Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.10.1955, Az.: BVerwG I C 192.53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.10.1955
Aktenzeichen
BVerwG I C 192.53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 15017
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 22.10.1953 - AZ: 180/53

Fundstellen

  • BVerwGE 2, 221 - 224
  • AS II, 222
  • BB 1955, 974
  • DVBl 1956, 165-166 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1956, 187-188 (Volltext mit amtl. LS)
  • GewArch 1956, 117
  • NJW 1956, 197-198 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 10, 156
  • VerkBl 1956, 207
  • VerwPr 1956, 35

Amtlicher Leitsatz

Mit der Begründung, daß sich in unmittelbarer Nähe der geplanten Schankstätte eine Tankstelle oder eine ähnliche dem Kraftverkehr dienende Einrichtung befinde, darf die Schankerlaubnis auch für alkoholische Getränke nicht wegen Widerstreites mit dem öffentlichen Interesse (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 GaststG) versagt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 1955
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Elsner, Witten, Dr. Eue und Hering
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs für Württemberg-Hohenzollern in Bebenhausen vom 22. Oktober 1953 - Tgb.Nr. 180/53 - sowie der Rekursentscheid des Regierungspräsidiums Südwürttemberg-Hohenzollern vom 29. Mai 1953 und der Bescheid des Bürgermeisteramtes der Stadt Schwenningen vom 9. Oktober 1952 werden aufgehoben.

Der Revisionsbeklagte wird für verpflichtet erklärt, das Bürgermeisteramt der Stadt Schwenningen a.N. anzuweisen, dem Revisionskläger die beantragte Erlaubnis zum Ausschank von Flaschenbier zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtsstufen hat der Revisionsbeklagte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Revisionskläger beantragte im Mai 1952 die Erteilung der Erlaubnis zum Betriebe einer an der Bundesstraße 27 gelegenen Raststätte mit der Berechtigung zum Ausschank von Flaschenbier und nichtgeistigen Getränken. Die Raststätte sollte an eine bereits erstellte Tankstelle und einen Autopflegehof angebaut werden. Der Antrag wurde, soweit er sich auf den Ausschank von Flaschenbier bezog, vom Bürgermeisteramt Schwenningen durch Bescheid vom 9. Oktober 1952 abgelehnt, weil der Ausschank von Alkohol an einer Tankstelle eine Verkehrsgefährdung bedeute und überdies ein Bedürfnis für den Bierausschank nicht vorliege. Der Rekurs des Revisionsklägers wurde durch das Regierungspräsidium in Tübingen am 29. Mai 1953 abgewiesen. In dem Rekursentscheid ist ausgeführt: Ein Betrieb der von dem Revisionskläger beabsichtigten Art verletze infolge der durch den Verkauf von alkoholischem Getränken nach allgemeinen Lebenserfahrungen wahrscheinlich eintretenden Verkehrsgefährdung das Recht der Allgemeinheit an höchstmöglicher Verkehrssicherheit. Auch das Interesse der Begleitpersonen könne nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da diesen zugemutet werden könne, sich ebenfalls mit alkoholfreien Getränken zu begnügen. Schließlich würden auch die örtlichen Verhältnisse von Schwenningen kein Bedürfnis für den Ausschank von Bier begründen, selbst wenn das Gelände bei der Tankstelle bebaut werden sollte.

2

Die von dem Revisionskläger erhobene Rechtsbeschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof für Württemberg-Hohenzollern in Bebenhausen durch Urteil vom 22. Oktober 1953 abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Mit Recht hätten die Stadt Schwenningen und das Regierungspräsidium die beantragte Genehmigung wegen fehlenden Bedürfnisses gemäß § 1 Abs. 2 des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930 (RGBl. I S. 146) - GaststG - abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof vertrete in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß gegen die Rechtmäßigkeit der Bedürfnisprüfung nach § 1 Abs. 2 GaststG keine Bedenken beständen, da in Art. 12 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - die Regelung der Berufsausübung ausdrücklich als zulässig bezeichnet werde. In der angefochtenen Entscheidung sei die Bedürfnisfrage auch zutreffend beurteilt. Aber selbst wenn man unterstellen wolle, daß eine hinreichende Zahl von Kunden der Tankstelle und der Wagenpflege den Wunsch nach Flaschenbier haben sollte, würde dies zur Erteilung der beantragten Erlaubnis noch nicht ausreichen. Aus dem Sinn des Gesetzes sei zu entnehmen, daß nur solche Wünsche eines größeren Personenkreises berücksichtigt werden könnten, die mit den Zielen des Gaststättengesetzes vereinbar seien. Es sei daher zu fragen, ob der Wunsch der Kraftfahrer nach Verbindung der Tankstelle mit einem Alkoholausschank als berechtigt anerkannt werden könne. Dies sei grundsätzlich zu verneinen. Da schon verhältnismäßig kleine Alkoholmengen die Fahrsicherheit beeinträchtigen und damit eine Verkehrsgefährdung hervorrufen könnten, werde man das Trinken von Alkohol bei einem Kraftfahrer als einen Mißbrauch des Alkoholgenusses ansehen müssen. Gerade diesem Tatbestand aber werde durch die Verbindung einer Tankstelle mit einem Alkoholausschank Vorschub geleistet. Im Hinblick auf die steigende Zahl der Verkehrsunfälle, die durch unter Alkoholeinwirkung stehende Kraftfahrer verursacht würden, werde man kaum behaupten können, es bestände ein berechtigtes Bedürfnis gerade nach dieser Art von Gaststätten, die einen Kraftfahrer verleiteten, ohne besonderen Anlaß alkoholische Getränke zu sich zu nehmen. Wenn man auch bei Schaffung des Gaststättengesetzes noch nicht an die Verkehrsgefährdung durch übermäßigen Alkoholgenuß gedacht habe, so habe der Verwaltungsgerichtshof doch keine Bedenken, die Verbindung einer Tankstelle mit einem Alkoholausschank unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor Alkoholmißbrauch grundsätzlich als den Zielen des Gaststättengesetzes zuwiderlaufend anzusehen.

3

Die Revision ist vom Verwaltungsgerichtshof zugelassen worden.

4

Der Revisionskläger hat Revision eingelegt und beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils seinem Gesuch um Genehmigung des Ausschanks von Flaschenbier in seiner Raststätte "Z." stattzugeben,

5

hilfsweise

das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

6

Zur Begründung seiner Revision bezieht er sich auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach die Bedürfnisprüfung nach § 1 Abs. 2 GaststG mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und deshalb nicht mehr vorzunehmen sei. Es müsse als gerichtsbekannt unterstellt werden, daß sowohl an den Bundesautobahnen als auch an den Bundesstraßen in sehr erheblicher Anzahl Raststätten mit Alkoholausschank erstellt seien. Es würde deshalb gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung verstoßen, wenn im vorliegenden Fall dem Revisionskläger die beantragte Konzessionserteilung mit der Begründung versagt würde, daß die Verbindung einer Tankstelle mit einem Alkoholausschank unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor Alkoholmißbrauch als den Zielen des Gaststättengesetzes grundsätzlich zuwiderlaufend anzusehen sei. Überdies habe die Stadtgemeinde Schwenningen bei der Erteilung der Baugenehmigung für den Revisionskläger ausdrücklich die Erstellung einer Raststätte genehmigt und dabei aus eigener Initiative dieser den nur bei Gaststätten üblichen Wirthausnamen "R." beigelegt. Begrifflich setze jedenfalls die Genehmigung des Betriebes einer Raststätte die Genehmigung des Alkoholausschanks voraus. Andernfalls hätte die Stadtgemeinde nicht von einer "R.," sondern lediglich von einem Erfrischungsraum zur Verabreichung alkoholfreier Getränke sprechen dürfen. Die Raststätte des Revisionsklägers solle keineswegs nur der Bewirtung von Kraftfahrern dienen, sondern vor allem auch der Bewirtung derjenigen Personen, die als Beifahrer oder Fahrgäste der Kraftfahrzeuge mitführen. Die Anzahl dieser Personen dürfte diejenige der durchreisenden Kraftfahrer erheblich übersteigen. Die Raststätte komme überdies noch zur Benutzung durch die Bevölkerung des umliegenden Wohnviertels und die Besucher der anliegenden Sportanlagen Schwenningens in Betracht. Die Forderung nach sogenannten Prohibitionstankstellen sei kein zulässiges Mittel, um den Kraftfahrer am Alkoholmißbrauch zu hindern. Ein Kraftfahrer, der bestrebt sei, Alkohol zu sich zu nehmen, werde dies dann eben anderwärts tun. In einer bei der Tankstelle befindlichen Raststätte hingegen werde der Kraftfahrer sich weit mehr als anderswo vor dem Alkoholmißbrauch in acht nehmen. Auch werde der verantwortungsbewußte Inhaber einer Raststätte alles daran setzen, um Alkoholmißbrauch durch Kraftfahrer zu verhindern. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Gastwirts, der an Kraftfahrer Alkohol im Übermaß ausschenke oder der nicht Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterfahrt eines infolge Alkoholgenusses fahruntüchtig gewordenen Kraftfahrers ergreife, werde ebenso wie seine zivilrechtliche Haftung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung der letzten Zeit weitgehend bejaht.

7

Der Revisionsbeklagte hat keine Anträge gestellt.

8

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.

9

Die Revision mußte Erfolg haben.

10

Das Gewerbe, für das der Revisionskläger die Erlaubnis nachgesucht hat, ist ein Gewerbe der Schankwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 GaststG. Zwar will der Revisionskläger außer alkoholfreien Getränken nur Flaschenbier ausschenken. Gleichwohl handelt es sich nicht um einen in § 13 GaststG behandelten Fall des Kleinhandels mit Eier; denn der Revisionskläger will das Flaschenbier nicht in einer von ihm unterhaltenen Verkaufsstelle, sondern in einem Schankraum abgeben, den er in seinem Antrag selbst als Raststätte und Erfrischungsraum bezeichnet. Er hat auch ausdrücklich die Erlaubnis zum Ausschank von Flaschenbier, nicht zum Kleinhandel mit Eier, beantragt. Er will das Flaschenbier zum Zwecke des Genusses auf der Stelle ausschenken. Hierzu gehört ein gewisser räumlicher Zusammenhang zwischen der Schankstätte und dem Ort, an dem das Getränk mit Wissen und Willen des Ausschenkenden genossen wird. Ein solcher räumlicher Zusammenhang ist im vorliegenden Fall deshalb gegeben, weil der Revisionskläger einen besonderen Schankraum einrichten will, in dem er neben alkoholfreien Getränken auch Flaschenbier zum Genuß auf der Stelle ausschenken will.

11

Die Beurteilung der vorliegenden Streitsache richtet sich deshalb nicht nach § 13, sondern nach §§ 1 ff. GaststG. Demnach benötigt der Revisionskläger zu dem von ihm beabsichtigten Ausschank von Flaschenbier die Erlaubnis. Daß die Einführung der Erlaubnispflicht zum Betriebe einer Schankwirtschaft mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung bejaht. Ebenfalls in ständiger Rechtsprechung vertritt er die Auffassung, daß die Erteilung der Erlaubnis nicht von dem Nachweis des Bedürfnisses im Sinne des § 1 Abs. 2 GaststG abhängig gemacht werden darf, da diese Bedürfnisprüfung mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar und deshalb nicht mehr, vorzunehmen ist (vgl.Urteile vom 15. Dezember 1953 - BVerwG I C 90.53 - [BVerwGE 1, 48] undvom 14. Dezember 1954 - BVerwG I C 24.54 - [NJW 1954 S. 763]). Wegen mangelnden Bedürfnisses kann infolgedessen der Antrag des Revisionsklägers nicht abgelehnt werden.

12

Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen können aber auch nicht auf § 2 Abs. 1 Nr. 4 GaststG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist die Erlaubnis zum Schankbetrieb zu versagen, wenn die Verwendung der Räume für den Gewerbebetrieb dem öffentlichen Interesse widerspricht. Diese Bestimmung steht nicht in Widerspruch zu dem Grundrecht der freien Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG. Während die Bedürfnisprüfung nach § 2 Abs. 1 GaststG jedenfalls in ihrer praktischen Auswirkung geeignet ist, den Zugang zum Gastwirtsgewerbe allgemein zu versperren, und damit den Wesensgehalt des Grundrechts der freien Berufswahl antastet, bezieht sich die Zulassungsbeschränkung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 GaststG stets nur auf bestimmte Räume und beläßt dem Berufsbewerber grundsätzlich die Möglichkeit, den erwählten Beruf in anderen Räumen auszuüben. Es war deshalb zu prüfen, ob die Verwendung der Betriebsräume des Revisionsklägers für den Ausschank von Flaschenbier etwa deshalb dem öffentlichen Interesse widerspricht, weil durch ihre Lage in unmittelbarer Nähe einer Tankstelle für die diese aufsuchenden Kraftfahrer ein besonderer Anreiz zum Alkoholgenuß geschaffen würde und damit eine Gefährdung der Verkehrssicherheit durch unter Alkoholeinfluß stehende Kraftfahrer zu besorgen wäre. Das Gesetz, trifft keine nähere Bestimmung darüber, was unter öffentlichem Interesse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 GaststG zu verstehen sei. Nach der Begründung zu dem Gesetz vom 13. Juli 1928 (Verhandlungen des Reichstags, IV. Wahlperiode 1928, Bd. 430 Nr. 347 S. 12) war dabei insbesondere an die Wohnungsnot gedacht. Es sollten nicht unnötig für Gewerbebetriebe Räume verwendet werden, deren Bereitstellung für Wohnungszwecke zur Linderung der Wohnungsnot beitragen würde. Der Regierungsvertreter bemerkte in der Beratung des 8. Ausschusses-Volkswirtschaft-(Verhandlungen des Reichstags, IV. Wahlperiode 1928, Bd. 440 Nr. 1791 S. 29), es müsse auch auf Krankenhäuser, Schulhäuser und dergl. Rücksicht genommen werden. Aus dieser Bemerkung ist zu entnehmen, daß der Versagungsgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 4 GaststG auch dann Anwendung finden soll, wenn sich aus der besonderen örtlichen Läge der für den Gewerbebetrieb in Aussicht genommenen Räume eine Gefährdung des öffentlichen Interesses ergeben würde. Jedoch braucht diese Frage im vorliegenden Fall nicht erörtert zu werden. Denn aus dem Tatbestand, der der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt, kann schon deshalb ein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 GaststG nicht hergeleitet werden, weil das dem Gleichheitsgrundsatz zuwiderlaufen würde. Es ist gerichtsbekannt, daß auch sonst in großer Zahl Grast- und Schankstätten mit Alkoholkonzession oder Verkaufsstellen für Branntwein in der Nähe von Tankstellen und anderen dem Kraftverkehr dienenden Einrichtungen bestehen. Im übrigen könnte es nach dem geltenden Recht jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des räumlichen Zusammenhangs nicht verhindert werden, daß in der Nähe einer vollkonzessionierten Gast- oder Schankstätte oder einer Verkaufsstelle für Branntwein durch den Betriebsinhaber selbst oder einen Dritten nachträglich eine Tankstelle errichtet würde. Die Errichtung der Tankstelle würde in diesem Falle nicht zur Zurücknahme der Erlaubnis zum Alkoholausschank oder zum Branntweinkleinhandel führen können. Es wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinen, unter dem Gesichtspunkt des § 2 Abs. 1 Nr. 4 GaststG den Fall, in welchem eine Schankwirtschaft in der Nähe einer Tankstelle errichtet werden soll, anders zu behandeln als den Fall, in welchem in der Nähe einer bereits bestehenden Schankwirtschaft eine Tankstelle hinzukommt.

13

Wie der angefochtene Bescheid des Bürgermeisteramts der Stadt Schwenningen a.N. vom 9. Oktober 1952 ergibt, liegen Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Revisionsklägers nicht vor. Daß die Betriebsräume, für die der Revisionskläger die Erlaubnis zum Ausschank von nichtgeistigen Getränken bereits erhalten hat, zum zusätzlichen Ausschank von Flaschenbier etwa ungeeignet sein könnten, ist nicht ersichtlich. Somit liegen keinerlei Versagungsgründe gegenüber dem Antrag des Revisionsklägers vor.

14

Da die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen im Gesetz keine Stütze finden, waren sie ebenso wie das angefochtene Urteil aufzuheben. Entsprechend dem weiteren Begehren des Revisionsklägers war zugleich der Revisionsbeklagte zu verpflichten, das Bürgermeisteramt der Stadt Schwenningen a.N. anzuweisen, dem Revisionskläger die beantragte Erlaubnis zum Ausschank von Flaschenbier zu erteilen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Egidi
gez. Dr. Elsner
gez. Witten
gez. Dr. Eue
gez. Hering