Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.06.1958, Az.: BVerwG II C 20.58

Versäumung der Revisionsfrist; Begriff des bestimmten Antrags; Vorbehaltlich eingelegte Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.06.1958
Aktenzeichen
BVerwG II C 20.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 10911
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 23.10.1957 - AZ: 31/57

Fundstellen

  • MDR 1958, 870 (amtl. Leitsatz)
  • NDR 1958, 870

Amtlicher Leitsatz

Das Ziel der Revision ist aus der Tatsache der Revisionseinlegung allein nicht erkennbar, wenn der Revisionskläger sich den Antrag ausdrücklich vorbehält.

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. Juni 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Badischen Verwaltungsgerichtshofs Freiburg i.Br. vom 23. Oktober 1957 - Az.: 31/57 - wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 900 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger war am 1. März 1945 zum Stadtoberinspektor (Bes. Gr. A 4 b 2 der Reichsbesoldungsordnung) der Stadt D... ernannt worden. Er erhält Versorgung nach der Besoldungsgruppe A 4 c 1, weil der Beklagte der Auffassung ist, daß die dem letzten Amt entsprechende höhere Besoldungsgruppe nach den §§ 110 Abs. 4 und 109 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) nicht berücksichtigt werden könne. Dies teilte der Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 9. Juli 1954 mit, und hieran hielt er im Bescheid vom 4. Mai 1956 fest. Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Berechnung und Zahlung der Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 4 b 2 wies das Verwaltungsgericht ab.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Das Berufungsurteil ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 29. und dem Kläger selbst am 30. November 1957 zugestellt worden.

3

Die beigefügte Rechtsmittelbelehrung enthält unter anderem den Satz:

"Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben und einen bestimmten Antrag enthalten."

4

Am 27. Dezember 1957 hat der Bevollmächtigte des Klägers gegen das Urteil Revision eingelegt und hinzugefügt: "Die Antragstellung und die Begründung bleiben einem besonderen Schriftsatz vorbehalten. Am 27. Januar 1958 hat er in einem weiteren Schriftsatz beantragt, die ergangenen Urteile und den angefochtenen Bescheid vom 4. Mai 1956 aufzuheben. Innerhalb der ordnungsmäßig verlängerten Revisionsbegründungsfrist hat er die Revision schriftlich begründet und hierbei unter anderem mangelnde Sachaufklärung gerügt und beantragt, deshalb das angefochtene Urteil aufzulieben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für diesen Fall hat er weiteren Sachvortrag angekündigt.

5

Die Revision ist unzulässig, weil der Kläger innerhalb der Revisionsfrist keinen bestimmten Antrag gestellt hat (§ 57 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).

6

Nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1954 (BVerwGE 1, 222) genügt es zwar zur Erfüllung dieses gesetzlichen Formerfordernisses, daß das Ziel der Revision aus der Tatsache der Revisionseinlegung allein oder in Verbindung mit den während der Revisionsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist. Das ist aber hier nicht der Fall. Während der Revisionsfrist hat der Kläger lediglich erklärt, daß er Revision einlege und sich Antrag und Begründung vorbehalte. Mit diesem Vorbehalt hat er unzweideutig zum Ausdruck gebracht, daß er noch keinen bestimmten Antrag stellen, sondern erst prüfen wolle, welchen Revisionsantrag er stellen werde. Eine mit solchem Vorbehalt eingelegte Revision läßt das Ziel des Rechtsmittels nicht erkennen. Entsprechend hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl.Beschluß vom 21. Oktober 1955 - BVerwG V C 28.54 - und die dort zit. Beschlüsse), und im gleichen Sinne haben der III. Senat(Urteil vom 17. Januar 1957 - BVerwG III C 175.55 - MDR 1957 S. 248) und der IV. Senat(Beschluß vom 30. Juli 1956 - BVerwG IV C 28.56 -) erkannt. Zu Unrecht beruft der Kläger sich darauf, daß kein Zweifel daran bestehen könne, daß die Anfechtung des Berufungsurteils hier nur den einen Sinn hätte haben können, die Aufhebung dieses Urteils und eine Entscheidung nach dem in der Berufungsinstanz allein noch gestellten Klageantrag zu erreichen. Es kommt nicht darauf an, was dem Kläger als vernünftiges Revisionsziel unterstellt werden kann, sondern allein darauf, was er hierzu innerhalb der Revisionsfrist erklärt hat. Ob die ausdrückliche Erklärung, daß er sich den Revisionsantrag vorbehalte, auf bestimmten Überlegungen für die Wahl des Antrags beruht hat oder etwa nur - ungeachtet der Vorschriften des Bundesverwaltungsgesetzes und der hierüber erteilten Rechtsmittelbelehrung - aus Gewöhnung an die Zivilprozeßordnung abgegeben worden ist, die den Antrag erst in der Revisionsbegründung verlangt (§§ 553, 554 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), ist unbeachtlich. Der eindeutig erklärte Vorbehalt läßt keine Auslegung über das Ziel der Revision zu.

7

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist hat der Kläger nicht beantragt. Sie würde jedenfalls schon daran scheitern, daß er über die Antragsfrist ordnungsgemäß belehrt worden ist.

8

Danach mußte die Revision nach den §§ 62, 63 Abs. 3 BVerwGG als unzulässig verworfen werden.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 900 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch