Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.09.1956, Az.: BVerwG III D 14/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.09.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG III D 14/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15729
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesdisziplinarkammer V (Nürnberg) - 29.07.1955
Rechtsgrundlagen
- § 30 Abs. 2 DBG
- § 3 G 131
- § 11 G 131
- § 19 G 131
Fundstelle
- NDBZ 1957, 41
Amtlicher Leitsatz
Ein ehemaliger Reichsbeamter auf Widerruf, der die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anstellung auf Lebenszeit gemäß § 30 Abs. 2 DBG bereits vor dem Zusammenbruch im Jahre 1945 erfüllt hatte, ist erst dann im Sinne von § 3 G 131 entsprechend seiner früheren Rechtsstellung wiederverwendet, wenn er in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeitübernommen worden ist.
In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Dritter Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 27. September 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Reitzenstein als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Niemeyer, B
undesrichter Dr. Hammerschlag,
Regierungsrat Dr. Wilhelm Wach,
Oberbotenmeister Eduard Borrmann als Beisitzer,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als vereidigte Schriftführerin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil der Bundesdisziplinarkammer V (Nürnberg) vom 29. Juli 1955 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen, darunter die Kosten seines Verteidigers, werden dem Bund auferlegt.
Gründe
Der am 21. August 1908 in Leupoldsgrün bei Hof in Bayern geborene Beschuldigte besuchte von 1914 bis 1922 die Volksschule; anschließend war er zunächst Handlungslehrling und bis 1926 Handlungsgehilfe. Von 1926 bis 1938 war er Berufssoldat und schied als Feldwebel aus der Wehrmacht aus. Am 1. Juni 1938 wurde er von der Reichsfinanzverwaltung als Zollanwärter eingestellt, im Jahre 1939 vom Oberfinanzpräsidenten in Nürnberg zum Zollassistenten ernannt und im Jahre 1943 vom Oberfinanzpräsidenten in Innsbruck zum Zollsekretär befördert. Eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist - anscheinend aus Versehen - unterblieben. Von 1942 bis 1945 leistete der Beschuldigte Kriegsdienst.
Nach dem Kriege kam der Beschuldigte als Flüchtling wieder nach Bayern und wurde im Jahre 1947 als Zollsekretär auf Probe in die Bayerische Finanzverwaltung eingestellt, jedoch wegen Beteiligung am Verkauf von Betäubungsmitteln und wegen einer weiteren Verfehlung im Jahre 1950 wieder entlassen. Ein wegen des Handels mit Betäubungsmitteln von der Staatsanwaltschaft Bayreuth auf Grund des Opiumgesetzes vom 10. Dezember 1929 und anderer Gesetze eingeleitetes gerichtliches Strafverfahren wurde am 1. Februar 1950 durch das Amtsgericht Bayreuth auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt. In den auf seine Entlassung folgenden Jahren war der Beschuldigte als Bademeister und Vertreter tätig. In letzterem Beruf ist er zur Zeit noch beschäftigt.
Seit 1935 ist der Beschuldigte verheiratet. Er hat vier Kinder im Alter von 22, 20, 19 und 14 Jahren.
An Dienststrafen erhielt der Beschuldigte am 20. September 1941 einen strengen Verweis wegen Trunkenheit und Mißbrauch der Dienstwaffe. Am 6. Dezember 1941 erhielt er eine Geldbuße von 10,- RM wegen Verstoßes gegen die Manneszucht und Ordnung. Durch Urteil der 1. Gebirgs-Division vom 23. Oktober 1943 wurde er wegen Volltrunkenheit zu einer Strafe von 2 Wochen gelinden Arrestes verurteilt.
Beim Militär wurde der Beschuldigte als charakterlich einwandfreie, zurückgezogene Persönlichkeit und zuverlässiger Soldat beurteilt, dem jedoch der Alkohol zur Gefahr wurde. Dienstlich ist der Beschuldigte im Jahre 1939 als gut befähigter Beamter beurteilt, dessen Führung in und außer Dienst einwandfrei war. Gegenüber seinen Kameraden war er stets hilfsbereit. Im Jahre 1943 wurden seine Leistungen als Grenzaufsichtsbeamter bei der ZaSt Ginzling (Hauptzollamt Innsbruck) mit ausreichend beurteilt.
Das Diensteinkommen des Beschuldigten betrug zum Zeitpunkt der Tat monatlich 411,- DM brutto. Das Übergangsgehalt würde einschließlich der Kinderzuschläge monatlich 270,55 DM brutto betragen.
Nach Inkrafttreten des G 131 und seiner Durchführungsverordnung leitete die Oberfinanzdirektion Nürnberg am 21. Juni 1954 wegen der Vorfälle, die zur Entlassung des Beschuldigten aus dem bayerischen Zolldienst geführt hatten, das förmliche Disziplinarverfahren ein. Die Bundesdisziplinarkammer V (Nürnberg) stellte das Verfahren durch Urteil vom 29. Juli 1955 ein. Folgender vom Beschuldigten zugegebene Sachverhalt wurde von ihr festgestellt:
1.)
Anläßlich eines Besuches am 17. März 1949 bei seiner von ihm in Bayreuth getrennt lebenden Familie habe der Beschuldigte von einem gewissen Herbert H.n in Bayreuth, Brautgasse 5, in einem verschlossenen Paket folgende aus Wehrmachtsbeständen stammende Medikamente und Betäubungsmittel erhalten:
| 780 | Ampullen Morphium, |
|---|---|
| 240 | Ampullen Coffein, |
| 95 | Opiumzäpfchen, |
| 40 | Röhrchen Kokain, |
| 1650 | Tabletten Morphium, |
| 1600 | Tabletten Opium. |
Er habe diese Betäubungsmittel, die um 24.062,- DM verkauft werden sollten, wovon für ihn etwa 2.000,- DM abfallen sollten, am 21. März 1949 nach Berchtesgaden mitgenommen und dort dem Träger des an der bayerischösterreichischen Grenze gelegenen Purtschellerhauses, Gustav P. der für raschen Absatz sorgen sollte, abgegeben. Bei dem Genannten seien sie am 30. März 1949 beschlagnahmt worden. Berchtesgaden sei Zollgrenzgebiet. Der Beschuldigte sei sich genau bewußt gewesen, daß die Medikamente nicht im ordentlichen Handel abgesetzt werden sollten.
Weiterhin führte die Kammer aus:
Dem Beschuldigten werde darüber hinaus zur Last gelegt, die Art der Medikamente und Betäubungsmittel gekannt und gewußt zu haben, daß diese über die österreichische Grenze hätten geschmuggelt werden sollen. Beides bestreite der Beschuldigte entschieden. Er behaupte, von dem Inhalt des verschlossen übernommenen Paketes keine Kenntnis gehabt und angenommen zu haben, daß es sich lediglich um Medikamente handele, und daß diese an einen Arzt in Berchtesgaden hätten verkauft, aber nicht über die Grenze gebracht werden sollen. Diese Schutzbehauptungen des Beschuldigten seien mangels unbeteiligter Zeugen und anderer Beweismittel nicht zu widerlegen, obwohl es nicht wahrscheinlich sei, daß er von dem wahren Inhalt des Paketes im einzelnen keine Kenntnis gehabt habe, und die Tatsache gegen ihn spreche, daß er die Narkotika gerade dem Träger des Purtschellerhauses, das auf der deutschösterreichischen Grenze liege, zum Weiterverkauf ausgehändigt habe. Mit Sicherheit könne ihm deshalb nur nachgewiesen werden, sich bewußt gewesen zu sein, daß es sich um Medikamente gehandelt habe, die in einen Zollgrenzbezirk hätten eingeführt und dort verkauft werden sollen.
Allein schon dieses Verhalten stelle eine Dienstverfehlung dar, da er als Zollbeamter nicht - auch nicht außerdienstlich - Schwarzhandelswaren hätte an sich nehmen und diese erst recht nicht in das Zollgrenzgebiet, in dem er dienstlich tätig gewesen sei, verbringen dürfen, damit sie dort weiterverkauft würden.
2.)
Statt am 19. Februar 1949 um 14 Uhr seinen Dienst bei der Grenzaufsichtsstelle Au anzutreten, habe sich der Beschuldigte unmittelbar vom Höhenstützpunkt zur Rossfeldhütte begeben, wo er an einer Faschingsveranstaltung teilgenommen und für die Hüttenwirtin den Schnapsausschank geführt habe. Dort habe er zu den Landpolizeimeistern S. und M. die zur Hüttenkontrolle gekommen waren und der Hüttenwirtin wegen Nichteintragung von Gästen in das Hüttenbuch Vorhaltungen machten, im Scherz gesagt: "So! Solche seid Ihr!" Als ihn diese darauf hinwiesen, daß er nicht stören solle, habe er gleichfalls im Scherz die Gäste aufgefordert, geschlossen zur Landpolizei zu marschieren und sich einsperren zu lassen. Während die beiden Landpolizeibeamten die Hütte verließen, habe er dazu Musik spielen lassen. Der Beschuldigte habe sich dahin eingelassen, daß sein Verhalten auf der Hütte einer der üblichen Faschingsscherze gewesen sei. Nach der Grenzaufsichtsstelle Au sei er deswegen nicht abgestiegen, weil er einen Anruf erhalten habe, daß er nicht abzusteigen brauche, sondern gleich zum Eckersattel kommen solle.
Die Bundesdisziplinarkammer erblickte auch in diesem Verhalten weitere dienstliche Verfehlungen des. Beschuldigten, kam jedoch bei der Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschuldigten, der gemäß § 5 Abs. 2 G 131 Beamter zur Wiederverwendung sei, zu der Überzeugung, daß dieses nicht so schwerwiegend gewesen sei, daß es bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst zur Folge gehabt hätte (§ 9 G 131). Das Schwarzhandelsdelikt des Beschuldigten sei zu einer Zeit geschehen, in der trotz der Währungsreform der Schwarzhandel immer noch im Gange gewesen sei. Der Beschuldigte sei außerdem aus Österreich ausgewiesen, habe seine gesamte bewegliche Habe verloren, und man könne ihm daher seine Handlungsweise nicht so anrechnen wie einem Beamten in gesicherter Existenz in normalen Zeiten. Auch die beiden anderen dienstlichen Verfehlungen könnten nur mit einer geringen Disziplinarstrafe geahndet werden. Infolgedessen sei das Verfahren gemäß §§ 63, 52 Abs. 1 Nr. 1 BDO einzustellen.
Gegen dieses ihm am 1. Oktober 1955 zugestellte Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt am 3. Oktober 1955 rechtzeitig Berufung eingelegt. In der gleichfalls rechtzeitig eingegangenen Berufungsbegründung vom 18. Oktober 1955 führt er aus:
Die dienstlichen Verfehlungen des Beschuldigten würden bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen. Die Behauptung des Beschuldigten in der Hauptverhandlurg erster Instanz, er habe den Inhalt des Paketes nicht gekannt, sei unglaubwürdig. Denn er habe bei seinen Vernehmungen im Untersuchungsverfahren und bei seiner abschließenden Vernehmung durch den Untersuchungsführer am 1. Dezember 1954 zugegeben, Kenntnis von dem Inhalt des Paketes gehabt zu haben. Der Handel mit Opiaten bedeute zu allen Zeiten eine große Gefahr für die Bevölkerung. Gleichwohl habe der Beschuldigte die Betäubungsmittel in den Zollgrenzbezirk verbracht, obwohl ihm als Zollbeamten bekannt war, daß im Grenzbezirk besondere Gefahr des Rauschgiftschmuggels bestand; denn das Zollgesetz (§§ 21-23) sehe im Zollgrenzbezirk besonders Überprüfung des Waren- und Personenverkehrs vor. Der Beschuldigte habe seine Stellung als Zollbeamter in unerhörter Weise mißbraucht und seine vornehmste Pflicht, nämlich Verhinderung des Zollschmuggels, verletzt.
Die beiden anderen dienstlichen Verfehlungen des Beschuldigten seien zwar für sich allein nicht geeignet, eine schwere Disziplinarstrafe zu rechtfertigen, fielen aber bei der Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschuldigten straferschwerend ins Gewicht.
Zur Hauptverhandlung über die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts waren der Beschuldigte und sein Verteidiger erschienen. Der Bundesdisziplinaranwalt wiederholte sein schriftliches Berufungsvorbringen und beantragte, dem Beschuldigten die Rechte aus dem G 131 abzuerkennen und ihm einen zeitlich begrenzten Unterhaltsbeitrag zu bewilligen.
Die Berufung konnte keinen Erfolg haben.
Die Bundesdisziplinarkammer ist davon ausgegangen, daß der Beschuldigte ehemaliger Beamter auf Lebenszeit gewesen sei und als Beamter zur Wiederverwendung Rechte aus dem G 131 erworben habe. Die erstere Annahme hält einer Nachprüfung nicht stand. Zwar ordnete der Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 2. September 1940 - VI 32831 - an, daß Zollassistenten auf Widerruf vom Zeitpunkt der Beförderung ab zu Beamten auf Lebenszeit zu ernennenseien, aber Tatsache ist, daß dies entgegen dem Erlaß nicht geschehen ist und für die Rechtslage sind nur die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Die vorgesetzte Oberfinanzdirektion des Beschuldigten ist demgemäß auch mit Recht davon ausgegangen, daß der Beschuldigte am 8. Mai 1945 Beamter auf Widerruf gewesen sei. Ob der Beschuldigte, wenn ihm aus der zu Unrecht unterbliebenen Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit Nachteile erwachsen würden, hieraus einen Schadensersatzanspruch herleiten könnte, ist eine Frage, die im Disziplinarverfahren nicht zu entscheiden ist, zumal ihm im Disziplinarverfahren irgendwelche Nachteile aus der unterbliebenen Ernennung nicht erwachsen. Denn der Beschuldigte fällt auch als ehemaliger Beamter auf Widerruf unter das G 131 und hat im Disziplinarverfahren eine gleichwertige Rechtsstellung, wie wenn er vorher Lebenszeitbeamter gewesen wäre. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Wohl galt der Beschuldigte gemäß § 6 Abs. 1 G 131 mit Ablauf des 8. Mai 1945 als durch Widerruf entlassen, er nahm jedoch, da er an diesem Tage den für seine Laufbahn vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst abgeleistet und die vorgeschriebenen Prüfungen abgelegt hatte, gemäß § 11 Abs. 1 G 131 an der Unterbringung nach den Vorschriften der §§ 12-28 a.a.O. teil. § 19 Abs. 2 daselbst bestimmt, daß für die an der Unterbringung teilnehmenden früheren Beamten auf Widerruf, welche die Voraussetzungen für eine Anstellung auf Lebenszeit noch nicht erfüllen, Abs. 1 Satz 1 und 2 a.a.O. entsprechend gilt; diese Beamten sollen demnach entsprechend ihrer früheren Stellung als Beamte auf Widerruf in ein gleichwertiges Amt übernommen werden, sind also in einem solchen Falle in einer gleichen Rechtsstellung untergebracht. Der Beschuldigte erfüllte aber am 8. Mai 1945 bereits die Voraussetzungen für eine Anstellung auf Lebenszeit, und zwar in doppelter Hinsicht, denn einmal war er am 3. Februar 1939 urkundlich in das Beamtenverhältnis mit Planstelle übernommen worden, hatte also nach Ablauf von 6 Jahren am 3. Februar 1945 gemäß § 30 Abs. 2 DBG ein gesetzliches Anrecht auf Umwandlung seines Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit, zum anderen hatte er einen solchen Anspruch anläßlich seiner Berufung zum Zollsekretär im Jahre 1943 auf Grund des oben genannten Reichsfinanzminister-Erlasses vom 2. September 1940. Unter diesen Umständen war der Beschuldigte erst dann entsprechend wiederbeschäftigt, wenn er in das ihm längst zustehende Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen wurde (Ambrosius-Löns-Rengier G 131, 1951, § 3 Anm 2 a Abs. 2). Seine Wiederbeschäftigung im Bayerischen Zolldienst als Zollsekretär auf Probe, eine Dienststellung, die an sich dem Zollsekretär auf Widerruf der ehemaligen Reichsfinanzverwaltung entsprach, hat also in diesem Falle nicht zur Folge gehabt, daß der Beschuldigte gemäß § 3 Ziffer 1 G 131 keine Rechte aus diesem Gesetz erwarb. Er ist daher mit Recht - wenn auch nicht als Beamter zur Wiederverwendung - als zum Kreise der unter das G 131 fallenden früheren Beamten behandelt worden.
Materiell hat der Senat das Dienstvergehen des Beschuldigten nicht für so schwer angesehen, wie der Bundesdisziplinaranwalt es gewürdigt wissen wollte. Wohl ist der Senat auf Grund der ursprünglichen Einlassung des Beschuldigten der Überzeugung, daß er gewußt hat, was sich in dem ihm übergebenen Paket befunden hat, aber der Verstoß gegen die Dienstpflicht ist doch nicht so schwer, daß er bei einem aktiven Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen müßte. Der Bundesdisziplinaranwalt sieht ein besonderes Moment darin, daß der Beschuldigte "Schmuggelwaren in den Zollgrenzbezirk brachte" und daß er sie einem Manne übergab, "der kaum wie ein anderer die Möglichkeit zum Schmuggel hatte". Hierzu ist zu bemerken, daß das Verbringen von Waren aus dem sonstigen Zollinland in den Zollgrenzbezirk keinerlei Beschränkungen unterliegt (§§ 18 ff Zollgesetz vom 20. März 1939 - RGBl I Seite 529 -) und daher einem Zollbeamten auch nicht als Verletzung seiner besonderen Pflichten angerechnet werden kann, es sei denn, daß er seine Stellung mißbraucht hätte, um die unerlaubte Verbringung über die Grenze zu erleichtern. Das Verfahren hat jedoch keine hinreichenden Verdachtsmomente dafür ergeben, daß die Opiate in das Ausland verbracht werden sollten. Was dem Beschuldigten hiernach zur Last gelegt werden kann, ist eine rein außerdienstliche Beteiligung an einem Schwarzhandelsgeschäft, welches dienststrafrechtlich überhaupt nur dadurch eine erhebliche Bedeutung erhält, weil es sich bei der Schwarzhandelsware um Opiate gehandelt hat. Aber auch in dieser Richtung ist zu bemerken, daß dem Beschuldigten nicht etwa eine gewerbsmäßige Beteiligung an dem von fast allen Staaten der Welt bekämpften Handel mit Rauschgiften zur Befriedigung Süchtiger vorgeworfen werden kann; er hat vielmehr eine einmalige Gelegenheit benutzt, an dem Absatz von Restbeständen aus Wehrmachtslazaretten mitzuwirken, ohne daß besondere Anhaltspunkte dafür vorhanden wären, daß diese Arzneimittel zu grundsätzlich unerlaubten Zwecken, also zu anderen als Heilzwecken, verwendet werden sollten. Unter diesen Umständen würde bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst wegen dieser Dienstverfehlung eine unangemessen harte Disziplinarstrafe sein. Die weiteren Dienstverfehlungen, die dem Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Dienstverrichtung am 19. Februar 1949 zum Vorwurf gemacht werden, sind so geringfügig, daß sie nicht von wesentlichem Einfluß auf das Strafmaß sein können. Die Aberkennung der Rechte aus dem G 131 konnte daher nicht in Betracht kommen. Da eine andere Disziplinarstrafe gegen einen unter das G 131 fallenden früheren Beamten nicht zulässig ist, ist das Verfahren von der Bundesdisziplinarkammer zu Recht eingestellt worden, die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts war demgemäß zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 100 Abs. 2 BDO.
Dr. Niemeyer
Dr. Hammerschlag
Dr. Nach
Borrmann