Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.09.1958, Az.: BVerwG I DB 14/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.09.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG I DB 14/58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 16209
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesdisziplinarkammer V - 21.03.1958
Rechtsgrundlagen
- § 127 DBG
- § 120 BBG
- § 142 BBG
- § 143 BBG
- § 155 BBG
- § 166 BBG
- § 170 BBG
- § 172 BBG
- § 181 BBG
- § 126 BRRG
- § 29 G 131
- § 37 G 131
- § 79 G 131
- § 5 4. DVOz G 131
- § 1232 RVO
- § 1403 RVO
- § 9 AVG
- § 125 AVG
- § 1 BDO
- § 8 BDO
- § 9 BDO
- § 10 BDO
- § 64 BDO
- § 82 BDO
- § 96 BDO
- § 98 BDO
- § 105 BDO
- § 119 BDO
- DVO z BDO zu § 53
Fundstellen
- BBZ 1959, 27
- BDH 5, 121
- DVBl 1959, 70
- DokBer B 1959, 1005
- DÖD 1958, 383
- DÖV 1959, 24
- NDBZ 1959, 19
- RiA 1958, 363
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Das Disziplinargericht und nicht das Verwaltungsgericht ist zuständig, auf Antrag darüber zu entscheiden, ob die Verwaltungsbehörde den disziplinarrechtlichen Unterhaltsbeitrag durch Anrechnung von Arbeitseinkünften nach § 37 Abs. 2 Sats 3 G 131 kürzen darf.
- 2)
Zur Rechtsnatur des disziplinarrechtlichen Unterhaltsbeitrages.
- 3)
Der disziplinarrechtliche Unterhaltsbeitrag wird von der Anrechungsvorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 3 G 131 nicht betroffen. Sollen die hierin genannten Arbeitseinkünfte des Verurteilten zur Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages führen, bedarf es des Verfahrens nach § 96 Abs. 1 BDO.
In der Disziplinarsache
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Präsidenten Dr. Behnke,
Bundesrichters Dr. Dickertmann,
Bundesrichters Lippold
am 6. September 1958
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Bundesministers des Innern vom 9. April 1958 gegen den Beschluß der Bundesdisziplinarkammer V (...) vom 21. März 1958 wird auf Kosten des Bundes als unzulässig verworfen.
Gründe
Durch Urteil vom 22. Februar 1957 erkannte die Bundesdisziplinarkammer V ... dem früheren Oberfeldwebel ... die Rechte aus dem G 131 ab und entschied ferner: "Als Unterhaltsbeitrag werden ihm fünfzig vom Hundert seines Übergangsgehaltes auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt." Die Kammer ging hierbei davon aus, daß das Übergangsgehalt 257,60 DM monatlich betrage, und daß der Verurteilte, der für seine Familie mit zwei minderjährigen Kindern zu sorgen habe, aus dem Grunde einer Unterstützung bedürftig sei, weil er noch keine feste Arbeitsstelle, sondern bisher nur Gelegenheitsarbeiten als Kraftfahrer gefunden habe. Sechs Monate reichten aus, um ihn Arbeit finden zu lassen, aus deren Entgelt er den Unterhalt bestreiten könne. Das Urteil ist seit dem 5. Mai 1957 rechtskräftig.
Durch Schreiben vom 5. Juli 1957 führte der Verurteilte bei der Bundesdisziplinarkammer V Klage darüber, daß ihm die Regierungshauptkasse A. wegen des Verdienstes aus seiner jetzigen Tätigkeit als Fernfahrer - nach den Ermittlungen der Versorgungsstelle 411,84 DM monatlich - das "Überbrückungsgeld" gestrichen habe und außerdem für die Zeit von März bis Mai 1957 zuviel gezahlte Bezüge von 274, 69 DM zurückfordere. Er bat um Auskunft, ob diese Maßnahmen rechtlich begründet seien. Der Kammervorsitzende belehrte ihn schriftlich, daß er, wenn über die Tragweite des ergangenen Disziplinarurteils und dessen Folgen Streit entstehe, nach § 105 Abs. 4 BDO die Entscheidung der Kammer beantragen könne. Durch ein Schreiben bat der Verurteilte nunmehr um disziplinargerichtliche Entscheidung "wegen Nichtzahlung der .... 50 % Bezüge auf sechs Monate durch die Regierungskasse A.". Der Kammervorsitzende ersuchte unter Hinweis auf § 105 Abs. 4 BDO die Bezirkskasse A. um Stellungnahme. Die Finanzmittelstelle A. des Landes ... gab das Ersuchen an das ... Staatsministerium der Finanzen in M. weiter. Durch Schreiben vom 11. Oktober 1957, das abschriftlich auch der Kammer zugeleitet wurde, teilte das Finanzministerium der Finanzmittelstelle mit, die Anrechnungsvorschrift des § 37 Abs. 3 a.F. G 131 (§ 37 Abs. 2 n.F.) wirke sich auch auf den Unterhaltsbeitrag aus, die Finanzmittelstelle habe eine Neuberechnung der Bezüge aufzustellen und hierüber einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen; dieser Bescheid unterliege dann der Nachprüfung im Verwaltungsrechtswege. Durch Schreiben vom 20. Januar 1958 beantragte der Verurteilte wiederum die Kammerentscheidung über die Tragweite des Disziplinarurteils und beschwerte sich über die Zurückforderung der 274,69 DM sowie darüber, daß ihm der Unterhaltsbeitrag nicht ausgezahlt werde; inzwischen sei er wieder arbeitslos geworden.
Der Kammervorsitzende beraumte mündliche Verhandlung an. Hierbei stellte sich der Vertreter der Finanzmittelstelle A. auf den Standpunkt, daß eine disziplinargerichtliche Zuständigkeit nicht gegeben sei. Durch Beschluß vom 21. März 1958 entschied aber die Kammer:
"Der Anspruch des Beschuldigten auf Auszahlung des im Urteil der Bundesdisziplinarkammer V - ... - vom 22. Februar 1957 bewilligten Unterhaltsbeitrages unterliegt keinen anderen Bedingungen, als sie in der Urteilsformel enthalten sind"
und führte zur Begründung u.a. aus: Die Kammer habe, da ein Streit über die Tragweite des Urteils vorliege, soweit es den Unterhaltsbeitrag betreffe, nach § 105 Abs. 4 BDO über den Antrag des Verurteilten zu entscheiden. Nur das Disziplinargericht, nicht aber ein Verwaltungsgericht oder eine Verwaltungsbehörde, sei befugt, nachträglich eingetretene Änderungen in den Bewilligungsvoraussetzungen der hier vorliegenden Art in einem Verfahren gemäß § 96 Abs. 1 und 2 BDO zu berücksichtigen. Der private Arbeitsverdienst des Verurteilten könne nicht nach den Vorschriften des G 131 auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet werden, weil dieser rechtlich nicht den Charakter eines Übergangsgehalts habe und lediglich den für ihn geltenden gesetzlichen Vorschriften folge, die eine Anrechnung privaten Arbeitsverdienstes nicht vorsähen.
Gegen den von der Kammer als unanfechtbar bezeichneten Beschluß hat der Bundesminister des Innern innerhalb einer Frist von zwei Wochen Beschwerde erhoben mit dem Antrage, ihn aufzuheben und den Antrag des Verurteilten auf disziplinargerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen. Er hat geltend gemacht, die Kammer habe rechtsfehlerhaft und unzulässig im Rahmen eines Verfahrens nach § 105 Abs. 4 BDO entschieden. Aus diesem Grunde müsse ihr Beschluß mit der Beschwerde anfechtbar sein, obwohl die disziplinargerichtlichen Entscheidungen nach § 105 Abs. 4 BDO regelmäßig nicht mehr angefochten werden könnten. In Wirklichkeit handele es sich nicht um einen Streit über die Tragweite des Disziplinarurteils. Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag sei vielmehr ein vermögensrechtlicher Anspruch aus dem Beamtenverhältnis, für dessen Höhe und Lauer allerdings die disziplinargerichtliche Entscheidung bindend sei. Streitigkeiten über die Berechnung, die Anwendung der Ruhensvorschriften und den Umfang der Anrechnung gehörten daher nicht zur Zuständigkeit der Disziplinargerichte, sondern der Verwaltungsgerichte. Aber auch sachlich sei die Auffassung der Kammer nicht begründet. Zwar handele es sich bei dem Unterhaltsbeitrag um einen besonderen Rentenanspruch des Disziplinarrechts, das schließe aber nicht aus, ihn rechtlich wie einen Unterhaltsbeitrag nach dem Bundesbeamtengesetz zu behandeln und die gesetzlichen Anrechnungsvorschriften anzuwenden.
Die Beschwerde war als unzulässig anzusehen.
Die Bundesdisziplinarkammer hat einen Beschluß nach § 105 Abs. 4 BDO erlassen. Entscheidungen im Rahmen dieses besonderen Verfahrens sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesdisziplinarhofes (vgl. z.B. BDH 2, 146) endgültig und können daher mit der Beschwerde nicht angefochten werden. Davon geht auch der Bundesminister des Innern aus, der seine Beschwerdebefugnis aus der Unzulässigkeit des von der Bundesdisziplinarkammer durchgeführten Verfahrens herleitet. Ob Entscheidungen, die in einem einstufigen Verfahren ergangen und wegen eines Verstoßes gegen grundlegende Vorschriften des Prozeßrechtes in so hohem Maße fehlerhaft sind, daß sie rechtlich als unverbindlich angesehen werden müssen, angefochten werden können, um sie zur Klarstellung nach außen auch formell durch Richterspruch zu beseitigen, kann dahingestellt bleiben; denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Bundesdisziplinarkammer hat mit ihres Beschluß nicht offensichtliches prozessuales Unrecht begangen, sie hat insbesondere nicht als absolut unzuständiges Gericht eine Entscheidung getroffen, die einer anderen Gerichtsbarkeit ausschließlich vorbehalten ist. Ihre Rechtsansicht über die sachliche Zuständigkeit des Disziplinargerichts nach § 105 Abs. 4 BDO ist vielmehr nicht nur rechtlich möglich und daher vertretbar, sondern aus folgenden Erwägungen auch zutreffend:
Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag, der einem mit Entfernung aus dem Dienst bestraften Beamten oder einem Ruhestandsbeamten, dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist, durch das Disziplinargericht nach § 64 BDO bewilligt werden kann, ist ein durch die Disziplinarentscheidung konstitutiv begründeter Unterstützungsanspruch, der sich als besonderer Rentenanspruch des Disziplinarrechts darstellt; die Unterstützung hat daher nicht die Rechtsnatur eines Ruhegehalts (Behnke BDO § 64 Anm. 8). Mit der Rechtskraft des Urteils ist jeder Anspruch auf die beamtenrechtliche Versorgung erloschen (§§ 8 Abs. 1, 9 BDO), der auch im Unterhaltsbeitrag weder fortbesteht noch wieder auflebt. Die im § 64 Abs. 1 Satz 2 BDO angeordnete Bemessung des Unterhaltsbeitrages nach Hundertteilen des erdienten Ruhegehalts ändert daran nichts. Das Ruhegehalt ist nach dieser Vorschrift nur eine Berechnungs- und Bemessungsgrundlage überwiegend technischer Art für den Unterhaltsbeitrag, ohne daß dieses rechnungstechnische Hilfsmittel geeignet wäre, ihn entscheidend zu charakterisieren. Um dem Disziplinargericht eine zutreffende Bemessung zu ermöglichen, ist in DVO Nr. 2 zu § 53 BDO vorgeschrieben, daß die Einleitungsbehörde bei Übersendung der Akten an den Bundesdisziplinaranwalt eine Ruhegehaltsberechnung mitzuteilen habe.
Der disziplinarrechtliche Unterhaltsbeitrag tritt zwar, namentlich wenn er auf Lebenszeit bewilligt worden ist, ähnlich wie ein Unterhaltsbeitrag nach dem Bundesbeamtengesetz (z.B. §§ 120, 142, 143 BBG) mit den besonderen sich aus § 64 BDO ergebenden Beschränkungen an die Stelle einer beamtenrechtlichen Versorgung. Der Unterhaltsbeitrag nach dem Bundesbeamtengesetz "gilt" nach § 166 BBG, ebenso wie der Unterhaltsbeitrag nach dem G 131 (§ 29 Abs. 1 Satz 2; vgl. hierzu auch Beschluß des Senats vom 20. April 1957 - 1 D 102/56 - ZBR 1957, 301; DÖV 1957, 625 [OVG Nordrhein-Westfalen 06.11.1956 - VII A 1075/55]), für die Anwendung des Abschnitts V, Unterabschnitt 8 (§§ 155 - 166) des Bundesbeamtengesetzes als Ruhegehalt. Das gilt für den Unterhaltsheitrag nach der Bundesdisziplinarordnung, der nur eine notdürftige Versorgung sicherstellen soll, nicht ohne weiteres. Zwar läßt sich aus den allgemeinen Grundgedanken der Versorgung eins entsprechende Anwendung des § 156 Abs. 2 Satz 1 BBG für die Zahlung der Kinderzuschläge entsprechend der bisherigen ständigen Praxis herleite; eine völlige Gleichstellung mit den Unterhaltsbeiträgen des Bundesbeamtengesetzes scheitert jedoch trotz äußerlich gleicher Bezeichnung insoweit, als das Gesetz selbst den Willen zu einer unterschiedlichen Behandlung zu erkennen gibt. Eine deutliche Scheidung, wenn auch noch mit der Anordnung einer Gleichbehandlung, ließen die inzwischen außer Kraft getretenen §§ 181 Abs. 10, 170 Abs. 3 BBG in der Frage des Aufschubs der Nachversicherung erkennen. Soweit jetzt in der Frage der Nachversicherung die §§ 1232, 1403 RVO (i.d.F. des ArVNG, BGBl 1957 I 45) und die §§ 9, 125 AVG (i.d.F. des AnVNG, BGBl 1957 I 88) von einer "lebenslänglichen Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen" und einem "Unterhaltsbeitrag auf Zeit" sprechen, sind hiermit sowohl die Unterhaltsbeiträge nach dem Bundesbeamtengesetz als auch die disziplinarrechtlichen nach der Bundesdisziplinarordnung gemeint.
Eine klare unterschiedliche Behandlung ergibt sich aber aus den §§ 1, 64 und 96 BDO.
§ 1 Abs. 2 stellt die Unterhaltsbeiträge des Bundesbeamtengesetzes dem Ruhegehalt auch disziplinarrechtlich gleich, d.h. sie können wie dieses wegen eines schuldhaften pflichtwidrigen Verhaltens des Berechtigten nur im Wege des förmlichen Disziplinarverfahrens nach § 9 BDO aberkannt oder gekürzt werden. Für den Unterhaltsbeitrag nach § 64 BDO gilt jedoch ausschließlich die Sondervorschrift des § 96 BDO, die erheblich weiter geht und die Entziehung und Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages auch aus anderen vom Berechtigten nicht verschuldeten oder zu vertretenden Gründen zuläßt, so daß hier im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung alle Einkünfte eine den Unterhaltsbeitrag mindernde Berücksichtigung finden (Beschluß vom 4. August 1958 - I DB 19/58 -).
Etwas Besonderes gilt für die Vorschriften der §§ 158-160, 162, 165 BBG, die sich mit dem Ruhen, der Entziehung, Kürzung und dem Erlöschen von Versorgungsbezügen in besonderen Fällen befassen. Für den disziplinarrechtlichen Unterhaltsanspruch gelten diese Vorschriften nur auf Grund der Bestimmung im § 64 Abs. 4 und 6 BDO, der zufolge sie sinngemäß auch auf diesen Unterhaltsbeitrag anzuwenden sind, und der Verurteilte "dabei" als Ruhestandsbeamter, der Unterhaltsbeitrag als Ruhegehalt gilt. Danach können die genannten Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes, die im Falle des Zusammentreffens mehrerer Bezüge die Kürzung der früheren Versorgungsbezüge regeln, nicht ohne weiteres, sondern nur kraft ausdrücklicher, im Disziplinarrecht enthaltener Sonderbestimmung auf den disziplinarrechtlichen Unterhaltsbeitrag angewandt werden. § 64 BDO, der insoweit die maßgebende Vorschrift für den disziplinarrechtlichen Unterhaltsbeitrag ist, läßt eine Anrechnung von Einkünften nach weitergehenden Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes oder anderen beamtenrechtlichen Gesetzen mangels einer dahingehenden gesetzlichen Ermächtigung nicht zu. Daß § 64 Abs. 4 und 6 BDO eine abschließende Regelung enthält, hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 23. Dezember 1954 - I DB 7/54 - und 4. August 1958 - I DB 19/58 - betont. Nur im Rahmen der in § 64 Abs. 4 und 6 BDO bezeichneten Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes kann eine Verwaltungsbehörde durch eigene Maßnahmen eine Änderung des Unterhaltsbeitrages herbeiführen. Liegen die hier bezeichneten gesetzlichen Voraussetzungen, nicht vor, bedarf es zur Abänderung des Unterhaltsbeitrages einer Entscheidung des zuständigen Disziplinargerichts nach § 96 BDO.
Bei dem in Verbindung mit der Aberkennung der Rechte aus dem G 131 durch das Disziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag ist die Rechtslage nicht anders. Nach § 5 Satz 3 der Vierten DVO zum G 131 gilt bei der Anwendung des § 64 BDO das Übergangsgehalt als Ruhegehalt, so daß der Unterhaltsbeitrag nach Hundertteilen des Übergangsgehalts zu bemessen ist (BDH 2, 193). Aus der Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 G 131 folgt in diesem Zusammenhange nur, daß das Übergangsgehalt den auch sonst geltenden Ruhens- und Kürzungsvorschriften des Abschnitts V, Unterabschnitt 8 des Bundesbeamtengesetzes unterliegt. Die weitergehende Vorschrift in § 37 Abs. 2 G 131, besonders die im vorliegenden Fall in Streit stehende Anrechnung von Einkommen aus Arbeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, ist hierdurch nicht eine Vorschrift des Bundesbeamtengesetzes geworden und nicht durch die Verweisung in § 64 Abs. 4 und 6 BDO in die disziplinarrechtliche Regelung des Unterhaltsbeitrages übernommen worden. Das wäre aber, wie aus der besonderen Anführung der hier anzuwendenden Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes entnommen werden muß und wie die Kammer zutreffend angenommen hat, notwendig gewesen, um aus dem Gesetz die Folgerung herleiten zu können, daß jedes der in § 37 Abs. 2 Satz 1 und 3 G 131 bezeichnete Arbeitseinkommen auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen ist. Der durch das Gerichtsurteil konstitutiv begründete Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag, der nicht die Rechtsnatur eines Ruhegehalts und demnach auch nicht die eines Übergangsgehalts hat, läßt daher eine Anwendung des G 131 über § 64 Abs. 4 und 6 BDO nicht zu.
Will die Versorgungsbehörde die Berücksichtigung von Arbeitseinkünften im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 3 G 131 herbeiführen, bedarf es hierzu eines disziplinargerichtlichen Verfahrens nach § 96 Abs. 1 BDO.
Die Kammer hat in ihrem Urteil den Unterhaltsbeitrag zutreffend in einem Hundertsatz des Übergangsgehalts festgesetzt und hat bei seiner Bemessung zugrundegelegt, daß das Übergahgsgehalt 257,60 DM betrug (187,60 + 70,- DM Kinderzuschläge), sowie miteingeschätzt, daß der Verurteilte bereits gewisse Einnahmen aus gelegentlicher Tätigkeit als Kraftfahrer hatte. Dies entspricht dem Umstand, daß die Höhe des Unterhaltsbeitrages sich nach dem Umfange der Bedürftigkeit zu richten hat, eine vierköpfige Familie mit 50 v.H. von 187,60 DM, also 93,80 DM monatlich zuzüglich der Kinderzuschläge von 70,- DM, aber nicht notdürftig unterhalten werden kann. Die Bemessungsgrundlage der Kammer war erkennbar das ungekürzte Übergangsgehalt. Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen Unterhaltsbeitrag auf Grund allgemeiner beamtenrechtlicher Vorschriften, etwa infolge allgemeiner Erhöhung der Versorgungsbezüge oder infolge Änderung in der Anrechnung von Dienstzeiten, gehören Streitigkeiten hierüber regelmäßig vor die allgemeinen Verwaltungsgerichte (§§ 172 BBG, 126 BRRG, 79 G 131).
Ein Dienststrafsenat des früheren Reichsverwaltungsgerichts hat auch einmal entschieden (RVG 1, 327), daß die Frage, ob die Ruhensvorschriften der §§ 64 Abs. 4 RDStO, 127 DBG (jetzt § 158 BBG) richtig angewendet worden seien, wenn die Herkunft eines neuen Einkommens des Verurteilten aus einer Verwendung "im öffentlichen Dienst" im Sinne des § 127 Abs. 4 DBG streitig ist, nicht von Dienststrafgerichten zu entscheiden sei. Damals galt § 119 Abs. 1 BDO noch nicht, der die richterliche Nachprüfung der auf Grund der Bundesdisziplinarordnung ergehenden Entscheidungen der Dienstvorgesetzten den Disziplinargerichten zuweist. Ob jetzt auf Grund von § 119 Abs. 1 für diese Frage die Disziplinargerichte zuständig sind, kann hier offen bleiben. Jedenfalls gehören allgemeine beamtenrechtliche Fragen, für die eine besondere Beziehung zum Disziplinarrecht nicht hergestellt worden ist, z.B. die Frage der richtigen Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit oder der zu zahlenden Bezüge, oder die Frage, ob ein Ruhegehalt erdient ist, nicht zur Zuständigkeit der Disziplinargerichte.
In der vorliegenden Sache geht es jedoch einmal um die oben gekennzeichnete Rechtsnatur des disziplinarrechtlichen Unterhaltsbeitrages und zum anderen darum, ob § 64 Abs. 4 oder § 96 BDO anzuwenden ist, also um Fragen rein disziplinarrechtlicher Art. Es gehört zur Beurteilung der Tragweite und der Folgen des Disziplinarurteils im Sinne des § 105 Abs. 4 BDO, wenn eine Verwaltungsbehörde den im disziplinargerichtlichen Urteil bewilligten Unterhaltsbeitrag als Übergangsgehalt behandelt und auf Grund unanwendbarer Vorschriften des G 131 über den § 64 Abs. 4 BDO hinaus Kürzungen vornimmt, die nach § 96 nur auf Grund einer disziplinargerichtlichen Entscheidung zulässig sind. Diese Frage ist nicht dem allgemeinen Beamtenrecht zugeordnet, wie etwa die Auswirkung einer allgemeinen Bescldungserhöhung auf das erdiente Ruhegehalt und damit der, bewilligten Unterhaltsbeitrag, sondern ist spezifisch disziplinarrechtlicher Natur. Dabei geht es auch nicht um die nach allgemein-beamtenrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Höhe einer Anrechnung, sondern um die disziplinarrechtliche Zulässigkeit der Anrechnung dem Grunde nach. Weil der zulässige Rechtsweg sich nur nach den für den Rechtsstreit maßgebenden Vorschriften bestimmt, kann die Verwaltungsbehörde nicht dadurch, daß sie sich für ihr Vorgehen auf unzutreffende Vorschriften des G 131 stützt, den allgemeinen, für Ansprüche aus dem G 131 vorgesehenen Rechtsweg begründen. Der Fall in der hier zu behandelnden Sache liegt nicht anders als etwa der, daß sine Versorgungsbehörde einem Verurteilten unter Ausschaltung des Verfahrens nach § 96 Abs. 1 BDO und unter fehlerhafter Bezugnahme auf eine Anrechnungsvorschrift des Bundesbeamtengesetzes oder der Bundesdisziplinarordnung den bewilligten Unterhaltsbeitrag um eine außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Invalidenrente kürst. Auch hierbei ist das Disziplinargericht nach § 105 Abs. 4 BDO berufen, darüber zu entscheiden, daß die Kürzungsmaßnahme unzulässig ist. Der Zuständigkeit der Disziplinargerichte zu derartigen Entscheidungen steht auch nicht der unabhängig hiervon zu sehende Umstand entgegen, daß der Verurteilte seinen Zahlungsanspruch als dem allgemeinen Beamtenrecht zugeordnet im Weigerungsfalle vor den Verwaltungsgerichten verfolgen müßte.
Die Auflassung der Beschwerde, daß der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag ein vermögensrechtlicher Anspruch sei, der zwar nach Höhe und Dauer durch die disziplinargerichtliche Entscheidung bestimmt werde, aber bei Streitigkeiten u.a. über die Anwendung der Ruhensvorscnriften nicht der Zuständigkeit der Disziplinargerichte, sondern der allgemeinen Verwaltungsgerichte unterliege, ist, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, zumindest in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Falls der Rechtsweg zu den Disziplinargerichten nach § 105 Abs. 4 BDO dann ausgeschlossen sein sollte, wenn die Entscheidung einen vermögensrechtlichen Anspruch betrifft, würde dieser Vorschrift auch noch die in der Bekanntmachung des Bundesministers des Innern vom 8. Januar 1958 (GMBl S. 56; vgl. dazu Beschluß des Senats vom 12. März 1958 - I DB 2/58 - u.a. in ZBR 1958, 253) zugesprochene Bedeutung genommen; denn die hierunter fallenden Streitigkeiten betreffen regelmäßig "vermögensrechtliche Ansprüche", z.B. wenn die Anwendung des § 10 Abs. 1, der §§ 82 Abs. 1 Nr. 3 und 98 Abs. 2 BDO bei Einstellung des Verfahrens in Frage steht (vgl. dazu Behnke Anm. 7 und 8 zu § 105 BDO, ferner Beschluß vom 24. April 1957 - I DB 10/56 - ZHR 1957, 412).
Ob die Beschlußformel der Kammer nicht zweckmäßig eine etwas andere Fassung hätte erhalten sollen, kann hier dahingestellt bleiben, denn die Formel findet eine hinreichende Erklärung ihrer Bedeutung in den Gründen. Da der nach dem Kammerurteil zu zahlende Unterhaltsbeitrag mit dem 1. Juni 1957 begann (§ 64 Abs. 3 BDO, DVO Nr. 1 Satz 2 zu § 102 BDO), war die Kammer allerdings nicht befugt, über den Antrag des Verurteilten insoweit zu entscheiden, eile der Antrag das Übergangsgehalt für die Monate März bis Mai 1957 betraf. Das hat die Kammer auch ersichtlich nicht getan. Ob die Finanzmittelstelle A. die Ruhensvorschrift des § 37 Abs. 3 G 131 (a.F.) auf das damalige Übergangsgehalt zutreffend angewendet hat und zur Rückforderung der 274,69 DM berechtigt ist, ist der disziplinargerichtlichen Beurteilung entzogen.
Demnach war wegen der Unzulässigkeit eines zweiten Rechtszuges die Beschwerde mit Kostenfolge aus §§ 105 Abs. 4 und Abs. 2 Satz 3, 99 ff BDO als unzulässig zu verwerfen.
gez. Dr. Dickertmann
gez. Lippold