Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.06.1956, Az.: BVerwG I B 28.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1956
Aktenzeichen
BVerwG I B 28.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 11908
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 07.12.1955 - AZ: Bf. II 177/53

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 27. Juni 1956
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ernst und Hering
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. Dezember 1955 - OVG Bf. II 177/53 - aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Gründe

1

Der Kläger war durch bauaufsichtliche Verfügung vom 29. Oktober 1952 aufgefordert worden, die Bauarbeiten an seinem Behelfsheim, für das keine Baugenehmigung erteilt worden war, einzustellen und die bereits errichteten Bauteile zu beseitigen. Zur Begründung war ausgeführt, daß der Bauplatz in einem unaufgeschlossenen Gelände und im Außengebiet liege und die Bebauung daher unzulässig sei. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger nach erfolglosem Einspruch die verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage erhoben. Das Landesverwaltungsgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens ist das Gebiet, in dem das Behelfsheim des Klägers liegt, durch eine Änderung des Baustufenplanes als Siedlungsgebiet ausgewiesen worden. Die Beklagte hat aber an ihrer Abbruchverfügung festgehalten und zur Begründung ausgeführt, daß das Bauvorhaben des Klägers nicht nur mit dem ursprünglichen Baustufenplan in Widerspruch gestanden habe, sondern auch gegen eine Beine anderer baurechtlicher Vorschriften verstoße. Sie hat im übrigen geltend gemacht, daß in diesem Rechtsstreit nur festzustellen sei, ob die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig gewesen sei. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 7. Dezember 1955 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt.: Für die rechtliche Beurteilung der Anfechtungsklage seien die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung maßgebend. Die zwischenzeitliche Änderung des Baustufenplanes sei daher für die Entscheidung ohne Bedeutung. Bei dieser Betrachtungsweise sei die angefochtene Verfügung rechtmäßig, da im Zeitpunkt ihres Erlasses das Behelfsheim des Klägers gegen den damals geltenden Baustufenplan verstoßen habe und deshalb baurechtswidrig gewesen sei, wie im einzelnen näher dargelegt wird.

2

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde erhoben. Zur Begründung macht er geltend: Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß für die rechtliche Beurteilung von den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen sei, die bei Erlaß der angefochtenen Verfügung bestanden hätten, könne nicht richtig sein, da es gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoße, den Abbruch eines Hauses zu verlangen, obwohl inzwischen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abbruch entfallen seien. Im übrigen verstoße die angefochtene Verfügung auch aus anderen - vom Kläger näher dargelegten - Gründen gegen das Gesetz.

4

Die Beschwerde mußte Erfolg haben.

5

Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier die des Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Diese Voraussetzung ist gegeben.

6

Der Senat sieht es als eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung an, ob bei Anfechtungsklagen gegen eine bauaufsichtliche Abbruchverfügung bei der Prüfung der sogenannten materiellen Illegalität des Baues die im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage außer Betracht bleiben darf. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist in dem vom Kläger erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten, da das angefochtene Urteil darauf beruht, daß es die bezeichnete Frage bejaht und deshalb die Behauptung der Beklagten, das Bauvorhaben des Klägers sei auch unabhängig von der Änderung des Baustufenplanes mit dem materiellen Baurecht unvereinbar, nicht geprüft hat.

7

Die Revision war deshalb zuzulassen.

8

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 38 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 2 BVerwGG.

gez. Dr. Elsner gez. Dr. Ernst gez. Hering