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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.03.1956, Az.: BVerwG II B 208.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.03.1956
Aktenzeichen
BVerwG II B 208.54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 11775
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 17.08.1954 - AZ: II OVG A 106/53

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt und
des Bundesrichters Dr. Otto am 28. März 1956
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 17. August 1954 - II OVG A 106/53 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

2

Nach § 53 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn bei deren Durchführung die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Dies ist bei den hier nur in Betracht kommenden sachlich-rechtlichen Vorschriften nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE Bd. 1 S. 3) nicht der Fall, wenn und soweit die angefochtene Entscheidung auf Landesrecht beruht, die Anwendung von Bundesrecht nicht in Frage steht und deshalb dem Bundesverwaltungsgericht durch § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG die Nachprüfung versagt, wäre.

3

Soweit das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Artikels II Nr. 8 der Verordnung Nr. 110 der britischen Militärregierung als "ersten rechtskräftigen Bescheid" im Entnazifizierungsverfahren des Klägers im Sinne des § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Lande Niedersachsen vom 24. Dezember 1951 (nds. GVBl. S. 233) - nds. G 131 - die im Wiederaufnahmeverfahren ergangene, für den Kläger ungünstigere Entscheidung festgestellt hat, beruht das angefochtene Urteil auf Landesrecht. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 nds. G. 131 ist schon im Hinblick auf Artikel 139 des Grundgesetzes als Nachfolgebestimmung des den Ländern vorbehaltenen Entnazifizierungsrechts mangels einer Zuständigkeit der Gesetzgebung des Bundes auf diesem Gebiet und im Hinblick auf den Vorbehalt des § 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - als Landesrecht anzusehen. Die vom Berufungsgericht unter Anwendung des § 11 Abs. 2 nds. G 131 entschiedenen Fragen, ob im Falle des Klägers das Wiederaufnahmeverfahren in der Entnazifizierung nach den dafür geltenden Vorschriften zulässig war und ob demgemäß - wie der Kläger meint - die Entscheidung des britischen Review Board vom 6. November 1946 mit der Einstufung des Klägers nach Kategorie V oder - wie das Berufungsgericht entschieden hat - die Entscheidung des Berufungsausschusses für die Entnazifizierung im Regierungsbezirk Hannover vom 17. März 1950 mit der Einstufung des Klägers nach Kategorie III als "erster rechtskräftiger Bescheid" im Sinne des § 11 Abs. 2 nds. G 131 anzusehen ist, sind daher gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Ihre Klärung im Revisionsverfahren ist nicht zu erwarten. Insoweit ist auch für eine Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG kein Raum. Auch diese Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn die Frage, zu der die abweichende Entscheidung ergangen ist, ausschließlich dem Landesrecht angehört (BVerwGE Bd. 1 S. 19). Daß die Vorschrift des § 11 nds. G 131 rechtsgültig ist, hat der Senat bereits ausgesprochen(Urteil vom 9. April 1954 - BVerwG II C 183.53 - DVBl. 1954 S. 536 = ZBR 1954 S. 211, Beschluß vom 8. Juni 1955 - BVerwG II B 63.54 -), so daß auch aus diesem Grunde die Zulassung der Revision nicht gerechtfertigt ist.

4

Hat hiernach das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 nds. G 131 - im Revisionsverfahren unangreifbar - bejaht, so bleibt es nach § 11 Abs. 1 nds. G 131 bei der bundesrechtlichen Regelung der §§ 63 und 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 1954 - BVerwG II C 183.53 - DVBl. 1954 S. 536 = ZBR 1954 S. 211). Soweit der Kläger die unrichtige Anwendung des mit § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 wortlautgleichen § 11 Abs. 1 nds. G 131 rügt, ist sein Vorbringen dahin zu verstehen, daß er rügen will, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung die dem § 11 Abs. 1 nds. G 131 zugrunde liegende Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 151 in ihrer durch die bisherige Rechtsprechung gewonnenen Auslegung außer Betracht gelassen. Auch insoweit ist die Beschwerde jedoch nicht begründet.

5

Die Frage, ob der Kläger wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus zum Stadtmedizinalrat und Beigeordneten ernannt worden ist, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine nur für den Einzelfall des Klägers bedeutsame Tatfrage. Die Klärung dieser Frage ist schon aus diesem Grunde im Revisionsverfahren nicht zu erwarten.

6

Soweit das Berufungsgericht das Vorliegen der in § 11 Abs. 1 nds. G 131 und § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 übereinstimmend verwendeten Tatbestandsmerkmale "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen" im Falle des Klägers bejaht hat, ist die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG ebenfalls nicht zu erwarten. Denn das Berufungsurteil entspricht insoweit den von der Rechtsprechung - auch des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 3. Dezember 1954 - BVerwG II C 114.53 - BVerwGE Bd. 2 S. 10 = NJW 1955 S. 1771) - entwickelten Auslegungsgrundsätzen.

7

Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils lassen erkennen, daß sich das Berufungsgericht nicht etwa - wie der Kläger meint - auf die Anwendung des von ihm in ständiger Rechtsprechung entwickelten Erfahrungssatzes beschränkt hat, die Ursächlichkeit der engen Verbindung zum Nationalsozialismus für eine ohne Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen vorgenommene Ernennung eines bewährten Parteigängers der NSDAP sei zu vermuten. Vielmehr hat das Berufungsgericht richtig erkannt, daß eine Ernennung "wegen" enger Verbindung zum Nationalsozialismus nur dann vorgenommen worden ist, wenn die Abwägung der für diese Ernennung sprechenden fachlichen und politischen Beweggründe ein Übergewicht der letzteren ergibt. Es hat hierzu festgestellt, trotz der besonderen Eignung des Klägers für das Amt eines Stadtmedizinalrats und Beigeordneten habe seine außergewöhnliche politische Qualifikation, auf welche der Kläger bei seiner Bewerbung hingewiesen, habe, nicht nur den unter den damaligen Verhältnissen entscheidenden Vorschlag des Reichsgesundheitsführers Dr. Conti, sondern auch die Durchbrechung der in § 41 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. I S. 49) - DGO - in Verbindung mit der Vorschrift "Zu § 41" der Ersten Ausführungsanweisung zur DGO vom 22. März 1935 (MBliV Sp. 415) und in § 5 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 531) in Verbindung mit § 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 der Ersten Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 6. Februar 1935 (RGBl. I S. 177) enthaltenen rechtlichen Regeln für die Bestellung eines Beigeordneten und Amtsarztes zugunsten des Klägers bewirkt.

8

Mit dieser Feststellung, daß dem Kläger unter Ausschaltung des durch öffentliche Ausschreibung zu erzielenden Wettbewerbs aller in Betracht kommenden Bewerber um die freie Amtsarztstelle und unter Verzicht auf die staatsärztliche Prüfung die Beigeordneten- und Stadtmedizinalratsstelle übertragen worden sei, hat das Berufungsgericht zugleich dargetan, daß im Falle dieser Ernennung des Klägers der für den öffentlichen Dienst maßgebliche Grundsatz einer ausschließlich nach der fachlichen und persönlichen Eignung objektivierten Personalauslese und damit die Gleichheitsordnung gestört worden ist, deren Wiederherstellung nach Auffassung des Senats die Vorschrift des § 7 G 131 zu dienen bestimmt ist.

9

Wenn das Berufungsgericht nach diesen Feststellungen aus dem Mangel einer sachlichen Rechtfertigung für die dem Kläger eingeräumte Ausnahmestellung einen überwiegenden Einfluß seiner politischen Stellung auf die Entscheidung der bei seiner Berufung zum Beigeordneten und Stadtmedizinalrat beteiligten Stellen gefolgert und hierbei den von ihm entwickelten Satz der allgemeinen Lebenserfahrung angewendet hat, so liegt darin nicht - wie der Kläger meint - eine Umkehrung der Beweislast, sondern eine Tatsachenwürdigung unter zulässiger Anwendung des Beweises des ersten Anscheins, also jener Beweisform, die letzte Lücken der konkreten Beweisführung durch die Feststellung eines abstrakten, aus typischen Geschehensabläufen gewonnenen Erfahrenssatzes schließt. Es ist keine klärungsbedürftige, sondern eine bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung im bejahenden Sinne geklärte Rechtsfrage, ob diese Form der Beweisführung statthaft ist (BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1955 - BVerwG II C 206.54 - undvom 27. Januar 1956 - BVerwG II C 40.54 - ZBR 1956 S. 127).

10

Die vom Kläger im Hinblick auf § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG gerügte Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes vermag die Zulassung der Revision ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Die Revision ist nach § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG nur dann zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung auf der in ihr vertretenen abweichenden Rechtsansicht beruht (BVerwGE Bd. 1 S. 1). Auch bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist die Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG nicht zuzulassen, wenn die Rechtsfrage, in der die angefochtene Endentscheidung nach Auffassung der die Zulassung der Revision begehrenden Partei von der Entscheidung eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht, bereits durch das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der angefochtenen Entscheidung geklärt ist (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juli 1954 - BVerwG V B 92.54 - undvom 24. Mai 1955 - BVerwG I B 29.55 -). Durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 7 G 131 ist bereits geklärt, daß § 7 G 131 nicht schon dann zum Zuge kommen soll, wenn die enge Verbindung zum Nationalsozialismus für die Ernennung oder Beförderung eine conditio sine qua non (im Sinne des Strafrechts) gewesen ist, und daß die Anwendung des § 7 G 131 auch dann noch ausgeschlossen ist, wenn die enge Verbindung zum Nationalsozialismus einerseits und sachliche Erwägungen (Befähigung und Leistungen des Betroffenen, Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen) andererseits für die Ernennung oder Beförderung Beweggründe von gleichem Gewicht gewesen sind (BVerwGE Bd. 2 S. 10 [18, 19]). Der erkennende Senat hat ferner entschieden, daß es für die Anwendung der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 ausschließlich darauf ankommt, ob die für die Ernennung oder Beförderung zuständige Behörde sich zu einer solchen Maßnahme überwiegend im Hinblick auf die enge Verbindung des Ernannten zum Nationalsozialismus bestimmen ließ und dabei Erwägungen einer nach der fachlichen oder persönlichen Eignung ausgerichteten Personalauslese nicht oder in geringerem Maße mitwirkten (BVerwG, Urteil vom 6. Januar 1956 - BVerwG II C 197.53 -).

11

Zwar hat das Berufungsgericht selbst in seinem Urteil vom 19. November 1954 - V OVG A 347/53 - übereinstimmend mit der Rechtsprechung anderer oberster allgemeiner Verwaltungsgerichte der Länder (z.B. HessVGH in DVBl. 1952 S. 149; OVG Eh.-Pf. in ZBR 1953 S. 205, Württ.-Bad. VGH in ZBR 1954 S. 63) seiner Beweiswürdigung den Satz vorangestellt, der ursächliche Zusammenhang zwischen der engen Verbindung zum Nationalsozialismus und einer Ernennung könne nicht aus dem ersten Anschein entnommen werden, sondern müsse im konkreten Einzelfall zur vollen Überzeugung des Gerichts festgestellt werden. Dagegen hat es im vorliegenden Berufungsurteil vom 17. August 1954 - II OVG A 106/53 - die Beweiswürdigung zur Frage der Ursächlichkeit zwischen der engen Verbindung zum Nationalsozialismus und der Ernennung weitgehend dem bereits mehrfach erwähnten Leitsatz unterstellt, daß diese Ursächlichkeit zu vermuten sei, wenn ein bewährter Kämpfer der NSDAP ohne Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen ein Amt erlangt habe. Das Berufungsgericht hat sich damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster in dessen Urteil vom 14. Oktober 1954 - VIII A 1855/52 - genähert, wo als Erfahrungssatz herausgestellt ist, die alten Kämpfer seien nach 1933 von den Ernennungsbehörden allgemein als eng verbunden mit dem Nationalsozialismus angesehen worden.

12

Diese Abweichung des Berufungsurteils von der erwähnten Rechtsprechung des V. Senats des Berufungsgerichts und anderer oberster allgemeiner Verwaltungsgerichte rechtfertigt jedoch nach der vorstehend mitgeteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG nicht, Denn das Berufungsgericht hat sich nicht etwa auf die Anwendung des vorerwähnten Erfahrungssatzes und der aus diesem abgeleiteten Vermutung beschränkt. Vielmehr hat es - übereinstimmend mit der oben zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 7 G 131 - die für die Ernennung des Klägers maßgeblich gewesenen fachlichen und politischen Erwägungen gegeneinander abgewogen. Erst auf Grund dieser Abwägung, nicht dagegen bereits auf Grund der mit dem genannten "Satz der Lebenserfahrung" vorangestellten Beweisvermutung ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß für die Berufung und Ernennung des Klägers zum Stadtmedizinalrat und Beigeordneten letztlich seine außergewöhnliche politische Qualifikation ausschlaggebend war. Das Berufungsgericht wäre mithin auch ohne den der Abwägung vorangestellten Erfahrungssatz auf Grund seiner nach § 56 Abs. 2 BVerwGG mit der Revision unangreifbaren Tatsachenwürdigung zu dem gleichen Ergebnis gelangt.

13

Weil hiernach das Berufungsurteil weder auf der erörterten Abweichung beruht noch von der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 7 G 131 abweicht, ist die Nichtzulassungsbeschwerde auch nach § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG unbegründet.

14

Nach alledem war - wie geschehen - zu entscheiden.

15

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Wichert
gez. Schmidt
gez. Dr. Otto