Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.11.1954, Az.: BVerwG I B 158.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.11.1954
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 158.54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 14896
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 03.06.1954
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 GaststG
- § 2 Abs. 1 Nr. 3 GaststG
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 GaststG
- § 11 GaststG
- § 82 MRVO 165
- § 74 MRVO 165
- § 86 MRVO 165
- § 536 ZPO
Fundstellen
- Gewarch 1955, 23
- MDR 1955, S.205 (red. Leitsatz)
- MDR 1955, 205 (Volltext mit amtl. LS)
In der Verwaltungsstreitsache hat
das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in seiner Sitzung, am 9. November 1954,
an der teilgenommen haben der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Frege als Vorsitzender und
die Bundesrichter Dr. Elsner und Dr. Ritgen als Beisitzer,
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 1954 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger beantragte am 30. Mai 1952, ihm die Erlaubnis zum Betriebe einer Schankwirtschaft mit Vollkonzession im Hause ... in Hagen, einem pavillonartigen Bauwerk, zu erteilen. Durch Beschluß vom 10. Februar 1953 versagte die Beklagte die vom Kläger nachgesuchte Erlaubnis zum Betriebe einer Schankwirtschaft mit Ausschank aller geistigen Getränke, weil ein Bedürfnis nicht vorliege und weil ferner der Betrieb des Klägers in seiner derzeitigen Gestaltung nicht die Gewähr für die Durchführung eines ordnungsmäßigen Schankbetriebes mit Vollkonzession biete. Gleichzeitig erteilte die Beklagte jedoch dem Kläger die Erlaubnis zum Ausschank nichtgeistiger Getränke im Rahmen einer Trinkhalle.
Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage hatte Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 1954 mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger die beantragte Schankerlaubnis - erforderlichenfalls unter Auflagen für die bauliche Gestaltung der Schankbetriebsräume - zu erteilen. Die Revision ist vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen worden. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Beklagte Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Der Beklagten ist zuzugeben, daß das Urteil des Oberverwaltungsgerichts an einem Verfahrensmangel leidet; denn es ist, ohne daß der Kläger Anschlußberufung eingelegt hatte, über den Ausspruch des erstinstanzlichen Urteils zugunsten des Klägers hinausgegangen, indem es die Beklagte für verpflichtet erklärt hat, dem Kläger - erforderlichenfalls unter entsprechenden Auflagen - die nachgesuchte Erlaubnis zu erteilen. Eine solche reformatio in pejus zuungunsten der Berufungsklägerin ist unzulässig (§ 82 in Verbindung mit §§ 74, 86 der Verordnung der Militärregierung Deutschland, Britisches Kontrollgebiet, Nr. 165 - VBl. f. d. brit. Zone 1948 S. 263 -, vgl. auch § 536 ZPO und Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 22. Aufl. S. 820, Anm. 2 zu § 536). Trotzdem kann dieser Mangel nicht zur Zulassung der Revision führen, da er keine grundsätzliche Rechtsfrage enthält, über die irgendwelche Zweifel bestehen und die im Revisionsverfahren noch geklärt werden könnte.
Soweit sich das Berufungsurteil mit der Bedürfnisprüfung nach § 1 Abs. 2 des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930 (RGBl. I S. 146) - GaststG - auseinandersetzt, vertritt es zwar in der Grundsatzfrage einen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Standpunkt. Diese Abweichung kann jedoch nicht die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - begründen, weil das Berufungsgericht das Vorliegen eines Bedürfnisses in diesem Falle bejaht hat, im Ergebnis seine Entscheidung also insofern zu bestätigen wäre.
Die Beklagte hat aber auch die Versagungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 GaststG geltend gemacht. Zu dem Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 führt das Berufungsurteil aus: Mit dem Einwand, der Betriebsraum entspreche nicht den polizeilichen Anforderungen, könne die Beklagte nicht gehört werden. Es stehe in ihrem Ermessen, in welchem Umfange sie auf der Erfüllung der Richtlinien für die bauliche Gestaltung von Schankbetriebsräumen bestehen wolle. Im vorliegenden Falle habe sie ihr Ermessen in dieser Beziehung bereits ausgeübt, indem sie dem Kläger die Erlaubnis zum Betriebe einer alkoholfreien Schankwirtschaft in den nunmehr beanstandeten Betriebsräumen erteilt habe. Wenn sie aber bei der Erteilung dieser Erlaubnis in dem Zustand der Betriebsräume keinen Grund gefunden habe, die Schankerlaubnis für nichtgeistige Getränke zu versagen, so könne sie sich nunmehr, wo es sich um die Schankerlaubnis für geistige Getränke handele, nicht darauf berufen, daß der bauliche Zustand der Betriebsräume den Erfordernissen eines ordnungsmäßigen Schankbetriebes nicht entspreche.
Die Beklagte erblickt offenbar eine grundsätzliche Rechtsfrage darin, daß das Berufungsurteil hinsichtlich der räumlichen Anforderungen eine alkoholfreie und eine alkoholische Getränke führende Gaststätte gleichstellt. Zwar ist bei der Prüfung der Eignung der für den Betrieb bestimmten Räume auch der besondere Zweck, dem sie dienen sollen, zu berücksichtigen (Rohmer-Eyermann, Kommentar zum Gaststättengesetz, 2. Aufl. S. 40 Anm. 5a zu § 2). Es ist aber nicht einzusehen, weshalb im vorliegenden Falle an den Betrieb des Klägers höhere räumliche Anforderungen gestellt werden sollten, wenn er auf den Ausschank alkoholischer Getränke ausgedehnt wird. Aus der Beurteilung des von der Beklagten geltend gemachten Versagungsgrundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 GaststG durch das Berufungsgericht ergibt sich somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Ob zu Abstellung räumlicher Mängel die Festsetzung von Auflagen nach § 11 GaststG genügt oder ob die Mängel derart sind, daß nur eine Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 in Betracht kommt, ist gleichfalls keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, weil ihre Beantwortung jeweils nur auf den Einzelfall abgestellt werden kann.
Die Versagung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 GaststG wird von der Beklagten darauf gestützt, daß durch die Erteilung der Vollkonzession die von ihr geplante städtebauliche Neuordnung in dem Stadtteil, in dem sich das Betriebsgrundstück des Klägers befindet, beeinträchtigt werde, und daß deshalb die Verwendung der Räume für den Betrieb des Schankgewerbes dem öffentlichen Interesse widerspreche. Hierzu führt das Berufungsurteil aus: Die geplante Neuordnung sei nicht als Versagungsgrund zu werten. Das wäre nur dann der Fall, wenn sie bereits in der Durchführung begriffen wäre. Durch die Existenz des Schankbetriebes werde aber weder die Planung noch die Durchführung der Neuordnung verhindert oder verzögert, so daß insoweit keine öffentlichen Interessen zu erkennen seien, die der Ausübung des Schankbetriebes an dieser Stelle entgegenstehen könnten. Die Tatsache, daß die Erteilung der Schankerlaubnis möglicherweise mit einer in Zukunft auftretenden finanziellen Belastung der Neuordnung verbunden sein könnte, spreche nicht gegen die Anerkennung des Bedürfnisses und bilde auch keinen Versagungsgrund gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 GaststG, da diese Erwägung rein fiskalische Interessen betreffe, die mit den öffentlichen Interessen nicht ohne weiteres identisch seien.
Das Berufungsgericht erkennt demnach an, daß unter Umständen auch Gesichtspunkte der städtebaulichen Planung öffentliche Interessen berühren, denen die Verwendung von Räumen für den Betrieb des Schankgewerbes widersprechen kann. Es verneint jedoch für den vorliegenden Fall, daß öffentliche Interessen in Verbindung mit der beabsichtigten Neuordnung des betreffenden Stadtteils durch die Erteilung der Vollkonzession beeinträchtigt werden. Auch insoweit ist die Entscheidung des Berufungsgerichts auf den Einzelfall abgestellt und enthält keine grundsätzliche Rechtsfrage.
Schließlich lassen auch die Ausführungen des Berufungsurteils darüber, daß die angeblich gegenüber dem Kläger ausgesprochene Kündigung der Betriebsräume der Erteilung der Schankerlaubnis nicht entgegenstehe, und daß das erstinstanzliche Urteil nicht etwa deshalb hätte aufgehoben werden müssen, weil es keinen Ausspruch über die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Erlaubnis enthalten habe, keine der Klärung in einem etwaigen Revisionsverfahren zugängliche Rechtsfrage erkennen, weil insofern eine Unklarheit nicht besteht.
Da somit die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. a und c BVerwGG nicht erfüllt sind - § 53 Abs. 2 Buchst. b scheidet von vornherein aus -, mußte die Beschwerde zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Elsner
Dr. Ritgen