Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.07.1958, Az.: BVerwG I B 30.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.07.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 30.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 16252
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 22.09.1955 - AZ: IV OVG-A 30/55
Rechtsgrundlage
- § 52 MRVO 165
Fundstelle
- DVBl 1958, 714-715 (Volltext mit amtl. LS)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Eue und Dr. Böhmer
beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. September 1955 - IV OVG-A 30/55 - wird zugelassen.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe
Der Kläger, der in früheren Jahren die Erlaubnis zum ambulanten Milchhandel in P. besaß, beantragte Ende 1949, diese Erlaubnis auf seine bereits seit dem Kriege bestehende feste Verkaufsstelle, einen von einer Frau Hilma W. gemieteten Milchladen, umzuschreiben. Durch Bescheid vom 10. Juni 1950 erteilte die Landkreisverwaltung des Kreises Plön auf Grund eines Beschlusses des Beklagten vom 1. Juni 1950 dem Kläger die Erlaubnis zur Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen auf dem Hausgrundstück in P., Klosterstraße 15. Die Erlaubnisurkunde enthielt den Hinweis, daß die Erlaubnis sich nur auf den in der beigehefteten Zeichnung besonders kenntlich gemachten Raum erstrecke.
Nachdem der Kläger im Jahre 1952 zur Räumung des Milchladens verurteilt worden war, stellte er durch Schreiben vom 8. Oktober 1952 den Antrag, die Neuerteilung bzw. Umschreibung der Handelserlaubnis für einen Betrieb in der Betriebsstätte der Zentral-Meierei P. zu bewilligen. Über den Antrag wurde in einer Sitzung vom 8. Januar 1953 verhandelt. Inzwischen hatte der Kläger am 1. November 1952 den Laden in der Klosterstraße geräumt, ihn aber am 15. Dezember 1952 wiederum gemietet und von dort aus den Handel fortgesetzt. Nach dem Wortlaut des Protokolls über die Sitzung vom 8. Januar 1953 zog der Kläger in der Verhandlung seinen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für die Räume in der Zentral-Meierei zurück. Gleichzeitig beantragte er, die Erlaubnis für Klosterstraße 15 zu erteilen. Der Stadtoberinspektor A. befürwortete den Antrag mit der Einschränkung, daß ein ambulanter Handel nicht ausgeübt werden dürfe. Der Kreisausschuß faßte nach Beratung folgenden Beschluß:
"Die beantragte Erlaubnis wird für die Geschäftsräume K.straße 15 erteilt. Ein ambulanter Handel wird nicht genehmigt. Etwaige Bedingungen für die Ausgestaltung der Geschäftsräume sind in der Erlaubnisurkunde niederzulegen."
Ein dementsprechender Bescheid vom 6. Februar 1953 wurde dem Kläger zugestellt.
Hierauf erhob der Kläger beim Landesverwaltungsgericht Schleswig Klage und beantragte in der mündlichen Verhandlung,
unter Aufhebung des Beschlusses des Beklagten vom 8. Januar 1913 sowie des Bescheides vom 6. Februar 1953 festzustellen, daß die Konzession des Klägers vom 1. Juni/16. Juni 1950 - Erlaubnis-Urkunde vom 22. Januar 1951 - unter Einschluß des ambulanten Handels von dieser Niederlassung aus fortbesteht.
Das Landesverwaltungsgericht gab der Klage statt. Die Berufung des Beklagten wurde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Feststellung des Fortbestehens der Milchhandelserlaubnis des Klägers unter Einschluß des ambulanten Handels von der Niederlassung Klosterstraße 15 aus nur bis zum 14. Juni 1953 getroffen wurde. Das Berufungsgericht führt aus, daß der Beschluß vom 8. Januar 1953 vom Landesverwaltungsgericht zu Recht aufgehoben worden sei. Die alte Milchhandelserlaubnis des Klägers für das Grundstück Klosterstraße 15 sei nicht dadurch erloschen, daß der Kläger den Ladenraum am 1. November 1952 geräumt habe. Der Kläger habe, wie näher ausgeführt wird, auf seine Erlaubnis auch erst am 14. Juni 1953 verzichtet. Diese sei somit in Kraft geblieben und habe auch den ambulanten Handel von der Verkaufsstelle aus erfaßt. Polizeiliche Erwägungen wegen Gefährdung der Verkehrssicherheit könnten eine Einschränkung der ursprünglichen Erlaubnis nicht rechtfertigen.
Was den Feststellungsantrag angehe, so habe der Kläger in der zweiten Instanz nur noch die Feststellung verlangt, daß die Milchhandelserlaubnis bis zum 14. Juni 1953 bestanden habe. Dieser Antrag sei nach § 52 MRVO 165 zulässig. Das zwischen den Parteien streitige öffentliche Rechtsverhältnis bestehe danach zwar nur für die Vergangenheit. Trotzdem habe der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, weil er behaupte, aus diesem Rechtsverhältnis Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend machen zu können. Damit habe das in der Vergangenheit liegende Rechtsverhältnis Auswirkungen in die Gegenwart und könne daher Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Da die Milchhandelserlaubnis einschließlich des ambulanten Handels bis zum 14. Juni 1953 bestanden habe, müsse dem Antrag des Klägers mit dieser Einschränkung stattgegeben und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen werden.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Beklagte Beschwerde erhoben. Er vertritt die Ansicht, daß mit der Durchführung der rechtskräftig angeordneten Räumung des Milchladens die Milchhandelserlaubnis des Klägers keine Grundlage mehr gehabt habe und ein Widerruf in einem solchen Falle nur deklaratorische Bedeutung besessen hätte. Er ist weiter der Auffassung, daß das Verhalten der Beteiligten in der Verhandlung vom 8. Januar 1953 konkludent als eine Einigung dahin zu werten sei, daß die Erlaubnis für Klosterstraße 15 nicht mehr bestehe. Eine solche Einigung genüge aber, um die Erlaubnis zum Erlöschen zu bringen. Bei der Entscheidung der vorstehenden Fragen handele es sich um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Der Beschwerde war stattzugeben.
Nach § 53 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision zuzulassen, wenn im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Das Berufungsgericht hat ein berechtigtes Interesse des Klägers an dem von ihm gestellten Feststellungsantrag bejaht, weil er behauptet, aus diesem Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend machen zu können. Nach der vom V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vertretenen Ansicht fehlt es an einem Feststellungsinteresse, wenn die Feststellung ausschließlich zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen begehrt wird(Urteil vom 7. Juni 1955 - BVerwG V C 70.55 - [DVBl. 1955 S. 706 = ZMR 1955 S. 346], Beschlüsse vom 24. Januar 1956 - BVerwG V B 89.55 - [ZMR 1956 S. 179/80] undvom 31. Juli 1956 - BVerwG V B 56.55 -). Wenn man der Ansicht des V. Senats folgt, so müßte ein Feststellungsinteresse des Klägers verneint werden. Die ausschließliche Verfolgung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche kann im vorliegenden Falle nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil der Kläger in der Klageschrift das Feststellungsinteresse mit der Behauptung begründet hat, daß der beklagte Kreis sowie die Ordnungsbehörde der Stadt P. ihm den auf Grund der alten Konzession statthaften ambulanten Milchhandel untersagt hätten und die Stadt P. die Einstellung dieses ambulanten Milchhandels durch Ordnungsstrafen zu erzwingen versucht habe. Wegen der Untersagung des ambulanten Milchhandels und der gegen ihn erlassenen Strafandrohung hat der Kläger bereits das beim Senat schwebende Verfahren BVerwG I B 31.56 betrieben. Nach Aufhebung der dort angefochtenen Bescheide ist mit der zwangsweisen Durchführung der gegen den Kläger wegen seiner Zuwiderhandlung gegen den Verbotsbescheid erlassenen Ordnungsstrafverfügungen nicht sehr zu rechnen. Insoweit besteht also ein berechtigtes Interesse an einer besonderen Feststellung des Fortbestehens seiner Milchhandelserlaubnis bis zum 14. Juni 1953 nicht mehr. Vielmehr kann sich das Feststellungsinteresse nur noch in der Geltendmachung der von ihm behaupteten Amtshaftungsansprüche erschöpfen.
Die aufgeworfene Rechtsfrage wird jedoch in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Der erkennende Senat hat bisher Bedenken gehabt, sich der Auffassung des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts anzuschließen. Zur Klärung der streitigen Rechtsfrage war daher die Revision zuzulassen.
Die Gebührenfreiheit der Entscheidung beruht auf § 38 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes alter Fassung in Verbindung mit § 73 Abs. 2 BVerwGG.
gez. Dr. Eue
gez. Dr. Böhmer