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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.09.1957, Az.: BVerwG I CB 176.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.09.1957
Aktenzeichen
BVerwG I CB 176.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 12398
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 08.06.1956 - AZ: II W 2.55

In der Verwalltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 11. September 1957
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Eue und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 8. Juni 1956 - OVG II W 2.55 - wird zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin erstrebt in dem vorliegenden Rechtsstreit die Wiederaufnahme des durch das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Berlin-Zehlendorf vom 6. Oktober 1950 - 1 B 76.50 - rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. In diesem Verfahren hatte die Klägerin eine Verfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 29. März 1950 angefochten, durch die ihre Unterbringung in der Heil- und Pflegeanstalt Wittenau auf Grund des § 15 des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes angeordnet worden war. Die Anfechtungsklage war in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben. Auch die Wiederaufnahmeklage der Klägerin ist zunächst durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 26. Mai 1954 - OVG I W 1.53 - abgewiesen worden. Nachdem der Senat diese Entscheidung durch seinUrteil vom 29. September 1955 - BVerwG I B 167.54 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den II. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin zurückverwiesen hatte, hat das Berufungsgericht auf die Nichtigkeitsklage das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Berlin-Zehlendorf vom 6. Oktober 1950 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Stadtverwaltungsgerichts Schöneberg vom 15. Juni 1950 zurückgewiesen.

2

Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung zunächst die rechtliche Beurteilung des Senats zugrunde gelegt, nach der die Klägerin in dem Verfahren vor dem Bezirksverwaltungsgericht Berlin-Zehlendorf als prozeßfähig anzusehen und demgemäß weder in dem Termin am 6. Oktober 1950 noch bei der Zustellung des Urteils, vom gleichen Tage durch ihren vollmachtlosen Pfleger nach Vorschrift der Gesetze vertreten war. Es hat demnach die Nichtigkeitsklage als begründet angesehen, das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Berlin-Zehlendorf vom 6. Oktober 1950 aufgehoben und nunmehr durch Sachurteil über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Stadtverwaltungsgerichts Schöneberg vom 15. Juni 1950 entschieden. Hierbei ist es davon ausgegangen, daß Art. 104 des Grundgesetzes - GG - schon deshalb nicht verletzt worden sei, weil diese Grundrechtsnorm am 29. März 1950, dem maßgebenden Tage des Erlasses der angefochtenen Verfügung, in Berlin noch nicht geltendes Recht gewesen sei. Der Grundrechtsteil des Grundgesetzes sei erst mit dem 1. Oktober 1950, dem Tage des Inkrafttretens der Berliner Verfassung, in Berlin anwendbar geworden. Aber selbst dann, wenn die Grundrechtsnormen des Bonner Grundgesetzes schon mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 24. Mai 1949 auch in Berlin (West) als unmittelbar geltendes Recht erachtet werden müßten, wäre Art. 104 GG im vorliegenden Falle nicht verletzt. § 15 des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes sei als ein förmliches Gesetz im Sinne dieser Vorschrift anzusehen und biete eine ausreichende materiellrechtliche Grundlage für eine Freiheitsentziehung nach Art. 104 Abs. 2 GG. Der Art. 104 Abs. 2 GG gewähre jeder Person die Rechtsgarantie, daß bei Anordnung der Verwahrung durch eine Verwaltungsbehörde unverzüglich, und zwar grundsätzlich von Amts wegen, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen ist. Der Beklagte habe nicht fehlerhaft gehandelt, als er es unterlassen habe, ein Verfahren auf Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht zu beantragen, zumal in dieser Zeit in Berlin (West) noch jede nähere gesetzliche Regelung gefehlt habe. Da die Klägerin selbst umgehend ein Anfechtungsverfahren eingeleitet habe, habe für den Beklagten keine Verpflichtung bestanden, von sich aus ein gesondertes Verfahren zu beantragen. Die Klägerin sei auch nicht dadurch in ihren Rechten verletzt worden, daß das Stadtverwaltungsgericht Schöneberg die von dem Beklagten getroffene Maßnahme nur deklaratorisch bestätigt habe, anstatt die Freiheitsentziehung selbst konstitutiv anzuordnen. Auch wenn eine solche konstitutive Entscheidung damals bereits zu verlangen gewesen wäre, sei diese mit dem Urteil des Stadtverwaltungsgerichts Schöneberg erfolgt. Das Verwaltungsgericht habe ebenso wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht in seinemUrteil vom 12. November 1954 - BVerwG I C 11.53 - (BVerwGE 1, 229) entschiedenen Falle auch im Falle der Klägerin nicht nur eine Prüfung des Verfahrens des Beklagten, sondern in Wirklichkeit auch eine eigene und selbständige Untersuchung vorgenommen. Auch die Tatsache, daß die Entscheidung des Stadtverwaltungsgerichts Schöneberg erst etwa zweieinhalb Monate nach der Unterbringung der Klägerin erfolgt sei, könne nach den vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 12. November 1954 entwickelten Grundsätzen nicht zur Abänderung dieses Urteils führen. Die Frist des Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG gelte nicht für die Unterbringung und Festhaltung geisteskranker Personen in einer Heilanstalt. Es sei daher lediglich noch zu prüfen gewesen, ob die Voraussetzung des § 15 des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes bei der Einweisung der Klägerin vorgelegen habe, d.h. ob die Klägerin am 29. März 1950 als eine gemeingefährliche Geisteskranke im Sinne dieser Vorschrift habe angesehen werden müssen. Dies müsse - wie das Berufungsgericht im einzelnen ausführt - bejaht werden. Die Berufung der Klägerin sei somit unbegründet.

3

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde erhoben und gegen das Urteil selbst Revision eingelegt. Die Klägerin führt aus, daß die Ansicht des Berufungsgerichts, am 1. April 1950 habe in Berlin (West) Art. 104 GG nicht gegolten, eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe. Nach Art. 104 GG habe die Polizeibehörde bis zum 2. April 1950 eine richterliche Entscheidung herbeiführen müssen. Dies sei. nicht geschehen. Das Berufungsgericht sei verpflichtet gewesen, die Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verfügung zu prüfen. Bei dieser Prüfung hätte es die Vorschriften der §§ 14, 41, 44, 45 ff., 53 des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes beachten müssen. Das Berufungsgericht widerspreche auch den Grundsätzen, die der II. und III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in ihrenEntscheidungen vom 10. Juni 1955 - BVerwG II C 234.53 - (DVBl. 1956 S. 52), vom 4. November 1955 - BVerwG II C 269.54 - (NJW 1956 S. 236) undvom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 83.54 - (NJW 1955 S. 1247) über die Verwertung schriftlicher Zeugenaussagen und die Verletzung der Aufklärungspflicht aufgestellt hätten. Das angefochtene Urteil berufe sich ferner zu Unrecht auf psychiatrische Gutachten, da die Frage, ob jemand gemeingefährlich und seine Unterbringung in einer Heilanstalt zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr erforderlich sei, nicht medizinischer Natur, sondern eine Tat- und Rechtsfrage sei, deren Beurteilung allein dem Richter zustehe. Es sei auch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob am 1. April 1950 in Berlin (West) das Kontrollratsgesetz Nr. 3 - gemeint ist die Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrats vom 20. Oktober 1945 - und das Kontrollratsgesetz Nr. 10 gegolten hätten. Schließlich habe das Berufungsgericht zu Unrecht auch den von der Klägerin gemäß § 580 Nr. 3 ZPO geltend gemachten Restitutionsgrund nicht beachtet.

5

Die von der Klägerin eingelegten Rechtsmittel konnten keinen Erfolg haben.

6

Was zunächst die Beschwerde angeht, so ist nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - die Revision nur dann zuzulassen, wenn die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist (a) oder bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind (b) oder die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht (c).

7

Die Voraussetzung zu b) scheidet von vornherein aus; aber auch die Voraussetzungen zu a) und c) sind nicht gegeben.

8

Es mag zwar eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sein, in welchem Zeitpunkt Art. 104 GG in Berlin (West) geltendes Recht geworden ist. Diese Frage ist jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von ausschlaggebender Bedeutung und vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsurteils ist die Klage auch dann nicht begründet, wenn man die Anwendbarkeit des Art. 104 GG in Berlin (West) bereits für den 29. März 1950, den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, bejaht. Das Berufungsgericht hat bedenkenfrei festgestellt, daß § 15 des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 (GS S. 77) - PVG - ein förmliches Gesetz im Sinne des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ist. Die Freiheitsentziehung der Klägerin ist auch unter Beachtung der im Polizeiverwaltungsgesetz vorgeschriebenen Formen erfolgt. Die Verfügung vom 29. März 1950 entspricht den Erfordernissen des § 44 Abs. 2 PVG (vgl. hierzu RdErl.d.MfV zgl. i.N.d.MdI vom 25. Juli 1932 - MBliV. S. 777 -). Die Einlegung einer Beschwerde gemäß §§ 45 ff. PVG entfiel, da nach § 49 Satz 1 PVG gegen Verfügungen des Polizeipräsidenten in Berlin die unmittelbare Klage im Verwaltungsstreitverfahren gegeben ist. Die in § 53 PVG vorgesehene aufschiebende Wirkung ist in der Verfügung vom 29. März 1950 zulässigerweise ausgeschlossen worden. Allderings hat nach Art. 104 Abs. 2 GGüber die Zulässigkeit einer Freiheitsentziehung nur der Richter zu entscheiden. Eine solche Entscheidung ist von der Polizeibehörde des Beklagten nicht herbeigeführt worden. Dies nötigt jedoch nicht zur Aufhebung der Verfügung vom 29. März 1950. Die in Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG vorgesehene gesetzliche Regelung über die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung war damals in Berlin (West) noch nicht getroffen. Eine Rechtsprechung hatte sich in dieser Hinsicht auch noch nicht gebildet. Andererseits hatte die Klägerin im unmittelbaren Anschluß an ihre Einweisung den Anfechtungsrechtsstreit in die Wege geleitet, in welchem über die Zulässigkeit der gegen sie angeordneten Freiheitsentziehung von dem Stadtverwaltungsgericht Schöneberg in einem förmlichen Verfahren und unter Wahrung aller Rechtsgarantien entschieden worden ist. Mit Recht ist das Berufungsgericht daher zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Erfordernis des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG damit Genüge getan worden ist. Diese Schlußfolgerung entspricht nur der Sach- und Rechtslage und bedarf keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren. Dasselbe gilt für die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts über die Bedeutung der in Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG getroffenen Regelung für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits. Sie steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang (vgl. BVerwGE 1, 229).

9

Auch die Unterbringung der Klägerin in der Heilanstalt wirft keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf. Sie stellte eine polizeiliche Verwahrung im Sinne des § 15 Abs. 2 PVG dar. Da es sich um einen Fall gemeingefährlicher Geisteskrankheit handelte, galt die in § 15 Abs. 2 sonst vorgesehene zeitliche Beschränkung der polizeilichen Verwahrung nicht (vgl. RdErl.d.MfV.zgl.i.N. d.MdI. vom 21. Januar 1932 - MBliV. S. 90 -). Die Vorschrift des Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG, nach der die Polizei aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten darf, kam ebenfalls nicht zur Anwendung, da die Unterbringung in einer Heilanstalt für Geisteskranke kein Fall des eigenen Gewahrsams ist (vgl. Abg. Dr. Laforet in der 1. Lesung des Hauptausschusses im Parlamentarischen Rat: Bonner Kommentar, Entstehungsgeschichte zu Art. 104 GG S. 5).

10

Die von der Klägerin weiterhin erhobene Rüge, daß das Berufungsgericht die in § 15 PVG aufgestellten Voraussetzungen für ihre Einweisung in die Heilanstalt zu Unrecht bejaht und auch in sonstiger Hinsicht die Vorschriften dieses Gesetzes nicht beachtet habe, vermag die Beschwerde schon deshalb nicht zu begründen, weil die für die Einweisung der Klägerin materiellrechtlich maßgebenden. Vorschriften dem Landesrecht angehören und ihre Nachprüfung dem Revisionsgericht verwehrt ist (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG). Im übrigen ist das Revisionsgericht an die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden (§ 56 Abs. 2 BVerwGG). Die von der Klägerin in dieser Hinsicht erhobenen Verfahrensrügen sind unsubstantiiert und erschöpfen sich im wesentlichen in der Wiedergabe von Auszügen aus Entscheidungen des II. und III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen des Berufungsgerichts über die gemeingefährliche Geisteskrankheit der Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bieten keinen Anlaß zur Klärung grundsätzlich bedeutsamer Rechtsfragen aus dem Gebiet des Verfahrensrechts und lassen auch keinen Widerspruch zu den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts erkennen.

11

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, daß eine Anwendung der in der Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrats vom 20. Oktober 1945 (VOBl. der Stadt Berlin S. 129) und des Gesetzes Nr. 10 des Kontfollrats der Alliierten Kontrollbehörde vom 20. Dezember 1945 (VOBl. der Stadt Berlin S. 178) zum Schutz gegen eine Freiheitsberaubung getroffenen Vorschriften für das vorliegende Verfahren nicht in Betracht kommt.

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Schließlich vermag auch die von der Klägerin behauptete Verletzung des § 580 Nr. 3 ZPO die Beschwerde nicht zu begründen. Diese Rüge erledigt sich schon dadurch, daß das Berufungsgericht bereits auf die Nichtigkeitsklage der Klägerin das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Berlin-Zehlendorf vom 6. Oktober 1950 aufgehoben hat und somit keinen Anlaß hatte, auf den zur Begründung der Wiederaufnahmeklage noch geltend gemachten Restitutionsgrund des § 580 Nr. 3 ZPO einzugehen.

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Da hiernach die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen, war die Beschwerde zurückzuweisen.

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Damit war zugleich auch die Revision der Klägerin zum Scheitern verurteilt. Nach § 54 BVerwGG ist die Revision ohne Zulassung nur dann statthaft, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Da diese Erfordernisse - wie oben dargelegt - hier nicht gegeben sind, ist die Revision unzulässig. Sie mußte daher gemäß den §§ 62 Satz 2, 63 Abs. 3 BVerwGG verworfen werden.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Ernst
gez. Dr. Eue
gez. Fischer