Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.05.1958, Az.: BVerwG IV C 175.56
Umfang des Hausrats im Sinne des Lastenausgleichsrechts (LAG); Feststellung von Hausratsverlusten; Begriff des Hausrats
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.05.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 175.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14928
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BVG Neustadt an der Weinstraße - 13.04.1956 - AZ: 2 K 143/55
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 8, 1 - 4
- AS VIII, 1
- DVBl 1959, 521-522 (amtl. Leitsatz)
- NDV 1959, 151
- NJW 1959, 692-693 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1958, 363
- ZLA 1959, 93
Amtlicher Leitsatz
Zum Hausrat im Sinne des Lastenausgleichsrechts gehören alle Gegenstände, die üblicherweise in einer Wohnung und in ihren Nebenräumen aufbewahrt werden und die nach allgemeiner Lebensanschauung der Lebenshaltung dienen. Maßgebend ist die jeweils herrschende allgemeine Anschauung, für die Schadensfeststellung also die zur Zeit der Entstehung des Schadens vorherrschende Auffassung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1958
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Oswald, Dr. Müller und Clauß
fürRecht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße, 2. Kammer, vom 13. April 1956 - Az.: 2 K 143/55 - wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Bezirksverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1600 DM festgesetzt.
Gründe
Das Ausgleichsamt Landau/Pfalz lehnte mit Bescheid vom 18. Juni 1954 den Antrag des Klägers, einen Hausratschaden als Kriegssachschaden festzustellen, ab, weil die behaupteten Plünderungsschäden in den ersten Monaten des Jahres 1945 weniger als 50 % des Wertes des gesamten Hausrats, berechnet nach den gemeinen Werten, betragen hätten. Mit der Beschwerde, in der zunächst eine Berichtigung tatsächlicher Angaben vorgenommen wurde, bat der Kläger auch um Berücksichtigung des Verlustes von Jagdwaffen. - Demgegenüber vertrat der Beschwerdeausschuß die Ansicht, daß Jagdwaffen nicht zum Hausrat gehörten. Unter Zugrundelegung der vom Bundesausgleichsamt herausgegebenen Bewertungstabelle für die Bewertung von Hausrat liege der Schaden nicht über der Mindestgrenze des § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Feststellungsgesetzes - FG - und sei daher von der Feststellung auszunehmen.
Das Bezirksverwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hob die Verwaltungsentscheidungen auf und ließ die Revision nicht zu. Streit bestehe lediglich über das Ausmaß der Schäden und darüber, welche Verluste in die Schadensberechnung einzubeziehen seien. Für die Heranziehung der Richtsätze in der Tabelle des Bundesausgleichsamtes vom 19. März 1953 (veröffentlicht im Mitteilungsblatt dieser Behörde auf Seite 121) sei erst Raum, wenn andere Anhaltspunkte für eine Berechnung nicht mehr vorhanden seien. Lege man die Angaben des Klägers zugrunde - wogegen keine Bedenken beständen -, so gelange man auch unter einigen notwendigen Korrekturen zu einer Schadensberechnung, die über der Wertgrenze für feststellbare Verluste liege, allerdings unter Einbeziehung von Gegenständen, die die Ausgleichsbehörde außer Betracht gelassen habe. Dies müsse in erster Linie für die Jagdwaffen gelten, die keine Luxusgegenstände seien, sondern der sportlichen Betätigung dienten. Mehrere Jagdwaffen seien noch keine Sammlung. - Das müsse erst recht für die Ferngläser gelten. Auch die angemeldete Schreibmaschine falle nicht unter§ 7 FG. Sie sei auch kein Gegenstand der Berufsausübung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2a FG. Kinderspielsachen, Reißzeug, Schulmappen, Schlittschuhe, Rucksack und Reitsattel gehörten zum üblichen Hausrat. Lediglich der Verlust eines Motorrades sei nach den eigenen Angaben des Klägers als Gegenstand der Berufsausübung von der Feststellung als Hausrat auszuschließen. Die Angaben des Klägers über Art und Umfang der Schäden seien glaubhaft. Es könne mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß die Schäden hauptsächlich bis Ende Juli 1945 entstanden seien. - Dem stehe die Aussage des Brauereidirektors H... nicht entgegen. Der Zeuge, der Ende April 1945 in die Wohnung des Klägers eingezogen sei, habe allerdings über die Plünderungen nach seinem Einzug keine konkreten Angaben gemacht, sondern wolle sich nur an die Entnahme von Matratzen erinnern können. Offenbar mit Rücksicht auf sein gespanntes Verhältnis mit dem Kläger sei er "also in seiner Aussage sehr zurückhaltend" gewesen. Die Anschrift einer Frau P..., welche die Wohnung als Untermieterin bei Kriegsende innehatte, sei nicht zu ermitteln. Es könne also davon ausgegangen werden, daß der Kläger durch Plünderung seiner Wohnung in Donaueschingen mehr als 50 % des Wertes seines ursprünglich vorhandenen Hausrats verloren habe.
Gegen dieses Urteil hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bezirksverwaltungsgericht Neustadt Nichtzulassungsbeschwerde und Revision eingelegt. Es sei grundsätzlich darüber zu entscheiden, ob Jagdwaffen und Motorräder von Privatpersonen in die Schadensfeststellung an Hausrat einzubeziehen seien. Das gerichtliche Verfahren sei mangelhaft. Es sei als wesentlicher Mangel anzusehen, daß das Gericht allein den Angaben des Klägers gefolgt sei, insbesondere deswegen, weil dieser aus eigener Wahrnehmung über den Schadensverlauf keine Angaben habe machen können. Um so notwendiger wäre es gewesen, Frau P... die Ehefrau eines Kriegskameraden des Klägers, zu vernehmen, deren gegenwärtige Anschrift leicht zu ermitteln gewesen wäre. Die Aussage des Zeugen H... lasse sich nicht einfach mit der Bemerkung abtun, es habe zwischen ihm und dem Kläger ein gespanntes Verhältnis bestanden, also sei er bei seiner Vernehmung sehr zurückhaltend gewesen. Es hätte auch nahegelegen, die Ehefrau des Zeugen, Frau H..., zu vernehmen.
Der Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht schließen sich der vorstehenden Auffassung an. Demgegenüber vertritt der Kläger die Ansicht, das angefochtene Urteil sei im Ergebnis richtig.
Der erkennende Senat hat die grundsätzliche Bedeutung der Sache anerkannt und die Revision zugelassen. Sie ist auch begründet.
1.
Mit der Verfahrensrevision rügt die Revisionsklägerin unzulängliche Würdigung der bisher erhobenen Beweise und unzureichende Sachaufklärung. Diese Rügen müssen durchgreifen. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens zur Feststellung lastenausgleichsrechtlich erheblicher Schäden schreibt§ 35 FG vor, daß in freier Beweiswürdigung darüber zu entscheiden ist, welche für die Entscheidung maßgebenden Angaben als bewiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen sind. Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht sind, werden bei der Schadensfeststellung nicht berücksichtigt. Daß diese Vorschrift, welche nach ihrem Wortlaut das Verwaltungsverfahren betriftt, auch der richterlichen Beweiswürdigung zugrunde zu legen ist, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. März 1955 - BVerwG IV B 122.54 - (NJW 1955 S. 1044) ausgesprochen.
Es mag dahingestellt bleiben, ob das Verwaltungsgericht die Angaben des Klägers, auf die die Entscheidung allein gestützt ist, als bewiesen oder nur als glaubhaft gemacht im Sinne des § 35 FG angesehen hat. Auch wenn es sich nur mit einer Glaubhaftmachung begnügen wollte, wäre die Würdigung der tatsächlichen Feststellungen daraufhin nachprüfbar, ob diese in nur unzulänglicher Weise erfolgt ist. Das ergibt sich aus der uneingeschränkten Zulässigkeit der Glaubhaftmachung neben dem vollen Beweis im Lastenausgleichsrecht im Gegensatz zum Zivilprozeßrecht, wo kasuistisch geregelt ist, wann Glaubhaftmachung genügt (vgl. Wieczorek Anm. A I zu § 294 ZPO).
Nach § 65 des Landesgesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit für Rheinland-Pfalz vom 14. April 1950 (GVBl. S. 103) - VGG Rhld.-Pf. - entscheidet das Verwaltungsgericht nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. Es ist an Beweisregeln nicht gebunden. Diese Bindungsfreiheit findet jedoch ihre natürliche Begrenzung in dem Erfordernis, daß sich die freie Überzeugung des Richters auf die allgemeinen Regeln der Logik und der Erfahrung gründen muß (vgl. Stein-Jonas Anm. II 1 und 2 zu § 286 ZPO). Um eine Nachprüfung insoweit zu ermöglichen, müssen in dem Urteil die Gründe angegeben werden, welche für die richterliche Überzeugung leitend waren.
Das bisherige Beweisergebnis rechtfertigt nicht den Schluß, das Vorbringen des Klägers über die Entstehung des von ihm geltend gemachten Schadens könne als objektiv richtig unterstellt werden. Wie der Kläger selbst zugibt, hat er den Verlauf der von ihm behaupteten Plünderungen nicht an Ort und Stelle wahrnehmen können, weil er sich in der fraglichen Zeit nicht in seiner Wohnung befand, sondern infolge der damaligen Kriegsereignisse anderweitig festgehalten wurde. Das Gericht konnte daher nicht ohne weiteres im Hinblick auf die Person des Klägers, die durchaus vertrauenswürdig erscheinen mag, aus dessen Vortrag folgern - ohne gegen die allgemeinen Erfahrungsgrundsätze zu verstoßen -, die Schilderung der Schadensvorgänge entspreche deren objektiven Verlauf. Es hätte hierbei insbesondere berücksichtigen müssen, daß die außergewöhnlichen Zeitumstände durchaus einen Irrtum des Klägers nicht ausschließen, und daß seine Sachdarstellung objektiv unrichtig sein kann. Die Zweifel an der Richtigkeit der Sachdarstellung erhöhen sich noch dadurch, daß die Aussage des Hauseigentümers Herbst, der zur Zeit des Schadenseintritts in der Wohnung des Klägers gewohnt hatte, erheblich von der Sachdarstellung des Klägers abweicht. Das Gericht hätte zumindest unter diesen Umständen eingehend begründen müssen, weshalb der Sachdarstellung des Klägers trotzdem der Vorzug zu geben sei. Aus dem angeblich "gespannten" Verhältnis, in dem der Zeuge H... zu dem Kläger gestanden habe, kann jedenfalls nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, die Aussage des Zeugen verliere so an Gewicht, daß über sie hinweggegangen werden könne. Die sich auf die Aussage des Zeugen beziehende Bemerkung in den Urteilsgründen ist so allgemein gehalten, daß sich keine Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen ziehen lassen.
Unter diesen Umständen hätte es nahegelegen, den Sachverhalt durch Vernehmung weiterer Zeugen zu klären. Hier bot sich insbesondere die Vernehmung der Untermieterin des Klägers, Frau P..., an, die in der Zeit, in der die Plünderungen stattgefunden haben sollen, in der Wohnung als Untermieterin gewohnt hatte. Ihre Anschrift zu ermitteln, wäre ohne erheblichen Zeitverlust durchaus möglich gewesen. Auch die Ehefrau des Zeugen H... hätte gehört werden müssen, die, wie die Revisionsklägerin zutreffend ausführt, besonders sachkundig sein dürfte. Da ohne eine weitere erschöpfende Klärung des Sachverhalts noch nicht der rechtliche Schluß möglich ist, der Kläger habe durch Plünderungen von Sachen im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen einen Kriegssachschaden im Sinne des § 13 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - in der Zeit vom 26. August 1939 bis zum 31. Juli 1945 erlitten, erscheint die Rüge mangelnder Sachaufklärung gerechtfertigt.
2.
Ließe es die noch vorzunehmende erschöpfende Aufklärung des Sachverhalts zu, zugunsten des Klägers einen unmittelbaren Kriegssachschaden im Sinne des § 13 LAG anzuerkennen, so wäre im Hinblick auf die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 FG vorgeschriebene Schadensgrenze noch im einzelnen zu prüfen, welche für die Schadensfeststellung angemeldeten Gegenstände zum Hausrat gehören. Hierzu bedarf es einer grundsätzlichen Klärung des Begriffes "Hausrat".
Weder das Lastenausgleichsgesetz noch das Feststellungsgesetz umreißen diesen Begriff. Der Verlust von Hausrat wird in den§§ 12 und 13 LAG unter den Nummern 2b des Absatzes 1 lediglich als selbständiger Schadenstatbestand aufgeführt. In § 293 LAG ist ebenfalls nur von dem "Verlust von Hausrat" die Rede, und dieser wird bei Ehegattenhausrat im Zusammenhang mit dem Begriff "Haushalt" gebracht. Das Feststellungsgesetz nimmt wiederum auf die Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes Bezug ohne etwas darüber zu sagen, was unter Hausrat zu verstehen ist. Auch das Soforthilfegesetz - SHG - als Vorläufer und Vorbild für die Lastenausgleichsregelung enthält keine Begriffsbestimmung für Hausrat. Es gewährte Geschädigten, die "den existenznotwendigen Hausrat" verloren haben, Hausrathilfe und fügt erläuternd in Klammern die Worte "Wohnungsausstattung, Gerät, Bekleidung" hinzu (vgl.§ 45 SHG). In der Durchführungsverordnung zu§ 45 SHG ist vom Fehlen der "unentbehrlichen Gegenstände an Kleidung, Gerät und Einrichtung" die Rede.
§ 7 FG schließt gewisse Vermögensverluste als nicht feststellbar von der Feststellung aus. Dazu gehört der Verlust an barem Geld, an Edelsteinen, edlen Metallen, Gegenständen aus edlen Metallen, Schmuckgegenständen und sonstigen Luxusgegenständen, an Kunstgegenständen und Sammlungen. -
Auch sonstige hier in Betracht zu ziehende Vorschriften wenden den Begriff "Hausrat" an, ohne eine Begriffsbestimmung zu geben. In§ 812 ZPO wird die Pfändbarkeit von Gegenständen, "die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden", eingeschränkt. In der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats nach der Scheidung (6. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 21. Oktober 1944 [RGBl. I S. 256]) werden die Rechtsverhältnisse der bisherigen Ehegatten nach § 1 a.a.O. in bezug auf die Wohnung und auf den "Hausrat" geregelt. Das sind nach Kuhnt (Archiv für die zivilistische Praxis 1949, Bd. 150 S. 130 ff.) "zunächst alle beweglichen Sachen, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Eheleute für die Wohnung, Hauswirtschaft und für ihr Zusammenleben bestimmt sind" - vgl. a. Siegelmann, in "Aschendorffs Juristische Handbücherei", 23. Band, Vorbem. zu § 8 der Hausratverordnung, der u.a. darauf hinweist, es komme für die Auslegung auf die Zielsetzung der gesetzlichen Regelungen an. - Im Kriegssachschadenrecht befaßten sich zwei Runderlasse des Reichsministers des Innern vom 17. August 1943 bzw. vom 30. September 1943 mit Kriegssachschäden an Möbeln und mit der Bewertung von Hausratschaden, ohne daß aus ihnen Anhaltspunkte für eine Abgrenzung des Begriffs Hausrat zu gewinnen wären. Das Reichsbewertungsgesetz scheidet "Hausrat" von dem "sonstigen Vermögen" aus, soweit derartige Gegenstände nicht in § 67 des Bewertungsgesetzes - BewG - besonders als dazugehörig bezeichnet werden (§ 68 Ziff. 7 BewG). Nach Krekeler (BewG 1958, S. 557) ist Hausrat "alles, was zur Einrichtung und Ausstattung einer "Wohnung gehört, wie Möbel, Teppiche", sowie auch "die dem persönlichen Gebrauch des Steuerpflichtigen und seiner Familie dienenden Gegenstände, wie Kleider, Wäsche, Bücher usw.". - Die Durchführungsbestimmungen des Bundesausgleichsamts zur Hausratentschädigung vom 24. Januar 1955, Mtbl. BAA S. 29, bezeichnen unter I Abschn. a Ziff. 3 als Hausrat "die Gesamtheit aller beweglichen Sachen (Hausratgegenstände), die in einer Wohnung einschließlich der Nebenräume zur persönlichen (privaten) Lebensführung im Gebrauch sind oder zu diesem Gebrauch bestimmt sind". Als typische Hausratgegenstände werden die im Verzeichnis der Richtpreise (Nr. 20) aufgeführten Gegenstände bezeichnet. Nach Nr. 4 können Sammlungen, Kunst- und Luxusgegenstände u.U. zum Hausrat gerechnet werden, wenn sie als "Hausrat im Gebrauch sind". Datei sind die Gegenstände mit dem gemeinen Wert zu berechnen. Gegenstände, die der Liebhaberei dienen, sind dem Hausrat dann zuzurechnen, wenn die Liebhaberei ein "Element der persönlichen (privaten) Lebensführung ist" (Nr. 5 a.a.O.). Schließlich werden nach Nr. 6 Gegenstände der Berufsausübung insoweit zum Hausrat gerechnet, als sie "als Hausrat verwendet werden". Dienten die Gegenstände beiden Zwecken, sei entscheidend, welcher Zweck überwiege.
Da Hausratschäden grundsätzlich nicht im Wege der Feststellung von Schäden an einzelnen Gegenständen festgestellt werden und da ihre Abgeltung auf der Grundlage der früheren Einkünfte, des früheren Vermögens bzw. des früheren Berufsbildes erfolgt, hat die Frage, welche einzelnen Gegenstände dem Hausrat zuzurechnen waren, bei Totalschäden überhaupt keine praktische Bedeutung. Lediglich bei Teilschäden kommt es hierauf an, nämlich wenn zweifelhaft ist, ob Verluste an Hausrat von "nicht mehr als 50 v. H. des Hausrats, berechnet nach den gemeinen Werten", entstanden sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 FG), sowie in Fällen der Anrechnung von früher empfangenen Entschädigungsleistungen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 FG). Aber gerade für diese Grenzfälle ist die Beurteilung, was zum Hausrat zu rechnen ist, von entscheidender Bedeutung. Aus diesem Grunde bedarf es, wenn auch eine scharf umrissene Begriffsbestimmung für "Hausrat" nicht möglich ist, einer gewissen Abgrenzung von Hausratverlusten gegenüber anderen feststellbaren Verlusten im Sinne des Feststellungsgesetzes und gegenüber Verlusten, die einer Schadensfeststellung überhaupt nicht fähig sind.
Gegenstände können nicht zugleich beim Einheitswertvermögen und als Hausrat berücksichtigt werden. Schäden an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, können nur im Rahmen der für diese wirtschaftlichen Einheiten besonders vorgeschriebenen Schadensberechnung festgestellt werden (vgl. § 13 FG). Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten, ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden (§ 2 Abs. 1 BewG in Verbindung mit §§ 12, 13 FG). Die Ausübung eines freien Berufs ist nach§ 55 BewG dem Betrieb eines Gewerbes gleichgestellt.
Gegenstände der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung können im Falle ihres Verlustes ebenfalls nicht zugleich in die Schadensberechnung nach Maßgabe des§ 15 FG und nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG (als Hausrat) einbezogen werden. Maßgebend ist, welchem Zweck diese Gegenstände überwiegend und üblicherweise gedient haben.
Als Hausratschäden sind grundsätzlich solche Gegenstände nicht zu berücksichtigen, deren Verlust nicht feststellbar im Sinne des § 7 FG ist. Dienten solche Gegenstände etwa der Haushaltsführung, so sind sie mit den gemeinen Werten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 FG) in die Berechnung zur Feststellung eines Hausratverlustes einzubeziehen. - Unabhängig hiervon sind die besonderen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 FG zu beachten.
Schließlich sind Gegenstände von der Schadensberechnung als Hausratverlust auszuschließen, die zwar nicht zu den Wirtschaftsgütern, für die eine besondere Schadensfeststellung gesetzlich vorgeschrieben ist, gehörten, aber im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht als Hausrat dienten. - Vorübergehendes Nichtdienen schadet aber nicht (Urteil BVerwG IV C 79.56 vom 15. Januar 1958 - ZLA 1958, 140 u. 209). - Nach den allgemeinen Grundsätzen des Lastenausgleichsrechts sind tatsächlich eingetretene Schäden nur im Rahmen bestimmter Entschädigungsleistungen für genau umgrenzte Schadenstatbestände abzugelten. Diente ein Gegenstand, obwohl er nach seiner Beschaffenheit als Hausrat geeignet erschien, seiner ursprünglichen Zweckbestimmung nicht, so ist sein Verlust für die Schadensberechnung unerheblich. Es ist dann kein Schaden "an Hausrat" feststellbar. - Ist der Verlust auch als sonstiger lastenausgleichsrechtlich erheblicher Schaden nicht festzustellen, so liegt kein nach dem Lastenausgleichsrecht rechtserheblicher Schaden vor.
Der Begriff "Hausrat" steht mit dem des Haushalts, der Haushaltsführung und des Wohnraumes in einem inneren Zusammenhang (vgl.§§ 293 Abs. 2, 295 Abs. 1 LAG, § 16 Abs. 4 FG). Wohnräume sind Räume, die zum Wohnen geeignet und dazu bestimmt sind. Es muß in diesen Räumen ein häusliches Leben möglich sein (vgl. Urteil vom 27. Januar 1956 - BVerwG IV C 113.55 - RLA 1956, 125). Der Befriedigung dieses Lebensbedürfnisses dient die Haushaltsführung, die wiederum das Vorhandensein dazu geeigneter und bestimmter Gegenstände bedingt. - Was zu einer Haushaltsführung notwendig ist, kann nur nach einem objektiven Maßstab, nach der jeweils herrschenden allgemeinen Anschauung, sowie unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der für Hausratschäden vorgesehenen Ausgleichsleistung, beurteilt werden. Hausratentschädigung soll in erster Linie den Geschädigten eine Haushaltsführung durch Beschaffung des notwendigen Hausrats wieder ermöglichen. Darüber hinaus soll sie der Wiederbeschaffung von Gegenständen der sonstigen Lebenshaltung dienen. Dem Hausrat im Sinne des Lastenausgleichsrechts werden daher alle Gegenstände, die üblicherweise in einer Wohnung und in ihren Nebenräumen aufbewahrt werden und die nach allgemeiner Lebensanschauung der Lebenshaltung dienen, zuzurechnen sein. Maßgebend ist die jeweils herrschende allgemeine Anschauung, für die Schadensfeststellung also die zur Zeit der Entstehung des Schadens vorherrschende Auffassung. Zum Hausrat gehören in erster Linie Möbel, Gegenstände zur Ausschmückung von Wohnräumen, das jeweils übliche Haus- und Gartengerät, Bekleidung, Gegenstände der Unterhaltung in dem nach jeweils herrschender Anschauung üblichen Rahmen, Gegenstände der Erziehung und der Unterhaltung für die Kinder. Jagdgewehre können hiernach im allgemeinen nicht dem Hausrat zugeordnet werden, es sei denn, daß sie der Ausschmückung der Wohnung dienten. - Ob dies im Falle des Klägers zutraf, wird im Rahmen der noch erforderlichen Sachaufklärung festzustellen sein.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1600 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Lentz
Oswald
Dr. Müller
Clauß