Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.11.1954, Az.: BVerwG I C 11.53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.11.1954
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 11.53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 14905
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Karlsruhe - 14.11.1952
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 1, 229 - 234
- DVBl 1955, 542 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1955, 242-243
- NJW 1955, 804-805 (Volltext mit amtl. LS) "Zuständigkeit der VerwGer., Verfahrensart"
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der von einer Freiheitsentziehung betroffene angeblich Geisteskranke ist in dem Verfahren nach Art. 104 Abs. 2 GG prozeßfähig.
- 2.
Art. 104 GG ist geltendes Recht.
- 3.
Bis zum Inkrafttreten der in Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG vorgesehenen Regelung ist auch das örtlich zuständige Verwaltungsgericht zum Erlaß einer Entscheidung i.S. des Art. 104 Abs. 2 GG berechtigt. Es unterliegt keinem Bedenken, wenn das hierbei anzuwendende Verfahren sich an die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 (RGBl. S. 189) anlehnt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 12. November 1954 in Heidelberg,
an der teilgenommen haben
der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Frege als Vorsitzender und
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ernst, Dr. Ritgen und Dr. Eue als Beisitzer,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs - 3. Karlsruher Senats - vom 14. November 1952 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Revisionskläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Durch Beschluß des Städtischen Amtes für öffentliche Ordnung und Sicherheit - Gesundheitsüberwachungsstelle - der Beklagten vom 18. Juli 1950 wurde die Unterbringung des Revisionsklägers in der Heil- und Pflegeanstalt W... (jetzt Psychiatrisches Landeskrankenhaus W...) gemäß § 5 des badischen Irrenfürsorgegesetzes vom 25. Juni 1910 (Bad. GuVBl. S. 299) - IFG - angeordnet. Dem Beschluß lag ein ärztliches Zeugnis des Staatlichen Gesundheitsamtes Karlsruhe vom 15. Juli 1950 zugrunde, nach welchem der Revisionskläger an angeborenem hochgradigen Schwachsinn leidet. Am 27. August 1952 trat das Städtische Amt für öffentliche Ordnung und Sicherheit an das Verwaltungsgericht Karlsruhe unter Bezugnahme auf Art. 104 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - mit der Bitte heran, die Unterbringung des Revisionsklägers in der Heil- und Pflegeanstalt W... zu überprüfen und hierüber eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Durch Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. September 1952 wurde die Verfügung des Amts für öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 18. Juli 1950 für zulässig erklärt. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ging in seinem Beschluß davon aus, daß die Befugnisse der Verwaltungsbehörden auf Grund des badischen Irrenfürsorgegesetzes durch die Bestimmungen des Art. 104 GG unberührt geblieben seien. Für die in Abs. 2 Satz 2 dieses Artikels vorgesehene Überprüfung sei das Verwaltungsgericht zuständig. Diese Überprüfung habe sich darauf zu beschränken, ob die gesetzlichen Bestimmungen, beachtet und richtig angewandt seien. Dies sei geschehen.
Gegen diesen Beschluß hat der Revisionskläger mit Schriftsatz vom 29. September 1952 beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingelegt, mit der er bestritt, an angeborenem Schwachsinn zu leiden, und sinngemäß die Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe und der Unterbringungsanordnung vom 18. Juli 1950 begehrte.
Nachdem die Heil- und Pflegeanstalt W... in einer vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten gutachtlichen Äußerung bestätigt hatte, daß es sich bei dem Schwachsinn des Revisionsklägers um einen irrevisiblen Dauerzustand handle und die Voraussetzungen des § 5 IFG bei dem Revisionskläger noch gegeben seien, hat der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluß vom 14. November 1952 die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß zur Fortdauer der Freiheitsentziehung über den 31. Dezember 1954 hinaus vor diesem Tage eine abermalige richterliche Entscheidung herbeizuführen sei. Er hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß er nicht nur die verfahrensmäßigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Unterbringung in einer Heilanstalt nach Maßgabe des IFG zu prüfen hat, sondern in eigener Verantwortung prüft und entscheidet, ob auch die sachlichen Voraussetzungen der Freiheitsentziehung (Geisteskrankheit, Notwendigkeit der Unterbringung) gegeben sind, und zwar auch insoweit, als der Verwaltungsbehörde ein Ermessen eingeräumt ist. Er sieht jedoch nach dem ärztlichen Gutachten die Voraussetzungen des § 5 IFG als gegeben an. Allerdings hält er es für geboten, die Freiheitsentziehung zu befristen, damit nach angemessener Zeit ihre Fortdauer einer neuen richterlichen Entscheidung unterstellt werde. Da sowohl die Revisibilität wegen des unklaren Begriffs "Endentscheidung" als auch die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung darstellten, hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision zugelassen.
Gegen diesen Beschluß hat der Revisionskläger selbst rechtzeitig Revision eingelegt, mit der er Aufhebung der Vorentscheidung begehrt.
Der Revisionskläger bestreitet weiterhin, daß die Voraussetzungen für seine Unterbringung in der Heil- und Pflegeanstalt W... gegeben seien, und macht geltend, daß der Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. September 1952 den Art. 104 GG verletze. Nach Art. 104 GG habe der Richter über die Anordnung der Freiheitsentziehung selbst konstitutiv zu entscheiden. Der Beschluß vom 9. September 1952 sei hingegen lediglich eine deklaratorische Bestätigung des Verwaltungsaktes, den das Amt für öffentliche Ordnung und Sicherheit erlassen habe. Es habe zudem länger als zwei Jahre gedauert, bis über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung richterlich entschieden worden sei. Auch darin liege eine Nichtbeachtung und unzutreffende Anwendung des Art. 104 GG.
Die Revisionsbeklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt.
Sie tritt den Ausführungen des Revisionsklägers entgegen und ist der Ansicht, daß der Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. September 1952 nicht eine deklaratorische, sondern eine konstitutive Entscheidung sei. Seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes handle es sich bei der Anstaltseinweisung lediglich um eine vorläufige, von der Verwaltungsbehörde zur Abwendung eines gegenwärtig gefahrdrohenden Zustandes getroffene Maßnahme, durch welche rechtlich der konstitutiven richterlichen Entscheidung nicht vorgegriffen werde. Wenn im vorliegenden Falle zwischen Anstaltseinweisung und richterlicher Entscheidung nahezu zwei Jahre verstrichen seien, so erkläre sich dies allein aus der seinerzeit noch herrschenden Unklarheit der Rechtslage und aus der Überlastung des zur Entscheidung berufenen Verwaltungsgerichts.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich an dem Verfahren beteiligt.
Die Revision ist statthaft.
Nach § 10 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) -BVerwGG -ist die Revision gegen Endentscheidungen eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes zulässig. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist Endentscheidung eine jede Entscheidung, welche die Instanz in der Hauptsache beendet. Eine solche liegt hier vor. Der Umstand, daß die Entscheidung im Beschluß - und nicht im Urteilswege ergangen ist, ist hierfür belanglos. Das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht sagt nichts darüber, in welcher äußeren Form die Endentscheidung zu ergehen hat. Sie kann auch in Form des Bescheides (vgl. Ule, Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Anm. I 1 zu § 53 BVerwGG) oder des Beschlusses erlassen werden (soBeschluß des erkennenden Senats vom 9. Februar 1954 - BVerwG I C 9.54, NJW 1954 S. 734 - und Urteil des II. Senats vom 2. Juli 1954.- BVerwG II C 107.54, NJW 1954 S. 1500-).
Der Senat ist bei seiner Entscheidung ferner davon ausgegangen, daß die Prozeßfähigkeit des Revisionsklägers für das vorliegende Verfahren zu bejahen ist. Dieses Verfahren beruht auf der Bestimmung des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG, nach der nur der Richter über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung zu entscheiden hat und nach der bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen ist. Da in Kordbaden eine einschlägige gesetzliche Regelung der Frage, ob der von der Freiheitsentziehung betroffene angeblich Geisteskranke in diesem Verfahren prozeßfähig ist, nicht erfolgt ist, konnte sie nur aus dem Grundgedanken des Art. 104 GG und unter entsprechender Heranziehung anderer Verfahrensgrundsätze beantwortet werden. In dieser Hinsicht kamen die §§ 664, 675 ZPO in Betracht. Wenn der angeblich Geisteskranke in einem Verfahren, in dem über die Entziehung seiner Geschäftsfähigkeit zu entscheiden ist, prozeßfähig ist, so muß dies auch dann gelten, wenn ein Verfahren den in der Regel viel einschneidenderen Verlust der persönlichen Freiheit zum Gegenstand hat, zumal auch in diesem über die Tatsache der Geisteskrankheit selbst zu entscheiden ist. Würde der Betroffene in diesem Fall wegen Prozeßunfähigkeit von der Führung des Rechtsstreits ausgeschlossen, so würde das Prozeßergebnis insoweit in unzulässiger Weise vorweggenommen werden.
Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für das vorliegende Verfahren ist gegeben. Sie beruht auf Art. 104 GG, der vom Senat in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre als geltendes Recht angesehen wird. Diese weist mit Recht besonders auf die enge sachliche Verknüpfung des Art. 104 GG mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG hin, die keinen Zweifel darüber lasse, daß die besondere Rechtsschutzgarantie des Art. 104 GG gemäß Art. 1 Abs. 3 GG als unmittelbar geltendes, Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung in Bund und Ländern bindendes Recht zu betrachten sei (vgl. hierzu besonders Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. Dezember 1950 - DVBl. 1951 S. 313 ff. -). Wenn die Sicherung des Grundrechts der persönlichen Freiheit dem Art. 104 GGüberwiesen worden ist, so ist dies geschehen, weil die Regelung der Einzelheiten in dem im allgemeinen kurz und knapp formulierten Grundrechtsteil als störend empfunden wurde (vgl. v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, Anm. 1 und 4 zu Art. 2 GG). Die Auffassung von der unmittelbaren Geltung des Art. 104 GG findet auch in seinem Wortlaut eine gewisse Bestätigung. Abs. 2 Satz 2 dieses Artikels bestimmt uneingeschränkt, daß über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter zu entscheiden habe, und fügt lediglich hinzu, daß das Nähere gesetzlich zu regeln sei.
Eine solche Regelung ist nun für Nordbaden nicht erfolgt. Dies nötigt jedoch nicht zu der vom Badischen Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. Juli 1951 (DVBl. 1951 S. 602 ff.) gezogenen Schlußfolgerung, daß die in Art. 104 GG vorgeschriebenen Rechtsgarantien nicht verwirklicht werden könnten. Vielmehr ist in diesem Falle auf Art. 104 GG selbst zurückzugreifen. Da dieser keine Bestimmung darüber enthält, welcher Richter zur Entscheidung über die Freiheitsentziehung berufen ist, sondern nur vom "Richter" und von der "richterlichen Entscheidung" schlechthin spricht, muß nach Ansicht des Senats bis zum Inkrafttreten der in Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG vorgesehenen Regelung auch der örtlich zuständige Verwaltungsrichter zum Erlaß einer Entscheidung im Sinne des Art. 104 GG berechtigt sein. Dies entspricht der Gleichstellung des Verwaltungsrichters mit dem Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit und wird durch den Umstand, daß es sich um eine Entscheidung auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts handelt, noch besonders gerechtfertigt. Die Entscheidung setzt sich damit auch nicht in Widerspruch zu dem den ordentlichen Rechtsweg eröffnenden Art. 19 Abs. 4 GG. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinemBeschluß vom 4. Februar 1952 - IV ZB 79/51 - (DÖV 1952 S. 406) Art. 19 Abs. 4 GG für die Entscheidung nach Art. 104 Abs. 2 GG entsprechend angewandt und die ordentlichen Gerichte für zuständig erklärt, Art. 19 Abs. 4 GG trägt jedoch subsidiären Charakter. Voraussetzung für die Zulassung des ordentlichen Rechtsweges ist das Fehlen einer anderen Zuständigkeit. Die Anfechtungsmöglichkeiten des badischen Irrenfürsorgegesetzes können allerdings für das von Amts wegen einzuleitende Verfahren nach Art. 104 GG nicht herangezogen werden. Dasselbe gilt von § 22 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16. Oktober 1946 (RegBl. S. 221) - VGG -. Allerdings hat sich das Oberverwaltungsgericht Münster in seiner Entscheidung vom 28. November 1950 - DÖV 1952 S. 406 ff. - auf den Standpunkt gestellt, daß die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Freiheitsentziehung nach Art. 104 Abs. 2 GG eine "Streitigkeit des öffentlichen Rechts" im Sinne des § 22 Abs. 1 der Militärregierungs-Verordnung Nr. 165 für die britische Zone vom 15. September 1948 (Amtsbl. der MilReg. 1948 Nr. 24 S. 799) - MRVO 165 - darstelle. § 22 VGG schränkt jedoch nach seinem Wortlaut den Begriff der öffentlichen Streitigkeiten ausdrücklich auf Parteistreitigkeiten ein. Wohl aber ist nach Ansicht des Senats die in Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG erwähnte "andere Zuständigkeit" in der Vorschrift des Art. 104 Abs. 2. GG selbst gegeben. Diese neu eingeführte Vorschrift gewährt den Rechtsschutz, den Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG vermißt. Die Tatsache, daß der Gesetzgeber für die Freiheitsentziehung eine ausdrückliche Bestimmung in Art. 104 Abs. 2 GG getroffen und sich eine nähere gesetzliche Regelung vorehalten hat, zeigt auch, daß er die allgemeinen Vorschriften des Art. 19 Abs. 4 GG auf die Freiheitsentziehung offenbar nicht zur Anwendung bringen wollte. Er spricht auch - wie bereits erwähnt - in Art. 104 GG nur vom "Richter" und von der "richterlichen Entscheidung", während er sonst überall dort, wo er die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründen will, dies durch eine entsprechende Hervorhebung zum Ausdruck bringt (Art. 14 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG). Eine Zuständigkeit des Verwaltungsrichters für das Verfahren nach Art. 104 Abs. 2 GG wird auch sonst allgemein angenommen (vgl. Holtkotten im Bonner Kommentar, C 3c zu Art. 104 GG; v. Mangoldt a.a.O., Anm. 5 zu Art. 104 GG; Bachof, DÖV 1952 S. 394).
Auch die von der Vorinstanz angewandte Verfahrensart unterliegt keinem Bedenken. Bei dem Fehlen einer gesetzlichen Verfahrensordnung kann keineswegs davon ausgegangen werden, daß der Rechtsschutz, der den durch die Freiheitsentziehung Betroffenen in Art. 104 GG verbürgt ist, nur im Wege des streitentscheidenden Prozeßverfahrens zu gewähren sei. Wenn daher die Vorinstanz in offenbarer Anlehnung an die Vorschriften des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Beschwerdewege und durch Beschluß entschieden hat, so ist dies nicht zu beanstanden, zumal dieses Verfahren durch seine freiere Gestaltung für das hier in Frage kommende Rechtsgebiet sogar besser geeignet erscheint als das formgebundene, grundsätzlich auf die mündliche Verhandlung angewiesene Streitverfahren. Hinzu kommt, daß die Tätigkeit des Richters im Rahmen des Art. 104 GG auch einen Fürsorgecharakter trägt und die Unterbringung des Kranken häufig zu seinem eigenen Rechtsschutz erforderlich wird. Die Anwendbarkeit der Vorschriften des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf das Verfahren des Art. 104 Abs. 2 GG wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum ebenfalls allgemein anerkannt (vgl. VG Freiburg v. 22. 12. 1950, DVBl. 1951 S. 313 ff.; VGH Stuttgart v. 29. 4. 1953, DÖV 1953 S. 350 Nr. 224; Bayer. VGH v. 20.5.1954 - 59 V 53 -; im übrigen BGH a.a.O.; ferner Holtkotten a.a.O., S. 16/17 zu Art. 104 GG; Bachof, DÖV 1952 S. 394; Wolff, DÖV 1951 S. 315; Dernedde, DVBl. 1951 S. 317; anderer Ansicht: OVG Münster, BÖV 1954 S. 316).
Die von dem Revisionskläger erhobene Rüge, daß der Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Freiheitsentziehung nicht konstitutiv angeordnet, sondern die von der Verwaltungsbehörde getroffene Anordnung nur deklaratorisch bestätigt habe, konnte der Revision nicht zum Erfolge verhelfen. Die Frage, ob der Richter nach Art. 104 GG eine Verwaltungsmaßnahme nur zu bestätigen oder die Anordnung über die Freiheitsentziehung selbst zu treffen hat, ist zunächst durchaus streitig. Eine Stellungnahme des Senats hierzu erübrigte sich jedoch, da im vorliegenden Fall die Rechtsgarantie des Art. 104 GG auch dann erfüllt ist, wenn man eine konstitutive richterliche Entscheidung verlangt. Wenn sich auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe nach dem Wortlaut seines Beschlusses auf eine Überprüfung des Verfahrens der Verwaltungsbehörde beschränkt hat, so hat es doch in Wirklichkeit eine selbständige und eigene Untersuchung vorgenommen. Sein Beschluß wäre nicht anders ausgefallen, wenn man von ihm eine Entscheidung darüber verlangt hätte, ob die Freiheitsentziehung anzuordnen sei oder nicht. Im übrigen hat aber auf jeden Fall das Beschwerdegericht eine solche konstitutive Anordnung beabsichtigt. Es nimmt auf seinen Beschluß vom 17. Oktober 1952 - 3 K 207.52 - Bezug, in welchem es entschieden hat, daß die dem Richter nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GGübertragene Entscheidung nicht die Bedeutung einer Nachprüfung des Verfahrens der Verwaltungsbehörde hat, sondern ein selbständiger rechtsbegründender Akt ist. Das Beschwerdegericht hat es deshalb auch ausdrücklich abgelehnt, seine Prüfung auf die verfahrensmäßigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Unterbringung des Revisionsklägers zu beschränken. Es hat vielmehr selbständige Ermittlungen über den jetzigen Zustand des Revisionsklägers angestellt und dann "in eigener Verantwortung" entschieden. Damit ist den Voraussetzungen des Art. 104 GG auf Jeden Fall Genüge getan.
Soweit mit der Revision weiter gerügt worden ist, daß die richterliche Entscheidung erst zwei Jahre nach der Freiheitsentziehung ergangen sei, ist ihr zuzugeben, daß eine solche Verzögerung mit Art. 104 GG nicht in Einklang steht. Zu einer Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe kann diese Rüge jedoch nicht führen.
Die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Anstaltsunterbringung nach dem badischen Irrenfürsorgegesetz sind von den Vorinstanzen auf Grund der eingeholten Gutachten ohne Verfahrensverstoß und rechtsirrtumsfrei festgestellt worden. An diese tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden.
Nach alledem mußte die Revision zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. l, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ernst
Dr. Ritgen
Dr. Eue