Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.04.1958, Az.: BVerwG II C 85.57
Berücksichtigung des Landesrechts i.R.e Qualifizierung eines Dienstherrn eines aus politischen Gründen amtsenthobenen Landrats alter Art in einem Land der britischen Besatzungszone; Anwendbarkeit des § 82 Gesetz zu Art. 131 GG auf den Personenkreis des § 63 Gesetz zu Art. 131 GG i.R.e. Verweisung des Landesrechts auf diese Vorschrift; Problem der sog. landfremden Angehörigen des öffentlichen Dienstes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.04.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 85.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14926
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 11.01.1955 - AZ: V OVG A 92/54
Rechtsgrundlagen
- Art. 131 GG§ 63 Gesetz zu
- Art. 131 GG§ 82 Gesetz zu
- § 7 Gesetz zuArt. 131 GG
- § 63 Gesetz zuArt. 131 GG
- § 82 Gesetz zuArt. 131 GG
Fundstellen
- BVerwGE 6, 313 - 317
- DVBl 1958, 582-583 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1105 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Wer Dienstherr eines in einem Lande der britischen Besatzungszone aus politischen Gründen amtsenthobenen Landrats alter Art ist, ist nicht dem § 82 G 131, sondern dem Landesrecht zu entnehmen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung des Bundesrichters Dr. Meyer als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker,
des Bundesrichters Dr. de Chapeaurouge,
des Bundesrichters Reimer und
des Bundesrichters Kellner
in der mündlichen Verhandlung vom 17. April 1958
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11. Januar 1955 - V OVG A 92/54 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger war seit dem Jahre 1930 Mitglied der NSDAP und von 1934 bis 1939 Kreisleiter. In diesem Jahre wurde er zum stellvertretenden Landrat, im Jahre 1941 wurde er zum Landrat des Kreises Hann.-Münden ernannt; am 6. März 1945 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übergeführt. Am 22. November 1947 wurde er 65 Jahre alt. Im Entnazifizierungsverfahren wurde er unter Kürzung seines Ruhegehalts um 50 % in die Kategorie IV eingestuft.
Durch Bescheid vom 17. September 1952 entschied der Beklagte, daß die Ernennung zum Landrat nur insoweit berücksichtigt werde, als durch die Entnazifizierungsentscheidung 50 % des erdienten Ruhegehalts zuerkannt worden seien. Der hiergegen gerichteten Anfechtungsklage gab das Landesverwaltungsgericht Hannover durch Urteil vom 16. März 1954 statt mit der Begründung, daß der angefochtene Bescheid wegen der Unzuständigkeit des Beklagten nichtig sei. Dessen Berufung wies das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch Urteil vom 11. Januar 1955 zurück. In den Gründen ist ausgeführt:
Die am 1. April 1946 eingetretene Kommunalisierung der landrätlichen Verwaltung habe nicht zur Übernahme des damals amtsentfernten Klägers auf den beigeladenen Kreis geführt. Dieser sei aber gemäß § 82 des Gesetzes zur Regelung der unterArtikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - Dienstherr geworden. Die Übertragung der ursprünglich staatlichen Aufgaben der allgemeinen und inneren Verwaltung in der Kreisinstanz als Auftragsangelegenheiten auf die Landkreise falle unter den Begriff der Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse. Die Fassung des § 82 G 131 lasse eine Einschränkung auf das Verhältnis zwischen Bund und Ländern oder zwischen verschiedenen Ländern nicht zu. Daß das Amt des Landrats in seiner früheren Gestalt nicht bei einem bestimmten Organ des Landkreises wiederzufinden sei, stehe der Anwendung des § 82 G 131 nicht entgegen, weil diese Vorschrift nicht den Übergang bestimmter Ämter oder Amtsstellen auf bestimmte Ämter oder Amtsstellen eines anderen Dienstherrn betreffe, sondern die Übernahme von Aufgaben; die Aufgaben der alten Landräte seien nicht ersatzlos fortgefallen, sondern mindestens überwiegend bestehen geblieben und auf die Landkreise übergegangen, wo sie jetzt allerdings auf verschiedene Organe aufgeteilt seien. Die beschränkten Unterbringungsmöglichkeiten und die geringere Finanzkraft der Landkreise für die Erfüllung vermögensrechtlicher Ansprüche rechtfertigten es nicht, die Folgerungen der gesetlichen Regelung auszuweichen. Es sei deshalb nicht der Beklagte, sondern der Kreistag des Kreises Münden als die Vertretungskörperschaft des zuständigen Dienstherrn zum Erlaß des angefochtenen Bescheides zuständig gewesen.
Die Revision wurde zugelassen. Das Urteil wurde dem Beklagten am 21. Februar 1955 zugestellt. Am 18. März 1955 hat er die Revision eingelegt. Seine Revisionsbegründung ist am 14. April 1955 eingegangen. Er rügt die Verletzung des § 82 G 131. Zur Begründung führt er aus, es sei zweifelhaft, ob sich § 82 G 131 überhaupt auf die durch die Kommunalisierung der vormals staatlichen landrätlichen Verwaltung eingetretenen Veränderungen beziehe. Es spreche vieles dafür, unter "Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse" nur solche organisatorische Veränderungen zu verstehen, die durch den Zusammenbruch des Reiches und die Beseitigung der nationalsozialistischen Staatsstruktur eingetreten seien; die Kommunalisierung der Landkreise sei von der Militärregierung angeordnet worden, aber nicht durch den Kriegsausgang bedingt gewesen. Die Aufgaben der vormals staatlichen Landräte seien auch nicht überwiegend auf Organe des Landkreisesübergegangen. Früher sei die kommunale Verwaltung des Kreiskommunalverbandes und der staatlichen unteren Verwaltungsbehörde organisatorisch und personell getrennt gewesen; die Aufgaben der staatlichen Behörde seien überwiegend auf die Landkreise übergegangen. Der Landrat alter Art könne aber nicht zum Personal der staatlichen unteren Verwaltungsbehörde gerechnet werden, weil er als Leiter der staatlichen unteren Verwaltungsbehörde und der Kreiskommunalverwaltung mit dem Vorsitz im Kreisausschuß eine Sonderstellung gehabt habe; seine eigentliche Aufgabe sei es gewesen, die Verbindung zwischen Staat und Kreiskommunalverband herzustellen und das staatliche Wirken auf der Kreisebene mit den Belangen kommunaler Selbstverwaltung zu koordinieren. Diese Aufgabe sei mit der Vollkommunalisierung der Landkreise nicht auf diese übergegangen, sondern ersatzlos weggefallen. Die Rechtsverhältnisse der amtsenthobenen vormals staatlichen Landräte seien deshalb in Niedersachsen längst gemäß §§ 22 ff. des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) - Beamtenrechtsänderungsgesetz - BRÄndG - geregelt worden. Hierbei habe das Land als Dienstherr die vormals staatlichen Landräte als Landesbeamte behandelt und sie zum Teil als solche wiederverwendet. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts lasse die personalwirtschaftlichen Möglichkeiten der Landkreise außer acht. Die Verlagerung der personellen Betreuung der vormals staatlichen Landräte auf die Landkreise würde auch mit einer erheblichen Verwaltungsumschichtung verbunden sein, weil die Regelung der Rechtsverhältnisse der Landräte alter Art und ihrer Hinterbliebenen im wesentlichen abgeschlossen sei.
Er beantragt,
unter Aufhebung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11. Januar 1955 und des Landesverwaltungsgerichts Hannover - 5. Kammer Hannover - vom 16. März 1954 die Klage abzuweisen, hilfsweise: unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten. Der Beigeladene hat im Revisionsverfahren keine Erklärung abgegeben.
Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Der Kläger gehört zum Personenkreis des Kap. II des G 131. Auf ihn treffen die in § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bestimmten Voraussetzungen zu:
a)
Als preußischer Landrat war er Inhaber eines einheitlichen Amts, das die Aufgaben mehrerer Dienstherren umfaßte, nämlich des Landes und des Kreiskommunalverbandes. Er hatte aber nur einen unmittelbaren Dienstherrn. Dienstherr der preußischen Landräte war früher das Land Preußen gewesen, nicht der Kreiskommunalverband (Nadler-Wittland-Ruppert, Deutsches Beamtengesetz, 1938, Erl. 17 und 31 zu § 2; Fischbach, Deutsches Beamtengesetz und Bundespersonalgesetz, 1951, Erl. III zu § 2). Durch das Gesetz über die Vereinheitlichung im Behördenaufbau vom 5. Juli 1939 (RGBl. I S. 1197) waren aber die Behörden der Länder zugleich Behörden des Reichs, ihre Beamten unmittelbare Reichsbeamte geworden. Die Aufgaben der allgemeinen und inneren Verwaltung in der Kreisstufe sind gemäß Art. 83, 87 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - nicht von bundeseigenen Verwaltungen übernommen worden. Der Kläger hat daher am 8. Mai 1945 als Beamter im Dienst einer früheren Reichsverwaltung gestanden, deren Aufgaben von anderen Dienststellen als denen bundeseigener Verwaltungen übernommen worden sind.
b)
Das Gesetz zu Art. 131 GG ist am 1. April 1951 in Kraft getreten. Schon vorher, nämlich am 22. November 1947, hat der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet.
c)
wurde (1)wegen seiner politischen Belastung amtsenthoben und hat deshalb aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen zunächst keine, seit dem 1. April 1951 eine um 50 % gekürzte, also keine entsprechende Versorgung erhalten.
II.
Welche Stelle als "oberste Dienstbehörde" eines in der britischen Besatzungszone aus politischen Gründen amtsenthobenen Landrats alter Art zuständig ist, die Entscheidung gemäß § 11 des Niedersächsischen Gesetzes zu Art. 131 GG vom 24. Dezember 1951 (GVBl. S. 233) - Nds. G 131 - zu treffen, ist nicht dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG, sondern dem Landesrecht zu entnehmen.
Auf den Personenkreis des § 63 G 131 finden die in Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich aufgeführten Vorschriften, imübrigen gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 G 131 das Landesrecht Anwendung. Die ergänzenden Vorschriften des Landesrechts enthält das Niedersächsische Gesetz zuArt. 131 GG, zu dessen in § 1 umschriebenen Personenkreis der Kläger nach der Feststellung des Berufungsgerichts rechnet.
Zu den in § 63 Abs. 1 Satz 1 für anwendbar erklärten Vorschriften gehört § 7 G 131. Nach§ 7 Abs. 2 G 131 trifft die in Abs. 1 vorgesehene Entscheidung die oberste Dienstbehörde. Diese Bestimmung ist wörtlich in § 11 Abs. 3 Nds. G 131 übernommen. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob mit Bundesrecht gleichlautendes Landesrecht gemäß Art. 31 GG ungültig ist; denn es kann jedenfalls dadurch, daß der angefochtene Bescheid sich auf eine gleichlautende landesrechtliche Vorschrift stützt, nicht die Prüfung im Revisionsverfahren ausgeschlossen werden, ob hierdurch die entsprechende bundesrechtliche Vorschrift nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (vgl. die Beschlüsse vom 28. März 1956 - BVerwG II B 208.54 - und vom 29. Juni 1957 - BVerwG VI B 82.56 und BVerwG VI B 144.56 -).
Welche Stelle "oberste Dienstbehörde" ist, bestimmt für den Personenkreis des Kap. I § 60. Diese Vorschrift wird aber in§ 63 Abs. 1 Satz 1 nicht für anwendbar erklärt. Infolgedessen gilt § 63 Abs. 1 Satz 2:
"Soweit in den vorstehend bezeichneten Vorschriften auf nicht für anwendbar erklärte Vorschriften dieses Gesetzes, desBundesbeamtengesetzes oder der Bundesdisziplinarordnung verwiesen ist, tritt an ihre Stelle das entsprechende Landesrecht."
§ 7 G 131 ist eine der "vorstehend bezeichneten Vorschriften". In § 7 Abs. 2 G 131 ist zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach durch Verwendung des Ausdrucks "oberste Dienstbehörde" auf § 60 Bezug genommen, der die gesetzliche Begriffsbestimmung der "obersten Dienstbehörde" enthält. Da§ 60 eine der in § 63 Abs. 1 Satz 1 "nicht für anwendbar erklärten Vorschriften dieses Gesetzes" ist, ist die im vorliegenden Fall streitige Frage, welche Stelle die "oberste Dienstbehörde" des Klägers ist und ob der beklagte Fiedersächsische Innenminister zum Erlaß des angefochtenen Bescheides zuständig war, nach Landesrecht zu beurteilen und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.
III.
Kommt es nach Landesrecht für die Bestimmung der zur Entscheidung über die Berücksichtigung einer Ernennung zuständigen "obersten Dienstbehörde" darauf an, wer Dienstherr des in einem Lande der britischen Besatzungszone aus politischen Gründen amtsenthobenen Landrats alter Art ist, so ist hierfür nicht § 82 G 131, sondern das Landesrecht maßgebend.
Das Bundesverwaltungsgericht ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß § 82 G 131 sich nur auf solche nachArt. 131 GG regelungsbedürftige Rechtsverhältnisse bezieht, für welche der zuständige Dienstherr weder nach Kap. I noch nach Kap. II bestimmt werden kann. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 11. November 1955 (BVerwGE 2, 317 [BVerwG 11.11.1955 - II C 22/53] [318 f.]) ausgeführt, daß außer den Rechtsverhältnissen der beiden Personengruppen der Kap. I und II auch die Rechtsverhältnisse derjenigen Personen einer Regelung bedurft hätten, die zwar in ihrem Amt oder an ihrem Arbeitsplatz verblieben seien, aus ihrem bisherigen Rechtsverhältnis als Beamte, Angestellte oder Arbeiter des Reiches oder eines Landes zu ihrem alten Dienstherrn infolge Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse aber ausgeschieden waren: "Die hiernach notwendige Regelung für die letztere Personengruppe hat der Gesetzgeber in § 82 G 131 vorgenommen"; "sind die Voraussetzungen des § 63 G 131 in der Person des Klägers nicht erfüllt, so kann § 82 G 131 auf den Kläger Anwendung finden". Der VI. Senat hat in seinem Beschluß vom 6. März 1957 - BVerwG VI B 27.56 - entschieden, die Vorschrift des § 60 über die oberste Dienstbehörde gelte nicht für die diesem Gesetz gemäß § 63 unterliegenden Bediensteten; wer ihr Dienstherr sei, bestimme sich nach Landesrecht. Derselbe Senat vertritt in seinem Urteil vom 25. Oktober 1957 - BVerwG VI C 27.56 - (MDR 1958, 188 [l]) die Auffassung, § 82 G 131 sei jedenfalls nicht anwendbar auf öffentliche Bedienstete, die am 1. April 1951 bereits ausgeschieden waren; für ein Ausscheiden aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen gelte bereits die Regelung in Kap. I oder Kap. II.
Die Stellung des § 82 G 131 im Gesetz, seine Entstehungsgeschichte und der Wortlaut des § 63 bestätigen die Auffassung, daß § 82 G 131 sich nicht allgemein auf den Personenkreis des § 63 bezieht, sondern nur in jenen Fällen zur Anwendung kommen kann, in denen eine Bestimmung des Dienstherrn nach Landesrecht nicht möglich ist, weil darüber zu entscheiden ist, ob der Bund oder das Land oder eines von mehreren in Betracht kommenden Ländern Dienstherr ist.
Die Vorschrift steht in Kap. III, das die "Übergangsund Schlußvorschriften" enthält. Schon die Kapitelüberschrift und ein Blick auf den übrigen Inhalt dieses Kapitels ergeben, daß dieses nicht die für den Personenkreis der Kap. I und II gemeinsamen Vorschriften, also den "allgemeinen Teil" des Gesetzes, enthält, sondern solche Bestimmungen, die auch in anderen Gesetzen üblicherweise unter denÜbergangs- und Schlußvorschriften zu stehen pflegen. Der Gesetzgeber ist systematisch so vorgegangen, daß er zunächst das Recht des unter Kap. I fallenden Personenkreises, also der verdrängten Angehörigen des öffentlichen Dienstes, in Kap. I vollständig geregelt hat. Für den Personenkreis des Kap. II, also der einheimischen amtsenthobenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, hat er einen Teil der Regelung des Kap. I für entsprechend anwendbar erklärt. Er hat insbesondere für den Personenkreis des § 63 die aus Kap. I entsprechend anwendbaren Vorschriften ausdrücklich aufgeführt und im übrigen das den Vorschriften des Kap. I entsprechende Landesrecht für maßgebend erklärt. Bei dieser Systematik bedurfte es keiner für die Personenkreise beider Kapitel gemeinsamer Vorschriften; der allgemeine Teil wird ersetzt durch die umfassende Regelung des Kap. I und die Verweisung auf diese in Kap. II.
Auch die von Anders (Gesetz zu Artikel 131 GG 3. Aufl., Erl. 4 Abs. 2 zu § 82, Erl. 3 Abs. 2 Satz 2 zu§ 63) und Ambrosius-Löns-Rengier (Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes Erl. 1 zu § 82 und Erl. 12a, bb zu § 1) mitgeteilte Entstehungsgeschichte des § 82 führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Vorschrift war erst in den Beratungen des Beamtenrechtsausschusses eingefügt worden. Der Grund war nicht etwa das Bedürfnis, die Frage der Dienstherrneigenschaft und der Funktionsnachfolge für den gesamten unter Art. 131 GG fallenden Personenkreis bundeseinheitlich zu regeln, sondern das Problem der sog. landfremden Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Damit waren jene Angehörigen früherer Reichs- und Landesverwaltungen gemeint, deren Wohnsitz in einem anderen Lande lag als ihre frühere Dienststelle oder Versorgungskasse, ein Zustand, der hauptsächlich durch die Schaffung neuer Länder mit anderen Landesgrenzen hervorgerufen worden war. Es handelte sich also um Fälle, die zwischen Bund und Ländern oder zwischen mehreren Ländern streitig waren und infolgedessen nur bundesrechtlich geregelt werden konnten, nicht um Fälle der staatsrechtlichen Neuordnung, die sich innerhalb eines Landes nach landesrechtlichen Normen vollzogen hatte und deren beamtenrechtliche Folgen nach der allgemeinen Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern von dem jeweiligen Land zu regeln waren.
§ 63 enthält keine Verweisung auf Kap. III, auch nicht auf § 82 G 131. Soweit keine ausdrückliche Verweisung auf Kap. I vorliegt und § 63 nicht selbst die Sonderregelung enthält, wird auf das Landesrecht und nur auf dieses verwiesen. Demnach ist es Sache des Landesgesetzgebers zu bestimmen, wer Dienstherr der unter § 63 fallenden Beamten ist. Wäre § 82 auch auf diesen Personenkreis anwendbar, so würde dadurch die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers entgegen dem Wortlaut des § 63 eingeengt, denn einer etwaigen landesrechtlichen Regelung würde gemäß Art. 31 GG die bundesrechtliche Vorschrift des § 82 vorgehen. Es kann unter diesen Umständen auch nicht etwa davon ausgegangen werden, daß der Bundesgesetzgeber in § 63 die ausdrückliche Verweisung auf § 82 G 131 versehentlich unterlassen habe.
§ 82 G 131 ist deshalb auf diesen Personenkreis nur dann anwendbar, wenn das Landesrecht auf diese Vorschrift verweist. Solche Verweisungen finden sich z.B. in § 3 des rh-pf. Landesergänzungsgesetzes vom 31. Mai 1952 (GVBl. S. 91) und§ 2 Abs. 2 des nordrh-westf. Änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15. Dezember 1952 (GVBl. S. 423). Ob dies - etwa gemäß Nr. 14 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen vom 5. Juli 1955 (MBL. S. 558) zu § 11 Nds. G 131 - auch für den Geltungsbereich des Niedersächsischen Gesetzes zuArt. 131 GG zutrifft oder ob hier, wie der Beklagte vorträgt, die §§ 22, 23 des Beamtenrechtsänderungsgesetzes anzuwenden sind (so auch OVG Lüneburg in seinem Urteil vom 20. November 1951, DVBl. 1952, 145), kann gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - im Revisionsverfahren nicht entschieden werden.
Das angefochtene Urteil beruht demnach auf der unrichtigen Anwendung der §§ 63, 82 G 131 und war daher aufzuheben. Die Zurückverweisung an die Vorinstanz unter gleichzeitiger Aufhebung der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen gemäß § 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG war geboten, weil die Entscheidung in der Sache von der Anwendung nichtrevisiblen Landesrechts abhängig ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 5250 DM festgesetzt.
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Reimer
(1) Red. Anm.: