Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.08.1956, Az.: BVerwG I DB 20/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.08.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG I DB 20/56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 15508
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 25 Gesetze
- § 37 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 10. März 1952 (BGBl I S 123) Gesetze
- § 20 BDO
- § 52 BDO
- § 105 Abs. 4 BDO
- § 44 StPO
Fundstelle
- DokBerB 1956, 563
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum Rechtsstand der Beamten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.
- 2.
Wird das Disziplinarverfahren wegen Verlustes der Beamteneigenschaft eingestellt, vom Beschuldigten aber die Rechtmäßigkeit der Einstellung bestritten, so liegt ein Streit über die Tragweite einer Disziplinarentscheidung nach § 105 Abs. 4 BDO vor.
- 3.
Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis ist als unabwendbarer Zufall anzusehen, wenn in der angefochtenen Entscheidung die Rechtsmittelbelehrung fehlt.
- 4.
Die Einstellung eines Disziplinarverfahrens ist als solche nicht anfechtbar. Anfechtbar sind nur die mit der Einstellung zusammenhängenden Nebenentscheidungen.
In der Disziplinarsache
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Präsidenten Dr. Behnke,
Bundesrichters Perwo,
Bundesrichters Dr. Leußer
auf die Anträge des Beschuldigten vom 27. April und 4. Juli 1956
am 16. August 1956
beschlossen:
Tenor:
Unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs werden die Anträge auflösten des Beschuldigten verworfen.
Gründe
Gegen den Beschuldigten, der bis zu seiner Dienstenthebung Leiter des Arbeitsamts M. war, wurde durch Verfügung des Staatsministers des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge vom 14. Februar 1951 das förmliche Dienststrafverfahren eingeleitet, weil er in den letzten Jahren mit dem Dienstkraftwagen des Arbeitsamts M. in großem Umfange unerlaubte Privatfahrten mit der in seinen Amt beschäftigten Angestellten G. vor allem in das Wintersportgebiet Oberstdorf und Hindelang, gemacht, hierbei erhebliche Mengen Treibstoff des Staates verbraucht und, um diese Fahrten zu verdecken, mitgewirkt habe, daß die Fahrtenbücher durch die Angestellte G. durch Eintragung näher gelegener Fahrtziele, geringerer Kilometerzahlen oder eines geringeren Kilometerstandes oder durch Unterlassung jeglicher Eintragung bewußt falsch geführt wurden. Durch Verfügung vom 15. Oktober 1951 dehnte der Staatsminister das Verfahren auf die Beschuldigungen aus, fingierte Reisekostenrechnungen vorgelegt zu haben, private Telefongespräche als Dienstgespräche verrechnet zu haben, private Glückwunschkarten mit amtlichen Mitteln frankiert und im Portokassenbuch falsch verbucht zu haben, sich bei der Entscheidung des Spruchkammerausschusses des Arbeitsamts M. in der Einspruchsache F. über die gesetzlichen Bestimmungen hinweggesetzt zu haben, um eine für F. günstige Entscheidung herbeizuführen, und endlich beim Umbau des Arbeitsamtsgebäudes den Kostenvoranschlag schuldhaft überschritten zu haben. In der Verfügung vom 14. Februar 1951 war angeordnet worden, daß dem Beschuldigten ein Drittel seiner Dienstbezüge, erstmalig von den Bezügen für den Monat Februar 1951, einzubehalten sei. Diese Einbehaltung wurde durch Verfügung vom 29. März 1951 dahin abgeändert, daß ab 1. März 1951 nur ein Fünftel der Dienstbezüge einbehalten werde.
Wegen der dem Beschuldigten zur Last gelegten dienstlichen Verfehlungen fand ein strafgerichtliches Verfahren statt. Bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung wurde in der erwähnten Verfügung vom 15. Oktober 1951 das eingeleitete Dienststrafverfahren ausgesetzt. In dem strafgerichtlichen Verfahren wurde der Beschuldigte durch Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts ... vom 29. Oktober 1954 - KLs 39/51 - wegen eines Verbrechens der schweren Amtsunterschlagung nach §§ 350, 351, 357 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen der Untreue und einem Vergehen des Verwahrungsbruchs sowie in Tatmehrheit mit einem Vergehen des Betrugs und mit einem Vergehen der Amtsunterschlagung, letzteres rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der Untreue und einvergehen des Verwahrungsbruchs unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr sowie zu Geldstrafen von 200,- DM und 50,- DM, ersatzweise 20 und 5 Tagen Gefängnis verurteilt. Die dagegen vom Beschuldigten eingelegte Revision wurde durch Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 1955 - 1 StS 42/53 - mit der Maßgabe verwerfen, daß die Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs entfalle. Die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Taten wurde damit rechtskräftig. Nach seiner Angabe, ist die Vollstreckung der Strafe durch Erlaß des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 9. Februar 1956 unter Bewilligung einer Bewährungsfrist ausgesetzt worden.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 10. März 1952 (BGBl I S 123) gab das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und soziale Fürsorge im Jahre 1953 seine das förmliche Dienststrafverfahren betreffenden Vorgänge über das Landesarbeitsamt Südbayern an den Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung als der zuständig gewordenen Einleitungsbehörde ab. Der Beschuldigte wurde gemäß § 37 Abs. 2 des Bundesanstaltsgesetzes am 27. April 1953 in den Wartestand versetzt. Bei der Festsetzung des ihm zustehenden Wartegeldes wurde die vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und soziale Fürsorge angeordnete Gehaltskürzung von 20 vom Hundert weiterhin beachtet.
Durch Verfügung vom 18. Oktober 1955 stellte der Vorstand der Bundesanstalt das förmliche. Disziplinarverfahren gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 BDO ein, weil durch die rechtskräftige Verurteilung des Beschuldigten zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr dessen Beamtenverhältnis gemäß § 48 BBG erloschen sei. Gleichzeitig erklärte er die für die Zeit vom 1. Februar 1951 bis zum 20. Juni 1955 einbehaltenen Dienstbezüge für verfallen, da nach dem Ergebnis der Untersuchung, insbesondere nach den tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils, die Entlassung des Beschuldigten aus dem Dienst bezw. die Aberkennung seines Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt die Einstellungsverfügung nicht. Die Verfügung wurde den Beschuldigten an 25. Oktober 1955 zugestellt.
Mit der an den Präsidenten bezw. den Vorstand der Bundesanstalt gerichteten, dort am 30. April 1956 eingegangenen und als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 27. April 1956 beantragte der Beschuldigte mit dem Hinweis darauf, daß die Einstellungsverfügung keine Rechtsmittelfrist enthalten habe und deshalb keine Fristversäumnis vorliegen kenne, die Einstellungsverfügung aufzuheben, das Dienststrafverfahren weiterzuführen und mündliche Verhandlung stattfinden zu lassen, ihn wieder in seine Beamtenrechte einzusetzten, ihm seine anteilmäßigen Versorgungsbezüge nach- und weiterzugewähren und endlich den Gnadenakt des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz beizuziehen. Er machte geltend, die Aussetzung der Vollstreckung der Gefängnisstrafe zeige, daß seine Verurteilung zu streng und ungerecht sei, Wäre die ungerechte Verurteilung nicht erfolgt, so hätte er seine Beamteneigenschaft nicht ohne weiteres verloren. Aus den sehr zahlreichen Beurkundungen im Gnadenakt des Bayerischen Justizministeriums ergebe sich, daß er als Beamter stets überaus korrekt und arbeitseifrig gewesen sei und wirklich Hervorragendes geleistet habe. Es liege mithin kein Grund vor, seinen Fall disziplinär mit außerordentlicher Schärfe zu behandeln. Der Präsident der Bundesanstalt beschied ihn mit dem ihm am 29. Juni 1956 zugestellten Schreiben vom 26. Juni 1956 dahin, daß gegen eine Einstellungsverfügung nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit zulässig sei und dieser Antrag innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung gestellt werden müsse. In seinem Falle sei für die Entscheidung der Bundesdisziplinarhof zuständig. Da die Einstellungsverfügung versehentlich keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, kenne er innerhalb einer Woche nach der Zustellung des Schreibens vom 26. Juni 1956 bei dem Bundesdisziplinarhof die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumnis beantragen. In Verfolg dieses Bescheides hat der Beschuldigte in der am 7. Juli 1956 beim Gerichtshof eingegangenen Eingabe von 4. Juli 1956 beantragt,
- 1.
ihn wieder in den vorigen Stand einzusetzen, die Einstellungsverfügung aufzuheben und das Disziplinarverfahren fortzuführen,
- 2.
die Einstellungsverfügung der Bundesanstalt auf die Rechtmäßigkeit der Zuständigkeit hin zu überprüfen.
Den Wiedereinsetzungsantrag hat er nicht näher begründet. Zur Sache hat er die gleichen Ausführungen gemacht wie in seiner Eingabe vom 27. April 1956 und ergänzend ausgeführt, daß er in eine außerordentliche Notlage geraten sei. Wenn es bei seinem Amtsverlust verbleiben würde, hätte er keine Grundlage mehr für eine nur halbwegs ausreichende Altersversorgung und bei seinem Alter würde er im Erwerbsleben nicht mehr ausreichend Fuß fassen können, was er aber nicht verdient haben dürfte. Sollte ihm disziplinär noch anderes vorgeworfen werden, als in dem gerichtlichen Strafverfahren behandelt worden sei, so müsse er dazu gehört werden. Zu dem zweiten Antrag hat er ausgeführt: Er sei im Jahre 1946 von der Bayerischen Staatsregierung zum Beamten auf Lebenszeit im Bayerischen Staatsdienst ernannt werden. Nach der Errichtung der Bundesanstalt sei er von dieser in ihre Dienste nicht übernommen worden. Er sei also Bayerischer Beamter geblieben und kein Bundesbeamter geworden. Die Bundesanstalt sei darum zum Erlaß der Einstellungsverfügung gar nicht zuständig gewesen, vielmehr hätte die Einstellung nur durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und soziale Fürsorge verfügt werden, kennen.
Die beiden Anträge des Beschuldigten sind unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs zu verwerfen.
Nach § 105 Abs. 4 BDO kann gegen eine Disziplinarentscheidung, wenn über ihre Tragweite oder ihre Folgen Streit entsteht, binnen zwei Wochen nach ihrer Zustellung die disziplinargerichtliche Entscheidung beantragt werden. Darum handelt es sich bei den Anträgen des Beschuldigten, wenn er in Abrede stellt, daß die Einstellungsverfügung das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren abgeschlossen, habe, und verlangt, daß das Disziplinarverfahren durchgeführt werde und ihn seine anteilmäßigen Dienstbezüge nach- und weitergewährt werden sollen. Zuständig für die Entscheidung ist nach § 105 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 BDO der Bundesdisziplinarhof, da die Einstellungsverfügung von dem Vorstand der Bundesanstalt erlassen werden ist und diesem die Befugnisse als oberste Dienstbehörde durch Erlaß des Bundesministers für Arbeit vom 12. Dezember 1953 (BABl 1954 S 2) übertragen worden sind, was nach § 112 Abs. 1 BDO und der zu ihm ergangenen Durchführungsverordnung zulässig war. Der Senat hatte sich sowohl mit dem Antrag des Beschuldigten vom 27. April 1956 als auch mit dem Antrag vom 4. Juli 1956 zu befassen, da in der Sache bereits der erste. Antrag nach seinem erkenntlichen. Siel alles enthielt, was der Beschuldigte auf Grund der Belehrung des Präsidenten der Bundesanstalt im Schreiben vom 26. Juni 1955 alsdann in seinem zweiten Antrag geltend gemacht hat. Daß die Eingabe vom 27. April 1956 von ihm als "Beschwerde" bezeichnet worden ist, war unschädlich.
Da die Einstellungsverfügung dem Beschuldigten am 25. Oktober 1955 zugestellt worden ist, lief die Frist für den Antrag auf disziplinargerichtliche Entscheidung am 8. November 1955 ab. Die Anträge des Beschuldigten sind mithin verspätet bei dem Gerichtshof gestellt werden. Wegen der Fristversäumnis konnte der Beschuldigte, nach § 20 BDO in Verbindung mit §§ 44 ff StPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, wenn er durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist verhindert worden war, wobei als unabwendbarer Zufall auch anzusehen ist, wenn die Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist. In der angegriffenen Einleitungsverfügung war die Rechtsmittelbelehrung unterblieben. Es ist deshalb als ein unabwendbarer Zufall anzusehen, daß der Beschuldigte von der Möglichkeit, den Antrag auf disziplinargerichtliche Entscheidung zu stellen, keine Kenntnis hatte und keinen Gebrauch machte. Dieses Hindernis lag noch vor, als der Beschuldigte sich mit seiner Eingabe vom 27. April 1956 irrtümlich an den Präsidenten bezw. den Vorstand der Bundesanstalt wendete, denn er brachte in ihr als seine Meinung zum Ausdruck, daß eine Frist mangels einer Rechtsmittelbelehrung überhaupt noch nicht in Lauf gesetzt worden war. Das Hindernis wurde aber am 29. Juni 1956 beseitigt, als er von dem Präsidenten der Bundesanstalt über den Rechtsbehelf belehrt und darauf hingewiesen wurde, daß er innerhalb einer Woche den Antrag auf Wiedereinsetzung wegen der Fristversäumnis stellen könne. Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag lief am 6. Juli 1956 ab. Der Wiedereinsetzungsantrag ist aber erst am 7. Juli 1956 bei dem Gerichtshof eingegangen. Der Antrag ist mithin verspätet und deshalb zurückzuweisen. Daraus folgt die Verwerfung der sich gegen die Einstellungsverfügung richtenden Anträge.
Im übrigen kann bemerkt werden, daß die Nachprüfung der Einstellungsverfügung, wenn sie ein rechtzeitig gestellter Antrag ermöglichst hätte, zu rechtlicher Beanstandung keinen Anlaß gegeben haben würde. Gegenüber der formellen Rüge, der Vorstand der Bundesanstalt habe die Einstellungsverfügung nicht erlassen dürfen, da der Beschuldigte kein Bundesbeamter geworden sei, ist auf § 37 Abs. 1 des Bundesanstaltsgesetzes zu verweisen, wonach er mit dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Mai 1952) Beamter der Bundesanstalt und als solcher nach § 25 Abs. 1 des Bundesanstaltsgesetzes mittelbarer Bundesbeamter geworden ist. Die Zuständigkeit des Vorstandes der Bundesanstalt zum Erlaß der Einstellungsverfügung ergibt sich aus dem bereits erwähnten Erlaß des Bundesarbeitsministers vom 12. Dezember 1953. Gegen die Einstellung selbst ist kein Rechtsbehelf gegeben. Der anfechtbare Teil der Einstellungsverfügung findet seine gesetzliche Grundlage im § 82 Abs. 1 Nr. 3 BDO und in der rechtlich nicht zu beanstandenden Beurteilung des Dienstvergehens des Beschuldigten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 99 Abs. 1 BDO.
Perwo
Dr. Leußer