Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.10.1957, Az.: BVerwG VI C 245.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.10.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 245.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16676
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 18.11.1955 - AZ: V OVG A 189/54
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 1 S. 1 - zweite Alt. - G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - VI. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1957
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst als Vorsitzenden,
den Bundesrichter Schmidt,
die Bundesrichterin Schmitt,
den Bundesrichter Tellenbach und
den Bundesrichter Reimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. November 1955 - V OVG A 189/54 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger bestand 1925 die erste und 1928 die zweite Lehrerprüfung. In der Zeit von 1925 bis 1928 war er Hilfslehrer an der mehrklassigen Dorfschule in Meerdorf und später an einer Schule in Braunschweig. Von 1928 bis Oktober 1930 hatte er die Lehrerstelle an der Volksschule in Bodenstedt bei Braunschweig inne. Im November 1930 wurde er als Volksschullehrer an die Bürgerschule in Braunschweig versetzt. Gleichzeitig wurde er als Hilfsreferent an das Braunschweigische Ministerium für Volksbildung abgeordnet. Dort wurde er am 1. Mai 1933 zum Regierungsrat ernannt. In der Urkunde über die Ernennung zum Regierungsrat vom 19. Mai 1933 wurde er als "Staatsrat" bezeichnet. Im September 1933 führte er als Staatsrat den Vorsitz in der Kommission zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums, auf Grund deren Beratungen zahlreiche Lehrer des Landes Braunschweig entlassen, in den Ruhestand versetzt oder anderen Maßregeln unterworfen wurden. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1933 wurde der Kläger zum Oberregierungsrat befördert. Im Juni 1934 wurde er in das neu errichtete Reichsund Preußische Ministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung berufen und dort am 6. Juni 1935 zum Ministerialrat und am 7. Juni 1939 zum Ministerialdirigenten befördert.
Der Kläger gehörte von Juni bis November 1923 der NSDAP an. 1926 trat er dieser Partei wieder bei. Im Jahre 1930 war er Ortsgruppenleiter in B... und erreichte später das Amt eines Gauamtsleiters, das er bis 1942 bekleidete. Er erhielt das goldene Parteiabzeichen und die Verdienstauszeichnungen der NSDAP in Bronze und Silber. In der HJ hatte er von 1935 bis 1945 den Ehrenrang eines Gebietsführers inne. Dem NSLB gehörte er von 1929 bis 1943, zuletzt als Gauwalter, an. Auf Grund der Wahlen vom 14. September 1930 gelangte er in den Braunschweigischen Landtag. Von Oktober 1933 bis zum Zusammenbruch war er Mitglied des Reichstages.
Von Februar 1946 bis Februar 1948 war der Kläger interniert. Das Spruchgericht Benefeld-Bomlitz verurteilte ihn am 13. Februar 1948 zu sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 2000 RM wegen Zugehörigkeit zum Korps der politischen Leiter der NSDAP. Im Entnazifizierungsverfahren wurde er am 15. September 1950 in die Kategorie III eingestuft.
Am 16. April 1953 entschied der Beklagte, daß die Ernennungen des Klägers zum Regierungsrat, Oberregierungsrat, Ministerialrat und Ministerialdirigenten gemäß § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - unberücksichtigt bleiben müßten. Hiergegen richtet sich die von dem Kläger erhobene Verwaltungsklage mit dem Antrage,
den Bescheid des Beklagten vom 16. April 1953 aufzuheben.
Das Landesverwaltungsgericht Hannover hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Urteil vom 21. September 1954 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung durch Urteil vom 18. November 1955 zurückgewiesen.
In den Gründen des Berufungsurteils ist im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 sei erfüllt, wenn die enge Verbindung des Betroffenen zum Nationalsozialismus nach den Vorstellungen und Beweggründen der Ernennungsbehörde für die zu überprüfenden Maßnahmen ausschlaggebend gewesen ist.
Der Kläger habe in enger Verbindung zum Nationalsozialismus gestanden.
Der Berufsweg des Klägers zeige bis zum Jahre 1930 nichts Außergewöhnliches. Es lasse sich für die Zeit bis zu seiner Abordnung in das Braunschweigische Volksbildungsministerium nicht erkennen, daß er durch wissenschaftliche Befähigung, durch Leistungen als Schüler des Lehrerbildungsseminars in Braunschweig, bei seinen Prüfungen oder als Junglehrer wesentlich über den Durchschnitt hinausgeragt habe. Im Gegensatz zu seiner politischen Entwicklung, die in seiner Lebensgestaltung bis 1933 eindeutig den Vorrang eingenommen habe, falle seine Tätigkeit im Schuldienst bis 1930 nicht aus dem Rahmen des Üblichen heraus. Namentlich fehle es an einem Anhalt dafür, daß er sich auf dem Gebiete des Unterrichts und der Schulorganisation in besonders hervorragender Weise ausgezeichnet habe.
Mit dem Jahre 1930, als die NSDAP in Braunschweig auf Grund der Landtagswahlen vom 14. September 1930 an der Regierung beteiligt wurde, beginne der auffällig rasche berufliche Aufstieg des Klägers. Es könne zwar möglich sein, daß bei der Abordnung des Klägers an das Braunschweigische Volksbildungsministerium im November 1930 auch der Umstand eine Rolle gespielt habe, daß Ministerialrat B..., dessen Hilfsarbeiter der Kläger wurde, den Kläger gekannt habe, weil er ihm im praktischen Teil der Lehrerprüfung geprüft hatte. Dies werde aber nicht entscheidend gewesen sein. B... werde außer dem Kläger auch andere Kandidaten geprüft haben, von denen nicht feststehe, daß der Kläger sie wesentlich überragt habe. Die Weigerung des Klägers, an einer Sammelklasse zu unterrichten, könne dagegen von größerer Bedeutung gewesen sein, weil der Kläger sich hierbei als Gegner der vom Nationalsozialismus abgelehnten Schulreformbestrebungen gezeigt habe. Der von dem Kläger behauptete Umstand, daß auch in früheren Jahren jüngere Volksschullehrer als Hilfsarbeiter in das Ministerium abgeordnet und sogar wie sein Vorgänger R... sofort zu Regierungsräten ernannt worden seien, während seine - des Klägers - Ernennung erst nach 2 1/2 Jahren vorgenommen worden sei, sei für die Beurteilung des Sachverhalts ohne Bedeutung. Denn schon der zeitliche Zusammenhang der Landtagswahl vom 14. September 1930, durch die der Kläger Landtagsabgeordneter der NSDAP geworden sei, mit seiner Abordnung erweise, daß seine Berufung in das Volksbildungsministerium von der Entwicklung der politischen Verhältnisse in Braunschweig maßgebend bestimmt worden sei.
Es sei nicht ersichtlich, daß sich der Kläger durch die von ihm angegebene Tätigkeit im Volksbildungsministerium für den höheren Schulverwaltungsdienst qualifiziert habe. Da er in der Zeit seiner Abordnung zum Volksbildungsministerium zum Braunschweigischen Staatsrat ernannt worden sei, müsse vielmehr angenommen werden, daß der Schwerpunkt seiner Tätigkeit nicht bei den fachlichen Aufgaben im Ministerium, sondern bei seinen politischen Funktionen gelegen habe. Habe sich der Kläger in den Jahren 1930 bis 1933 bewährt, so erstrecke sich diese Bewährung zugleich auf das politische Gebiet, so daß seine im Mai 1933 erfolgte Ernennung zum Regierungsrat ebenso wie die Abordnung in das Ministerium auf seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus zurückzuführen sei. Nachdem die politischen Verhältnisse sich so gestaltet hatten, daß die NSDAP auch in Braunschweig auf andere Parteien nicht mehr die bisherige Rücksicht zu nehmen brauchte, finde die Ernennung des Klägers zum Regierungsrat ihre überwiegende Ursache darin, daß die Nationalsozialisten den Kläger nunmehr endgültig im Volksbildungsministerium hätten tätig sehen wollen.
Ohne Bedeutung sei, wann die Ernennung des Klägers zum Staatsrat formal ausgesprochen worden sei; denn der Wortlaut der Urkunde über die Ernennung zum Regierungsrat vom 19. Mai 1933 lasse erkennen, daß er bereits zu dieser Zeit zum mindesten tatsächlich die Stellung eines Braunschweigischen Staatsrats besessen habe.
Die aus politischen Gründen mit der Abordnung des Klägers begonnene Ursachenreihe setze sich bis zu seiner Beförderung zum Oberregierungsrat fort. Es sei völlig ungewöhnlich gewesen, daß ein an Lebens- und Dienstalter so junger Beamter, der zudem erst wenige Monate vorher eine Planstelle des höheren Dienstes erlangt hatte, bereits nach einem halben Jahr erneut befördert wurde. Die frühe Beförderung des Klägers zum Oberregierungsrat erscheine als Anerkennung der vorwiegend politischen Tätigkeit des Klägers als Vorsitzender der Kommission für die Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums.
Die Übernahme des Klägers in den Reichsdienst könne als Beginn einer neuen Ursachenreihe nicht anerkannt werden, obwohl der Kläger formal den Dienstherrn gewechselt habe. Seine Übernahme in den Reichsdienst nach dem im Vollzug des Gesetzes über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 erfolgten Ausbau des Preußischen Ministeriums für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung in eine oberste Reichsbehörde erscheine vielmehr als Fortführung der in Braunschweig begonnenen, einheitlich zu beurteilenden Laufbahn eines Beamten des höheren Dienstes der Schulverwaltung. Die Beförderungen des Klägers zum Ministerialrat und Ministerialdirigenten könnten nicht isoliert für sich betrachtet werden; sie ständen in einem engen Zusammenhang mit seiner Abordnung in das Braunschweigische Volksbildungsministerium und den dort erfolgten Ernennungen. Daher bedürfe es keines Eingehens darauf, ob sich der Kläger in Berlin, wie er unter Beweis gestellt habe, besonders bewährt habe. Auch wenn der Senat unterstelle, daß der Kläger seine Ämter im Reichs- und Preußischen Ministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung nach sachlichen Grundsätzen und zum Teil im Gegensatz vor allem mit Stellen der Reichsjugend verwaltet habe, sei die Feststellung nicht auszuräumen, daß die gesamte Laufbahn des Klägers im höheren Schuldienst auf seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus beruhe und er nur deswegen in die Stelle eines Abteilungschefs im Reichsministerium habe aufsteigen können.
Der Beklagte habe hiernach § 7 G 131 zutreffend angewendet. Eine Entscheidung darüber, welche Stellung der Kläger ohne enge Verbindung zum Nationalsozialismus erreicht haben würde, könne das Berufungsgericht nicht treffen. Es habe in seinen Urteilen vom 12. Januar 1954 (AS Bd. 7 S. 430 = MDR 1954, 252) und vom 22. Juni 1955 - V OVG A 40/54 - (ZBR 1955, 280) ausgesprochen, daß das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigen dürfe, welche Rechtsstellung der Beamte bei normalem Verlauf seiner Dienstlaufbahn erreicht haben würde, daß dagegen den Dienstbehörden die Anerkennung der fiktiven Laufbahn nicht verwehrt sei. An dieser Auffassung sei festzuhalten. Eine möglicherweise auch vom Gericht zu würdigende Verwaltungsübung dahin, daß ein höherer, vom Betroffenen ohne die enge Verbindung zum Nationalsozialismus mutmaßlich erreichter Dienstgrad zu berücksichtigen sei, sei jedenfalls für den Bereich der Schulverwaltung nicht festzustellen.
Gegen das Berufungsurteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,
das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 21. September 1954 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. November 1955 abzuändern und nach dem Klageantrag zu erkennen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil samt seinen Feststellungen aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision macht folgendes geltend:
1.
Das Berufungsgericht habe es - entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - versäumt, bei Anwendung des § 7 G 131 jeden Ernennungsakt gesondert darauf zu prüfen, ob er überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt ist. Dies sei vor allem auch für die Ernennung des Klägers zum Regierungsrat festzustellen. Das Berufungsgericht habe zudem - im Widerspruch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - verkannt, daß nur dann, wenn die am 8. Mai 1945 innegehabte Rechtsstellung nach § 7 G 131 unberücksichtigt bleiben müsse, die Nichtberücksichtigung der dieser - letzten - Rechtsstellung zeitlich vorangehenden Rechtsstellung in Betracht komme. Der Kläger sei dadurch benachteiligt; denn er habe, wie sich aus den von ihm dem Tatrichter überreichten Beurteilungen anerkannter Fachleute - vor allem auch aus dem Zeugnis des Staatssekretärs Dr. B... - ergebe, unter Beweis gestellt, daß jedenfalls für die Beförderung in das letzte Amt sachliche Beweggründe ausschlaggebend gewesen seien.
2.
Das Berufungsgericht habe ferner verkannt, daß der Beklagte die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 7 G 131 nachweisen müsse. Entgegen dieser Beweisregel habe es zweifelhaft gebliebene Ereignisse zuungunsten des Klägers gewürdigt, so z.B. den Umstand, daß "nicht ersichtlich ist, daß die vom Kläger angegebene Tätigkeit ihn für den höheren Schulverwaltungsdienst qualifiziert hat". Dies sei um so weniger angängig, als der Kläger sich zum Nachweis seiner Qualifikation für den höheren Schulverwaltungsdienst auf das Zeugnis des Oberregierungsrats Q... berufen habe.
3.
Die von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen könnten nicht Bestand haben; denn sie beruhten auf Aufklärungsmängeln sowie auf Verstößen gegen die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze.
4.
Auch zu der Frage nach der Berücksichtigung der fiktiven Laufbahn habe das Berufungsgericht eine von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Auffassung vertreten.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt ist nicht am Verfahren beteiligt.
II.
Die kraft Zulassung statthafte, frist- und formgerecht eingelegte Revision kann keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht ist bei Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 auf die Laufbahn des Klägers in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 2, 10 ff.) zutreffend davon ausgegangen, daß eine beamtenrechtliche Ernennung oder Beförderung dann "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" erfolgt ist, wenn für sie nach den Beweggründen der Ernennungsbehörde die enge Verbindung des Betroffenen zum Nationalsozialismus ausschlaggebend gewesen ist.
1.
Zu Unrecht macht die Revision geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf der vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwGE 3, 110 ff.) für rechtsirrig gehaltenen Auffassung, daß Ernennungen und Beförderungen, die auf einer "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" erlangten und deswegen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 nicht zu berücksichtigenden Rechtsstellung fußen, keiner gesonderten Würdigung bedürften, sondern ohne weiteres unberücksichtigt bleiben müßten, weil ihnen das Fundament entzogen sei. Nach Überzeugung des Senats hat das Berufungsgericht jeden der hier streitigen Ernennungsakte gesondert geprüft. Dies kann für die Ernennungen des Klägers zum Regierungsrat und zum Oberregierungsrat nicht zweifelhaft sein; denn in dem angefochtenen Urteil ist offensichtlich gesondert und in aller Ausführlichkeit dargelegt, aus welchen Umständen das Berufungsgericht seine Überzeugung, daß jeder einzelne dieser beiden Ernennungsakte überwiegend auf politische Motive zurückzuführen ist, hergeleitet hat. Zweifelhaft könnte dagegen zunächst erscheinen, ob das Berufungsgericht auch die Ernennungen des Klägers zum Ministerialrat und Ministerialdirigenten gesondert gewürdigt hat. Das Berufungsgericht hat hierzu in erster Linie festgestellt, daß zwischen der Abordnung des Klägers an das Braunschweigische Volksbildungsministerium und den dort erfolgten Ernennungen zum Regierungsrat und zum Oberregierungsrat einerseits und den Ernennungen des Klägers zum Ministerialrat und zum Ministerialdirigenten beim Reichs- und Preußischen Ministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung andererseits eine ununterbrochene Ursachenreihe bestehe. Die Feststellung dieses Kausalzusammenhangs vermag allerdings die Annahme der Revision zu stützen, das Berufungsgericht habe sich auf die Prüfung beschränkt, ob der Kläger die Rechtsstellung des Ministerialrats und des Ministerialdirigenten ohne die - überwiegend aus politischen Gründen vorgenommenen - Ernennungen zum Regierungsrat und zum Oberregierungsrat erreicht haben würde. Der Revision ist weiter einzuräumen, daß das Ergebnis einer derart beschränkten Prüfung die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 auf die beiden letzten Ernennungsakte keinesfalls zu rechtfertigen vermöchte. Das Ergebnis einer solchen beschränkten Prüfung könnte nämlich nur dann den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 erfüllen, wenn es nach dem Willen des Gesetzgebers genügte, daß die enge Verbindung zum Nationalsozialismus für die Erlangung der am 8. Mai 1945 innegehabten Rechtsstellung eine conditio sine qua non (im Sinne des Strafrechts) gewesen ist. Es genügt indessen gerade nicht, daß die enge Verbindung zum Nationalsozialismus (und die dadurch zunächst erlangte beamtenrechtliche Rechtsstellung) nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß die streitige (spätere) Rechtsstellung entfällt (so auch BVerwGE 2, 18 [BVerwG 03.12.1954 - II C 114/53] und 3, 114). Die enge Verbindung zum Nationalsozialismus muß vielmehr als Motiv auch noch für die streitige letzte Beförderung mindestens überwiegend wirksam gewesen sein. Dies hat jedoch das Berufungsgericht - entgegen der Annahme der Revision - nicht verkannt. Nach der Überzeugung des Senats meint nämlich das Berufungsgericht mit der von ihm erwähnten Kausalreihe die politische Kausalreihe; es hat also zum Ausdruck bringen wollen, daß das Übergewicht politischer Motive, das zur Abordnung des Klägers zum Braunschweigischen Volksbildungsministerium und zu seinen dort vorgenommenen Ernennungen zum Regierungs- und Oberregierungsrat geführt hat, auch noch bei den Ernennungen des Klägers zum Ministerialrat und Ministerialdirigenten wirksam war. Dies folgert der Senat aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, vor allem aus dem Umstand, daß das Berufungsgericht auch schon im Rahmen seiner eingehenden Darlegungen zur Beförderung des Klägers zum Oberregierungsrat durch den Hinweis auf die ununterbrochene "Ursachenreihe" deutlich der Überzeugung Ausdruck verliehen hat, die Bevorzugung des Klägers aus politischen Gründen, die mit seiner Abordnung an das Braunschweigische Volksbildungsministerium eingesetzt habe, lasse sich - gleichsam wie ein roter Faden - durch die weitere Laufbahn des Klägers im höheren Dienst verfolgen. Hiernach kann mit dem in den Urteilsgründen weiter enthaltenen mißverständlichen Satz, daß die Beförderungen des Klägers zum Ministerialrat und zum Ministerialdirigenten "nicht isoliert für sich" betrachtet werden könnten, nur gemeint sein, daß diese Akte nicht losgelöst von der bisherigen Laufbahn des Klägers, also nicht ohne Rückschau auf die zeitlich vorhergehenden Ernennungen und ihre Motive, gewürdigt werden könnten. Dies kann aber nicht beanstandet werden; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 3, 113 [BVerwG 27.01.1956 - II C 40/54]) ist eine solche Rückschau - die selbstverständlich der Entwicklung der Laufbahn folgen muß - sogar geboten. Allerdings ist bei einer solchen Rückschau stets auch zu prüfen, ob die Ernennungsbehörde den ursprünglich überwiegend aus politischen Gründen Ernannten oder Beförderten später nicht etwa doch deswegen (erneut) befördert hat, weil er sich im Laufe der Zeit die Befähigung für das höhere Amt erworben hatte. Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht jedenfalls dies verkannt habe. Denn in dem Berufungsurteil kommt in diesem Zusammenhang erkennbar zum Ausdruck, die gesamte Laufbahn des Klägers in den Ministerien sei von Anfang an so überwiegend aus politischen Gründen gefördert worden, daß auch eine etwaige besondere fachliche Bewährung des Klägers im Reichsdienst nichts an der Überzeugung des Berufungsgerichts, der Kläger sei auch noch in die letzte Rechtsstellung überwiegend aus politischen Gründen gelangt, ändern könnte. Hierin ist ein materiellrechtlicher Mangel des angefochtenen Urteils nicht zu finden.
2.
Die Revision geht ferner fehl, soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht habe zweifelhaft gebliebene Ereignisse unzulässigerweise zuungunsten des Klägers gewürdigt. Die Urteilsgründe lassen erkennen, daß das Berufungsgericht - zutreffend - die politischen Begleitumstände der streitigen Ernennungen gegen die sachlichen Umstände abgewogen hat. Dabei ist es von der Feststellung ausgegangen, daß der "auffallend rasche berufliche Aufstieg" des Klägers in dem Zeitpunkt begann, in dem sich der Nationalsozialismus in Braunschweig durchgesetzt hatte. Erkennbar in der Erwägung, schon diese Feststellung lege die Schlußfolgerung nahe, daß die gesamte weitere Laufbahn des Klägers überwiegend auf seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus beruht, hat es dann geprüft, ob sachliche Umstände erkennbar sind, die diese Folgerung entkräften könnten. Hierbei durfte das Berufungsgericht die von der Revision beanstandeten negativen Feststellungen zuungunsten des Klägers werten.
3.
Die Angriffe der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils vermögen ebenfalls der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen.
a)
In diesem Zusammenhang wiegt die Aufklärungsrüge am schwersten. Sie kann als ordnungsgemäß erhoben jedoch allenfalls anerkannt werden, soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht hätte Oberregierungsrat Queck und Staatssekretär Dr. Bojunga vernehmen müssen. Denn die Rüge mangelhafter Sachaufklärung ist nach § 57 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn die Tatsachen und Beweismittel bezeichnet sind, die den Verfahrensmangel ergeben, wenn also die Revision die Zeugen, die im vorinstanzlichen Verfahren benannt worden sind und nach ihrer Überzeugung hätten vernommen werden müssen, unter Anführung der in ihr Wissen gestellten Tatsachen bezeichnet und ferner dartut, daß das angefochtene Urteil auf der Nichtvernehmung dieser Zeugen beruht oder beruhen kann, oder wenn die Revision im einzelnen darlegt, welche anderen Beweismittel sich dem Tatrichter hätten aufdrängen müssen (so u.a. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 9. November 1956 - BVerwG II C 175.54 - in DVBl. 1957, 393 undvom 16. Januar 1957 - BVerwG VI C 30.56 -). Diesen Anforderungen entspricht der in der vorliegenden Revision enthaltene allgemeine Hinweis darauf, daß das Berufungsgericht die den Nachweis für die fachliche Befähigung des Klägers enthaltenden "Beurteilungen von anerkannten Fachleuten" und die aus früheren Schriftsätzen ersichtlichen weiteren Beweisangebote übergangen habe, nicht.
Soweit hiernach die Aufklärungsrüge zulässig ist, ist sie unbegründet; es kann nicht anerkannt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Nichtvernehmung des Oberregierungsrats Q... und des Staatssekretärs Dr. B... beruhe. Durch die Berufung auf das Zeugnis des Oberregierungsrats Q... ist unter Beweis gestellt worden, daß dieser Zeuge "fachlich mit dem Kläger gut zusammenarbeiten konnte" und daß nach seiner - des Zeugen - "Überzeugung" nicht der Kläger für die Entlassung von Beamten der Schulverwaltung gesorgt hat. Es liegt auf der Hand, daß das Berufungsgericht dieses Beweisangebot als unerheblich übergehen durfte, weil das Beweisthema einen Rückschluß des Inhalts, daß die Ernennungsbehörden sich bei den streitigen Ernennungen im gebotenen Umfang von fachlichen Erwägungen leiten ließen, nicht gestattet. - Die in das Wissen des Zeugen Dr. B... gestellte Tatsache, nämlich die von dem Kläger behauptete Tatsache, daß er sich im Reichsdienst "als tüchtiger und erfahrener Beamter erwiesen" habe, gestattet zwar möglicherweise Rückschlüsse auf das Motiv der streitigen letzten Beförderung. Die behauptete Bewährung hat das Berufungsgericht jedoch zugunsten des Klägers unterstellt; denn es hat nach der Überzeugung des Senats, wie schon oben zu 1 dargelegt wurde, im Zusammenhang mit dem Beweisangebot des Klägers zur Frage seiner fachlichen Bewährung zum Ausdruck gebracht, daß es eines Eingehens auf die Frage der Bewährung des Klägers nicht bedürfe, weil auch eine besondere fachliche Bewährung des Klägers an seiner - des Berufungsgerichts - Überzeugung, daß alle von dem Kläger in den Ministerien erlangten beamtenrechtlichen Rechtsstellungen überwiegend wegen der engen Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus begründet wurden, nichts zu ändern vermöchte. Hiernach durfte das Berufungsgericht von der Vernehmung des Staatssekretärs Dr. B... absehen. Die Übergehung des in Rede stehenden Beweisantrages wäre freilich fehlerhaft gewesen, wenn dem Zeugen Dr. B... die Motive der Ernennungsbehörden bekannt wären. Dies ist indessen in der Berufungsinstanz von dem Kläger nicht vorgetragen worden; sein Vorbringen war auch nicht im Wege der Auslegung dahin zu verstehen, zumal sein Prozeßbevollmächtigter in der Revisionsverhandlung auf den Vorhalt des Vorsitzenden, daß es auf die Motive der Ernennungsbehörden ankomme, nur die Möglichkeit und Notwendigkeit, das Ernennungsmotiv im Wege des Rückschlusses aus der fachlichen Bewährung des Klägers zu ermitteln, angeführt hat. - Es sei der Vollständigkeit halber in diesem Zusammenhang schließlich noch erwähnt, daß die Revision offensichtlich unbegründet und abwegig ist, soweit sie geltend macht, infolge mangelhafter Sachaufklärung habe das Berufungsgericht den Vorgänger des Klägers, R..., für älter als den Kläger gehalten; es fehlt in den Gründen des angefochtenen Urteils jeder Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht R... tatsächlich für älter als den Kläger gehalten hat.
b)
Mit der Rüge, das Berufungsgericht habe die Frage, ob der Kläger den Vorsitz in der Kommission zur Durchführung des Berufsbeamtengesetzes als Staatsrat geführt habe, nicht zur Erörterung gestellt, sowie mit der Rüge, das Berufungsgericht habe es versäumt, dem Kläger in der Berufungsverhandlung die Urkunden über seine Ernennung zum Regierungsrat und zum Staatsrat vorzulegen, will die Revision anscheinend die Versagung rechtlichen Gehörs geltend machen. Diese Rügen sind unbegründet.
Aus dem nachgereichten Schriftsatz des Klägers vom 8. November 1955 ergibt sich klar, daß die mit der Ernennung des Klägers zum Staatsrat zusammenhängenden Fragen in der Berufungsverhandlung zur Erörterung gestellt worden sind; im übrigen kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich mit dem Nationalsozialismus eng verbunden war - nur in diesem Zusammenhang ist in dem angefochtenen Urteil festgestellt, daß der Kläger als Braunschweigischer Staatsrat den Vorsitz in den Kommissionssitzungen führte -, sondern darauf, ob die Ernennungsbehörde ihn für eng verbunden mit dem Nationalsozialismus hielt und ihn überwiegend deswegen beförderte (vgl. BVerwGE 3, 110).
Die vorerwähnten Urkunden brauchten dem Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt zu werden. Die Urkunde über die Ernennung des Klägers zum Staatsrat ist für die angefochtene Entscheidung unerheblich; denn nach den Gründen des angefochtenen Urteils war für das Berufungsgericht nur die Feststellung von Bedeutung, daß der Kläger zur Zeit seiner Ernennung zum Regierungsrat tatsächlich die Stellung eines Braunschweigischen Staatsrats einnahm. Von dem Inhalt der Urkunde über die Ernennung des Klägers zum Regierungsrat hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nachweislich während des Berufungsverfahrens Kenntnis erlangt; eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde befindet sich in der Beiakte A (= Akten des Niedersächsischen Kultusministeriums, Bl. 3), in die der Prozeßbevollmächtigte des Klägers durch seinen Unterbevollmächtigten Hoffmeister am 17. Dezember 1954 Einsicht genommen hat.
Schon hiernach ist die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs hinfällig.
c)
Alles übrige Revisionsvorbringen gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils enthält unzulässige Angriffe gegen die allein dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung. Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze liegen - entgegen der Ansicht der Revision - nicht vor. Daß der Tatrichter bei der Tatsachenwürdigung Schlüsse gezogen hat, die möglicherweise nicht zwingend oder nicht überzeugend sind, ist kein denkgesetzlicher Fehler. Ein solcher Fehler läge nur vor, wenn der Tatrichter Schlußfolgerungen gezogen hätte, die aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich sind. Das hiermit im Zusammenhang stehende Vorbringen läßt indessen solche Fehler nicht erkennen; denn die Überzeugung des Tatrichters, daß der berufliche Aufstieg des Klägers in der Zeit von 1930 bis 1945 überwiegend von politischen Motiven bestimmt worden ist, erweist sich angesichts der vom Tatrichter getroffenen - übrigens entgegen der Annahme der Revision auch ausreichenden - Feststellungen keineswegs als schlechterdings unmöglich.
Die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen sind somit für das Revisionsgericht bindend; vgl. § 56 Abs. 2 BVerwGG.
4.
Hiernach sind nur noch die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu der Frage zu überprüfen, ob bei Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 zugunsten des Betroffenen die Rechtsstellung zu berücksichtigen ist, welche er bis zum 8. Mai 1945 ohne enge Verbindung zum Nationalsozialismus erreicht haben würde. Diese Ausführungen nötigen jedoch ebenfalls nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zwar wäre eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 2, 10 ff.; 3, 88 ff.[BVerwG 13.01.1956 - II C 18/54]) festzustellen, wenn diese Ausführungen etwa die Meinung einschließen, daß auch Rechtsstellungen, die ein Beamter wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus nur zu früh erlangt hat, die er aber bis spätestens 8. Mai 1945 auch unter normalen Umständen erlangt haben würde, in vollem Umfange unberücksichtigt bleiben müßten. Denn das Bundesverwaltungsgericht unterscheidet in diesem Zusammenhang zwei wesentlich verschiedene Sachverhalte: es unterscheidet den Fall, in dem der Beamte wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus lediglich zu früh durch Ernennung oder Beförderung eine beamtenrechtliche Rechtsstellung erlangt hat, von dem Fall, in dem er aus überwiegend politischen Gründen der in Rede stehenden Art bei der streitigen Ernennung oder Beförderung eine Rechtsstellung übersprungen hat, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen gewesen wäre; nur im letztgenannten Falle ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die zeitliche Hinausschiebung einer Ernennung oder Beförderung ausgeschlossen, so daß sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen könnte, er würde bis 1945 mindestens Rektor geworden sein. Dagegen ist in dem ersterwähnten Falle die zeitliche Verschiebung der Laufbahn in dem Sinne geboten, daß die unzulässigerweise zu früh ernannten oder beförderten Beamten hinsichtlich ihres Besoldungsdienstalters und allgemeinen Dienstalters den Beamten gleichzustellen sind, die keine unzulässige Bevorzugung erfahren haben. Das angefochtene Urteil beruht jedoch nicht auf der hiervon möglicherweise abweichenden Auffassung des Berufungsgerichts. Zwar würde die zweite Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 auf die streitigen Rechtsstellungen des Klägers nur zeitlich begrenzt anzuwenden sein, wenn festzustellen wäre, daß der Kläger sie ohne überwiegenden Einfluß politischer Erwägungen später - bis zum 8. Mai 1945 - erreicht haben würde. Indessen kann die sich ergebende Frage, ob die streitigen Ernennungen nur zu früh vorgenommen wurden und ob sie etwa zu einem späteren, vor dem 8. Mai 1945 liegenden Zeitpunkt noch ausgesprochen worden wären, grundsätzlich nur bei denjenigen Beamtenlaufbahnen mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden, in denen kraft ausdrücklicher Vorschriften oder nach der Verwaltungsübung Beförderungen in aller Regel nach einer bestimmten Wartezeit stattfanden und demgemäß jeder Beamte, der sein Amt während dieser Wartezeit vorwurfsfrei führte, eine so gut wie sichere Aussicht auf eine Beförderung hatte (so auch der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemUrteil vom 9. November 1956 - BVerwG II C 150.54 - in ZBR 1957, 89 = DÖV 1957, 241 = NJW 1957, 603). Davon kann bei der Beförderung eines Lehrers zum Regierungsrat keine Rede sein, weil eine solche Beförderung mit dem Übergang aus der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes verknüpft ist und weil ein solcher Laufbahnwechsel ein außergewöhnlicher und schon aus diesem Grunde zeitlich nicht festzulegender Vorgang ist. Das Berufungsgericht hat daher die Zulässigkeit einer zeitlichen Verschiebung der Laufbahn des Klägers im Ergebnis zu Recht verneint.
Auf die von dem Berufungsgericht schließlich noch erörterte Frage, ob die oberste Dienstbehörde, anders als die Verwaltungsgerichte, die mutmaßliche Laufbahn des von § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 betroffenen Beamten berücksichtigen darf, braucht im Revisionsurteil nicht eingegangen zu werden, weil die oberste Dienstbehörde hier die mutmaßliche Laufbahn nicht berücksichtigt und das Berufungsgericht - für das Revisionsgericht bindend (§ 56 Abs. 2 BVerwGG) - festgestellt hat, daß es auch an einer entsprechenden Verwaltungsübung im Bereich der Schulverwaltung fehle. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 3, 88 ff.) - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch die oberste Dienstbehörde weder für verpflichtet noch für berechtigt hält, bei Anwendung des § 7 G 131 eine Rechtsstellung zu berücksichtigen, die der betroffene Beamte bis zum 8. Mai 1945 zu keiner Zeit innegehabt hat, die er aber bei normalem Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht haben würde.
Nach alledem war die Revision zurückzuweisen; vgl. § 63 Abs. 2 BVerwGG.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 69 Abs. 1 Satz 2, 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Schmidt
Schmitt
Tellenbach
Reimer