Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.06.1955, Az.: BVerwG II B 63.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.06.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 63.54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 10969
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 09.02.1954 - AZ: V OVG A 401/53
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Schmidt als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Witten und der Bundesrichterin Schmitt
am 8. Juni 1955
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 9. Februar 1954 - V OVG A 401/53 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wurde im Jahre 1945 aus seinem Amt als Bürgermeister der Stadt ... entlassen. Das Landesverwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben - unter Abweisung der weitergehenden Klage des Klägers - den Beklagten für verpflichtet erklärt, die Ernennung des Klägers zum Bürgermeister mit Wirkung vom 1. April 1951 ab insoweit zu berücksichtigen, als ihm die aus seiner Ernennung begründeten Beamtenrechte durch die Entnazifizierungsentscheidung nach Maßgabe der darin enthaltenen Beschränkungen belassen worden sind. In dem Urteil des Berufungsgerichts vom 9. Februar 1954 ist die Revision nicht zugelassen.
Die gegen die Versagung der Revision rechtzeitig erhobene Beschwerde des Beklagten kann keinen Erfolg haben (§ 53 Abs. 2, insbesondere Buchstabe a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -). Die Rechtsgültigkeit des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3 S. 58) klargestellt. Der Senat hält das Bundesgesetz in ständiger Rechtsprechung für rechtsgültig. Mit dem Urteil vom 9. April 1954 - II C 183.53 - (DVBl. 54 S. 536) hat der Senat die Rechtsgültigkeit des § 11 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes zu Art. 131 GG vom 24. Dezember 1951 (GVBl. S. 233) bestätigt. Aus den Gründen dieser Entscheidung ergibt sich auch die Rechtsgültigkeit des § 11 Abs. 4 dieses Landesgesetzes. § 11 Abs. 4 des Landesgesetzes entspricht den §§ 7 und 8 des Bundesgesetzes und enthält eine günstigere Regelung als diese. Damit sind die Rechtsfragen, deren Klärung der Beklagte im Falle der Zulassung der Revision erwartet, beantwortet. Soweit die übrigen Rechtsfragen, die der Beklagte in seiner Beschwerdeschrift aufzählt, damit nicht zugleich beantwortet sind, könnten sie im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, da die Entscheidung des Berufungsgerichts durch die Anwendung des § 11 Abs. 4 des Niedersächsischen Landesgesetzes getragen wird. Die Auslegung, die das Berufungsgericht dieser landesrechtlichen Vorschrift im Einzelfall des Klägers gewidmet hat, ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG).
Im übrigen beruht die Entscheidung auf der Anwendung der §§ 65, 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Witten
Schmitt