Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.03.1957, Az.: BVerwG I C 22.55
Versagung der Vollschankerlaubnis in einem Warteraum; Behördliches Ermessen zur Beurteilung der Beschaffenheit oder Lage der zum Betrieb eines Schankgewerbes bestimmten Räume
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.03.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 22.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14914
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - 23.03.1954 - AZ: IIb VG 253/54
- OVG Hamburg - 27.11.1954 - AZ: Bf. I 54/54
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 4, 305 - 308
- AS IV, 305
- BayVBl 1957, 218
- GewArch 1957, 231
- MDR 1957, 379 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1957, 1043-1045 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 9, 871
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Aus den in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gaststättengesetzes genannten Gründen kann die Schankerlaubnis schlechthin, aber auch nur in bezug auf einzelne Getränkearten versagt werden.
- 2)
Die Beurteilung, ob die zum Betrieb des Schankgewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen entsprechen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gaststättengesetzes), steht im pflichtgemäßen Ermessen der Erlaubnisbehörde.
- 3)
Hingegen steht die Entscheidung, ob die Verwendung von Räumen für den Betrieb eines Schankgewerbes dem öffentlichen Interesse widerspricht (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes), nicht im Ermessen der Erlaubnisbehörde.
Das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
hat in der mündlichen Verhandlung am 1. März 1957 in Hannover
durch
die Bundesrichter Witten,
Dr. Ernst,
Dr. Ritgen,
Dr. Eue und Hering
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Urteile des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 1954 - OVG Bf. I 54/54 - und des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 23. März 1954 - II b VG 253/54 - sowie die Rekursentscheidung der Beklagten vom 25. Januar 1954 - SV 789/1953 - werden insoweit aufgehoben, als sie die Beschränkung des Ausschanks auf alkoholfreie Getränke und Bier betreffen.
Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges haben die Parteien je zur Hälfte, die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für den ersten und zweiten Rechtszug auf 3.000 DM, für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Kläger ist Inhaber einer Gastwirtschaft in Hamburg-Poppenbüttel, S.. In unmittelbarer Nähe seiner Gastwirtschaft befindet sich eine Anlage der B., bestehend aus zwei Pavillons, die parallel zueinander stehen und durch ein gemeinsames Dach miteinander verbunden sind. Die Anlage soll den von der S-Bahn kommenden Fahrgästen, die mit den Omnibussen der H. weiterfahren wollen, eine Unterstellmöglichkeit bieten. Einer der beiden Pavillons ist an zwei Geschäfte vermietet, während der andere - dessen Bau der Kläger durch Hergabe eines Darlehens an die H. im wesentlichen finanziert hat - als Wartehalle dient, die von dem gedeckten Durchgang zwischen den beiden Pavillons durch eine Glastür zu erreichen ist. In diesem Warteraum hat der Kläger von der H. einen Imbißstand gemietet.
Für diesen Imbißstand wurde dem Kläger die Vollschankerlaubnis erteilt. Auf den Rekurs des Vertreters des öffentlichen Interesses änderte die Beklagte durch Entscheidung vom 25. Januar 1954 die Schankerlaubnis unter Berufung auf § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930 (RGBl. I S. 146) mit späteren Änderungen - GaststG - dahin ab, daß dem Kläger für den Imbißstand nur die Erlaubnis zum Ausschank von alkoholfreien Getränken und Eier an Stehgäste erteilt, das Aufstellen von Tischen und Stühlen in dem Warteraum aber nicht gestattet werde.
Die hiergegen erhobene Klage blieb im ersten und zweiten Rechtszuge ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat sowohl das Verbot der Aufstellung von Tischen und Stühlen als auch die Beschränkung der Erlaubnis auf den Ausschank von alkoholfreien Getränken und Bier für gerechtfertigt erklärt und zur Begründung seiner Entscheidung zu dem letztgenannten Punkte im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe sich von sachlich vertretbaren Gesichtspunkten leiten lassen, wenn sie den Ausschank von Spirituosen unter Berufung auf § 2 Abs. 1 Nr. 4 GaststG mit der Begründung abgelehnt habe, daß der Warteraum auch Jugendlichen und Kindern zur Verfügung stehen müsse, die "dem möglichen Anblick Betrunkener und der Atmosphäre eines Kneipenbetriebes nicht ausgesetzt werden" dürften. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, daß das Betreten des Warteraumes auf Grund der Jugendschutzbestimmungen schon deshalb unzulässig sei, weil die Beklagte den Ausschank von Bier gestattet habe. Durch die Erteilung dieser Schankerlaubnis nur für den Imbißstand in der Wartehalle sei der Warteraum nicht Gaststättenraum geworden, so daß Jugendliche diesen Raum betreten dürften, ohne die Jugendschutzbestimmungen zu verletzen. Allerdings sei die Erteilung der Erlaubnis zum Ausschank von Eier durch die Beklagte insoweit inkonsequent; deswegen sei sie aber nicht gehalten, nun noch einen Schritt weiter zu gehen und auch den Ausschank von Spirituosen zu gestatten, zumal hierbei erfahrungsgemäß die Gefahr alkoholischer Exzesse größer sei als beim Biergenuß. Der Hinweis des Klägers, daß in Bahnhofswartesälen Alkohol in jeder Form ausgeschenkt werden dürfe, greife nicht durch, zumal sein Imbißstand nicht mit einer Bahnhofswirtschaft verglichen werden könne.
Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er sich nur gegen die Versagung der Vollschankerlaubnis wendet, während er das Verbot der Aufstellung von Tischen und Stühlen nunmehr als berechtigt anerkennt.
Zur Begründung seiner Revision hat er ausgeführt: Aus den in § 2 GaststG aufgeführten Gründen könne die Schankerlaubnis nur schlechthin versagt, aber nicht, wie hier geschehen, auf einzelne Arten von Getränken beschränkt werden. Die Versagung der Erlaubnis zum Ausschank von Spirituosen sei aber auch sachlich nicht gerechtfertigt. Die Wartehalle solle dem wartenden Publikum Schutz gegen die Unbilden der Witterung, zugleich aber auch die Möglichkeit bieten, Erfrischungen zu sich zu nehmen. Die Möglichkeit, daß in dem Warteraum Jugendlichen und Kindern der Anblick Betrunkener geboten würde, könne die Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 GaststG nicht rechtfertigen; denn diese Möglichkeit bestehe auch anderen Ortes. Das Gesetz zum Schütze der Jugend gestatte Jugendlichen den Aufenthalt in Gaststätten auch ohne Begleitung Erwachsener, insbesondere dann, wenn sie auf Reisen seien. Im übrigen sei nicht anzunehmen, daß sich Wartende an dem Imbißstand, zumal dort keine Sitzgelegenheit mehr geboten werden solle, lange aufhalten, größere Mengen Alkohol zu sich nehmen und andere Fahrgäste belästigen würden. Wenn die Bahnhofswirtschaften von den Bestimmungen des Gaststättengesetzes ausgenommen seien, so könne auch für den vom Kläger betriebenen Imbißstand die Erteilung der Vollschankerlaubnis nicht abgelehnt werden.
Die Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt und ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.
Die Revision mußte Erfolg haben.
Für die rechtliche Beurteilung ist - seitdem die Bedürfnisprüfung gemäß § 1 Abs. 2 GaststG nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 1, 48, 54[BVerwG 15.12.1953 - I C 90/53], 269) nicht mehr zulässig ist - davon auszugehen, daß ein Rechtsanspruch auf Erteilung der nach § 1 Abs. 1 GaststG erforderlichen Erlaubnis besteht, sofern keiner der in § 2 Abs. 1 des Gesetzes erschöpfend aufgeführten Versagungsgründe vorliegt.
Die Beklagte stützt die in dem angefochtenen Rekursbescheid ausgesprochene Beschränkung der Erlaubnis auf den Ausschank von alkoholfreien Getränken und Bier auf die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 GaststG. Die Rechtsgültigkeit dieser Vorschriften unterliegt keinen Bedenken. Denn die dort gestellten Anforderungen enthalten in bezug auf die für den Gewerbebetrieb bestimmten Räume, wie der Senat bereits mehrfach, insbesondere in seiner Entscheidung vom 6. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 221[BVerwG 06.10.1955 - I C 192/53]) ausgesprochen hat, nur eine nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes - GG - zulässige gesetzliche Regelung der Berufsausübung, ohne den Wesensgehalt des Grundrechts der freien Berufswahl anzutasten. Auf Grund der genannten Vorschriften läßt sich jedoch die angefochtene Versagung der Vollschankerlaubnis nicht rechtfertigen.
Allerdings kann der Revision insoweit nicht gefolgt werden, als sie davon ausgeht, aus den in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 GaststG genannten Gründen könne die Schankerlaubnis zwar schlechthin, nicht aber nur in bezug auf einzelne Getränkearten versagt werden. Nach § 3 GaststG ist die Erlaubnis für eine bestimmte Betriebsart, für bestimmte. Arten von Getränken und für bestimmte Räume zu erteilen. Die hiernach zulässige Beschränkung der Schankerlaubnis auf bestimmte Arten von Getränken war nicht nur unter dem nach der Rechtsprechung des Senats seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht mehr beachtlichen Gesichtspunkt des nachgewiesenen Bedürfnisses von Bedeutung; vielmehr kann auch unter den in§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 GaststG erörterten Gesichtspunkten je nach der Art der Getränke, die zum Ausschank kommen sollen, eine verschiedene Beurteilung Platz greifen mit dem Ergebnis, daß Bedenken gegen die Erteilung der Erlaubnis nur in bezug auf den Ausschank bestimmter Arten von Getränken begründet erscheinen. Die von der Revision vertretene Auffassung würde im übrigen dazu führen, daß die Schankerlaubnis auch dann allgemein zu versagen wäre, wenn die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 GaststG z.B. wohl der Erteilung der Erlaubnis für den Ausschank von alkoholhaltigen, nicht aber von alkoholfreien Getränken entgegenstünden. Eine solche Handhabung wäre indessen mit dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz unvereinbar, daß das angewandte Mittel stets im rechten Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stehen muß und nicht weiter gehen soll, als es die Erreichung dieses Zieles erfordert. Dem Bewerber darf daher die Schankerlaubnis nur insoweit versagt werden, als ein gesetzlich vorgesehener Grund hierfür vorliegt. Andererseits hat er einen Rechtsanspruch darauf, daß ihm die nachgesuchte Schankerlaubnis in dem Umfange erteilt wird, wie dem kein zwingender Versagungsgrund entgegensteht. An diesem Ergebnis vermag auch die in§ 11 GaststG getroffene Regelung nichts zu ändern, derzufolge die Schankerlaubnis unter bestimmten, ihrer Zielsetzung nach begrenzten Auflagen erteilt werden kann.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe die vom Kläger angefochtene Versagung der Schankerlaubnis für alkoholhaltige Getränke mit Ausnahme von Bier ohne erkennbaren Ermessensfehler auf die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 4 GaststG gestützt, derzufolge die Erlaubnis dann zu versagen ist, wenn die Verwendung der vorgesehenen Räume für den Betrieb des Gewerbes "dem öffentlichen Interesse widerspricht". Diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Dem Berufungsgericht kann schon insoweit nicht gefolgt werden, als es davon ausgeht, die Entscheidung, ob der Versagungsgrund des§ 2 Abs. 1 Nr. 4 GaststG vorliege, stehe im Ermessen der Behörde und könne daher von den Verwaltungsgerichten nur im Rahmen des § 23 Abs. 3 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 (Amtsbl. der brit. MilReg. 1948 S. 799) - MRVO 165 - daraufhin nachgeprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessensüberschritten seien, oder ob das Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes gehandhabt worden sei. Ob ein der Erteilung einer Schankerlaubnis entgegenstehendes öffentliches Interesse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 GaststG besteht, läßt sich von Fall zu Fall auf Grund der jeweils gegebenen Tatsachen und gesammelter Erfahrungen, also nach allgemein feststehenden Regeln feststellen. Wenn hiernach die im Einzelfall zu treffende Entscheidung allein durch Unterordnung eines bestimmten Sachverhalts unter die gesetzlich festgelegten Tatbestandsmerkmale zu gewinnen ist, so bleibt der Behörde keine Möglichkeit, ihr Ermessen walten zu lassen. Folglich unterliegt auch die in Anwendung des Begriffs des öffentlichen Interesses von der Verwaltungsbehörde auf Grund des§ 2 Abs. 1 Nr. 4 GaststG getroffene Entscheidung der uneingeschränkten, nicht an die Grenzen des § 23 Abs. 3 MRVO 165 gebundenen Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte.
Diese Nachprüfung ergibt unter Zugrundelegung des hier zur Erörterung stehenden Sachverhalts keine hinreichenden Anhaltspunkte, um die Feststellung zu treffen, daß die Verwendung des Warteraumes für einen Imbißstand mit Vollschankerlaubnis dem öffentlichen Interesse widerspräche. Insbesondere erscheint die Besorgnis nicht gerechtfertigt, daß durch einen solchen Betrieb der Raum, der dem wartenden Publikum die Möglichkeit bieten soll, die zwischen der Benutzung verschiedener Verkehrsmittel liegende Wartezeit, gegen die Unbilden der Witterung geschützt, zu verbringen, diesem seinem eigentlichen Bestimmungszweck entzogen würde. Wenn das Berufungsgericht zu einer abweichenden Beurteilung gelangt ist, so hat es offensichtlich nicht genügend berücksichtigt, daß nach dem festgestellten Sachverhalt dem Kläger in dem angefochtenen Bescheid - mit dem er sich insoweit jetzt auch abgefunden hat - das Aufstellen von Tischen und Stühlen in dem Warteraum untersagt worden war, und daß sich in unmittelbarer Nähe des Warteraumes eine ebenfalls vom Kläger betriebene Gaststätte befindet, in der die Gäste an Tischen und Stühlen bewirtet werden können. Unter diesen Umständen würde es jeder Erfahrung widersprechen, wenn der Imbißstand des Klägers in nennenswertem Umfange von Gästen in Anspruch genommen werden sollte, die nicht auf den Anschluß an ein anderes Verkehrsmittel warten und schon aus diesem Anlaß den Warteraum betreten. Ebensowenig ist erfahrungsgemäß damit zu rechnen, daß solche Besucher des Warteraumes durch den Ausschank von Spirituosen, die sie dort nur im Stehen zu sich nehmen können, veranlaßt werden könnten, sich dort übermäßig lange aufzuhalten, so daß hierdurch die Inanspruchnahme des Raumes für das lediglich dort wartende Publikum ernstlich erschwert werden könnte. Offensichtlich haben auch die mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Stellen auf Grund der gesammelten Erfahrungen mit einer solchen Behinderung des wartenden Publikums selbst nicht gerechnet, da sie keine Bedenken getragen haben, den Ausschank von alkoholfreien Getränken und von Bier in dem Warteraum zu gestatten. Inwieweit die Ausdehnung der Schankerlaubnis auf den Ausschank von Spirituosen hieran etwas ändern sollte, ist unter den hier gegebenen Umständen nicht ersichtlich.
Der Senat vermag auch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu folgen, daß die Verwendung des Warteraumes für einen Imbißstand mit Vollschankerlaubnis vor allem deshalb demöffentlichen Interesse widerspreche, weil auch Jugendliche zu dem Warteraum Zutritt haben und haben müssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Warteraum, wenn dort eine Schankwirtschaft betrieben wird, dadurch noch nicht zu einem Gaststättenraum geworden ist, wie das Berufungsgericht meint. Denn nach § 2 des Gesetzes zum Schütze der Jugend in derÖffentlichkeit vom 4. Dezember 1951 (BGBl. I S. 936) darf Jugendlichen unter 16 Jahren der Aufenthalt in Gaststätten auch ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten unter gewissen Voraussetzungen gestattet werden. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, mag zwar in einem solchen Warteraum weniger leicht festzustellen sein als in einem normalen Schankbetrieb. Das vermag indessen die Versagung der Vollschankerlaubnis nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 GaststG nicht zu rechtfertigen. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 1954 (BVerwGE 1, 269 ff.[BVerwG 14.12.1954 - I C 24/54] [280]) ausgeführt, daß die gegenteilige Auffassung zu dem mit der tatsächlichen Übung durchaus in Widerspruch stehenden Ergebnis führen würde, daß z.B. in allen Theatern und Lichtspielhäusern der Ausschank geistiger Getränke zum Schütze der Jugend überhaupt verboten werden, müßte. Ebensowenig läßt sich in dem hier zur Entscheidung stehenden Falle die Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 GaststG, wie das Berufungsgericht meint, aus der Erwägung rechtfertigen, die Jugendlichen, die den Warteraum aufsuchten, dürften dem Anblick Betrunkener und der Atmosphäre eines Kneipenbetriebes nicht ausgesetzt werden. Denn es widerspricht, wie bereits ausgeführt, jeder Erfahrung, daß die Gäste, die an dem Imbißstand des Klägers nur im Stehen bewirtet werden können, sich dort übermäßig lange aufhalten und geistige Getränke im Übermaß zu sich nehmen. Die vom Berufungsgericht erwogene Möglichkeit, daß hier eine "Atmosphäre eines Kneipenbetriebes" und die "Gefahr alkoholischer Exzesse" bestehen könnte, ist eine so entfernte, daß sie, wenn man dem hier gegebenen Sachverhalt und dem Sinn des Gesetzes gerecht werden will, der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden durfte. Unter Berufung auf § 2 Abs. 1 Nr. 4 GaststG könnte daher dem Kläger die Vollschankerlaubnis nicht versagt werden.
Aber auch aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 GaststG läßt sich ein Grund zur Versagung dieser Erlaubnis nicht herleiten. Nach dieser Vorschrift ist die Schankerlaubnis dann zu versagen, wenn die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume "wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen". Die Beurteilung, ob die Räume nach ihrer Beschaffenheit und Lage den polizeilichen Anforderungen entsprechen, steht, wie der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 9. Februar 1954 - BVerwG I B 201.53 - (NJW 1954 S. 693 = DVBl. 1954 S. 361) und vom 21. März 1956 -BVerwG I B 112.55 - ausgesprochen hat, im Ermessen der Behörden. Die Behörden können sich in der Ausübung dieses Ermessens im Einzelfall durch allgemeine Richtlinien binden, um eine sachgemäße und gleichmäßige Handhabung sicherzustellen. Derartige Richtlinien sind, wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat, von der Behörde für Wirtschaft und Verkehr in Hamburg in der "Fachlichen Weisung" Nr. 30/51 erlassen worden, die unter III B 4 d grundsätzlich bestimmt, daß für einen gemeinsamen Aufenthalt aller Gäste von Gast- und Schankwirtschaften ein Zimmer vorhanden sein müsse, das eine Bodenfläche von mindestens 25 qm aufweist. Für Betriebe, die, wie das hier der Fall ist, Getränke durch einen Verkaufsschalter oder über einen Verkaufstisch abgeben, gelten jedoch nach der "Fachlichen Weisung" G 38/52 in bezug auf die Größe des Gastraumes weniger strenge Anforderungen, wenn die Abgabe von Getränken nur an stehende Gäste erfolgt. Bei der aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ersichtlichen Eigenart des vom Kläger unterhaltenen Imbißstandes konnte daher die Behörde, ohne den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu verletzen, dem Kläger die Vollschankerlaubnis nicht mit der Begründung vorenthalten, daß der den Gästen zur Verfügung stehende Raum nicht groß genug sei, da sachliche Gesichtspunkte, die eine Abweichung von den für derartige Betriebe geltenden erleichterten Bestimmungen rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind.
Unter teilweiser Aufhebung der in den beiden ersten Rechtszügen ergangenen klagabweisenden Urteile mußte daher die angefochtene Rekursentscheidung insoweit aufgehoben werden, als sie die Erlaubnis auf den Ausschank von alkoholfreien Getränken und Bier beschränkte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 und 2, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für den ersten und zweiten Rechtszug auf 3.000 DM, für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. Ernst
Dr. Ritgen
Dr. Eue