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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.07.1954, Az.: BVerwG V B 92/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.07.1954
Aktenzeichen
BVerwG V B 92/54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 11116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 30.10.1953

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring und Dr. Bettermann
am 15. Juli 1954
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Oktober 1953 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 360,- DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat sich gegen die Erfassung der beiden im Dachgeschoß seines Einfamilienhauses gelegenen Säume zunächst erfolglos mit Beschwerde, alsdann mit Anfechtungsklage gewendet. Diese ist von dem Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 22. September 1952 abgewiesen, seine Berufung von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 30. Oktober 1953 zurückgewiesen worden; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist dem Kläger am 8. Dezember 1953 zugestellt worden. Er hat darauf mit Schriftsatz vom 28. Dezember am 29. Dezember 1953 Beschwerde gegen die Nichtzulassung erhoben. Der Beklagte hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

2

Die Beschwerde ist gemäß § 53 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zulässig, aber nicht begründet.

3

Nach § 53 Abs. 2 BVerwGG ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn entweder von ihr die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist, oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind, oder wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Dafür, daß eine dieser Voraussetzungen hier vorliegt, hat der Kläger nichts vorgetragen und ist auch aus den Akten nichts ersichtlich.

4

Wie der Beklagte bereits in der Beschwerdeerwiderung zutreffend dargelegt hat, greifen die Gründe nicht durch, die der Kläger für die. Notwendigkeit anführt, die Revision zuzulassen. Weder ist eine grundsätzliche Rechtsfrage in Bezug auf die Gleichberechtigung der Geschlechter im Streit noch ist eine solche zu erkennen bezüglich der Erwägungen, die das Berufungsgericht angestellt hat bei der Prüfung der Frage, ob dem Kläger zu Rocht ein besonderer Arbeitsraum verweigert worden ist.

5

Auch die Tatsache, daß der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die Anfechtungsklage das Wohnungsgesetz (Kontrollratsgesetz Nr. 18) nebst seinen Ausführungsvorschriften auf den Sachverhalt angewendet hat, dagegen nicht die Bestimmungen des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes vom 31. März 1953 (BGBl. I S. 97) wirft gegenwärtig nicht mehr eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 19. November 1953 (DVBl. 1954 S. 223 = DÖV 1954 S. 213) bereits ebenso wie die Vorinstanz entschieden. Damit entfällt auch die Möglichkeit, die Zulassung der Revision im Hinblick auf § 53 Abs. 2 c BVerwGG darauf zu stützen, daß vor dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Urteile von obersten Verwaltungsgerichten der Länder ergangen sind, die in der Frage voneinander abweichen, ob für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes die Rechtslage zu der Zeit der (letzten) Verwaltungsentscheidung oder zu der Zeit der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher mit Recht die Revision nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers war folglich zurückzuweisen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 360,- DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Bettermann