeriums gewesen, das sei begrifflich nicht ausgeschlossen. Die seiner Angestelltentätigkeit entsprechenden Dienstbezüge seien nicht ruhegehaltfähig. Da der Beklagte unter Verstoß gegen zwingendes Recht zunächst angenommen habe, daß der Kläger Versorgungsansprüche nach der Besoldungsgruppe A 2 c 2 habe, könne er die früheren Entscheidungen widerrufen, selbst wenn sie als begünstigende Verwaltungsakte anzusehen seien. Die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers sei im Bescheid vom 8. Mai 1954 zutreffend vorgenommen worden. Der Kläger könne keine weitergehende Berücksichtigung der Kriegsjahre, des Wehrdienstes und der Beschäftigungszeit in der Privatindustrie verlangen, als sie für die Zeit bis zum 31. August 1953 nach Abschnitt VIII des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39, 186) - DBG - und für die Zeit danach nach den Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - zugelassen war. Nach diesen Vorschriften habe der Beklagte die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers richtig berechnet.

7

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und gleichzeitig Revision gegen das Berufungsurteil eingelegt; mit dieser beantragt er die Aufhebung des Berufungsurteils und ein Urteil nach dem Klageantrag, hilfsweise Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

Zur Begründung wird vorgetragen: Das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es eine schriftliche Erklärung des als Zeugen benannten Regierungsdirektors a.D. Schraepel unrichtig ausgelegt und ihn und den Zeugen Kraemer nicht vernommen habe. Aus diesen Vernehmungen hätte sich die für eine Vielzahl von Beamten bedeutsame und deshalb in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich zu klärende Problematik der seinerzeit trotz Fehlens entsprechender Planstellen vorgenommenen Versetzungen in das neu gegründete Rüstungsministerium ergeben, in welchem die Beamten nur aus finanztechnischen Gründen die ihrem Amt entsprechende Vergütung nach der TO.A erhalten hätten. Diese Vergütung stelle die Dienstbezüge dar, nach denen die Versorgung entsprechend den vom Gesetz zu Art. 131 GG in Bezug genommenen §§ 80 Abs. 1 DBG und 108 Abs. 1 BBG zu bemessen sei. Die Auffassung des Klägers, der diese Bezüge mindestens ein Jahr lang erhalten habe, werden durch den Vorlagebeschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 25. April 1957 (BVerwG II C 50.55) gestützt. Das Berufungsgericht habe zudem verkannt, daß neben einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kein privatrechtliches Tarifangestelltenverhältnis zum gleichen Dienstherrn bestehen könne; hier gelte § 10 Abs. 3 BBG sinngemäß. Keinesfalls dürfe der Kläger schlechter gestellt werden als ein Angestellter der TO.A II (§ 52 G 131). Eine grundsätzliche und klärungsbedürftige Frage sei auch die nach der bindenden Wirkung der Zusicherung auf Übernahme als Regierungsrat, diese habe das Berufungsgericht zu Unrecht und unter Abweichung von dem Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 1955 (NDBZ vom Februar 1957) verneint. Schließlich ergebe sich aus § 63 Abs. 3 G 131 der Rechtsgedanke, daß günstigere Regelungen des Einzelfalls zu berücksichtigen seien; das gelte auch für die vor dem 8. Mai 1945 erteilten Zusagen.

9

Für die Durchführung der Rechtsmittelverfahren beantragt der Kläger die Bewilligung des Armenrechts.

10

Mit Schriftsatz vom 26. Juni 1957 hat der Kläger erklärt, der Beklagte habe durch Nachtragsbescheid vom 25. April 1957 die Kriegsjahre des Klägers für die ruhegehaltfähige Dienstzeit weitergehend berücksichtigt, so daß das Ruhegehalt des Klägers nunmehr nach dem Höchstsatz von 75 % berechnet werde. Insoweit sei der Rechtsstreit teilweise in der Hauptsache erledigt.

11

Der Beklagte ist den Rechtsmitteln entgegengetreten.

12

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.

13

II.

Der Erklärung des Klägers vom 26. Juni 1957 ist zu entnehmen, das er die Hauptsache für den gesamten Streit um die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für erledigt erklärt. - Der Kläger hat nach Erhalt der Höchstpension auch kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Klärung der Frage, ob die Zeiten als ruhegehaltfähig anzurechnen sind, die über die zur Erlangung der Höchstpension erforderliche ruhegehaltfähige Dienstzeit hinausgehen. - Da der Beklagte der Erledigung nicht widersprochen hat, ist die Hauptsache insoweit erledigt, und die ergangenen Urteile sind in diesem Umfang gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist danach entsprechend der Regelung für die Klagerücknahme (§ 45 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -) insoweit einzustellen.

14

Gegen die Zulässigkeit der hinsichtlich des Streits um die Besoldungsgruppe noch zu entscheidenden Beschwerde bestehen keine Bedenken. Sachlich ist die Beschwerde jedoch nicht begründet.

15

Da der Zulassungsgrund des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG ohne weiteres ausscheidet, ist allein zu prüfen, ob das Urteil eine grundsätzliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG) oder in den tragenden Gründen (BVerwGE 1, 1) von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht (§ 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG). Beides ist nicht der Fall.

16

Getragen wird das Berufungsurteil zur Frage nach der Besoldungsgruppe von der rechtlichen Erwägung, daß sich die Versorgung eines früheren Beamten auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG nur nach der letzten, durch Ernennungsakt begründeten, beamtenrechtlichen Stellung und den hiernach zustehenden Bezügen bestimme, wobei etwaige Beförderungszusagen sowie aus anderem Grunde gewährte Bezüge nicht zu berücksichtigen seien. Diese Erwägung ist unbedenklich. Das Gesetz zu Art. 131 GG regelt - dem Auftrag des Grundgesetzes entsprechend - die Rechtsverhältnisse der Beamten, die am 8. Mai 1945 in einem Dienstverhältnis standen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1). Es bedarf also schon nach dem Wortlaut des Gesetzes keiner Klärung mehr, daß es für das Beamtenverhältnis zur Wiederverwendung (§ 5 Abs. 2) und für die Versorgung der später dienstunfähig gewordenen Beamten zur Wiederverwendung als Ruhestandsbeamten (§ 35 Abs. 1) auf die beamtenrechtliche Stellung am Stichtag ankommt, soweit das Gesetz selbst nicht Ausnahmen bestimmt wie in den §§ 7 und 29 Abs. 1 G 131 in Vorbindung mit § 110 BBG. Ebensowenig bedarf es einer Klärung, daß ruhegehaltfähige Dienstbezüge nur die dem Beamten auf Grund des Besoldungsrechts zuletzt zugestandenen Bezüge sind. Das folgt ohne weiteres aus dem in der ersten Fassung des § 29 G 131 in Bezug genommenen § 80 Abs. 1 DBG wie auch aus dem an die Stelle dieser Vorschrift getretenen § 108 BBG, der nach den vom 1. September 1953 an geltenden Fassungen des § 29 G 131 (Bekanntmachung vom 1. September 1953, BGBl. I S. 1287, und vom 11. September 1957, BGBl. I S. 1297) anzuwenden ist. In § 108 BBG ist klargestellt, daß es nicht auf das tatsächlich gezahlte, sondern auf das zugestandene Grundgehalt ankommt (vgl. Anders, G 131, 3. Aufl. Erl. III zu § 29). Daß solche Bezüge nicht ruhegehaltfähig sind, die zwar tatsächlich gewährt, aber besoldungsrechtlich nicht gedeckt waren, steht hiernach außer Zweifel. Ebenso ist unzweifelhaft, daß der Besoldungsanspruch des Beamten am 8. Mai 1945 auf dessen Rechtsstellung als planmäßiger Beamter beruhte (§§ 27, 38 DBG, § 1 BesG). Der vom Kläger angezogene Vorlagebeschluß des Senats vom 25. April 1957 (BVerwGE 5, 39) enthält nichts, was die Beschwerdeausführungen stützen könnte. Da das Berufungsgericht festgestellt hat - was unbestritten ist -, daß der Kläger zuletzt zum Kriminalrat ernannt worden war, kommt es für die Entscheidung, ob der Beklagte die Versorgung des Klägers als eines in den Ruhestand getretenen Beamten zur Wiederverwendung zutreffend nach der Besoldungsgruppe A 3 b berechnet hat, nicht darauf an, ob der Kläger, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, neben seinem Beamtenverhältnis noch in einem Angestelltenverhältnis gestanden und ob er aus diesem weitergehende Ansprüche hatte. Zu dieser Nachprüfung wäre auch - abgesehen davon, daß der Streit hier nur um die beamtenrechtliche Versorgung des Klägers geht - der Verwaltungsrichter nicht befugt gewesen, weil insoweit der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist. Wäre dem Kläger - was das Berufungsgericht offengelassen hat - eine rechtsverbindliche Zusicherung auf Übernahme als Regierungsrat gegeben worden, so könnte das zu keiner anderen Beurteilung führen. Zusicherungen einer weitergehenden Versorgung, als im Deutschen Beamtengesetz vorgesehen, waren unwirksam (§ 167 DBG). Die Verbindlichkeit von Zusicherungen auf beamtenrechtliche Ernennungen und Beförderungen ist zwar in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte nicht grundsätzlich ausgeschlossen worden (vgl. Württ.-Bad. VGH in ESVGH 2, 148; OVG Koblenz in AS 1, 7 und 37; Hess. VGH in ESVGH 5, 177; Bayer. VGH in NDBZ 1957, 43). Ob eine verbindliche Zusage auf Beförderung einen beamtenrechtlichen Ruhegehaltanspruch bei unterbliebener Beförderung begründen könnte oder allenfalls einen Schadensersatzanspruch, bedarf hier keiner. Klärung. Bei der Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG müssen solche nicht erfüllten Zusagen jedenfalls außer Betracht bleiben, weil dieses Gesetz nur bestimmte Ansprüche in Anknüpfung an das alte Beamtenverhältnis gewährt und sonstige Ansprüche gegen den Bund und andere öffentliche Dienstherren im Bundesgebiet durch § 77 ausschließt. Daß diese Vorschrift mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist, hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 208 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvL 123/52]) entschieden, und auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist von der Rechtsgültigkeit des § 77 G 131 ausgegangen (so Urteile vom 1.6. Januar 1957, BVerwG VI C 122.56, und vom 30. Januar: 1957, BVerwG VI C 206.56;Beschluß vom 16. Mai 1957, BVerwG VI B 38.56). ImBeschluß vom 10. Januar 1957 (BVerwG VI B 133.56) hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage nur als klärungsbedürftig bezeichnet, soweit es sich um einen Fall der Funktionsnachfolge handelt, wie ihn die - vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 222 [BVerfG 19.02.1957 - 1 BvL 13/54]) inzwischen für unzulässig erklärte - Vorlage des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 1954 (BGZ 13, 265) zum Gegenstand hatte. So liegt der Fall des Klägers nicht. In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger zu Unrecht darauf, daß das Berufungsgericht von dem oben angeführten Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshof abgewichen sei. Dort ist lediglich eine Zusage auf Ernennung für rechtsverbindlich erklärt worden, während das Berufungsgericht hier diese Frage als unerheblich bezeichnet hat. Der Zulassungsgrund des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG kann daraus nicht hergeleitet werden. Der Hinweis des Klägers auf § 63 Abs. 3 G 131 ist abwegig.

17

Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Beklagte von seinen früheren Entscheidungen abweichen durfte, nach denen dem Kläger das Übergangsgehalt als Beamter zur Wiederverwendung nach der Besoldungsgruppe A 2 c 2 zu berechnen war, werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß begünstigende Verwaltungsakte, die gegen zwingendes Recht verstoßen, Immer widerrufen werden können, ist in dieser Allgemeinheit allerdings nicht unbestritten und mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Übereinstimmung (vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 211.57 - und die dortigen Rechtsprechungshinweise). Da der angefochtene Bescheid über die Festsetzung des Ruhegehalts keine Aufhebung der früheren Bescheide über die Festsetzung des Übergangsgehalts enthält, also jedenfalls nicht rückwirkend etwa begründete Rechte entzieht, und da der Kläger nicht besondere, gewichtige Tatsachen dafür vorgetragen hat, daß er durch die früheren Bescheide eine das öffentliche Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes überwiegende schutzwürdige Rechtslage erlangt hatte, weicht das Berufungsurteil jedoch im Ergebnis nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Aus dem gleichen Grunde ist auch in diesem Zusammenhang von der Revision nicht die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage zu erwarten. Denn grundsätzlich hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufhebung gesetzwidriger Verwaltungsakte mit Wirkung ex nunc bejaht und die Aufhebung nur in Einzelfällen bei entgegenstehenden besonderen Interessen des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes für möglicherweise unzulässig gehalten.

18

Die Beschwerde ist nach alle dem zurückzuweisen.

19

Die Revision ist unzulässig.

20

Die zulassungsfreie Revision (§ 54 Abs. 1 BVerwGG) begründet der Kläger nur damit, daß der Beklagte seine Aufklärungspflicht verletzt habe, soweit der Streit um die Besoldungsgruppe geht. Ob hierin ein für die Entscheidung erheblicher, also wesentlicher Verfahrensmangel zu erblicken ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls liegt - wie oben ausgeführt - keine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vor, und daran muß die Revision in jedem Falle scheitern. Sie ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.

21

Soweit die Rechtsmittel zurückgewiesen oder verworfen werden, hat der Kläger die Kosten nach § 65 Abs. 1 BVerwGG zu tragen. Soweit das Verfahren wegen Erledigung der Hauptsache eingestellt wird, muß unter Heranziehung von § 91 a ZPOüber die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen entschieden werden, und zwar über die Kosten des gesamten Verfahrens, nicht nur des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, weil die ergangenen Urteile insoweit gegenstandslos geworden sind. Da die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Anwendung der Vorschriften für die Anrechnung von Kriegsjahren auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers auf die tatsächlichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls abgestellt sind und keine grundsätzliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwerfen, hätte die Beschwerde auch insoweit nicht zur Zulassung der Revision führen können und die eingelegte Revision deshalb verworfen werden müssen. Darum müssen dem Kläger die Kosten auch insoweit auferlegt werden.

22

Das nachgesuchte Armenrecht konnte dem Kläger nicht bewilligt werden, weil ihm das Prozeßrisiko bei seinem Einkommen zuzumuten ist. Dieses hat sich von brutto 635 DM monatlich, die er in seinem in Bezug genommenen - erfolglosen - Armenrechtsantrag an das Berufungsgericht angegeben hatte, auf Grund des Bescheides des Pensionsamtes Kiel vom 19. Mai 1956 (Bl. 212 der Versorgungsakten) noch auf brutto 805,77 DM monatlich erhöht. Außerdem ist dem Kläger mit diesem Bescheid eine Nachzahlung von 1.113,24 DM angewiesen worden.

Streitwertbeschluss:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 74 BVerwGG.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 1.800 DM festgesetzt.

gez. Schmitt
gez. Dr. Meyer
gez. Weber-Lortsch