Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.04.1957, Az.: BVerwG I DB 10/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.04.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG I DB 10/56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 16506
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 19 Abs. 4 GG
- § 3 BDO
- § 24 BDO
- § 26 BDO
- § 28 BDO
- § 52 BDO
- § 67 BDO
- § 81 BDO
- § 97 BDO
- § 98 BDO
- § 101 BDO
- § 105 BDO
- § 119 BDO
- § 458 ff StPO
Fundstellen
- BDH 3, 273
- Dok.Ber. B 1957, 777
- ZBR 1957, 412
Verfahrensgegenstand
a) Folgende Vorschriften des Grundgesetzes wurden angewendet: Art. 19 Abs. 4
b) Folgende Vorschriften (außer BBG, BDO und G 131) wurden angewendet und ausgelegt: StPO §§ 458 ff
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Eines Zurückgreifens auf Art. 19 Abs. 4 GG bedarf es dann nicht, wenn das in Betracht kommende Gesetz selbst einen ausreichenden Rechtsschutz gewährt.
- 2)
Zur Tragweite der Generalklausel des § 105 Abs. 4 BDO. "Folgen einer Disziplinarentscheidung" im Sinne dieser Vorschrift sind auch die einer disziplinarrechtlichen Hauptentscheidung kraft Gesetzes folgenden Nebenentscheidungen.
- 3)
Während die der Einstellung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 und 2 BDO folgende Disziplinarstrafe und Kostonentscheidung oder auch diese allein nach § 26 BDO angegriffen werden kann, ist im Falle der Einstellung nach § 52 Abs. 2 Satz 4 BDO gegen die Kostonentscheidung als Nebenentscheidung, die nach § 98 Abs. 2 BDO notwendig ist, der Antrag auf disziplinargerichtliche Entscheidung nach § 105 Abs. 4 BDO gegeben. Da im Rahmen dieser Entscheidung die Tat- und Schuldfeststellungen nachgeprüft werden müssen, ist hierdurch der notwendige Rechtsschutz gewährleistet. Die Einstellungsentscheidungen als solche sind nicht anfechtbar.
- 4)
Entscheidungen der Bundesdisziplinarkammer nach § 105 Abs. 1 und 4 BDO sind endgültig und können mit der Beschwerde nicht angefochten werden (wie II DB 25/54 und III DB 29/56).
In der Disziplinarsache
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des Präsidenten Dr. Behnke,
Bundesrichters Dr. Dickertmann,
Bundesrichters Vogel
am 24. April 1957
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beschuldigten vom 24. Februar 1956 gegen den Beschluß der Bundesdisziplinarkammer ... vom 1. Februar 1956 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Gegen den Beschuldigten, der beim Hauptzollamt ... tätig war, wurde durch Verfügung des Oberfinanzpräsidiums ... vom 1. Dezember 1949 das förmliche Dienststrafverfahren eingeleitet wegen des Vorwurfs, gegen Dienstvorschriften über die Zollabfertigung und gegen Strafgesetze verstoßen zu haben. Nachdem er im Strafverfahren mangels Beweises rechtskräftig freigesprochen worden war, erließ der Präsident der Oberfinanzdirektion ... gegen ihn die Verfügung vom 24. August 1955. Hierin wurde festgestellt, daß der Beschuldigte unabhängig von einem strafrechtlichen Tatbestand bei der Ausübung seiner dienstlichen Obliegenheiten im Geschenksendungs- und Liebesgabenverkehr die gebotene und zumutbare Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt außer acht gelassen und ihm bekannte dienstliche Vorschriften nicht befolgt habe. Hierdurch sei der Tatbestand eines Dienstvergehens gegeben. Auf Grund der Umstände des Falles sei aber keine höhere Strafe als eine Geldbuße gerechtfertigt. Aus diesem Grunde werde das Verfahren nach §§ 3 Abs. 2, 52 Abs. 2 Satz 4 BDO eingestellt. Von der im disziplinarrechtlichen Vorermittlungs- und Untersuchungsverfahren entstandenen Gesamtkosten von 848,64 DM würden ihm gemäß § 98 Abs. 2 BDO 565,76 DM auferlegt, was einem Anteil von 2/3 der Gesamtkosten entspreche.
In der Verfügung vom 24. August 1955, die dem Beschuldigten am 1. September 1955 zugestellt wurde, erteilte die Oberfinanzdirektion ... die Rechtsmittelbelehrung, daß er nach § 105 Abs. 4 BDO binnen zwei Wochen die Entscheidung der Bundesdisziplinarkammer ... beantragen könne, wenn über die Tragweite oder die Folgen der Entscheidung ein Streit entstehe.
Innerhalb der Zweiwochenfrist legte der Beschuldigte bei der Bundesdisziplinarkammer ... das "Rechtsmittel" ein. Er wandte sich gegen den Vorwurf eines Dienstvergehens und beantragte deshalb, ein ordnungsgemäßes Dienststrafverfahren durchzuführen, oder ihn von den ihm auferlegten Kosten freizustellen.
Durch Beschluß vom 1. Februar 1956 wies die Bundesdisziplinarkammer ... den Antrag zurück und entschied, daß die Verfügung des Präsidenten der Oberfinanzdirektion vom 24. August 1955 nebst der in ihr enthaltenen Kostenentscheidung aufrechterhalten werde.
Die Kammer führte aus, es handele sich nicht um ein Verfahren nach § 105 Abs. 4 BDO, denn es herrsche nicht ein Streit über die Tragweite der Disziplinarentscheidung, sondern diese selbst werde angefochten. § 105 Abs. 4 habe nicht eine Generalklausel für die Disziplinargerichte gebracht, sondern nur eine eng umgrenzte Zuständigkeit nach Art der §§ 458 ff StPO geschaffen. Die BDO sehe nicht ausdrücklich ein Rechtsmittel gegen die Einstellungsverfügung des Dienstvorgesetzten und dessen Kostenentscheidung vor. Da aber auch die Kostenentscheidung in Vermögensrechte des Beschuldigten eingreife, sei gegen die Verfügung des Dienstherrn der Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG zulässig, wobei nach § 119 Abs. 1 BDO die Bundesdisziplinargerichte zuständig seien. Es handele sich um ein Antragsverfahren nach Art der Verfahren der §§ 26, 81 BDO, so daß in entsprechender Anwendung dieser für gleichgelagerte Fälle geschaffenen Bestimmungen ohne mündliche Verhandlung entschieden werden könne.
In der Sache selbst äußerte die Kammer, die schuldhafte Nichtbeachtung der Dienstvorschriften stelle nach Lage der Sache ein Dienstvergehen dar, was in der Verfügung ohne Rechtsirrtum festgestellt worden sei. Nachdem das förmliche Verfahren mit Einstellung geendet habe, habe der Beschuldigte keinen Anspruch darauf, das Verfahren nach Art eines Reinigungsverfahrens durchzuführen, das die BDO nicht kenne. § 28 Abs. 2 BDO gewähre dem Beamten nur das Recht, die Einleitung eines förmlichen Verfahrens zu beantragen. Was die Kostenentscheidung der Dienstbehörde betreffe, habe diese sich nach der zwingenden Vorschrift des § 98 Abs. 2 BDO richten müssen. Bei der Bemessung des dem Beschuldigten auferlegten Kostenanteils sei nach der Art der ihm nachgewiesenen Dienstverfehlungen keine fehlerhafte Ausübung des Ermessens der Dienstbehörde zu erkennen.
Gegen den Beschluß hat der Beschuldigte entsprechend der ihm von der Kammer erteilten Rechtsmittelbelehrung innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt. Die Kammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beschwerde erwies sich aus folgenden Gründen als unzulässig:
Die Verfügung der Einleitungsbehörde vom 24. August 1955 enthält eine Einstellung auf Grund einer materiellen Prüfung und Beurteilung des Sachverhalts, die zwangsläufig eine Kostenentscheidung nach sich zieht. In ihr ist ein Dienstvergehen festgestellt worden, das jedoch nach Lage des Falles keine höhere Strafe als eine Geldbuße erfordere. Aus diesem Grunde griff das Bestrafungsverbot des § 3 Abs. 2 BDO ein, so daß trotz der Feststellung des Dienstvergehens von einer Bestrafung abgesehen, und das Verfahren nach § 52 Abs. 2 Satz 4 BDO eingestellt werden mußte.
Die Frage, welcher Rechtsbehelf gegen derartige Entscheidungen gegeben ist, haben die Dienstbehörde und die Bundesdisziplinarkammer verschieden beurteilt. Während der Dienstvorgesetzte auf § 105 Abs. 4 BDO hingewiesen hat, hat die Kammer die Zulässigkeit des Antrages auf disziplinargerichtliche Entscheidung unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG hergeleitet, bei der Ausgestaltung des Verfahrens aber die §§ 26, 81 BDO entsprechend angewendet. Gegen diese Rechtsauffassung der Kammer spricht zunächst das grundlegende Bedenken, daß eine unmittelbare Wirkung des Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht eintreten kann, wenn das in Betracht kommende Gesetz selbst eine ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit gewährt. Eine solche ist aber entgegen der Auffassung der Kammer zu bejahen.
Allerdings kommt hierfür § 81 Abs. 3 BDO nicht in Betracht, denn das in dieser Vorschrift behandelte Antragsverfahren bezieht sich auf den genau begrenzten Tatbestand der Dienstenthebung und vorläufigen Gehaltseinbehaltung in einem förmlichen Verfahren und soll nur hierbei den erforderlichen Rechtsschutz sicherstellen. Man könnte vielleicht an eine Anwendung von § 26 BDO denken, der die Beschwerde und den Antrag auf disziplinargerichtliche Entscheidung gegen die im nichtförmlichen Verfahren erlassenen Disziplinarverfügungen des Dienstvorgesetzten eröffnet. Denn Einstellungen mit materiellem Hintergrunde sind Sachentscheidungen, die einen Schuldspruch enthalten. Dies hat der Senat für die materiellen Einstellungsurteile der Disziplinargerichte u.a. in seinen Urteilen vom 29. Mai 1956 - I D 37/55 - (ZBR 1957, 17; DÖV 1956, 757) und vom 30. Mai 1956 - I D 133/54 - näher ausgeführt; durch die Tat- und Schuldfeststellungen wird der Beschuldigte, obwohl keine Strafe verhängt wird, beschwert, so daß er gegen ein derartiges Einstellungsurteil die in der BDO zugelassene Berufung mit dem Ziele seines Freispruchs einlegen kann. Für die Beschwer des Beschuldigten durch eine Entscheidung der Einleitungsbehörde nach § 52 Abs. 2 Satz 4 BDO kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Dieser Gedanke könnte es nahelegen, derartige mit der Feststellung eines Dienstvergehens verbundene Einstellungsentscheidungen den Disziplinarverfügungen gleichzuachten, in denen der zuständige Dienstvorgesetzte eine Disziplinarstrafe verhängt hat, und gegen solche Entscheidungen ebenfalls den Weg der Beschwerde und des Antrages auf disziplinargerichtliche Entscheidung nach § 26 BDO zuzulassen. Dies gilt auch nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BDO dann, wenn die Einleitungsbehörde nach eigener Entschließung von einer Fortführung des förmlichen Verfahrens absieht und dieses einstellt, zugleich aber ein Dienstvergehen feststellt und deswegen eine Disziplinarstrafe nach §§ 24 ff BDO verhängt. In diesem Falle ergeht wegen der Einstellung selbst keine Kostenentscheidung, denn § 52 Abs. 2 Satz 1 ist in § 98 Abs. 2 BDO nicht erwähnt. Die Einleitungsbehörde kann jedoch in der Disziplinarverfügung dem Beschuldigten nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BDO Kosten auferlegen. Diese Vorschrift hat gegenüber dem § 97 BDO, der nur von den "durch die Ermittlungen entstandenen Auslagen" spricht, eine besondere Bedeutung, weil danach dem Beschuldigten die bis dahin entstandenen "Kosten des Verfahrens", also neben den durch die Ermittlungen bedingten Auslagen (vgl § 101 Abs. 3 BDO) auch die Kosten des förmlichen Verfahrens auferlegt werden können. Nach Erschöpfung des in § 26 Abs. 1-3 BDO genannten Beschwerdeweges kann der Beamte durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 26 Abs. 4 und 5 BDO) die Nachprüfung der Tat- und Schuldfeststellungen sowie der Kostenentscheidung - ggf. dieser für sich allein - durch das Disziplinargericht herbeiführen. Das bedeutet nicht die Zulassung eines Rechtsbehelfs gegen die Einstellungsentscheidung.
Abgesehen von dem Satz 3 unterscheidet aber § 52 Abs. 2 BDO sehr scharf zwischen dem nichtförmlichen und förmlichen Verfahren. Aus diesem Grunde lassen sich die gleichen Gedanken auf die nach § 52 Abs. 2 Satz 4 ergehende Entscheidung der Einleitungsbehörde nicht anwenden. Zwar ist auch hier die Einstellung als solche nicht anfechtbar (vgl. BDH vom 16. August 1956 - I DB 20/56 -). Dennoch erreicht der Beschuldigte eine gerichtliche Nachprüfung der in der Einstellungsverfügung enthaltenen Tat- und Schuldfeststellungen dadurch, daß er die hierauf fußende Kostenentscheidung, die kraft zwingender Vorschrift des § 98 Abs. 2 BDO ergehen muß, angreift. Diese Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge jeder Einstellung nach § 52 Abs. 2 Satz 4 und muß als Nebenentscheidung zu der Einstellung selbst treten. Da der Beschuldigte durch diese Kostenentscheidung mit der ihr zugrundeliegenden Schuldfeststellung beschwert ist, kann er sie mit dem Antrage auf gerichtliche Entscheidung nach § 105 Abs. 4 BDO anfechten.
Die Tragweite dieser Vorschrift hat die Bundesdisziplinarkammer dadurch verkannt, daß sie in ihr nur eine eng begrenzte Zuständigkeitsregelung nach Art der §§ 458 ff StPO gesehen hat. § 105 Abs. 4 hat aber nicht nur Bedeutung für die Strafvollstreckung wie die genannte Vorschrift der. StPO, sondern kann auch in einem noch schwebenden Verfahren Anwendung finden, weil "Folgen einer Disziplinarentscheidung" im Sinne des § 105 Abs. 4 auch die einer disziplinarrechtlichen Hauptentscheidung kraft Gesetzes nachfolgenden Nebenentscheidungen sind. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, gerade für solche Nebenentscheidungen, die mit einer nicht anfechtbaren Hauptentscheidung verbunden sind, eine Anfechtungsmöglichkeit zu eröffnen. Das muß vor allem für solche Entscheidungen gelten, die eine echte Beschwerung enthalten; sie sind stets anfechtbar, sofern das nicht - wie in § 67 Abs. 2 BDO - ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. auch Behnke BDO § 52 Anm. 26).
Da sich hier die Grundlagen der Kostenentscheidung und der Einstellung decken, bringt die Überprüfung der Kostenentscheidung zwangsläufig auch die Überprüfung des Sachverhalts daraufhin mit sich, ob nach dem Ergebnis der Untersuchung die Verhängung einer Disziplinarstrafe gerechtfertigt gewesen wäre. Hiermit wird der von der Bundesdisziplinarkammer zu Unrecht vermißte, notwendige Rechtsschutz durch die BDO selbst gewährt, so daß es eines Zurückgehens auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht bedarf.
Zutreffend hat demnach die Oberfinanzdirektion ... den Beschuldigten in ihrer Rechtsmittelbelehrung auf § 105 Abs. 4 BDO hingewiesen. Sein zulässiges "Rechtsmittel" gegen die angefochtene Entscheidung der Oberfinanzdirektion war der Antrag auf disziplinargerichtliche Entscheidung durch die Bundesdisziplinarkammer ... nach § 105 Abs. 4 und 1 BDO. Die Kammer war daher durchaus befugt, über den Antrag in der geschehenen Weise zu entscheiden. Daß sie diese Befugnis ihrerseits rechtlich nicht aus § 105 BDO, sondern aus Art. 19 Abs. 4 GG hergeleitet hat, kann den Bestand ihrer Entscheidung nicht berühren. Die in einem solchen Verfahren ergehenden Entscheidungen der Bundesdisziplinarkammer sind endgültig und können mit der Beschwerde nicht mehr angefochten werden. Dies haben der Zweite und Dritte Disziplinarsenat des Bundesdisziplinarhofs wiederholt entschieden (vgl. insbesondere den ausführlich begründeten Beschluß vom 23. Oktober 1956 - III DB 29/56). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Die Beschwerde des Beschuldigten ist daher unzulässig, so daß der Bundesdisziplinarhof sich auch nicht mehr mit dem Verfahrensmangel befassen konnte, der darin liegt, daß die Kammer entgegen § 105 Abs. 2 Satz 2 BDO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 105 Abs. 2 Satz 3, 99 Abs. 1 BDO.
Dr. Dickertmann
Vogel