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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.03.1956, Az.: BVerwG I B 112.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.03.1956
Aktenzeichen
BVerwG I B 112.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 11756
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 09.05.1955 - Bf. I 205/54

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 21. März 1956
durch
die Bundesrichter Dr. Eisner, Witten und Dr. Ritgen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Mai 1955 - OVG Bf. I 205/54 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.400 DM festgesetzt.

Gründe

1

In einem Verkaufspavillon, der neu erbaut wurde, beabsichtigte die Klägerin eine Imbißhalle zu errichten. Zunächst war ein Raum von 48 qm Bodenfläche hierfür vorgesehen. Aus finanziellen Gründen begnügte sie sich jedoch schließlich mit einem Raum von etwa 19 qm Größe. Für diesen Raum beantragte sie beim Bezirksamt Hamburg-Eimsbüttel die Erlaubnis zum Ausschank alkoholfreier Getränke und von Flaschenbier. Während dem Antrag auf alkoholfreien Ausschank stattgegeben wurde, lehnte das Bezirksamt den Flaschenbier-Ausschank ab, weil die Größe des Gästeraums mit nur 18,20 qm hierfür zu gering sei. Überdies könnten die Toiletten, die außerhalb des Betriebes lägen, bei dem Ausschank von Flaschenbier den Anforderungen nicht genügen. Der Rekurs, die Klage und die Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg.

2

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht geht in dem Berufungsurteil vom 9. Mai 1955 davon aus, daß es sich bei der Imbißhalle der Klägerin um eine erlaubnispflichtige Schankwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes handele. Die Erlaubnis dürfe allerdings nur bei Vorliegen eines der Versagungsgründe des § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes verweigert werden. Das Bezirksamt Eimsbüttel habe daher den Antrag der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gaststättengesetzes prüfen müssen, ob etwa die zum Betriebe des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügten. Durch eine angeblich mündlich erteilte Zusage sei es hinsichtlich seiner Entscheidung nicht gebunden gewesen. Eine solche Bindung könne nicht eintreten, wenn es sich um einen formgebundenen Verwaltungsakt handele. Dieser Grundsatz müsse auch für die in § 18 Nr. 1 des Gaststättengesetzes ausdrücklich vorgeschriebene schriftliche Bescheidung von Anträgen auf Erteilung der Schankerlaubnis gelten. Außerdem liege selbst dann, wenn man den Vortrag der Klägerin insoweit als richtig unterstelle, eine mündliche Zusage nicht vor. Die Erklärungen und Handlungen der Sachbearbeiter der Genehmigungsbehörde habe ein objektiver Dritter bei verständiger Würdigung nur dahin auslegen können, daß diese alle Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession als gegeben angesehen hätten und der Ansicht gewesen seien, daß die Genehmigung erteilt werden würde. Über die Erteilung einer Schankkonzession könne zudem nicht ein Behördenbediensteter, sondern nur der Fachausschuß entscheiden. Im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens habe die Beklagte festgestellt, daß die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume den polizeilichen Anforderungen für den Ausschank von Flaschenbier nicht genügten. Ein Ermessensfehler sei hierbei nicht erkennbar. Da der Charakter einer alkoholischen Schankstätte in aller Regel anders zu sein pflege als der einer alkoholfreien, sei es gerechtfertigt, wenn an die Räumlichkeiten unterschiedliche Anforderungen gestellt würden. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liege nicht vor. Die Verweigerung der Genehmigung zum Ausschank von Flaschenbier sei daher gerechtfertigt.

3

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

4

Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 3. Juni 1954 - IV A 1155/53 - und der auf dieses bezüglichen Beschwerdeentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 9. November 1954 - BVerwG I B 158.54 - ab. In diesem Beschluß habe das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, daß bei der Ausdehnung eines bereits vorhandenen alkoholfreien Schankbetriebes auf alkoholische Getränke von der Genehmigungsbehörde unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gaststättengesetzes keine höheren Anforderungen gestellt werden dürften. Die Revision sei deshalb nach § 53 Abs. 2 Buchst. c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht zuzulassen.

5

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

6

Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn - abgesehen von dem hier von vornherein ausscheidenden Fall des Buchst. b - entweder im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt.

7

Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß die Beklagte durch die Erklärungen ihrer Sachbearbeiter nicht gebunden sei, der Klägerin die Erlaubnis zu erteilen, auch Flaschenbier auszuschenken, werfen keine zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine solche könnte zwar vorliegen, wenn es für die Entscheidung darauf ankäme, ob die nach § 18 Nr. 1 des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930 (RGBl. I S. 146) - GaststG - für die Genehmigung vorgeschriebene schriftliche Form eine Bindung der Behörde durch mündliche Zusagen grundsätzlich ausschlösse. Jedoch beruht das angefochtene Urteil in diesem Punkte nicht auf der von ihm hierzu vertretenen Auffassung. Vielmehr ist das Berufungsgericht im Rahmen der ihm zustehenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß Zusagen, die die Behörde nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichten könnten, überhaupt nicht gegeben worden seien. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Entscheidung darüber, ob der in Aussicht genommene Betriebsraum den polizeilichen Anforderungen genüge, im Ermessen der Behörde stehe, entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl.Beschluß vom 9. Februar 1954 - BVerwG I B 201.53 -, NJW 1954 S. 693 = DVBl. 1954 S. 361). Einer weiteren Klärung bedarf diese Frage nicht.

8

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf denBeschluß des erkennenden Senats vom 9. November 1954 - BVerwG I B 158.54 - (MDR 1955 S. 205) berufen. In diesem Beschluß ist ausgeführt, daß bei der Prüfung der Eignung der für den Betrieb bestimmten Räume auch der besondere Zweck, dem sie dienen sollten, zu berücksichtigen, jedoch in dem dort vorliegenden Fall nicht einzusehen sei, weshalb an den Betrieb des Klägers höhere räumliche Anforderungen gestellt werden sollten, wenn er auf den Ausschank alkoholischer Getränke ausgedehnt werde. Der erkennende Senat hat also nicht ausgesprochen, daß beim Ausschank alkoholischer Getränke grundsätzlich keine höheren Anforderungen gestellt werden dürfen als beim Ausschank alkoholfreier Getränke, sondern daß die Anforderungen sich nach den Umständen des Einzelfalles zu richten hätten. Insofern weicht das angefochtene Urteil von dem genannten Beschluß des erkennenden Senats demnach nicht ab. Wenn sich aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 3. Juni 1954 eine andere Auffassung dieses Gerichts ergeben sollte, so könnte auch das nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG hat nur den Zweck, bei abweichenden Entscheidungen oberster allgemeiner Verwaltungsgerichte der Länder dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, die streitige Frage im Interesse der Rechtseinheit zu klären. Nach dem Beschluß des erkennenden Senats vom 9. November 1954 bedarf es einer solchen Klärung aber nicht mehr.

9

Schließlich wirft das angefochtene Urteil auch keine klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfragen über die Handhabung des behördlichen Ermessens und über den Inhalt des Gleichheitsgrundsatzes auf.

10

Die Beschwerde der Klägerin war somit zurückzuweisen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.400 DM festgesetzt. [D]die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht]auf § 74 BVerwGG.

Dr. Eisner
Witten
Dr. Ritgen