Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.01.1958, Az.: BVerwG II C 300.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.01.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 300.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16524
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 04.04.1957 - AZ: IV B 219.56
Rechtsgrundlage
- § 7 G 131
Fundstellen
- BayVBl. 1958, 275
- D. Beamtenbund 1958, 128
- DVBl 1958, 804 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1958, 169-710
- DÖV 1958, 710-711 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 710 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1958, 299
- ZBR 1958, 248
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage des Vertrauensschutzes bei Anwendung des § 7 G 131
In derVerwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat - a
uf die mündliche Verhandlung
vom 23. Januar 1958
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Dr. Meyer als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Schröcker,
des Bundesrichters Dr. Otto,
des Bundesrichters Dr. de Chapeaurouge und
des Bundesrichters Kellner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 4. April 1957 - OVG IV B 219.56 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger trat am 1. April 1932 als Angestellter in den Dienst des Polizeipräsidenten in Berlin (Einwohnermeldeamt), wurde am 1. Juni 1936 als Polizeibüroassistent auf Probe in das Beamtenverhältnis übernommen und nach Bestehen der Prüfung für die mittlere Laufbahn am 1. Juni 1937 als Polizeibüroassistent planmäßig angestellt. Am 20. April 1941 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Polizeisekretär ernannt. In dieser Rechtsstellung befand er sich am 8 Mai 1945.
Der Kläger war seit dem 1. Januar 1930 Mitglied Nr. 186 908 und Ortsstellenleiter der NSDAP. Ferner war er Mitglied der SA von 1930 bis 1931, der SS, des RDB, des VDA und der NSV. In den Jahren 1933/34 war er als Gefängnisaufseher bei der Geheimen Staatspolizei tätig. Nach einer Bescheinigung der Spruchkammer Berlin vom 22. August 1951 ist der Kläger von § 1 Abs. 2 des Gesetzes zum Abschluß der Entnazifizierung vom 14. Juni 1951 (GVBl. S. 405) nicht betroffen.
Diesen Spruchkammerbescheid legte der Kläger im Dezember 1950 dem Beklagten zusammen mit anderen Urkunden anläßlich der Einreichung seines Fragebogens zur Erfassung der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden (ehemaligen) Angehörigen des öffentlichen Dienstes vor. In diesem Fragebogen bejahte der Kläger die unter Nr. 4 Buchst. a gestellte Frage, ob er Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen gewesen sei oder sonst den Entnazifierungsbestimmungen unterlegen habe.
Mit Wirkung vom 6. Februar 1952 wurde der Kläger bei dem Polizeipräsidenten in Berlin als Aushilfsangesteller (Verg.Gruppe IX TO.A) zunächst auf die Dauer von sechs Monaten eingestellt.
Durch Verfügung vom 31. Mai 1952 teilte der Beklagte dem Kläger mit, ihm stehe auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen oder versorgungsberechtigt waren, vom 13. Dezember 1951 (GVBl. S. 1149) - BerlG 131 - Übergangsgehalt vom 1. Oktober 1951 an zu; er könne es jedoch wegen seines anderweitigen Einkommens nicht erhalten.
Mit der Begründung, eine Übernahme als Festangestellter sei infolge Fehlens freier Planstellen nicht möglich, kündigte der Polizeipräsident mit Schreiben vom 22. Juli 1952 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Ablauf des 5. August 1952. Der Kläger wurde jedoch mit Wirkung vom 6. August 1952 erneut als Aushilfsangestellter für die Dauer von sechs Monaten bei dem Polizeipräsidenten in Berlin eingestellt. Dieser teilte dem Kläger am 28. August 1952 mit, er werde mit. Wirkung vom 13. August 1952 auf die Dauer von drei Monaten zur Probe als Verwaltungsangestellter eingestellt.
Am 24. September 1952 erklärte sich der Kläger damit einverstanden, daß er nach § 170 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603 - LBG -) zu gegebener Zeit in das Landesbeamtenverhältnis übernommen werde.
Durch Schreiben vom 4. November 1952 verlängerte der Polizeipräsident in Berlin das Probedienstverhältnis des Klägers bis zum 12. Februar 1953, weil die für eine endgültige Übernahme notwendigen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien.
Am 6. Februar 1953 teilte der Polizeipräsident dem Kläger mit, er könne ihn nicht in ein festes Angestelltenverhältnis übernehmen; der Kläger müsse mit Ablauf der Probezeit am 12. Februar 1953 aus dem Polizeidienst ausscheiden. Zu dieser Maßnahme gab er die folgende Begründung:
"Sie haben am 6.12.51 in Ihrem Personalfragebogen angegeben, daß Sie nicht bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis standen. Aus Ihrer Entnazifizierungsakte geht jedoch hervor, daß Sie zu dieser Zeit Gefängnisaufseher im Dienst der Geheimen Staatspolizei waren. Das Verschweigen dieser Tatsache ist ein wichtiger Grund gemäß § 626 BGB, der zur Entlassung berechtigt."
Der Kläger behauptete, er sei nur vorübergehend zur Geheimen Staatspolizei abgeordnet gewesen und legte hierüber Zeugenerklärungen vor. Der Beklagte gewährte ihm daraufhin rückwirkend ab 13. Februar 1953 Übergangsbezüge (zuletzt 120,60 DM) nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes.
Mit Schreiben vom 27. August 1953, eingegangen bei dem Beklagten am 2. September 1953, beantragte der Kläger nach § 172 LBG die Übertragung eines Amtes.
Der Beklagte erteilte dem Polizeipräsidenten am 2. Juli 1954 eine Bescheinigung dahin, der Kläger falle unter § 63 des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes - G 131 -; er sei nach Maßgabe dieser Vorschrift in Verbindung mit § 172 Abs. 2 LBG unterzubringen.
Mit Schreiben vom 20. September 1954 äußerte der Polizeipräsident Bedenken gegen die Wiederverwendung des Klägers.
Durch Verfügung vom 16. Dezember 1954 leitete der Beklagte ein Verfahren zur Entscheidung über die Anwendung des § 7 G 131 auf den Kläger ein. Dieser wurde mit Verfügung vom 27. Dezember 1954 entsprechend unterrichtet.
Unter dem 7. Februar 1955 teilte der Beklagte auf Grund eines Berichtes seiner Grundsatzabteilung vom 27. Januar 1955 dem Kläger abschließend mit, daß die Nachprüfung, keine Veränderung seines Wiederverwendungsanspruchs ergeben habe. Die Übertragung eines Amtes gemäß § 172 Abs. 2 LBG obliege nunmehr seinem Dienstherrn, der von dem Ergebnis der Nachprüfung Kenntnis erhalten habe.
Durch Bescheid vom 28. April 1955 zog der Beklagte die am 2. Juli 1954 vorgenommene Zuweisung des Klägers an den Polizeipräsidenten mit der Begründung zurück, der Kläger sei seit 1930 Mitglied der NSDAP gewesen. Der Polizeipräsident machte dem Kläger mit dem Schreiben vom 11. Mai 1955 von der Zurücknahme der Zuweisung Mitteilung.
Gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. April 1955 hat der Kläger am 27. Mai 1955 Anfechtungsklage erhoben mit der Begründung, ihm seien weder die Rechtsstandsbescheinigung vom 2. Juli 1954 noch die angefochtene Verfügung vom 28. April 1955 zur Kenntnis gebracht worden; dagegen sei ihm unterm 7. Februar 1955 von dem Beklagten abschließend mitgeteilt worden, daß die Nachprüfung keine Veränderung seines Wiederverwendungsanspruche ergeben habe. Zugleich hat der Kläger beantragt, die Verpflichtung des Beklagten aus zusprechen, ihm nach § 172 Abs. 2 LBG ein Amt zu übertragen.
Durch Bescheid vom 24. Oktober 1955 - dem Kläger nach dessen Darstellung am 1. November 1955 zugestellt - traf der Beklagte dem Kläger gegenüber die Entscheidung, daß
- a)
seine übernähme in das Beamtenverhältnis als Polizeibüroassistent a.Pr. mit Wirkung von 1. Juni 1936,
- b)
seine Anstellung als Polizeibüroassistent der Bes. Gruppe A 8 a der Reichstesoldungsordnung mit Wirkung vom 1. Juni 1937 und
- c)
seine Beförderung zum Polizeisekretär der Bes.Gruppe A 7 a der Reichsbesoldungsordnung unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit am 20. April 1941
gemäß § 7 G 131 unberücksichtigt bleiben müßten, weil seine Eigenschaft als "alter Kämpfer" ausschlaggebend für diese beamtenrechtlichen Maßnahmen gewesen sei. Im einzelnen wird wegen der Begründung auf den Wortlaut des Bescheides verwiesen.
Auch gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 5. November 1955 Klage im Verwaltungsrechtsweg erhoben. Das Verwaltungsgericht Berlin hat beide Klagen verbunden. Der nunmehr einheitlichen Klage mit dem Antrage,
- 1.
die Bescheide des Beklagten vom 28. April 1955 und vom 24. Oktober 1955 aufzuheben,
- 2.
das Land Berlin für verpflichtet zu erklären, dem Kläger mindestens mit Wirkung vom 2. September 1954 ein Amt im Dienste des Landes Berlin gemäß § 172 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes zu übertragen,
hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 21. August 1956 stattgegeben. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 4. April 1957 - OVG IV B 219.56 - unter Zulassung der Revision aus den folgenden Gründen zurückgewiesen:
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 28. April und 24. Oktober 1955 habe der Beklagte die Verfügung vom 2. Juli 1954 widerrufen, der zufolge der Kläger unter § 63 G 131 falle und nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 172 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG - unterzubringen sei. Diese Rechtsstandsregelung des Beklagten sei ein begünstigender Verwaltungsakt des Inhalts, daß das Beamtenverhältnis des Klägers von § 7 G 131 nicht betroffen sei. Diese den Kläger begünstigende Regelung habe der Beklagte durch seine Verfügung vom 7. Februar 1935 mit der abschließenden Mitteilung bekräftigt, die Nachprüfung seines beamtenrechtlichen Status habe keine Veränderung der bisher festgestellten Rechtslage ergeben.
Der Beklagte sei nicht befugt gewesen, durch die angefochtenen Bescheide die den Kläger begünstigenden Entscheidungen, die sich bereits mit § 7 G 131 beschäftigt hätten, abzuändern. Der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes sei nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen, jedoch nicht schon dann zulässig, wenn die Verwaltungsbehörde nachträglich erkenne, daß ihre rechtliche oder tatsächliche Beurteilung unzutreffend gewesen sei. Insbesondere könne ein begünstigender Verwaltungsakt nicht deshalb widerrufen werden, weil die Behörde nachträglich zu der Überzeugung gelangt sei, daß sie sich bei dem ihr zustehenden freien Ermessen geirrt habe und die Verhältnisse anders als geschehen zu beurteilen seien.
Zwar handele es sich bei der auf § 7 G 131 gestützten Entscheidung der obersten Dienstbehörde um einen Verwaltungsakt, der lediglich die bereits durch § 7 Abs. 1 G 131 herbeigeführte Rechtslage feststelle. Indessen könne diese Entscheidung in der Regel nur nach umfangreicher Aufklärung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergehen. Denn jede Ernennung und Beförderung müsse selbständig daraufhin geprüft werden, ob ihr rechts- oder sachwidrige Erwägungen zugrunde lägen. Ferner sei zu berücksichtigen, daß jemand, der zunächst wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus oder in Widerspruch zu beamtenrechtlichen Vorschriften ernannt oder befördert worden sei, im Laufe der Zeit durch Fleiß, Vermehrung der praktischen Erfahrung, durch Schulung oder Ableistung von Prüfungen die Befähigung zu einem höheren Amt erworben haben könne. Schließlich sei die Entscheidung nach § 7 G 131 weitgehend von der persönlichen Auffassung des jeweiligen Sachbearbeiters abhängig. Da somit vielerlei Gesichtspunkte den Erlaß einer Entscheidung nach § 7 G 131 bestimmten, sei eine einmal getroffene Entscheidung nicht schon dann gesetzwidrig, wenn ein späterer Beurteiler zu einem anderen Ergebnis gelange. Von einem Verstoß gegen das Gesetz könne man nur bei klaren, einfachen, jeden Zweifel ausschließenden gesetzlichen Bestimmungen sprechen. Dies sei nicht der Fall, wenn erst umfangreiche Ermittlungen notwendig seien und bei der Entscheidung unvermeidbar subjektive Erwägungen mitspielten.
Dem Beklagten seien bei Abgabe der Rechtsstandsbescheinigung vom 2. Juli 1954 die Verhältnisse des Klägers bekannt gewesen. Dies gehe schon aus dem Schreiben des Beklagten an den Polizeipräsidenten vom 14. März 1953 hervor, in dem er sich auf den Standpunkt gestellt habe, die Angabe des Klägers, er sei lediglich vorübergehend bei einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei tätig gewesen, sei als zutreffend zu unterstellen. Diese Auffassung habe der Beklagte nach Einleitung des Verfahrens gemäß § 7 G 131 durch die Feststellung seiner Grundsatzabteilung vom 27. Januar 1955, beim Kläger könnten die Tatbestandsmerkmale des § 7 G 131 nicht als erfüllt angesehen werden, voll aufrechterhalten und erklärt, dessen Ernennung zum Polizeisekretär und zum Beamten auf Lebenszeit sei anzuerkennen. Diese Auffassung habe der Beklagte durch seine abschließende Mitteilung an den Kläger vom 7. Februar 1955 auch diesem gegenüber kundgetan.
Bei dieser Sachlage sei es unzulässig, wenn der Beklagte seine in der Form der Verfügungen vom 2. Juli 1954 und 7. Februar 1955 bekundete Rechtsauffassung später andere und diese den Kläger begünstigenden Verfügungen durch die angefochtenen Bescheide widerrufe. Das öffentliche Interesse gebiete, der einmal kundgetanen Rechtsauffassung Bestand zu verleihen und das Vertrauen der Betroffenen in die Rechtsbeständigkeit nicht von dem Wechsel der Sachbeschwerde [xxxxx]
Der Kläger habe nach der Mitteilung vom 27. Dezember 1954 und nach Erhalt der Verfügung vom 7. Februar 1955 darauf vertrauen können, daß die einmal geäußerte Rechtsauffassung des Beklagten endgültig sei.
Der auf § 172 Abs. 2 LBG gestützte Antrag des Klägers auf Übertragung eines Amtes im Dienste des Landes Berlin sei aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils begründet.
Gegen dieses Berufungsurteil hat der Beklagte rechtzeitig Revision eingelegt. Zu deren Begründung trägt er vor:
Der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes sei stets zulässig, wenn dieser dem zur Zeit seines Erlasses geltenden Recht widerspreche. Das Berufungsgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob der Bescheid der beklagten Behörde vom 7. Februar 1955 gesetzwidrig gewesen sei. Dies sei der Fall, obwohl dieser Bescheid die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 7 G 131 lediglich verneint habe. Denn nicht die lediglich deklaratorische Entscheidung der Behörde nach § 7 Abs. 2 G 131, sondern das Gesetz selbst regele die Rechtslage der Betroffenen endgültig. Demgemäß sei eine die Voraussetzungen des § 7 G 131 zu unrecht verneinende Entscheidung der Behörde gesetzwidrig und jederzeit widerruflich. Denn die Behörden dürften als gesetzwidrig erkannte Verwaltungsakte nicht aufrechterhalten. Auf gesetzwidrige Verwaltungsakte erstrecke sich der Vertrauensschutz des Bürgers nicht.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er macht geltend: Zur Entscheidung stehe nicht die Frage, ob die Entscheidung des Beklagten vom 7. Februar 1955 rechtsgestaltende Wirkung gehabt habe oder nicht; letzteres könne unterstellt werden. Entscheidend sei allein die Frage, ob der Beklagte zum Widerruf seiner abschließenden Entscheidung vom 7. Februar 1955 durch den Bescheid vom 24. Oktober 1955 berechtigt gewesen sei. Dies sei nach den zutreffenden Vorentscheidungen nicht der Fall.
Der Oberbundesanwalt hat sich mit eigenen Ausführungen beteiligt, auf die verwiesen wird.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Das angefochtene Berufungsurteil beruht auf der Erwägung, die in der Verfügung vom 2. Juli 1954 zugunsten des Klägers getroffene Rechtsstandsregelung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - sei ein begünstigender Verwaltungsakt und der Beklagte habe ihn nicht lediglich wegen der nachträglichen Erkenntnis einer unzutreffenden rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung widerrufen dürfen.
Ob die genannte Verfügung vom 2. Juli 1954 als begünstigender Verwaltungsakt anzusehen ist oder nicht, konnte dahingestellt bleiben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auf jeden Fall als zutreffend, da hier unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes der von der Behörde einmal kundgetanen Rechtsauffassung Bestand verliehen werden muß. Das ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, von dem auch das Verwaltungsrecht beherrscht wird (BVerwGE 3, 199 [203, 205]; BVerwG, Urteil vom 8. März 1956 - BVerwG I C 106.55 - BB 1956 S. 511; DÖV 1956 S. 366 [367];Urteil vom 7. Dezember 1954 - BVerwG I C 75.53 - DVBl. 1955 S. 293; DÖV 1955 S. 188; NJW 1955 S. 805 und öfter). Kraft dieses Rechtsgrundsatzes wird der Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf das "Verhalten der Verwaltung" (BVerwG, Beschluß vom 14. Juni 1955 - BVerwG I B 125.53 -) mit der Rechtsfolge geschützt, daß die Behörde sich mit diesem ursprünglichen Verhalten nicht in Widerspruch setzen darf, insbesondere nicht allein mit der Begründung, daß sich ihre Rechtsanschauung gewandelt oder sie sich später eine andere Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift zu eigen gemacht hat oder einen Sachverhalt nachträglich abweichend würdigt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 28. Juni 1957 - BVerwG IV C 235.56 -; DVBl. 1958 S. 56; NJW 1958 S. 154 [155] nebst Verweisungen). Die auf das Vertrauen des Bürgers gegründete "schutzwürdige Rechtslage" darf nicht außer acht gelassen werden (vgl. Ipsen "Widerruf gültiger Verwaltungsakte", Hamburg 1932 S. 101; Menger in Verwaltungsarchiv Bd. 49 S 83); dies gilt jedenfalls dann, wenn das Bedürfnis des Betroffenen nach dem Schutz seines Vertrauens von größerem Gewicht ist als die hinter der gesetzlichen Regelung stehenden öffentlichen Interessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1957 - BVerwG IV C 235.56 S. 16 -, NJW 1958 S. 154 [155]; DVBl. 1958 S. 56).
Im vorliegenden Fall kommt dem Anspruch des Klägers auf den Schutz seines Vertrauens in den rechtlichen Bestand der in den früheren Verfügungen des Beklagten enthaltenen Rechtsstandsregelungen besonderes Gewicht im Hinblick auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht zu, die zumindest seit dem 1. Oktober 1951, dem Tage des Inkrafttretens des Berliner Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen oder versorgungsberechtigt waren, vom 13. Dezember 1951 (GVBl. S. 1149), auch in dem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zwischen dem Kläger als einem Beamten zur Wiederverwendung und dem Beklagten als dem ihm nach § 63 Abs. 1 Satz 3 G 131 zur Unterbringung oder Versorgung verpflichteten Dienstherrn gilt.
Durch eine ganze Reihe von Verwaltungsmaßnahmen hat der Beklagte ein berechtigtes Vertrauen des Klägers darauf erweckt, er werde nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes im Hinblick auf das am 8. Mai 1945 bekleidete Amt als Polizeisekretär unbeschränkt untergebracht oder versorgt werden. Der Beklagte hat dem Kläger mit seinen Verfügungen vom 31. Mai 1952 und vom 11. April 1953 unter ausdrücklicher Anwendung des genannten Gesetzes ein Übergangsgehalt in seiner Eigenschaft als "Polizeisekretär z. Wv." zugestanden. Er hat ferner am 24. September 1952 das Einverständnis des damals als Angestellten wiederverwendeten Klägers dazu eingeholt, daß er nach den genannten Vorschriften zu gegebener Zeit in das Beamtenverhältnis übernommen werde. Weiterhin hat der Beklagte nach einem Antrag des Klägers auf Übertragung eines Amtes gemäß § 172 des Landesbeamtengesetzes von 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) - LBG - dem für die Unterbringung des Klägers zuständigen Polizeipräsidenten am 2. Juli 1954 eine Rechtsstandsbescheinigung dahin erteilt, der Kläger falle unter § 63 G 131 und sei nach Maßgabe dieser Vorschrift in Verbindung mit § 172 Abs. 2 LBG unterzubringen. Nachdem der Beklagte schließlich - veranlaßt durch Bedenken des Polizeipräsidenten gegen die Wiederverwendung des Klägers - durch Verfügung vom 16. Dezember 1954 ein Verfahren zur Entscheidung über die Anwendung des § 7 G 131 auf den Kläger eingeleitet und diesen mit Schreiben vom 27. Dezember 1954 entsprechend unterrichtet hatte, hat er auf Grund des die Anwendbarkeit des § 7 G 131 verneinenden Gutachtens der Grundsatzabteilung vom 27. Januar 1955 dem Kläger unter dem 7. Februar 1955 abschließend mitgeteilt, die Nachprüfung habe keine Veränderung seines Wiederverwendungsanspruchs ergeben.
Angesichts aller dieser Maßnahmen des Beklagten, von denen insbesondere die letztgenannte in voller Kenntnis des zur Entscheidung stehenden Sachverhalts und der persönlichen Verhältnisse des Klägers nach sorgfältiger, von sachfremden Erwägungen freien Prüfung verfügt wurde, durfte dieser auf den Bestand der damit unter ausdrücklicher Nichtanwendung des § 7 G 131 getroffenen Rechtsstandsregelung vertrauen. Die durch jene Maßnahmen begründete Aussicht des Klägers auf Unterbringung oder Versorgung überwiegt die Belange des öffentlichen Dienstherrn. Der Kläger konnte - von dem Bekanntwerden neuer Tatsachen oder einer Änderung der gesetzlichen abgesehen - erwarten, daß die oberste Dienstbehörde sich an ihre Erklärung gebunden halten werde. Der Schutz dieses Vertrauens knüpft - was der Beklagte bei seinem Hinweis auf die lediglich deklatorische Wirkung der ihm nach § 7 Abs. 2 G 131 obliegenden Entscheidung verkennt - daran an, daß die Rechtsfolgen des § 7 G 131 überhaupt nur dann als eingetreten behandelt oder verwirklicht werden dürfen, wenn die oberste Dienstbehörde diese Entscheidung getroffen hat (BVerwGE 3, 88 [97]). Diese Regelung soll eine widersprechende Beurteilung durch die mit der Durchführung des Gesetzes befaßten Stellen ausschließen. Es würde diese ihrer Bedeutung nicht gerecht werden, wenn die oberste Dienstbehörde selbst völlig frei wäre, ihre Beurteilung zu ändern. Hat die oberste Dienstbehörde sich zunächst - wie hier. - ausdrücklich dahin festgelegt, daß die Regelung des § 7 Abs. 1 G 131 unanwendbar sei, so gebührt dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes jedenfalls unter den den vorliegenden Fall kennzeichnenden Umständen der Vorrang.
Das Berufungsgericht hat somit zu Recht die der Anfechtungsklage stattgebende Entscheidung des ersten Rechtszuges bestätigt.
Das Berufungsurteil unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht auch insoweit, als es die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über den auf § 172 Abs. 2 LBG gestützten Antrag des Klägers auf Übertragung eines Amtes im Dienste des Landes Berlin bestätigt hat. Zwar gehört die genannte Vorschrift dem Landesrecht an. Jedoch sind nach § 160 Abs. 1 Satz 2 LBG in der Fassung des Art. I Nr. 111 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenrechts vom 2. Dezember 1954 (GVBl. S. 729 [738. 767]) - LBÄG - in Verbindung mit. Artikel 99 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - die nach dem 1. Januar 1955 verkündeten (vgl. Art. XI LBÄG) Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin in Beamtensachen auch insoweit revisibel, als sie auf der Anwendung von Berliner Landesbeamtenrecht beruhen. Das mit der Revision angefochtene Berufungsurteil ist erst am 4. April 1957 verkündet.
Die hiernach statthafte Nachprüfung auch der Entscheidung des Berufungsgerichts über die auf § 172 Abs. 2 LBG gestützte Vornahmeklage hat ergeben, daß die Revision des Beklagten auch insoweit unbegründet ist. Aus den bereits erörterten Gründen kann der Beklagte dem Anspruch des Klägers auf Übertragung eines Amtes im Dienste des Landes Berlin nicht mehr durch Berufung auf einen Rechtsausschluß nach § 7 G 131 begegnen. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ist ein anderes, der Vornahmeklage etwa nach § 172 Abs. 2 LBG entgegenstehendes Rechtshindernis nicht ersichtlich. Der Beklagte ist mangels Anwendbarkeit des § 7 G 131 nach § 63 Abs. 1 Satz 3 G 131 verpflichtet, den Kläger unterzubringen. Ausweislich des von dem Berufungsgericht festgestellten Inhalts der Personalakten des Klägers hat dieser den nach § 172 Abs. 2 LBG bis zum 1. Dezember 1953 zu stellenden Antrag auf Übertragung eines Amtes bereits mit seinem am 2. September 1953 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben gestellt. Der Kläger erfüllt daher alle gesetzlichen Voraussetzungen des § 172 Abs. 2 LBG. Er hat gegen den Beklagten einen Rechtsanspruch auf Übertragung eines Amtes (§ 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 - VOBl. I S. 46 -). Zu Unrecht hat der Beklagte den Antrag des Klägers auf Übertragung eines Amtes abgelehnt. Die Vornahmeklage war daher - wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat - zulässig und begründet.
Aus diesen Gründen war der Revision des Beklagten der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung, über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Kellner