Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.09.1958, Az.: BVerwG II C 384.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.09.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 384.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16306
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 23.08.1957 - AZ: VI A 167/55
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 GG
- Art. 100 GG
- § 3 Nr. 4 G 131
- § 67 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 4. September 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1957 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger trat nach dem Besuch der Volksschule als Verwaltungslehrling bei der Stadtverwaltung D. ein. Am 1. April 1931 wurde er als Verwaltungsdiätar eingestellt. Auf eine Bewerbung wurde er - unter Beurlaubung durch die Stadtverwaltung - am 15. März 1938 von der Staatspolizeistelle Dortmund als Polizeipraktikant auf Probe angenommen. Nachdem er mit Rückwirkung vom 1. April 1938 noch von der Stadtverwaltung zum Stadtsekretär im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden war, wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1938 als Polizeiinspektor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit von der Staatspolizeistelle D. übernommen. Am 22. August 1942 wurde er zum sicherheitspolizeilichen Einsatz beim Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD für die besetzten Gebiete der Niederlande abgeordnet. Am 9. November 1944 wurde er zum Polizeioberinspektor befördert.
Unter dem 28. November 1953 entschied der Beklagte, daß dem Kläger keine Rechte aus dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - zustünden, weil er nicht von Amts wegen zur Geheimen Staatspolizei versetzt worden sei. Der Einspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 11. Oktober 1954 zurückgewiesen.
Der Klage mit dem Antrag,
die Bescheide vom 28. November 1953 und 11. Oktober 1954 aufzuheben,
hat das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Bescheid vom 23. August 1957 unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage aus folgenden Gründen abgewiesen:
Die Regelung des § 3 Nr. 4 G 131 sei verfassungsmäßig.
Der Kläger falle unter diese Regelung. Er habe am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei in einem Dienstverhältnis gestanden. Es komme nur darauf an, daß der Beamte auf Grund seines Beamtenverhältnisses zur Dienstleistung bei einer Dienststelle der Gestapo verpflichtet gewesen sei. Diese Verpflichtung könne auf der Übertragung einer zu dieser Dienststelle gehörenden Amtsstelle durch Ernennung zum Beamten oder auf einer Versetzung oder auf einer Abordnung beruhen. Dieser allein dem Zweck des § 3 Nr. 4 G 131 entsprechenden Auslegung stünden die §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 67 G 131 nicht entgegen. Die Abordnung des Klägers zum Befehlshaber der Sicherheitspolizei in Holland sei unerheblich.
Das Wort "versetzt" in § 67 G 131 sei, weil es sich auch auf Angestellte und Arbeiter beziehe, als Zuweisung im weitesten Sinne zu verstehen.
Unter Dienststelle der Geheimen Staatspolizei sei nach der Rechts- und Sachlage vom 8. Mai 1945, auf die das Gesetz ausdrücklich abgestellt habe, mindestens jede Behörde, d.h. jede vom Wechsel der Personen unabhängige, mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben, hier der Geheimen Staatspolizei, betraut gewesene Stelle zu verstehen, die die Bezeichnung "Geheime Staatspolizei" im Dienstverkehr zu führen gehabt hätte. Die hier in Frage stehende Staatspolizeistelle für den Regierungsbezirk Arnsberg in D. sei eine solche Gestapodienststelle gewesen. Dies ergebe sich aus den §§ 4, 5 des Gesetzes über die Geheime Staatspolizei vom 10. Februar 1936 (preuss. GS. S. 21).
Auf die Art der bei einer solchen Dienststelle der Geheimen Staatspolizei ausgeübten Tätigkeit komme es nicht an. Der Kläger sei somit durch § 3 Nr. 4 G 131 grundsätzlich von den Rechten nach diesem Gesetz ausgeschlossen.
Da der Kläger sich um die Übernahme in die Geheime Staatspolizei beworben habe, sei § 67 G 131 auf ihn nicht anwendbar.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt; er hat diese im wesentlichen wie folgt begründet:
Das Berufungsurteil habe die Art. 3, 100 GG unrichtig angewendet. § 3 Nr. 4 G 131 sei wegen Verletzung des Gleichheitssatzes nichtig. Der Verstoß liege darin, daß innerhalb des Kreises der Bediensteten der Geheimen Staatspolizei ein Unterschied gemacht würde zwischen solchen Bediensteten, die am 8. Mai 1945 in einem Dienstverhältnis zu Dienststellen der Geheimen Staatspolizei standen, und solchen, die vorher in einem solchen Dienstverhältnis gestanden hatten, am 8. Mai 1945 dagegen nicht mehr in einem Dienstverhältnis bei der Geheimen Staatspolizei, sondern bei einer anderen Dienststelle standen. Dies habe das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 19. Februar 1957 nicht geprüft. Es habe hierzu auch keine Veranlassung gehabt, da ein solcher Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vom Verfassungsbeschwerdeführer nicht geltend gemacht worden sei. Insoweit habe das Berufungsgericht zu Unrecht seine Bindung nach § 31 BVerfGG angenommen und versäumt, nach Art. 100 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Er, der Kläger, habe am 8. Mai 1945 nicht bei einer "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" in einem Dienstverhältnis gestanden. Denn dieser Begriff umfasse nicht notwendig die selbständigen Verwaltungsabteilungen bei den Außenstellen der Geheimen Staatspolizei. Nach dem Zweck des Gesetzes, die für die Unrechtstaten der Geheimen Staatspolizei Verantwortlichen von den Wohltaten des Gesetzes auszuschließen, könne man die in diesen Unrechtstaten nicht beteiligten Verwaltungsstellen der Geheimen Staatspolizei nicht mit einbeziehen. § 67 G 131 stehe dem nicht entgegen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf zurückzuweisen.
Der Beklagte tritt den Revisionsrügen entgegen und verweist auf die nach seiner Auffassung zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Bescheids.
Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt.
II.
Die zulässige Revision ist unbegründet.
Zu Unrecht rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des § 3 Nr. 4 G 131 auf ihn unrichtig angewendet, insbesondere den Begriff "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" verkannt.
Der Begriff "Dienststelle" ist gelegentlich seiner Auslegung im Rahmen des § 1 G 131 als eine zur Erfüllung bestimmter Aufgaben organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit des öffentlichen Dienstes verstanden worden (vgl.Beschluß vom 31. Januar 1958 - BVerwG VI B 224.57 -). Im Anschluß an diese Auslegung, von der grundsätzlich auch bei Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 auszugehen ist, erblickt der erkennende Senat die entscheidenden Merkmale des Begriffs "Dienststelle" in der Zuweisung eines sachlich und örtlich bestimmten Aufgabenkreises an eine zu dessen Erledigung durch organisatorische Maßnahmen von anderen Einrichtungen des öffentlichen Dienstes abgegrenzte Verwaltungseinheit. Als "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" ist hiernach jedenfalls jede ausdrücklich als eine solche bezeichnete Einrichtung des öffentlichen Dienstes anzusehen.
Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die Art der von einem Beamten bei einer solchen Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei ausgeübten Tätigkeit für die Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 unerheblich ist.
Diese Auslegung der genannten Vorschrift wird schon von dem Zweck der in § 3 Nr. 4 G 131 getroffenen Regelung gefordert und durch die Erwägungen, die dieser Regelung zugrunde liegen, bestätigt. In Anlehnung an das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 132 [BVerfG 19.02.1957 - 1 BvR 357/52] [217]) vertritt der Senat die Meinung, daß der Bundesgesetzgeber die frühere Geheime Staatspolizei generell von den Rechten nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG ausschließen wollte, weil die generelle Berücksichtigung dieser Personengruppe - deren Aufgaben, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, "in ihrem wesentlichen Kern mit den schlimmsten Willkür- und Unrechtsmaßnahmen des nationalsozialistischen Staates besonders eng verbunden waren" und deren Verfahren "Unrechts- und Willkürcharakter" trug - dem Geist der geltenden Verfassungsordnung widersprochen hätte, von der Art. 131 GG selbst ein Teil ist.
Nach diesem Zweck und dem Wortlaut des § 3 Nr. 4 G 131 (er schließt "die" - also alle - Personen von den Rechten nach Kapitel I aus, die bei einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei am 8. Mai 1945 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis standen) kann es keinen Unterschied ausmachen, ob ein Bediensteter dem Vollzugs- oder dem Verwaltungsdienst (einschließlich der technischen Dienste) der früheren Geheimen Staatspolizei angehört hat. Ebenso ist unerheblich, ob etwa die Art einer Tätigkeit eine Teilnahme an der rechtsstaatswidrigen Betätigung dieser Einrichtung ausschloß oder ob der Bedienstete sich des Unrechtscharakters dieser Einrichtung bewußt war. Diese Unterscheidungen verbieten sich zudem im Hinblick auf § 67 G 131. Die in § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 für den zuvor in § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 umschriebenen Personenkreis getroffene Regelung über die Anrechenbarkeit der im Dienste der früheren Geheimen Staatspolizei verbrachten Dienstzeit und der während dieser Dienstzeit erlangten Beförderungen mit der Maßgabe, daß die Anrechnung u.a. nach der "Tätigkeit und der persönlichen Haltung" des Beamten gerechtfertigt erscheinen müsse, wäre entbehrlich, wenn die erst an dieser Stelle des Gesetzes gestattete Rücksichtnahme auf die Art der von einem Bediensteten bei der Geheimen Staatspolizei ausgeübten Tätigkeit bereits die Anwendung des § 3 Nr. 4 oder des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 ausschlösse.
Auch die Materialien zu den §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 bestätigen diese Auffassung. Daß der Bundesgesetzgeber die Bediensteten der früheren Geheimen Staatspolizei generell von den Rechten des Kapitels I G 131 ausgeschlossen und sie nur im Einzelfall unter den besonderen Voraussetzungen des § 67 G 131 mit Rechten ausgestattet hat, während er die übrigen von Art. 131 GG erfaßten Personen generell mit Rechten ausgestattet hat, die nur im Einzelfall (vgl. §§ 7 und 8 G 131) versagt werden dürfen, beruht nach den Gesetzesmaterialien erkennbar darauf, daß der Gesetzgeber den Verwaltungsdienst im Bereich der früheren Geheimen Staatspolizei einschließlich der technischen. Dienste als mit dem Vollzugsdienst eng verflochten angesehen hat. Bei den Beratungen des Beamtenrechtsausschusses des Bundestages zu den in Rede stehenden Vorschriften wurde auf eine Anfrage hin allein die Zugehörigkeit zur Geheimen Staatspolizei als maßgeblich bezeichnet und betont, die einzelnen Aufgabengebiete könne man nicht besonders ausgliedern (vgl. Auszug aus dem stenographischen Bericht über die 102. Sitzung des 25. Ausschusses des Bundestages der I. Wahlperiode S. 7). Bereits während der nationalsozialistischen Herrschaft ist eine Trennung zwischen dem Verwaltungsdienst - der den Vollzugsdienst mit den notwendigen personellen und sachlichen Mitteln versah - und dem Vollzugsdienst der Geheimen Staatspolizei als nur schwer möglich bezeichnet worden (vgl. Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht I f 6 S. 5), deshalb wurden bei der Übernahme der Polizeivollzugsbeamten auf das Reich auch die Verwaltungsbeamten der Geheimen Staatspolizei im Gegensatz zu denen der Ordnungspolizei und der Kriminalpolizei ausnahmslos auf den Reichshaushalt übergeführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Finanzmaßnahmen auf dem Gebiete der Polizei vom 19. März 1937 - RGBl. I S. 325 -; Art. 2 Buchst. d der Durchführungsverordnung zu dem vorgenannten Gesetz vom 30. März 1937 - RGBl. I S. 429 -; Runderlasse vom 12. Februar 1937 - RMBliV. Spalte 287 [288] - Abs. 1 Satz 3, vom 12. März 1937 - RMBliV. Spalte 398 [399] Ziff. II Buchst. b - und vom 18. März 1937 - RMBliV. Spalte 465 Ziff. I Nr. 10 -).
Nach der Verabschiedung der erbten und zweiten Fassung des Gesetzes zu Art. 131 GG haben schließlich die beteiligten Berufsverbände wiederholt gefordert, die Regelung der §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 zu streichen oder zumindest auf den Vollzugsdienst der Geheimen Staatspolizei oder auf die für deren Unrechtstaten Verantwortlichen zu beschränken. Dennoch hat der Bundesgesetzgeber die Gelegenheit seiner erneuten Befassung mit den §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 anläßlich der Beratung und Verabschiedung der Änderungsgesetze vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) und vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275), vor allem die besonders sachnahen Anlässe der Streichung des Forschungsamtes RLM in § 3 Nr. 4 G 131 und der Einfügung des § 3 Nr. 3 a G 131 (Rechtsausschluß wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit) nicht dazu benutzt, jenen Forderungen der Berufsverbände Rechnung zu tragen. Dieser. Umstand spricht ebenfalls dafür, daß die Regelung der §§ 3 Nr. 4 und 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 weiterhin die Dienstangehörigen der Geheimen Staatspolizei ohne Rücksicht auf die Art der von ihnen dort ausgeübten Tätigkeit, insbesondere ohne Unterscheidung zwischen dem Vollzugs- und dem Verwaltungsdienst erfassen sollte.
Frei von Rechtsirrtum hat hiernach das Berufungsgericht auf Grund der Feststellung, daß der Kläger am 8. Mai 1945 als Polizeioberinspektor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der für den Regierungsbezirk Arnsberg zuständigen Staatspolizeistelle D. angehört hat, die Vorschrift des § 3 Nr. 4 G 131 auf den Kläger angewendet, obwohl dieser dort - wie er behauptet - nur Verwaltungsaufgaben zu erledigen hatte. Auch mit der in diesem Zusammenhang weiterhin getroffenen Entscheidung, die Abordnung des Klägers zu dem Befehlshaber der Sicherheitspolizei in Holland seit dem 22. August 1942 sei unerheblich, hat das Berufungsgericht die Vorschrift des § 3 Nr. 4 G 131 unter zutreffender Auslegung des dort verwendeten Begriffs "Dienstverhältnis" richtig angewendet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits früher für die Anwendung des insoweit wörtlich gleichen § 1 Abs. 1 Nr. 1 Gr 131 entschieden, daß ein Beamter am 8. Mai 1945 "bei" derjenigen Dienststelle in einem "Dienstverhältnis" stand, zu deren Stammpersonal er gehörte, bei der er insbesondere eine Planstelle innehatte (BVerwG, Urteil vom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 - [S. 11];Beschluß vom 31. Juli 1957 - BVerwG VI B 55.56 - [S. 3] mit Hinweis auf BGHZ 19, 294). Bereits diesen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, vor allem dem dort verwendeten Begriff des Stammpersonals, ist zu entnehmen, daß unter dem Wort "Dienstverhältnis" - das übrigens auch selbst eine nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen dem Bediensteten und seiner Dienststelle zum Ausdruck bringt - ein auf die Dauer angelegtes Beschäftigungsverhältnis zu verstehen ist. Aus diesem Grunde war eine erkennbar vorübergehende oder kriegsbedingte Zwischenverwendung eines Bediensteten der Geheimen Staatspolizei bei einer Dienststelle außerhalb derselben nicht geeignet, das Dienstverhältnis dieses Bediensteten bei der Geheimen Staatspolizei zu unterbrechen oder zu beenden.
Hiernach trägt die unstreitige Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger seit dem 22. August 1942 zum sicherheitspolizeilichen Einsatz bei dem Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes für die besetzten Gebiete der Niederlande lediglich abgeordnet war, die Entscheidung, daß das Dienstverhältnis des Klägers bei der Staatspolizeistelle Dortmund von dieser Maßnahme unberührt blieb, also bis zum 8. Mai 1945 fortbestand. Ob der Kläger mit dieser Abordnung überhaupt zu einer Dienststelle außerhalb der Geheimen Staatspolizei abgeordnet war, kann hiernach unerörtert bleiben.
Die Nichtanwendung des § 67 G 131 hat die Revision nicht ausdrücklich gerügt. Auch insoweit ist die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts rechtlich bedenkenfrei. Insbesondere hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung die rechtliche Bedeutung der in § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 enthaltenen Wortfolge "von Amts wegen ... versetzt" nicht verkannt. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl.Urteil vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 211.57 - veröff. in DVBl. 1958, 652) steht die Versetzung "von Amts wegen" in einem Gegensatz zu einer durch den Bediensteten veranlaßten Versetzung; sie ist mithin eine solche ohne förderliche Mitwirkung des Bediensteten. Dementsprechend ist ein Bediensteter im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 als "von Amts wegen" an eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei versetzt nur dann anzusehen, wenn diese Versetzung ohne seine förderliche Mitwirkung vorgenommen worden ist. Die in dem angefochtenen Urteil festgestellte Bewerbung des Klägers um seine Verwendung im Dienste der Geheimen Staatspolizei war eine solche förderliche Mitwirkung.
Die Grundgesetzmäßigkeit des § 3 Nr. 4 G 131 bedarf keiner eingehenden Erörterung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 132 [BVerfG 19.02.1957 - 1 BvR 357/52]) hat die Grundgesetzmäßigkeit der Regelung des § 3 Nr. 4 G 131, vor allem ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz, bejaht. Es hat dabei auch den Vorwurf, daß diese Regelung eine Kollektivstrafe enthalte, mit der Begründung zurückgewiesen, die Nichtgewährung neuer Rechte sei keine Strafe. An die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ist der Senat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteile vom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 - veröff. in NJW 1956, 1121 [BVerwG 13.04.1956 - II C 129/53], vom 22. November 1957 - BVerwG VII C 69.57 - undvom 17. Januar 1958 - BVerwG VII C 72.57 - veröff. in DVBl. 1958, 616) gebunden, soweit sie die Auslegung der Verfassung betreffen. Es ist daher nicht zu erörtern, ob der Begründung zu dieser Entscheidung in vollem Umfang zugestimmt werden kann.
Entgegen der Meinung der Revision verletzt die in den §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 für die Angehörigen der früheren Geheimen Staatspolizei getroffene Regelung der Rechtsverhältnisse den Gleichheitsgrundsatz auch nicht etwa deshalb, weil von dieser Regelung nur diejenigen Bediensteten erfaßt werden, die am 8. Mai 1945 im Dienste der Geheimen Staatspolizei standen. Der Stichtag des 8. Mai 1945, auf den der Gesetzgeber ebenso wie in den sonstigen Regelungen des Gesetzes auch in den §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 abstellt, ist durch den Wortlaut der in Artikel 131 des Grundgesetzes gegebenen Ermächtigungsgrundlage für das Gesetz nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten. Alle von dem Artikel 131 des Grundgesetzes und dem dazu ergangenen Ausführungsgesetz erfaßten Angehörigen des öffentlichen Dienstes werden demgemäß gleichermaßen in demjenigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis erfaßt, in dem sie am 8. Mai 1945 standen (vgl. BVerwGE 5, 86 [88]). Insoweit werden alle von dem Gesetz betroffenen Personen, also auch die Angehörigen der früheren Geheimen Staatspolizei, gleichbehandelt. Die Beschränkung der Regelungen der §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 auf diejenigen Bediensteten, die "am 8. Mai 1945" bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei in einem Dienstverhältnis standen, enthält somit, weil sie im Hinblick auf Artikel 131 des Grundgesetzes weder willkürlich noch sachfremd ist, keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (BVerwGE 2, 105[BVerwG 13.05.1955 - V C 71/54] [108]; 2, 151 [153]; 2, 324 [327] und öfter). Ob die in den §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 getroffene Regelung die gerechteste und zweckmäßigste ist oder ob eine andere Regelung gerechter gewesen wäre, ist bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer gesetzlichen Vorschrift mit dem in Art. 3 des Grundgesetzes enthaltenen verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung von Gleichem nicht zu erörtern (BVerwGE 3, 145 [149]).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Regelung des § 3 Nr. 4 G 131 sei verfassungsmäßig, erweist sich daher als richtig. Zu Unrecht rügt der Kläger in diesem Zusammenhang die Nichtanwendung des Art. 100 GG durch das Berufungsgericht. Dieses hatte das Verfahren zwecks Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG nur darin einzuleiten, wenn es etwa die Regelung des § 3 Nr. 4 G 131 für verfassungswidrig angesehen hätte. Dies ist jedoch - wie ausgeführt - nicht der Fall.
Das Berufungsurteil beruht nach alledem nicht auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht. Die Revision ist deshalb nach § 56 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.200 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch