Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.1957, Az.: BVerwG I C 168.56
Rechtmäßigkeit i.R. einer bauaufsichtlichen Verfügung betreffend der Beseitigung bereits errichteter Bauteile und Einstellung der Bauarbeiten an einem Behelfsheim; Rechtmäßigkeit der Beseitigung illegaler Bauten i.R.d. Bauklassenfestsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.11.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 168.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14953
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 07.12.1955 - AZ: Bf. II 177/53
Rechtsgrundlage
- MRVO 165
Fundstellen
- BVerwGE 5, 351 - 353
- DVBl 1958, 293-294 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1958, 548 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1958, 79-80 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1958, 320-321 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 118-119 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 804-805 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ergreift eine neue Bauklasseneinteilung auch die bereits vorhandenen Bauten und steht sie damit der Vollziehung von Abbruchverfügungen entgegen, die auf der alten Bauklasseneinteilung beruhen, so muß dem Urteil in dem verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsprozeß, in dem über die Abbruchverfügung zu befinden ist, die neue Bauklasseneinteilung zugrunde gelegt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung
am 14. November 1957
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Hering, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1955 - OVG Bf. II 177/53 - wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten und die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes bleiben der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
Der Kläger war durch bauaufsichtliche Verfügung vom 29. Oktober 1952 aufgefordert worden, die Bauarbeiten an seinem Behelfsheim, für das keine Baugenehmigung erteilt worden war, einzustellen und die bereits errichteten Bauteile zu beseitigen. Zur Begründung war ausgeführt, daß der Bauplatz in einem unaufgeschlossenen Gelände und im Außengebiet liege und die Bebauung daher unzulässig sei. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger nach erfolglosem Einspruch die verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage erhoben. Das Landesverwaltungsgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens ist das Gebiet, in dem das Behelfsheim des Klägers liegt, durch eine Änderung des Baustufenplanes als Siedlungsgebiet ausgewiesen worden. Die Beklagte hat an ihrer Abbruchverfügung festgehalten und zur Begründung ausgeführt, das Bauvorhaben des Klägers habe nicht nur mit dem ursprünglichen Baustufenplan in Widerspruch gestanden, sondern verstoße auch gegen eine Reihe anderer baurechtlicher Vorschriften. Sie hat im übrigen geltend gemacht, daß in diesem Rechtsstreit nur festzustellen sei, ob die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig gewesen sei. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 7. Dezember 1955 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Für die rechtliche Beurteilung der Anfechtungsklage seien nach dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 1953 die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung maßgebend. Die zwischenzeitliche Änderung des Baustufenplanes sei daher für die Entscheidung ohne Bedeutung. Bei dieser Betrachtungsweise sei die angefochtene Verfügung rechtmäßig, da im Zeitpunkt ihres Erlasses das Behelfsheim des Klägers gegen den damals geltenden Baustufenplan verstoßen habe und deshalb baurechtswidrig gewesen sei. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege nicht vor. Nach den glaubhaften Angaben der Behörde seien von den 131 in dem hier in Betracht kommenden Gebiet vorhandenen Bauten 123 ohne Genehmigung errichtet. Bei den acht genehmigten Bauten handele es sich um andere Sachverhalte. Alle diese Fälle seien mit dem des Klägers nicht vergleichbar. Die Verwirklichung des Baustufenplanes sei durch die vorhandenen Bauten nicht in Frage gestellt, da ein erheblicher Teil dieser Bauten einen derart provisorischen Charakter habe, daß er für eine geordnete Bebauung nicht in Betracht komme.
Gegen dieses Urteil ist durch Beschluß des erkennenden Senats vom 27. Juni 1956 - BVerwG I B 28.56 - die Revision zugelassen worden.
Der Kläger hat Revision eingelegt. Zur Begründung macht er geltend: Das Berufungsgericht habe zu Unrecht die nach Erlaß der angefochtenen Verfügung eingetretene Rechtsänderung unberücksichtigt gelassen. Das Berufungsgericht habe ferner seine Aufklärungspflicht verletzt. Bei der Prüfung, ob die Behörde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen habe, komme es nicht darauf an festzustellen, wieviel Bauten genehmigt worden seien, sondern in wieviel Fällen die Behörde den Abbruch verlangt habe. Die Durchführung des Bebauungsplanes sei tatsächlich durch die vorhandenen Bauten in Frage gestellt, deren Beseitigung die Behörde nicht erreichen könne.
Die Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt. Sie hält das Berufungsurteil für zutreffend und meint, daß die zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderung erst in dem nachfolgenden Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen sei.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt. Er ist der Ansicht, daß es sich bei der Klage im Grunde um eine Vornahmeklage handele, so daß die während des Rechtsstreites eingetretene Rechtsänderung zu berücksichtigen sei. Materiell folge aus dem formellen Charakter der Baugenehmigung im Hinblick auf die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie, daß der Bauherr einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung und damit auf Aufhebung der Abbruchverfügung habe, wenn ein zunächst materiell illegaler Bau nachträglich materiell legal werde.
Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden.
Wenn das Berufungsgericht meint, daß für die Frage nach der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abrißgebotes allein die zur Zeit seines Erlasses geltende Rechtslage maßgebend sei, und demgemäß die zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Baugebietseinteilung außer Betracht läßt, so kann dem nicht gefolgt werden.
Der Senat hat zwar in seinem Beschluß vom 19. November 1953 - BVerwG I B 95.53 - (BVerwGE 1,35) ausgesprochen, daß im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahren die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes grundsätzlich nach den rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen ist. In diesem Falle aber ging es, wie auch in dem Beschluß ausdrücklich hervorgehoben ist, um eine in der Vergangenheit getroffene behördliche Regelung eines Sachverhalts, die von der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsänderung nicht erfaßt wurde und deren Vollziehung durch diese nicht gehindert wurde. Diese Voraussetzungen liegen aber in dem hier zu entscheidenden Fall nicht vor. Anders als bei dem obenerwähnten Fall gilt das neue Recht, nämlich die zwischenzeitlich eingeführte neue Bauklassenfestsetzung, auch für bereits vorhandene Bauten und hindert die etwa noch ausstehende Vollziehung von Abbruchverfügungen, die mit der neuen Bauklassenfestsetzung in Widerspruch stehen. Zur Beseitigung der sogenannten illegalen Bauten hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Juni 1956 - BVerwG I C 93.54 - (BVerwGE 3,351) ausgeführt, aus der verfassungsmäßigen Eigentumsgarantie und dem formellen Charakter der baupolizeilichen Genehmigung folge, daß bei der Prüfung der Frage, ob ein Bau materiell illegal sei, die Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung des Baues nicht außer Betrachtbleiben könne. Aus den Ausführungen in den Gründen dieses Urteils ergibt sich, daß ein Bau, der dem nach Errichtung des Baues in Kraft getretenen geltenden Recht entspricht, jedenfalls dann nicht materiell illegal sein kann, wenn dieses Recht auch die bei seinem Inkrafttreten bereits vorhandenen Bauten erfaßt. Wenn die Vorschriften über das Erfordernis der baupolizeilichen Genehmigung nur dem Zwecke dienen, die Prüfung zu ermöglichen und sicherzustellen, ob ein Bau den materiellen baurechtlichen Vorschriften entspricht, so ist es durch diesen auf die Ordnung der Bebauung gerichteten Sinn der in Betracht kommenden Vorschriften unter Berücksichtigung der verfassungsmäßigen Eigentumsgarantie nicht gerechtfertigt, einen Bau als materiell illegal anzusehen, der zwar dem zur Zeit seiner Errichtung gültig gewesenen, nicht aber auch dem geltenden Recht widerspricht. Denn der geltenden, auch bereits für die vorhandenen Bauten maßgebenden Ordnung fügt sich ein solcher Bau ein. Es wäre sinnwidrig, wollte man in einem solchen Fall den Bau Vorschriften unterwerfen, die überholt und für die bauliche Entwicklung des Gebietes nicht mehr bedeutsam sind. Anderenfalls müßte der Bauherr bauliche Anlagen abreißen, deren Wiedererrichtung sogleich nach dem Abriß ihm gestattet werden müßte, oder bauliche Änderungen vornehmen, deren sofortige Wiederbeseitigung ihm nicht untersagt werden könnte.
Ergreift die neue Bauklasseneinteilung in dieser Weise auch die bereits vorhandenen Bauten und steht sie damit der Vollziehung von Abbruchverfügungen entgegen, die auf der alten Bauklasseneinteilung beruhen, so muß dem Urteil in einem verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsprozeß, in dem über die Abbruchverfügung zu befinden ist, die neue Bauklasseneinteilung zugrunde gelegt werden. Für Fälle dieser Art hat der erkennende Senat auch bereits in seinem obenerwähnten Beschluß einen ausdrücklichen Vorbehalt gemacht. Es wäre nämlich sinnwidrig und würde dem wahren Inhalt des Rechtsschutzbegehrens des Klägers ebensowenig gerecht werden wie den Aufgaben der Verwaltung, wollte man - ausgehend allein von dem alten Recht - der Behörde eine Befugnis zusprechen, die mit dem geltenden, auch auf den strittigen Fall anzuwendenden Recht nicht vereinbar ist.
Der Ausweg, die Prüfung dieser Frage in das nachfolgende Vollzugsverfahren zu verweisen, erscheint dem erkennenden Senat nicht sachgerecht, weil Gegenstand dieses Verfahrens nur noch die Durchsetzung anderweitig getroffener Regelungen ist, dementsprechend auch im Verwaltungsprozeß nur über diese Frage zu entscheiden ist, nicht aber mehr über die Rechtmäßigkeit der Regelung selbst.
Die angefochtene Verfügung kann hiernach nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, der Bau stehe in Widerspruch zu der alten, jetzt überholten Bauklasseneinteilung. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob sich die materielle Illegalität aus den anderen, von der Behörde nachträglich vorgebrachten Gründen ergibt. Da es sich hierbei vorwiegend um landesrechtliche, somit nicht revisible Vorschriften handelt, ist die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz geboten.
Die Einwendungen, die der Kläger gegen die Darlegungen des Berufungsgerichts über den Gleichheitsgrundsatz vorbringt, sind nicht begründet. Der Streit geht um die Berechtigung der Abrißverfügung. Das Verlangen des Abrisses ist, wie dargelegt, nur bei sogenannten formell und materiell illegalen Bauten berechtigt. Hätte die Behörde für eine Reihe gleichartiger baulicher Anlagen die Baugenehmigung erteilt, so könnte sie den Abbruch dieser Bauten - wenigstens im Regelfalle - auch später nicht mehr verlangen. In einem solchen Vorgehen könnte eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zuungunsten des Klägers liegen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts sind daher frei von Rechtsirrtum.
Das gleiche gilt von den Erörterungen des Berufungsgerichts, daß die Behörde nicht verpflichtet sei, den Abriß in allen gleichartigen Fällen gleichzeitig zu verlangen. Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß aus dem Gleichheitsgrundsatz keine Verpflichtung der Behörde folgt, gegen bauliche Mißstände in allen Fällen gleichmäßig und schlagartig vorzugehen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 17. April 1956 - BVerwG I B 41.56 - mit weiteren Hinweisen und vom 24. Juni 1957 - BVerwG I B 61.57 -). Daß sich die Behörde bei ihrem Verhalten von unsachlichen Erwägungen hätte leiten lassen, ist nicht festgestellt worden.
Die weiteren. Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die vorhandenen Bauten die Durchführung der neuen Baustufenplanung nicht unmöglich machen oder in Frage stellen, beruhen im wesentlichen auf tatsächlichen Feststellungen und sind auch sonst revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.
Die Sache war daher an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
gez. Dr. Ritgen
gez. Hering
gez. Fischer
gez. Dr. Böhmer