Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.10.1957, Az.: BVerwG V C 524.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.10.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 524.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16262
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Stuttgart - 24.05.1956
Rechtsgrundlage
- § 3 (BGBl. 1953 I, 201; 1957 I, 1215) BVFG
Fundstellen
- DVBl 1958, 515 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1958, 118-119 (Volltext mit amtl. LS)
- FEVS 4, 281
- Fachberater 1958, 122
- Fachberater 1958, 222
- MDR 1958, 60 (amtl. Leitsatz)
- ROW 1958, 82
- ZLA 1957, 379
- ZLA 1958, 45
Amtlicher Leitsatz
Die bloße - möglicherweise irrtümliche - Annahme, sich in einer Zwangslage im Sinne des § 3 BVFG zu befinden, kann unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Gefährdung zur Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling führen, wenn sich die Lage objektiv in der Person des Betroffenen bereits verschärft und auf ihn in irgendwie bedrohlicher Weise zugespitzt hat und wenn auch ein besonnener Bewohner der SBZ bei verständiger Betrachtung in der gleichen Lage wie der Betroffene in der Flucht den einzigen zumutbaren Ausweg sehen würde.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Baring, Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
in der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 1957
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Ablehnung des wiederholten Armenrechtsgesuchs des Klägers wird dessen Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs - 2. Stuttgarter Senats - vom 24. Mai 1956 zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wurde mit seiner Familie 1945 vertrieben und wohnte bis zum 31. Januar 1953 in der sowjetisch besetzten Zone. Dort war er als Spritzlackierer mit einem Monatsgehalt von 320 DM beschäftigt. Am 31. Januar 1953 verließ er die sowjetisch besetzte Zone und wurde im Notaufnahmeverfahren aus zwingenden Gründen aufgenommen. Seinem Antrag auf Erteilung des Vertriebenenausweises A entsprach der Beklagte mit der Kennzeichnung, daß der Ausweis zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nicht berechtige. Der gegen diese Kennzeichnung gerichtete Einspruch des Klägers, seine Klage und Berufung waren ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof holte eine Äußerung des Bundesministers für gesamtdeutsche Fragen ein und wies die Berufung des Klägers zurück, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Voraussetzungen des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) - BVFG - seien nur gegeben, wenn die beiden zu trennenden Tatbestandsmerkmale des "Fliehenmüssens" und der "besonderen Zwangslage" vorlägen. Der Zwang zur Flucht sei nicht ein Begriffselement der besonderen Zwangslage, sondern selbständige Tatbestandsvoraussetzung in dem Sinn, daß die Flucht der einzige zumutbare Ausweg aus der Zwangslage gewesen sei. Es sei wohl selten, aber nicht ausgeschlossen, daß ein Bewohner der sowjetisch besetzten Zone sich in einer Zwangslage befunden habe, daß ihm aber ein anderer Ausweg aus der Zwangslage als die Flucht zugemutet werden könne. In einer solchen Lage sei der Kläger gewesen.
Der Kläger habe sich zwar nicht in einer unmittelbaren Gefahr für Leib, leben oder Freiheit befunden. Weder sein Murren und Diskutieren, noch seine Auseinandersetzungen mit dem Personalchef und den Arbeitskollegen Ende Januar 1953, noch seine Einstellung beim Amt für Warenkontrolle rechtfertigten eine solche Feststellung. Der Kläger sei jedoch infolge dieser Einstellung und der zu erwartenden Beschäftigung als Kontrolleur im Warenverkehr in eine politisch bedingte, von ihm nicht zu vertretende seelische Zwangslage geraten, weil er diese Kontrolltätigkeit mit seinem Gewissen nicht habe vereinbaren können. Der Kläger habe jedoch nicht fliehen müssen, um sich dieser Zwangslage zu entziehen. Er hätte vielmehr versuchen sollen, von dieser Tätigkeit loszukommen, und hierbei auch wirtschaftliche Schwierigkeiten in Kauf nehmen müssen. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger die Flucht für notwendig gehalten habe oder sich insoweit geirrt habe. Ein solcher Irrtum sei nur bei der Beurteilung der Zwangslage beachtlich und könne hinsichtlich dieser Voraussetzung zu der Anerkennung einer subjektiven Zwangslage führen. Die Revision werde zugelassen, da die grundsätzliche Frage zu klären sei, ob das Vorliegen einer besonderen Zwangslage und die Notwendigkeit der Flucht zwei unabhängig voneinander zu erfüllende Tatbestandsmerkmale seien, und ob die Flucht aus der sowjetisch besetzten Zone für den Geflohenen objektiv notwendig sein müsse, um sich der besonderen Zwangslage zu entziehen.
Der Kläger legte Revision ein und beantragte,
ihm für das Revisionsverfahren das Armenrecht zu bewilligen,
die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichts Stuttgart, den Einspruchsbescheid und die Verfügung des Beklagten aufzuheben, die letztere, soweit sie die Kennzeichnung des Vertriebenenausweises A gemäß § 10 Abs. 1 BVFG betrifft, und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger als Sowjetzonenflüchtling anzuerkennen.
Er rügt die unrichtige Anwendung des § 3 BVFG. Das Fliehenmüssen sei im Gegensatz zu dem angefochtenen Urteil ein Begriffselement der besonderen Zwangslage. Eine Zwangslage sei eine Situation, die nur die Flucht als einzigen Ausweg aus der Zwangslage zulasse. Das ergebe sich daraus, daß nach § 3 BVFG die Zwangslage eine besondere sein müsse. Der Kläger habe übrigens keine andere Möglichkeit als die Flucht gehabt, um sich der mit Recht festgestellten besonderen Zwangslage zu entziehen. Ein evtl. Irrtum über die Notwendigkeit der Flucht müsse unschädlich sein.
Der Beklagte beantragte,
die Revision zurückzuweisen und das Armenrecht zu verweigern.
Der Oberbundesanwalt beteiligte sich am Verfahren.
Durch Beschluß vom 9. Juli 1957 wurde der Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts abgelehnt. Auf diesen Beschluß wird verwiesen. Hierauf bat der Kläger erneut um die Gewährung des Armenrechts.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben, da der Vertriebenenausweis des Klägers mit Recht gekennzeichnet worden ist.
Da es sich um eine Vornahmeklage handelt, ist der Beurteilung das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht zugrunde zu legen (vgl. BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]; 3, 21) [BVerwG 18.11.1955 - IV C 55/55]. Das ist hier das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) - BVFG -. Nach den §§ 15 Abs. 4, 10 und 3 BVFG war der Ausweis des Klägers nur dann nicht in der geschehenen Weise zu kennzeichnen, wenn die Voraussetzungen des § 3 BVFG gegeben gewesen wären. Mit Recht ist dies vom Berufungsgericht verneint worden. Nach § 3 BVFG sind als Sowjetzonenflüchtlinge anzuerkennen deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz in der sowjetisch besetzten Zone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin haben oder gehabt haben, von dort flüchten mußten, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden, durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, und dort nicht durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben. Eine besondere Zwangslage ist vor allem gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit vorgelegen hat. Eine besondere Zwangslage ist auch bei einem schweren Gewissenskonflikt gegeben. Wirtschaftliche Gründe allein rechtfertigen nicht die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling.
Ein Zuwanderer kann nur dann als Sowjetzonenflüchtling anerkannt werden,
- 1.
wenn der Antragsteller deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger ist,
- 2.
wenn er in der sowjetisch besetzten Zone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin seinen Wohnsitz hat oder gehabt hat,
- 3.
wenn er fliehen mußte, um sich einer Zwangslage im Sinne des § 3 BVFG zu entziehen,
- 4.
wenn er in der sowjetisch besetzten Zone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin nicht durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat.
Im Falle des Klägers ist nur die dritte Voraussetzung zweifelhaft. Hierzu hat der Gesetzgeber in § 3 BVFG bestimmt:
- a)
Es muß eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit des Antragstellers vorgelegen haben. Der Gesetzgeber hat § 3 Abs. 1 Satz 2 BVFG durch den Zusatz "vor allem" gekennzeichnet. Hieraus folgt, daß auch eine unmittelbare Gefahr für ein Rechtsgut genügt, das Leib, Leben oder Freiheit gleichwertig ist. Aus § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG ergibt sich, daß wirtschaftliche Gründe allein nicht genügen. Nach richtiger Auffassung muß jedoch die Entziehung jeder wirtschaftlichen Existenzmöglichkeit der unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gleichgeachtet werden.
- b)
Diese Gefahrenlage muß eine besondere sein, also die allgemein übliche Gefährdung in der sowjetisch besetzten Zone übersteigen. Sie muß durch die politischen Verhältnisse bedingt sein, und sie darf nicht eine solche sein, die der Antragsteller zu vertreten hat.
- c)
Diese Gefahrenlage muß schließlich so beschaffen gewesen sein, daß der Antragsteller fliehen müßte, um sich ihr zu entziehen. Mit Recht wird aus dieser Bestimmung entnommen, daß die Flucht der einzig mögliche oder zumutbare Ausweg aus der Gefahrenlage gewesen sein muß.
Es ist ein müßiger Streit um Worte, ob die unter a) bis c) angegebenen Voraussetzungen zusammen den Begriff der Zwangslage im Sinne des § 3 BVFG ergeben, oder ob die unter c) genannte Voraussetzung ein besonderes Tatbestandsmerkmal neben dem Begriff der Zwangslage bildet. Jedenfalls ist ein Antragsteller als Sowjetzonenflüchtling anzuerkennen, wenn neben den oben unter 1, 2 und 4 genannten die unter a) bis c) angegebenen Voraussetzungen objektiv festgestellt werden können.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Voraussetzungen der gleichlautenden Vorschriften des § 1 Abs. 2 des Notaufnahmegesetzes vom 22. August 1950 (BGBl. S. 367) und des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) auch als erfüllt an, wenn der Eintritt einer unmittelbaren Gefahr zwar objektiv nicht festgestellt werden kann, der Antragsteller jedoch - vielleicht irrtümlich - infolge von Angst, Gewissenskonflikt oder sonstiger Besorgnis das Vorliegen einer Zwangslage angenommen hat (vgl. besonders BVerwGE 1, 195). Diese sogenannte subjektive Gefährdung oder Zwangslage ist inzwischen auch vom Gesetzgeber dadurch anerkannt worden, daß er in der Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 3 des Bundesvertriebenengesetzes vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) einen schweren Gewissenskonflikt einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gleichgestellt hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 27. April 1956 - BVerwG IV C 040.55-, Beschluß vom 26. März 1956 - BVerwG IV B 018.55 -) sind hierbei die besonderen Verhältnisse des Antragstellers in Betracht zu ziehen. Andererseits sind die subjektiven Vorstellungen des Antragstellers über das Vorliegen einer Zwangslage allein nicht ausreichend. An objektiven Merkmalen muß vielmehr hinzukommen, daß die Lage sich in der Person des Antragstellers bereits verschärft und auf ihn in irgendwie bedrohlicher Weise zugespitzt hat. Es muß ferner festgestellt werden können, daß auch ein anderer besonnener Bewohner der sowjetisch besetzten Zone bei verständiger Würdigung der Lage des Antragstellers sich zur Flucht veranlaßt gesehen haben würde. Es kann mithin weder den Auffassungen des Berufungsgerichts - daß beim Zwang zur Flucht nur objektive Umstände maßgebend seien - noch der Meinung des Klägers - daß es allein auf die Vorstellung des Antragstellers ankomme - im vollen Umfang beigepflichtet werden.
Trotzdem ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits nicht geboten; denn die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil lassen eine abschließende Entscheidung zu. Zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt, daß im Falle des Klägers eine objektive Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder ein gleichwertiges Rechtsgut nicht bestanden hat. Lehnte der Kläger die Tätigkeit beim Amt für Warenkontrolle ab, so drohte ihm nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts vielleicht eine vorübergehende Arbeitslosigkeit. Nachteile dieser Art mußte er jedoch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG hinnehmen.
Mit Recht hat das Berufungsgericht wegen des vom Kläger glaubhaft geschilderten Gewissenskonfliktes geprüft, ob der Kläger wegen einer subjektiven Zwangslage als Sowjetzonenflüchtling anerkannt werden kann. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Lage hinsichtlich des Klägers in irgendwie bedrohlicher Weise zugespitzt hatte. Denn jedenfalls hätte ein besonnener Bewohner der sowjetisch besetzten Zone bei verständiger Würdigung der Lage zunächst versucht, auf andere Weise als durch Flucht von der Verpflichtung zur Tätigkeit im Amt für Warenkontrolle loszukommen, zumal dem Kläger die Rückkehr an seinen alten Arbeitsplatz ausdrücklich offengehalten worden war. Aber selbst wenn dem Kläger bei Aufgabe seiner Tätigkeit wirtschaftliche Nachteile - etwa eine vorübergehende Arbeitslosigkeit - gedroht hätten, hätte er sie in Kauf nehmen müssen. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein besonnener Bewohner der sowjetisch besetzten Zone bei verständiger Betrachtung der Lage die Flucht als einzigen zumutbaren Ausweg angesehen hätte.
Nach alledem war im Ergebnis dem Urteil des Berufungsgerichts beizutreten und die Revision des Klägers sowie sein erneuter Antrag auf Bewilligung des Armenrechts zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten [...] beruht auf den §§ 65 Abs. 1 und 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2000 DM festgesetzt. Die Entscheidung über [...] den Streitwert beruht auf den §§ 65 Abs. 1 und 74 BVerwGG.
Dr. Baring
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf