Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.08.1957, Az.: BVerwG I D 106.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.08.1957
Aktenzeichen
BVerwG I D 106.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16225
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bundesdisziplinarkammer V Nürnberg - 19.09.1956

Fundstelle

  • Dok Ber B 1956, 837

In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. August 1957,
an der teilgenommen haben
Bundesrichter Dr. Dickertmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Vogel,
Bundesrichter Lange,
Bundesbahnoberinspektor Alfred Schmidt,
Oberpostsekretär Adolf Gerlach als Beisitzer,
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt und
Verwaltungsangestellte ... als vereidigte Schriftführerin
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil der Bundesdisziplinarkammer V (Nürnberg) vom 19. September 1956 wird auf Kosten des Bundes zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der jetzt 57 Jahre alte Beschuldigte wurde in Eisleben als Sohn eines Landwirts geboren. Nach dem Besuch der Volksschule erlernte er das Handwerk eines Maschinenschlossers und legte die Gesellenprüfung ab.

2

Am 10. Juli 1917 trat er bei dem Bahnbetriebswerk Oberröblingen als Lokomotivschlosser in den Bahndienst. Zur Lokomotivführer-Laufbahn zugelassen, bestand er am 30. Oktober 1925 die Prüfung, wurde jedoch noch im gleichen Jahre wegen Personalabbaues entlassen. In der Folgezeit war er bis zum Oktober 1936 bei der Altlandsberger Kleinbahn A.G. und bis Juli 1940 bei der Niederbarnimer Eisenbahn A.G. vorwiegend als Lokomotivführer tätig. Am 1. August 1940 wurde er wieder im Lohnverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn eingestellt und als Lokomotivführer beschäftigt. Nachdem er durch Urkunde vom 17. Januar 1941 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Reservelokomotivführer ernannt worden war, erhielt er durch Urkunde vom 31. Oktober 1942 seine Beförderung zum Lokomotivführer bei dem Bahnbetriebswerk Berlin-Lichtenberg. Die weitere Dienstlaufbahn des Beschuldigten ist, besonders in zeitlicher Hinsicht, nicht völlig geklärt, da seine früheren Personalakten nicht zur Verfügung stehen und er selbst widersprechende Angaben gemacht hat. Er wurde im Jahre 1941 oder 1942 in die besetzten Ostgebiete abgeordnet und in Krakau, Jaroslau und Tarnow verwendet; vorübergehend will er auch feldgrauer Eisenbahner gewesen sein. Infolge einer Wirbelsäulenverletzung, die er, wie er in der Hauptverhandlung schilderte, in Jaroslau im Zusammenhang mit Feindeinwirkung durch Anprall der Lokomotive eines Bauzuges erlitten hat, kehrte er nach Lazarettaufenthalt in die Heimat zurück und war hier viele Monate lang dienstunfähig. Wegen der Folgen seiner Verletzung soll ein Versorgungsantrag noch schweben. Er konnte wegen dieser Folgen Dienst als Lokomotivführer nicht mehr verrichten und gibt an, aus diesem Grunde zum technischen Reichsbahnsekretär im Jahre 1944 überführt worden zu sein. Einen Nachweis hierfür hat er jedoch in diesem Verfahren nicht erbracht. In der Folgezeit wurde er nach seiner Angabe zur Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes zugelassen und bestand am 4. Oktober 1944 die Prüfung. Seine letzte Stammdienststelle vor dem Zusammenbruch war das Bahnbetriebswerk Berlin-Lichtenberg oder das Reichsbahnausbesserungswerk Warschauer Strasse, er war aber bei Kriegsende zum Finanzbüro der Reichsbahndirektion Berlin abgeordnet. Von dem Präsidenten der Reichsbahndirektion Berlin der Deutschen Reichsbahn in der sowjetischen Besatzungszone wurde er am 1. August 1945 zum technischen Reichsbahnsekretär und durch Urkunde vom 29. Mai 1947 zum technischen Reichsbahninspektor befördert. Er hatte seinen Wohnsitz in Berlin-Charlottenburg und war seit 1949 bei dem Bahnbetriebswerk Grunewald tätig. Mit Schreiben vom 27. Juli 1950 teilte ihm die Reichsbahndirektion Berlin mit, dass sie sich gezwungen sehe, sein Dienstverhältnis zu lösen, weil er sich einer Versetzung nach Frankfurt/Oder widersetzt, die Ziele der SED nicht verfolgt, sich an keiner politischen Schulung beteiligt habe und deshalb untragbar sei. Danach war er ohne Beschäftigung und bezog Unterstützung.

3

Bei der Prüfung seiner Rechte aus dem G 131 vertrat der Senator für Inneres in Berlin als Regelungsbehörde die Meinung, dass der Beschuldigte, der erst am 1. Januar 1941 zum Beamten ernannt worden sei, nicht mehr die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit erlangt habe, sondern nur als Beamter auf Widerruf behandelt werden könne. Er nehme daher zwar an der Unterbringung teil, habe aber keinen Anspruch auf Versorgung. Daran ändere auch nichts, dass ihm unter dem 28. Februar 1943 das Ehrenzeichen für 25jährige Dienste verliehen worden sei. Die Verwaltungsstelle der Deutschen Bundesbahn in Berlin bat in einem Schreiben vom 20. Mai 1952 die Hauptverwaltung um Entscheidung, ob der Beschuldigte auf Grund der P.V. I § 30 Zus.Best. 1 nachträglich die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit erhalten könne, weil ihm am 28. Februar 1943 die Anerkennung für 25jährige Dienstzeit gewährt worden sei. Die Hauptverwaltung erwiderte mit Schreiben vom 19. Juli 1952, dass der Dienst bei Privateisenbahnen als öffentlicher Dienst zähle und der Beschuldigte daher gemäss ZB 1 zu § 30 DBG im Jahre 1943 zum Lebenszeitbeamten hätte ernannt werden müssen. Sie sei damit einverstanden, dass er jetzt wie ein Beamter auf Lebenszeit behandelt werde. Am 21. Juli 1952 übersandte die Verwaltungsstelle Berlin dem Beschuldigten eine Abschrift dieses Schreibens.

4

Der Beschuldigte wurde dann durch Urkunde des Präsidenten der Eisenbahndirektion Nürnberg vom 3. Dezember 1952 "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" im Bundesgebiet wieder zum Lokomotivführer ernannt und tat in der Folgezeit Dienst bei dem Bahnbetriebswerk Nürnberg Hauptbahnhof. Durch Verfügung vom 18. August 1955 nahm der Vorstand der Deutschen Bundesbahn seine Ernennung zum Lokomotivführer nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG wegen der Vorgänge, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, zurück. Der Beschuldigte wurde jedoch am 29. September 1955 bei dem Bahnbetriebswerk Nürnberg Hauptbahnhof als Aushilfsarbeiter eingestellt und ist zur Zeit noch als solcher tätig.

5

Über die früheren dienstlichen Leistungen des Beschuldigten im Dienst der Deutschen Reichsbahn ist, da die Personalakten nicht zur Verfügung stehen, nichts bekannt. Seine Leistungen nach seiner Wiedereinstellung gaben zu Beanstandungen keinen Anlass. Er hat am 19. März 1954 einen Verweis wegen Nichtbesuchs des Dienstunterrichts erhalten. Gerichtlich ist er, vom Gegenstand der Anschuldigung abgesehen, nicht vorbestraft.

6

Nach der am 1. Oktober 1952 wegen seines Alleinverschuldens ausgesprochenen Scheidung seiner ersten Ehe (LG Berlin-Charlottenburg 3 R 436/52) ist der Beschuldigte seit dem 17. Januar 1953 wieder verheiratet. Er hat aus seiner zweiten Ehe einen jetzt 26 Jahre alten Stiefsohn, der an der Technischen Hochschule in Dresden studiert und, wie er angibt, von ihm unterstützt wird. Während des Krieges hat er einen totalen Bombenschaden erlitten. Seine zweite Ehefrau, die aus Dresden stammt, musste bei der Heirat ihre Möbel dort zurücklassen, weil sie die Ausfuhrgenehmigung nicht erhielt. Sie lebte zunächst getrennt von dem Beschuldigten in Berlin und war dort berufstätig, weilte vorübergehend in Nürnberg, kehrte jedoch zwecks Behandlung eines Augenleidens wieder nach Dresden zurück. Sie ist jetzt wegen Erblindung eines Auges ohne Beschäftigung. Seit etwa einem Vierteljahr wohnt sie wieder bei dem Beschuldigten. Dessen Übergangsgehalt nach dem G 131 ist zum 1. September 1957 auf 178,- DM errechnet worden. Es wird ihm jedoch mit Rücksicht auf seinen Nettoarbeitslohn von zur Zeit etwa 370,- DM monatlich nicht ausgezahlt.

7

II.

Der Präsident der Bundesbahndirektion Nürnberg leitete durch Verfügung vom 9. März 1956 wegen dienstlicher Verfehlung das förmliche Disziplinarverfahren nach § 9 des G 131 gegen den Beschuldigten ein. Er vertrat die Meinung, dass dieser nach der Rücknahme seiner Wiedereinstellung Beamter z.Wv. sei, da er nach der Verfügung der Hauptverwaltung vom 19. Juli 1952 wie ein Beamter auf Lebenszeit zu behandeln sei. In der Anschuldigungsschrift vom 2. Juli 1956 wurde dem Beschuldigten der gleiche Sachverhalt wie in der Einleitungsverfügung zur Last gelegt. Die Bundesdisziplinarkammer V (Nürnberg) stellte durch Urteil vom 19. September 1956 das Verfahren gegen ihn ein. Sie ging von folgendem Sachverhalt aus:

8

1)

Der Beschuldigte wohnte im Jahre 1951 in Berlin-Charlottenburg in der Pestalozzistrasse. Als er am 6. November 1951 dort in den Keller gehen wollte, sah er im Hausflur ein nicht angeschlossenes Damenfahrrad Marke "Sturmvogel" Nr. 462372 stehen, das einer Kontoristin Arnold gehörte. Er nahm dieses Fahrrad an sich und verbarg es in seinem Keller. Am nächsten Tage fuhr er damit zu einer Bekannten, Frau Gertrud N..., nach Berlin-Lichterfelde, die ihm seine Wäsche wusch. Da er wusste, dass Frau Nickel sich gern ein Fahrrad zugelegt hätte, schenkte er ihr das gestohlene Rad mit der Behauptung, er habe es für 40 DM von einer Studentin gekauft. Er wollte sich durch dieses Geschenk Frau Nickel auch gefällig zeigen, weil diese Bekannte von ihm, die in Berlin zu Besuch waren, insbesondere seine spätere zweite Ehefrau, beherbergt hatte.

9

Ungefähr ein Jahr später besuchte Frau N... Bekannte mit dem Fahrrad und stellte dieses im Flur des Hauses ab, wo die Eigentümerin, die Kontoristin A... wohnte. Diese erkannte ihr Fahrrad wieder, nahm es an sich und verständigte die Polizei. Gegen den geständigen Beschuldigten setzte das Amtsgericht Tiergarten am 7. Januar 1953 durch rechtskräftigen Strafbefehl - 279 Cs 2/53 - eine Gefängnisstrafe von 6 Wochen fest, die der Beschuldigte vom 29. August bis 9. Oktober 1953 verbüsste, nachdem seine verschiedenen Gnadengesuche abgelehnt worden waren.

10

2)

Der Beschuldigte beantwortete sowohl bei seiner Vernehmung durch die Fahndungsstelle Nürnberg der Bundesbahn in einer Kofferdiebstahlssache vom 13. Juli 1953 als auch in einem bei Anlegung seiner Ersatz-Personalakten vom Bahnbetriebswerk Nürnberg gefertigten Fragebogen vom 18. Juli 1953 die Fragen nach etwaigen gerichtlichen Vorstrafen verneinend.

11

Die Bundesdisziplinarkammer stellte den Rechtsstand des Beschuldigten am 8. Mai 1945 als den eines Beamten auf Lebenszeit fest. Er habe diese Rechtsstellung erhalten, auch wenn sie ihm im Drang der Ereignisse der Kriegszeit nicht ausdrücklich beigelegt worden sei, da er schon im Jahre 1943 die Voraussetzungen hierfür erfüllt habe. Der Mangel der Form dürfe ihm selbst dann nicht schaden, wenn seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit vor dem 8. Mai 1945 durch ein Versehen der Verwaltungsbehörde unterblieben sei. Die Kammer habe den Beschuldigten auch deshalb rechtlich nicht anders behandeln dürfen, weil sie nicht befugt sei, die Entscheidung der Hauptverwaltung der Bundesbahn aufzuheben oder als unwirksam zu behandeln. Er sei daher Beamter zur Wiederverwendung nach § 5 Abs. 2 G 131 geworden, gegen den ein Verfahren nach § 9 des Gesetzes durchgeführt werden könne.

12

Nach dieser Vorschrift könnten dem Beschuldigten die Rechte aus dem G 131 aberkannt werden, wenn er ein Dienstvergehen begangen hätte, dessentwegen bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre. Ein solcher hätte zwar bei einem derart skrupellos und rücksichtslos durchgeführten Fahrraddiebstahl die Höchststrafe verwirkt. Dem Beschuldigten stünden jedoch mildernde Umstände zur Seite. Er habe den Diebstahl begangen, als er sich infolge seiner Übersiedlung nach dem Westen noch nicht wieder in die bürgerliche Ordnung eingelebt gehabt und seine persönliche und dienstliche Zukunft noch nicht gesichert gewusst habe. Unter dem Druck dieser Verhältnisse möge ihm das Ungesetzliche seines Verhaltens nicht voll zum Bewusstsein gekommen sein, so dass es nicht mit den Maßstäben normaler Lebensverhältnisse gemessen werden könne.

13

Die späteren groben Verstösse gegen seine Wahrheitspflicht seien ebenfalls schwere dienstliche Verfehlungen. Auch hier sei jedoch mildernd zu berücksichtigen, dass er seine Bestrafung offenbar aus Angst verschwiegen habe, um nämlich seine Existenz in Westdeutschland nicht wieder zu verlieren. Ein Beamter, der in einer ähnlich prekären Lage so gehandelt hätte, würde bei einer erstmaligen Bestrafung nicht die Höchststrafe verwirkt haben. Das Verfahren habe daher nach § 9 G 131 eingestellt werden müssen.

14

Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt am 6. November 1956 frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Er hat folgendes ausgeführt:

15

Der Beschuldigte habe nicht in der turbulenten Zeit vor der Währungsreform, sondern im November 1951 das Fahrrad gestohlen. Dieser Diebstahl und die folgenden groben Verstösse gegen seine Wahrheitspflicht seien ein schweres Dienstvergehen, das bei einem aktiven Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würde. Die von der Kammer angenommenen Milderungsgründe könnten dem Beschuldigten nicht zugute gehalten werden, vielmehr sei die Einstellung des Verfahrens, gemessen an anderen Fällen, unbillig.

16

Der Bundesdisziplinaranwalt hat beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beschuldigten mit Aberkennung der Rechte aus dem G 131 zu bestrafen.

17

In der Hauptverhandlung vor dem Senat war der Beschuldigte im Beistand seines Verteidigers erschienen. Dieser hat beantragt,

die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts zurückzuweisen,

18

hilfsweise,

  1. a)

    den Beschuldigten mit einer milderen Strafe als der Entfernung aus dem Dienst zu bestrafen,

  2. b)

    das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Entscheidung hinsichtlich der nach § 4 BDO anzuwendenden Disziplinarstrafen - mit Ausnahme der Entfernung aus dem Dienst - an die Bundesdisziplinarkammer zurückzuverweisen.

19

Er hat u.a. folgendes ausgeführt:

20

Ein Verfahren nach § 9 G 131 sei gegen den Beschuldigten nicht zulässig, weil er als politisch Unbelasteter zu dem Personenkreise des § 62 Abs. 3 G 131 gehöre. Da er nach dieser Bestimmung so behandelt werden müsse, wie wenn er aus seinem Dienst nicht ausgeschieden wäre, könne nur ein normales Disziplinarverfahren nach den Vorschriften der BDO gegen ihn durchgeführt werden. Die Bestimmung des § 4 des Berliner Gesetzes zur Ergänzung des Dienststrafrechts für Beamte vom 24. Mai 1956 GVBl S 537, nach der auch gegen einen solchen Beamten wegen eines vor Inkrafttreten des Berliner Landesbeamtengesetzes begangenen Dienstvergehens nur auf Entfernung aus dem Dienst oder Einstellung des Verfahrens erkannt werden könne, finde auf den Beschuldigten als früheren Bundesbeamten keine Anwendung. Es stehe daher für das Strafmass der gesamte Strafenkatalog des § 4 BDO zur Verfügung.

21

Der Beschuldigte habe zwar ein Dienstvergehen begangen. Dieses erfordere jedoch nicht die Höchststrafe, da seine besonderen Verhältnisse eine mildere Beurteilung zuliessen. Zur Tatzeit sei er lange erwerblos gewesen und habe nur eine sehr geringe Unterstützung bezogen. Er habe sich in einer grossen Notlage befunden, da er auch seine Mutter und seine Schwester mit zwei Kindern, die Ostflüchtlinge gewesen seien, habe unterstützen müssen. Der Diebstahl sei keiner kriminellen Veranlagung entsprungen, denn er sei sein Leben lang ein tadelloser Beamter gewesen, der sich vom Schlosser zum Inspektor heraufgedient habe. Seine Verfehlung sei vielmehr als eine persönlichkeitsfremde Kurzschlusshandlung anzusehen und deshalb milder zu beurteilen. Bei der Würdigung des Verschweigens seiner Vorstrafe müsse ihm mildernd zugute gehalten werden, dass er aus Furcht vor dem Verlust der eben erst erlangten Stellung im Bahndienst gehandelt habe. Bei dieser Sachlage müsse die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts zurückgewiesen werden. Falls der Senat mit Rücksicht auf den Status des Beschuldigten nach § 62 Abs. 3 G 131 die Einstellung des Verfahrens nicht für zulässig halte, werde beantragt, ihn milder als mit Entfernung aus dem Dienst zu bestrafen oder die Sache zur Festsetzung einer Strafe nach § 4 BDO an die Bundesdisziplinarkammer zurückzuverweisen.

22

III.

Die Berufung ist auf das Strafmass beschränkt, so dass von dem von der Bundesdisziplinarkammer festgestellten Dienstvergehen auszugehen und nur noch zu prüfen war, ob die Kammer mit Recht von der Höchststrafe abgesehen hat. Dies war zu bejahen.

23

1)

Ungeachtet der Berufungsbeschränkung hatte der Senat zunächst im Rahmen der Prozessvoraussetzungen von Amts wegen den Rechtsstand des Beschuldigten zu prüfen. Dieser war durch die Urkunde vom 3. Dezember 1952 "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" zum Lokomotivführer ernannt worden. Da diese Urkunde, die in § 28 DBG vorgeschriebenen Worte "auf Lebenszeit" nicht enthielt, ist er durch sie nur Beamter auf Widerruf im Bundesdienst geworden. Die Ernennung vom 3. Dezember 1952 ist durch die von dem Beschuldigten nicht angefochtene Rücknahmeerklärung des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn vom 18. August 1955 rückwirkend beseitigt worden. Hieran würde sich auch nichts ändern, wenn man die Massnahme vom 3. Dezember 1952 nicht als die Wiederernennung des Beschuldigten zum Beamten auf Widerruf, sondern als die weitergehende erstmalige Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ansehen und die Meinung vertreten wollte, dass die Bestimmung des § 12 BBG sich nur auf Ersternennungen im engeren Sinne, nicht aber auf weitere Ernennungsakte bezieht, denn da der Beschuldigte die Rücknahmeerklärung nicht angefochten hat, ist sie als rechtsvernichtender Verwaltungsakt auch für den Senat verbindlich geworden (Urteil vom 6. Dezember 1955 - I D 51/54 = ZBR 56, 261).

24

Infolge des rückwirkenden Verlustes der durch die Urkunde vom 3. Dezember 1952 erworbenen Rechtsstellung ist wieder von dem Rechtsstand auszugehen, den der Beschuldigte vor der Ernennung hatte (Urteile vom 6. Dezember 1955 - I D 51/54 = ZBR 56, 261 und vom 17. Mai 1957 - II D 94/55). Der Meinung der Bundesdisziplinarkammer, dieser Rechtsstand sei der eines Beamten z.Wv. gewesen, konnte nicht beigetreten werden. Massgebend für die Rechte aus dem G 131 ist der Rechtsstand des Beschuldigten am 8. Mai 1945. Bis zu diesem Zeitpunkt war er aber nicht zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden, insbesondere konnte eine solche Ernennung nicht darin gesehen werden, dass ihm durch die Urkunde vom 28. Februar 1943 das Ehrenzeichen für 25jährige Dienste verliehen worden war. Durch das Schreiben des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn vom 19. Juli 1952 ist er auch nicht zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden, vielmehr hatte dieses Schreiben im wesentlichen nur die Bedeutung, dass er bei der Zahlung des Übergangsgehalts wie ein Beamter z.Wv. behandelt werden sollte. Selbst wenn man von einer weiterreichenden Bedeutung des Schreibens ausgehen wollte, hätte eine dadurch geschehene Ernennung keine rückwirkende Kraft auf den 8. Mai 1945 haben können (Brand, DBG, 1. Aufl., § 27 Anm. 3 Abs. 8 S 293; Durchführungsverordnung zu § 24 DBG). Die Erlangung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit kann auch nicht mit der Bundesdisziplinarkammer damit begründet werden, dass die Verleihung seinerzeit im Drange der Kriegsereignisse versehentlich unterblieben sei; entscheidend ist allein, dass eine Verleihung damals nicht vorgenommen worden ist (vgl. BDH 1,1; Urteil vom 11. November 1955 - I D 19/54 -). Es kann nicht von einem "Mangel der Form" gesprochen werden, der später rückwirkend hätte beseitigt werden können (Brand, aaO § 28 Anm. 1 Abs. 4 S 300), denn bis Kriegsende ist eine Verlautbarung der Bahnverwaltung hinsichtlich der Übernahme des Beschuldigten auf Lebenszeit überhaupt nicht, und zwar auch nicht in mangelhafter Form ergangen. Der Beschuldigte war daher am 8. Mai 1945 noch Beamter auf Widerruf. Entgegen der Ansicht der Bundesdisziplinarkammer ist das Disziplinargericht nicht gehindert, den Rechtsstand des Beschuldigten anders zu beurteilen als die Bahnverwaltung.

25

Als Widerrufsbeamter mit der nachgewiesenen Amtsstellung eines Lokomotivführers gilt der Beschuldigte zwar nach § 6 Abs. 1 G 131 als mit Ablauf des 8. Mai 1945 entlassen. Da er jedoch an diesem Tage den für seine Laufbahn vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst abgeleistet und die vorgeschriebene Prüfung bestanden hatte, nimmt er nach § 11 Abs. 1 G 131 an der Unterbringung teil. Dies ist ein Recht aus dem G 131, das nur im Wege des förmlichen Disziplinarverfahrens nach § 9 des Gesetzes aberkannt werden kann (Beschluss vom 20. April 1957 - I D 102/56 -), wobei der Beschuldigte hinsichtlich seines Rechtsstandes als "früherer Beamter" im Sinne dieser Vorschrift und nicht, wie in den bisherigen Verfahrensabschnitten angenommen, als Beamter z.Wv. nach § 5 Abs. 2 G 131 anzusehen ist. Da er seine letzte Planstelle bei dem Bahnbetriebswerk Berlin-Lichtenberg oder bei dem Reichsbahnausbesserungswerk Warschauer Strasse, auf alle Fälle also bei einer Dienststelle des Reichs ausserhalb des Bundesgebiets hatte, gehört er zu dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 Ziff 1 b G 131. Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits in der Beseitigung der Beamtenrechte in der sowjetischen Besatzungszone durch die SMA-Befehle 65 und 66 vom 15. und 17. September 1945 und der Weiterbeschäftigung nur im Angestelltenverhältnis ein Verlust seiner Amtsstellung lag (so Urteil vom 14. Juni 1956 - III D 16/55, aber abweichend Anders G 131 3. Aufl. § 1 Anm. 8 Abs. 4 S 38 und Urteil des OVG Berlin vom 26. Mai 1955 - Dokumentarische Berichte über Berliner Verwaltungsgerichte Nr. 45/55 S 358), denn dieser Verlust ist spätestens durch die aus politischen Gründen erfolgte Kündigung vom 27. Juli 1950 eingetreten. Die Zulässigkeit des Verfahrens war demnach zu bejahen.

26

Die Meinung des Verteidigers, ein Verfahren nach § 9 G 131 sei gegen den Beschuldigten deshalb unzulässig, weil er zu dem Personenkreise des § 62 Abs. 3 G 131 gehöre, trifft nicht zu. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf Beamte, die ihr Amt bei Dienststellen im Bundesgebiet oder in gleichgestelltem Gebiet verloren haben. Zu solchen rechnet der Beschuldigte aber nicht, weil er, wie ausgeführt, in dem massgebenden Zeitpunkte des 8. Mai 1945 seine Planstelle bei einer Dienststelle der früheren Reichsbahn im Sowjetsektor von Berlin hatte. Dasselbe würde im übrigen gelten, wenn er seine Planstelle bei einer Dienststelle der Reichsbahn im Gebiete von Berlin-West gehabt hätte, denn nach der Bestimmung des § 3 Abs. 2 der 5. Durchführungsverordnung zum G 131 gelten auch solche Dienststellen als Dienststellen des Reiches im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes.

27

Bedenken gegen die Zulässigkeit des Verfahrens nach § 9 G 131 könnten höchstens aus einem anderen Gesichtspunkte entstehen. Der Beschuldigte, der am 8. Mai 1945 den nur nachgewiesenen Rechtsstand eines Lokomotivführers auf Widerruf hatte, war durch die Wiedereinstellung als Lokomotivführer im Jahre 1952 rechtsgleich untergebracht worden, falls man nicht die nicht ganz unbedenkliche Meinung vertreten will, dass ein Widerrufsbeamter, der am 8. Mai 1945 die Voraussetzungen einer Anstellung auf Lebenszeit erfüllt hatte, erst dann entsprechend wieder verwendet wird, wenn er nunmehr auf Lebenszeit übernommen wird (so Urteil vom 27. September 1956 III D 14/56 = NDBZ 1947, 41). Im Falle einer rechtsgleichen Unterbringung hätte er aber nach § 19 Abs. 1 und 2 G 131 seinen Rechtsstand nach diesem Gesetz verloren, so dass ein Verfahren nach § 9 des Gesetzes gegen ihn nicht mehr durchgeführt werden könnte. Diese Folge könnte hier jedoch deshalb nicht eintreten, weil die Unterbringung des Beschuldigten durch die Rücknahme seiner Neuernennung mit rückwirkender Kraft wieder aufgehoben worden ist.

28

2) In der Sache selbst ist der Senat der Meinung des Bundesdisziplinaranwalts, mit der Einstellung des Verfahrens würden die Verfehlungen des Beschuldigten zu milde beurteilt, angesichts der Sonderumstände des Falles nicht beigetreten. Der auch ausserdienstliche Verstoss eines Beamten gegen die Strafgesetze, insbesondere die dem Schutze des Eigentums dienenden Strafvorschriften, ist zwar ein nicht leicht zu nehmendes Dienstvergehen. Jedoch schliesst dies, wie auch schon in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesdisziplinarhofs zum Ausdruck gekommen ist, nicht aus, dass von der Höchststrafe oder bei dem Personenkreis des G 131 von der Aberkennung der Rechte dann abgesehen wird, wenn aussergewöhnliche Umstände für eine entsprechend mildere Beurteilung vorliegen. Die Bundesdisziplinarkammer hat mit zutreffender Begründung sowohl den Fahrraddiebstahl des Beschuldigten als auch die spätere Verletzung seiner Wahrheitspflicht milder beurteilt.

29

Zunächst konnte aus dem Diebstahl nicht auf eine kriminelle Veranlagung des Beschuldigten geschlossen werden, die ihn beamtenunwürdig erscheinen liesse. Dagegen sprach, dass er bisher weder in seinem dienstlichen noch seinem ausserdienstlichen Verhalten eine Neigung zu Straftaten hat erkennen lassen. Der Beschuldigte hat das Fahrrad auch nicht in eigennütziger Weise, etwa zum Gelderwerb, gestohlen. Er hat es weder selbst behalten - er und seine damalige Ehefrau besassen jeder ein Fahrrad -, noch hat er es verkauft, sondern es einer Bekannten geschenkt, um dieser eine Freude zu machen, weil er wusste, dass sie ein Fahrrad brauchte. Sie war ihm durch Gewährung von Übernachtung an Bekannte gefällig gewesen und hatte dadurch auch Unkosten gehabt. In dem polizeilichen Schlussbericht vom 28. November 1952 ist die Tat zutreffend als ausgesprochener Gelegenheitsdiebstahl bezeichnet worden.

30

Der Beschuldigte hätte zwar der Versuchung, sich an dem ungesicherten Fahrrad zu vergreifen, widerstehen müssen. Bei der Würdigung seines Verhaltens konnte aber die Lage, in der er sich damals befand, nicht ausser acht gelassen werden. Seine Lebensstellung bei der Bahn hatte er durch die willkürliche, auf politischen Gründen beruhende Kündigung der sowjetzonalen Verwaltung verloren. Trotz grösster Bemühungen war es ihm noch nicht gelungen, wieder bei der Bahn im Bundesgebiet unterzukommen oder eine andere Beschäftigung zu finden, wenn er auch, entgegen der Annahme der Kammer, seine Wohnung, die schon seit 1945 in Berlin-West war, nicht infolge der Lösung des Dienstverhältnisses zu wechseln brauchte. Er erhielt nicht einmal Übergangsbezüge - die ihm später zugesprochenen Beträge wurden an das Arbeitsamt abgeführt -, sondern war auf die geringe Unterstützung als Arbeitsloser angewiesen, die zur Tatzeit monatlich nur etwa 120 DM betrug. Seine wirtschaftliche Lage war weiter dadurch beeinträchtigt, dass er in Ost-Berlin einen totalen Bombenschaden erlitten hatte, und er seine Mutter und seine Schwester mit zwei Kindern, die Flüchtlinge waren, mit zu betreuen hatte. Nach seiner glaubhaften Angabe machten ihm seine Ehefrau und deren Verwandte wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Lage, die er durch den Nichtbeitritt zur SED selbst verschuldet habe, ständig Vorwürfe. Die Ehe war zerrüttet. Der Beschuldigte war also durch von aussen stark auf ihn einwirkende Umstände völlig aus der Bahn geworfen worden und durch seine verzweifelte Lage auch in seinem Hemmungsvermögen beeinträchtigt, so dass an sein moralisches Verhalten zur Tatzeit nicht die gleichen Maßstäbe angelegt werden können, wie an das eines aktiven Beamten in gesicherter Stellung. Dass er sich in der Versuchung des Augenblicks zu dem Diebstahl hinreissen liess, ist zwar nicht entschuldbar, aber in seiner Lage doch nicht ganz unverständlich.

31

Auch das Verschweigen der Vorstrafe hat die Bundesdisziplinarkammer mit Recht unter Berücksichtigung der besonderen Lage des Beschuldigten in einem milderen Lichte gesehen. Er hatte nach intensivsten Bemühungen im Dezember 1952 endlich wieder seine Einstellung in den Bahndienst erreicht. Diese Einstellung wurde in Frage gestellt, wenn er in der Vernehmung vom 13. Juli 1953 und bei der Anlegung des Personalbogens vom 18. Juli 1953 die Vorstrafe angab. Es ist daher trotz der Bedeutung der Wahrheitspflicht in gewissem Umfange menschlich verständlich, wenn er in seiner bedrängten Lage die Strafe verschwieg. Mildernd fiel auch ins Gewicht, dass er seine Wahrheitspflicht nicht bei seiner Einstellung, sondern erst längere Zeit danach verletzt, die Einstellung also nicht durch das Verschweigen der Vorstrafe erschlichen hat.

32

Eine mildere Beurteilung des Dienstvergehens wird auch nicht durch die Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten ausgeschlossen. Im Laufe des Disziplinarverfahrens ergaben sich zwar im Ermittlungsverfahren nicht aufgegriffene Bedenken daraus, dass er in seinem Meldebogen bei der Registrierung nach dem G 131 aus dem Jahre 1951, in seinen Fragebogen aus den Jahren 1952 und 1953, in seinem Lebenslauf und bei der Vernehmung durch die Fahndungsstelle über Dienstlaufbahn und Wehrdienst, insbesondere über den Zeitpunkt seiner Abordnung in den Osten, seiner Rückkehr von dort, seine dienstliche Stellung und seine spätere Verwendung widersprechende Angaben gemacht hat, die es insbesondere schon aus zeitlichen Gründen fraglich erscheinen Hessen, ob er die Prüfung zum technischen Inspektor im Oktober 1944 abgelegt hat. Entgegen der ihm rechtzeitig übersandten Aufforderung, zu dem Hauptverhandlungstermin alle Unterlagen über seine bisherige dienstliche Laufbahn mitzubringen, hat er Schriftstücke, die er im Besitz zu haben behauptete, nämlich die Mitteilung über die Überführung zum Sekretär im Jahre 1944 und Prüfungsbenachrichtigungen nicht mitgebracht. Die Befragung des Beschuldigten durch den Senat hat zu den Widersprüchen keine Klarheit geschaffen. Der Beschuldigte hat aber dem Senat in Urschrift vorgelegt:

  1. 1)

    Schreiben der Reichsbahndirektion Berlin vom 28. Januar 1946 über das Bestehen der Prüfung zum technischen Reichsbahninspektor,

  2. 2)

    Bescheinigung der Hauptverwaltung der Deutschen Reichsbahn der sowjetischen Besatzungszone vom 15. Oktober 1952 über Dienstzeiten bei der Deutschen Reichsbahn,

  3. 3)

    Schreiben des Amtsrats a.D. Karstein vom 10. Juni 1954, in dem von dem Bestehen der genannten Prüfung die Rede ist. Wenn auch in dem Schreiben zu 1) aus dem Jahre 1946 auffällt, dass es an den technischen Reichsbahninspektor Berthold gerichtet ist, obwohl er zu jener Zeit noch Sekretär war, und dass darin schon von der Festsetzung des Besoldungsdienstalters die Rede ist, das ihm erst im Jahre 1947 bei der Beförderung zum Inspektor zugeteilt worden ist, hat der Beschuldigte durch die Vorlage der anderen beiden Urkunden seine hauptsächliche Laufbahnentwicklung glaubhaft gemacht. Der Senat ist daher davon ausgegangen, dass der schon in der Dienstzeit bei den Privatbahnen günstig beurteilte Beschuldigte auch bei der früheren Deutschen Reichsbahn ein bewährter Beamter gewesen ist, der durch eigene Tüchtigkeit die Voraussetzungen für den Aufstieg in den gehobenen Dienst geschafft hat. Jedenfalls bot er bis zum Jahre 1951 ein einwandfreies Bild. Er hat sich in seinem langen Eisenbahndienst vom Lokomotivschlosser zum technischen Reichsbahninspektor heraufgearbeitet, was auf überdurchschnittliche Leistungen schliessen lässt. Anhaltspunkte dafür, dass er sich dienstlich und, abgesehen von dem vorliegenden Fall, ausserdienstlich etwas hat zuschulden kommen lassen, sind nicht vorhanden. Die persönlichkeitsfremden Verfehlungen des Beschuldigten hat der Senat daher als ein einmaliges Ausgleiten eines sonst einwandfreien Beamten angesehen, das auf den ihn nach der Entlassung im Jahre 1950 wirtschaftlich und seelisch besonders beeinträchtigenden Umständen beruht. Dies ermöglichte aber eine mildere Beurteilung. Die Bundesdisziplinarkammer hat daher mit Recht von der Höchststrafe abgesehen. Das musste nach § 9 G 131 zur Einstellung des Verfahrens führen, so dass die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts zurückzuweisen war.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 99 BDO.