Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.06.1956, Az.: BVerwG III D 16/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.06.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG III D 16/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15475
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesdisziplinarkammer VI (Berlin-Charlottenburg) - 27.10.1954
In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Dritter Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. Juni 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Reitzenstein als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hagen,
Bundesrichter Dr. Hammerschlag,
Amtsrat Gerhard Marienfeld,
Bundesbahninspektor Hans-Joachim Germer als Beisitzer,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Verwaltungsangestellte ... als vereidigte Schriftführerin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Bundesdisziplinarkammer VI (Berlin-Charlottenburg) vom 27. Oktober 1954 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dem Beschuldigten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf Lebenszeit und seiner Ehefrau für den Fall seines Todes 75 vom Hundert der gesetzlichen Hinterbliebenenversorgung bewilligt werden.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beschuldigte und der Bund je zur Hälfte.
Gründe
Durch Urteil der Bundesdisziplinarkammer VI (Berlin-Charlottenburg) vom 27. Oktober 1954 wurden dem Beschuldigten wegen einer als Dienstvergehen geltenden Handlung die Rechte aus dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl I S 307) in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl I S 1288) - G 131 - aberkannt.
Der am 4. September 1888 in Luckau (Lausitz) geborene Beschuldigte wurde nach dem Besuch der Volksschule Bürogehilfe beim Magistrat und der Polizeiverwaltung in Luckau. Am 6. Januar 1913 wurde er nach vierjähriger Dienstzeit als Aushelfer bei verschiedenen Postämtern zum Postboten (Beamten auf Widerruf) am Postamt in Groß-Blumberg ernannt. Nachdem er im Jahre 1917 8 Monate Kriegsdienst leistete, wurde er am 1. März 1918 als Landbriefträger planmäßig angestellt, am 25. September 1937 zum Oberpostschaffner und am 15. Juni 1939 zum Postbetriebswart befördert. Beamter auf Lebenszeit ist er seit dem 25. Januar 1923. Seine letzte Dienststelle vor dem Zusammenbruch war das Postamt W 8 in Berlin, das heute im Ostsektor liegt. Dort wurde er auch ab 1. Juni 1945 als Verwaltungsangestellter weiterbeschäftigt, bis er am 13. Februar 1946 fristlos entlassen wurde. Anschließend war er bis 1949 Arbeiter bei einem Brückenbau und bis 1954 Dachdecker. Letztere Stellung hat er wegen seines Alters aufgegeben.
Der Beschuldigte ist seit 1924 zum zweiten Mal verheiratet. Von seiner ersten Frau wurde er 1923 geschieden. Aus der ersten Ehe ist ein Sohn hervorgegangen, der jetzt 40 Jahre alt ist. Die zweite Ehe ist kinderlos geblieben.
Gerichtlich war der Beschuldigte außer der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Straftat noch nicht bestraft; auch disziplinarisch ist er nicht vorbestraft An Ehrenzeichen besitzt er das Ehrenkreuz für Frontkämpfer 1914/18 und das Treudienstehrenzeichen 2. Stufe. Das Diensteinkommen betrug zum Zeitpunkt der Tat 269 RM.
Der Beschuldigte bezog ab 1. Juli 1951 Überbrückungshilfe in Höhe von 205,85 DM und ab 1. Oktober 1951 Übergangsgehalt, das sich am 1. April 1953 auf 255,29 DM belief, diese Beträge wurden jeweils um sein Arbeitseinkommen gekürzt. Am 1. Oktober 1953 wurde er mit Verfügung der Senatsverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen Berlin vom 13. November 1953 wegen Erreichung der Altersgrenze ab 1. Oktober 1953 gemäß § 35 des G 131 in den Ruhestand versetzt. Das Ruhegehalt beträgt monatlich 318,15 DM brutto. Daneben bezieht der Beschuldigte eine Invalidenrente von 89 DM monatlich; auch seine Ehefrau erhält eine Invalidenrente von 69 DM monatlich. Der Beschuldigte hat seit 23. Mai 1949 seinen Wohnsitz in Berlin-West, N 31, Gartenstraße 66. Im übrigen wird wegen der dienstlichen und persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstvergehen hat darin bestanden, daß er als Angestellter des Postamts Berlin W 8 (Ostsektor) am 13. Februar 1946 ein Päckchen unterschlug. Er wurde deswegen auch durch das - vollständig nicht vorliegende - Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte (Ostsektor) vom 12. Juni 1946 wegen Amtsunterschlagung zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung wurde unter Bewilligung einer Bewährungsfrist bis 31. Juli 1949 unter gleichzeitiger Auferlegung einer Geldbuße von 150 RM ausgesetzt. Auf Grund des Amnestiebefehls Nr. 130 des sowjetischen Militärkommandanten Berlin vom 9. November 1948 ist die Strafe erlassen worden.
Wegen des gleichen Sachverhalts wie im Strafurteil hat die Oberpostdirektion Hannover mit Verfügung vom 20. August 1953 gegen den Beschuldigten gemäß § 28 der Bundesdisziplinarordnung vom 28. November 1952 (BGBl I S 761) - BDO - in Verbindung mit Kapitel I Abschnitt I §§ 1 und 9 des G 131 das Disziplinarverfahren eingeleitet, in dem die Bundesdisziplinarkammer VI (Berlin-Charlottenburg) das eingangs erwähnte Urteil auf Aberkennung der Rechte des Beschuldigten aus dem G 131 fällte.
Die Bundesdisziplinarkammer stellte auf Grund des Geständnisses des Beschuldigten in der Hauptverhandlung folgenden Sachverhalt fest:
Der Beschuldigte, der seit 1. Juni 1945, aber nunmehr nur im Angestelltenverhältnis, als Brief- und Geldzusteller wieder beim Postamt Berlin W 8 tätig war, half am 13. Februar 1946 gegen 1230 Uhr beim Ausschütten der Briefe mit. Dabei wurde er beobachtet, wie er vom Sortiertisch ein gewöhnliches Päckchen nahm und in seine Zustelltasche legte. Als er sich daraufhin auf den Zustellgang begeben wollte, wurde er von einem Postangestellten zur Rede gestellt und zum Amtsvorstand gebracht. Dort wurde bei der Durchsicht der Tasche das Päckchen gefunden, dessen Inhalt nicht festgestellt werden konnte. Der Beschuldigte bestritt zunächst hartnäckig, die Absicht gehabt zu haben, das Päckchen mit nach Hause zu nehmen, gab diese Absicht aber später zu. Einen Grund für seine Handlungsweise vermochte er nicht anzugeben.
Die Bundesdisziplinarkammer erblickte in dem Verhalten des Beschuldigten ein sehr schweres Dienstvergehen, das in aller Regel bei einem aktiven Beamten zur Entfernung aus dem Dienst geführt hätte. Die allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse zur Tatzeit könnten ihn nicht entlasten. Der Beschuldigte sei auch nach Aufdeckung der Tat folgerichtig aus seinem damaligen Angestelltenverhältnis bei der ostzonalen Behörde fristlos entlassen, worden.
Auch ein Unterhaltsbeitrag nach § 64 BDO könne dem Beschuldigten nicht gewährt werden, da keine besonderen Umstände ersichtlich seien, die eine mildere Beurteilung der Tat zuließen. Außerdem sei der Beschuldigte auch nicht bedürftig, weil er eine Invalidenrente beziehe, die sich durch die Nachversicherung gemäß § 170 BBG noch erhöhen werde.
Gegen dieses Urteil legte der Beschuldigte rechtzeitig Berufung ein. In der Berufungsbegründung vom 21. Dezember 1954 führte er aus:
Er erkenne sein Vergehen vom 13. Februar 1946 an und versichere nochmals, daß er nie aufghört habe, dieses aufs tiefste zu bereuen. Er habe sich in seinen vielen Dienstjahren immer einwandfrei geführt; seine damalige Handlungsweise könne er nur mit einer plötzlichen Sinnesverwirrung infolge der wirtschaftlichen Notlage erklären. Im ersten Weltkrieg sei er frühzeitig aus dem Heeresdienst entlassen worden, da bei ihm durch Kriegseinwirkungen zeitweise epileptische Anfälle und Bewußtseinsstörungen aufgetreten seien. Er bitte daher, ihm im Hinblick auf seine bisherige Pflichttreue und die damaligen Zeitumstände, wie auf die Tatsache, daß es sich um eine einmalige Entgleisung in seinem Leben handle, die Rechte aus dem G 131 zu belassen. Zumindest bitte er, ihm durch Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages die Sorge von seinem Lebensabend zu nehmen. Er selbst stehe im 68. Lebensjahr und sei krank; auch seine Ehefrau sei krank und pflegebedürftig.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war der Beschuldigte erschienen. Er wiederholte seine bereits in der Berufungsbegründung gestellten Anträge.
Der Bundesdisziplinaranwalt beantragte,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß dem Beschuldigten ein Unterhaltsbeitrag von 30 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf Lebenszeit und seiner Ehefrau für den Fall seines Todes 60 vom Hundert der gesetzlichen Hinterbliebenenversorgung bewilligt werden.
Die Berufung ist in rechter Form und Frist eingelegt. Infolge ihrer Beschränkung auf das Strafmaß sind die Feststellungen der Bundesdisziplinarkammer zur Tat- und Schuldfrage, sowie ihre Würdigung als Dienstvergehen unangreifbar geworden, und der Senat hatte sich nur noch mit der Frage zu befassen, ob das Dienstvergehen des Beschuldigten so schwerwiegend war, daß es bei einem aktiven Beamten zur Entfernung aus dem Dienst geführt hätte.
Als Lebenszeitbeamter bei einer Dienststelle der Deutschen Reichspost außerhalb des Bundesgebietes, nämlich im Ostsektor von Berlin, hat der Beschuldigte nach dem 8. Mai 1945 sein Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren. Denn mit der Beseitigung aller Beamtenverhältnisse und ihrer Umwandlung in Arbeiter- oder Angestelltenverhältnisse, wie sie abschließend durch die SMA-Befehle Nr. 65 und 66 vom 15. und 17. September 1945 für die Ostzone ihren besatzungsrechtlichen Ausdruck fand, wurde ihm seine Beamtenstellung genommen (§ 1 Abs. 1 Ziff 1 b des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl I S 307 in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl I S 1288 - G 131 -)). Seit Geltung des G 131 auch im Lande Berlin kann sein § 4 gemäß § 2 der V. Durchführungsverordnung zum G 131 vom 21. April 1952 (BGBl I S 250) zum Nachteil des schon seit 23. Mai 1949 in Berlin-West N 31, französischer Sektor, wohnhaften Beschuldigten nicht mehr angewendet werden. Denn § 2 der V. Durchführungsverordnung setzt einen Wohnsitz in Berlin-West einem solchen in der Bundesrepublik gleich. Der Beschuldigte war mithin gemäß § 5 Abs. 2 G 131 Beamter z. Wv., gegen den die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 9 a.a.O. zulässig war; da er inzwischen die Altersgrenze erreicht hatte, gilt er als in den Ruhestand versetzt (§ 35 G 131). Die Zuständigkeit der Bundesdisziplinargerichte für dieses Verfahren gründet sich auf § 1 der IV. Durchführungsverordnung zum G 131 vom 10. Juni 1955 (BGBl I S 284) in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über die Errichtung von Bundesdisziplinargerichten vom 12. November 1951 (BGBl I S 883) und Art. 1 Ziff 1 des Änderungs- und Ergänzungsgesetzes vom 28. November 1952 (BGBl I S 749).
Mit zutreffenden Erwägungen hat die Bundesdisziplinarkammer in dem Verhalten des Beschuldigten ein sehr schweres Dienstvergehen erblickt, das auch der Senat für so schwerwiegend hält, daß es bei einem aktiven Beamten zur Entfernung aus dem Dienst geführt hätte. Ein Lebenszeitbeamter, der früheren Deutschen Reichspost, der bei seinem Beschäftigungspostamt im Diensteinsatz, wenn auch nur im Angestelltenverhältnis, unter Bruch des in ihn gesetzten Vertrauens ein Päckchen entwendet hat, wäre, wenn er aktiver Bundesbeamter gewesen wäre, für seine Verwaltung in aller Regel untragbar geworden. Nur mit einem solchen Beamten kann aber der Beschuldigte, der jetzt seine Bezüge auf Grund des G 131 von der Bundesrepublik erhält, das Dienstvergehen aber gegenüber seinem früheren Arbeitgeber, der sog. Deutschen Demokratischen Republik, begangen hat, bei der Würdigung seiner Schwere und seiner disziplinarrechtlichen Folgen verglichen werden (vgl. III D 134/54 vom 22. Februar 1956). Da es sich bei dem Vergehen des Beschuldigten um eine kriminelle Straftat handelt, kann auch an dem für den subjektiven Tatbestand genügenden Bewußtsein der allgemeinen Pflichtwidrigkeit des Handelns kein Zweifel bestehen, wie der Disziplinarhof in ständiger Rechtsprechung aller Senate Immer wieder ausgesprochen hat.
Bei rechtswidrigem Zugriff auf Beförderungsgut wird von den Disziplinargerichten grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, weil das zwischen Dienstherrn und Bediensteten unerläßliche Vertrauensverhältnis durch eigene Schuld des Bediensteten zerstört ist. Hur ganz außergewöhnliche Umstände, welche die Tat des Beschuldigten in einem milderen Lichte erscheinen lassen, können den Beschuldigten vor der Verhängung der Höchststrafe bewahren. Solche Umstände stehen aber dem Beschuldigten nicht zur Seite. Seine Berufung auf die allgemeine wirtschaftliche Not in jener Zeit ist schon allein deshalb unbegründet, weil er zu den wenigen Glücklichen gehörte, die kurz nach dem Zusammenbruch von der ostzonalen Postbehörde wieder als Angestellte eingestellt wurden. Mit einem monatlichen Einkommen von 269 RM hatte er demnach - gemessen an dem allgemeinen Elendeinen ausreichenden Lebensunterhalt. Der Beschuldigte hat auch in der Hauptverhandlung vor dem Senat keine besondere Verhältnisse geltend gemacht, die seine damalige Wirtschaftslage wesentlich erschwert hätten. Seine neuerliche, erstmalig in der Berufungsbegründung vorgetragene und trotz Befragung völlig unsubstantiiert gebliebene Behauptung, er habe bei seiner Tat in einer plötzlichen Sinnesverwirrung gehandelt, denn schon im ersten Weltkrieg seien bei ihm durch Kriegseinwirkungen zeitweise epileptische Anfälle und Bewußtseinsstörungen aufgetreten, die zu seiner frühzeitigen Entlassung aus dem Heeresdienst geführt hätten, konnte der Senat nur als nachträglich konstruierte Schutzbehauptung werten. Der Beschuldigte hat niemals einen Antrag wegen Kriegsbeschädigung gestellt, wie er selbst zugibt. Er ist überdies laut Aktenvermerk im Personalbogen, der übrigens auch nichts über die angebliche Kriegsbeschädigung enthält, am 16. Dezember 1917 auf Reklamation seiner Postbehörde zur Verwendung im Postdienst vom Militär u. k. gestellt worden. Die behaupteten Anfälle des Beschuldigten sind auch in seinem Dienst zugestandenerweise niemals in Erscheinung getreten. Zum mindesten fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den angeblichen Anfällen und der Tat.
Konnte der Beschuldigte aber keine besonderen Umstände dartun, die geeignet gewesen wären, eine mildere Beurteilung seiner Tat herbeizuführen, so mußten ihm nach den obigen Ausführungen die Rechte aus dem G 131 aberkannt werden.
Dagegen vermochte der Senat der Entscheidung der Bundesdisziplinarkammer bezüglich der Versagung eines Unterhaltsbeitrages nicht beizutreten. Er erachtete vielmehr die drei Voraussetzungen für die Bewilligung eines solchen gemäß § 64 BDO für gegeben. In diesem Zusammenhang allein konnten alle jene Gründe zur Berücksichtigung kommen, die bei der Beurteilung des Unrechtsgehalts der Tat selbst außer Betracht bleiben mußten. Der Beschuldigte hat vor dem Senat nicht den Eindruck eines Menschen gemacht, der seine Tat, wie die Bundesdisziplinarkammer meint, aus verbrecherischer Gesinnung begangen hat. Die damaligen Zeitverhältnisse mit ihrer Verwirrung der Rechtsbegriffe und Lockerung der allgemeinen Moral mögen sich auch auf den Beschuldigten negativ ausgewirkt haben. Allein schon der Umstand, daß er im Ostsektor plötzlich seine in jahrzehntelanger Dienstzeit erworbenen Beamtenrechte verlor und als Angestellter weiterarbeiten mußte, dürften ihn zutiefst beeindruckt haben. Nur auf diese Weise ist es nach Auffassung des Senats zu der einmaligen, wenn auch einem sehr schweren Vertrauensbruch darstellende Verfehlung des Beschuldigten gekommen, die deshalb eine mildere Beurteilung erfahren kann. Der Beschuldigte erscheint auch eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig. Daß er 33 Jahre lang seiner Behörde treu und ehrlich gedient hat, muß ihm mangels gegenteiligen Nachweises geglaubt werden. Er hat das Treudienstehrenzeichen 2. Stufe erhalten und im ersten Weltkriege seine Pflicht getan. Schließlich ist der Beschuldigte auch bedürftig. Er befindet sich bereits im 68. Lebensjahr, bezieht eine Altersrente von monatlich 89 DM und hat seine 67 Jahre alte, an Hüftgelenk- und Gallenerkrankung leidende Ehefrau, die ihrerseits monatlich 69 DM Altersrente bekommt, zu unterhalten. Bei dieser Sachlage erschien es dem Senat angemessen, dem Beschuldigten 60 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts (318,15 DM brutto) auf Lebenszeit und auch seiner Ehefrau für den Fall seines Todes gemäß § 64 Abs. 5 BDO 75 vom Hundert der gesetzlichen Hinterbliebenenversorgung als Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. Der Senat hat dabei bewußt die Altersrenten von monatlich 89 und 69 DM der Eheleute nicht voll zum Ansatz gebracht, da mit diesen Renten wesentlich die durch Gebrechlichkeit und Krankheit erhöhten Altersbedürfnisse zu bestreiten sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 99 Abs. 1, 101 BDO.
Dr. Hagen
Dr. Hammerschlag
Marienfeld
Germer