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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.01.1957, Az.: BVerwG VI C 206.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.01.1957
Aktenzeichen
BVerwG VI C 206.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16660
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 10.11.1953 - AZ: V OVG A 305/53

Fundstellen

  • DVBl 1958, 589 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1958, 88
  • DÖV 1958, 87-88 (amtl. Leitsatz)
  • NDBZ 1957, 370

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Verwirkung des Klagerechts eines Beamten

  2. 2.

    Ein Beamter, der sein Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren hatte, aber danach vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG auch noch aus beamtenrechtlichen Gründen ausgeschieden ist, nimmt an der Versorgung und Unterbringung nach diesem Gesetz nicht teil. Dagegen wird er von § 77 des Gesetzes zu Art. 131 GG erfaßt, und günstigere landesrechtliche Vorschriften i.S. von § 63 Abs. 3 dieses Gesetzes bleiben für ihn bestehen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1957
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst als Vorsitzenden,
die Bundesrichterin Schmitt,
den Bundesrichter Dr. Dr. Breitfeld
den Bundesrichter Tellenbach und
den Bundesrichter Reimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 10. November 1953 - V OVG A 305/53 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1917 geborene Kläger bestand im Jahre 1941 die erste juristische Staatsprüfung. Den Vorbereitungsdienst als Gerichtsreferendar leistete er seit Dezember 1942 im Oberlandesgerichtsbezirk C... ab.

2

Unter dem 1. Juli 1944 übermittelte ihm der Reichsminister der Justiz folgenden Erlaß:

"Auf Grund des Runderlasses des Herrn Reichsministers des Innern und des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 22. Dezember 1942 und der Durchführungsbestimmungen hierzu (AV. d.RJM. vom 15.2.1943) - veröffentlicht in der Deutschen Justiz 1943 Seite 125 - werden Sie hiermit unter widerruflicher Übernahme in das Beamtenverhältnis mit Wirkung vom heutigen Tage zum außerplanmäßigen Beamten ernannt. Sie führen nunmehr die Dienstbezeichnung "Assessor". Ihr endgültiges Verbleiben in der Justizverwaltung ist, da die Zulassung zum Vorbereitungsdienst nicht auf eine bestimmte Zahl von Anwärtern beschränkt war, abgesehen von dem Bestehen der Prüfung auch davon abhängig, ob der Bedarf der Justizverwaltung die dauernde Verwendung rechtfertigt. Hierüber wird später entschieden werden. Sofern Sie nach allgemeinen Grundsätzen aus dem Reichsjustizdienst ausscheiden, verlieren Sie die Dienstbezeichnung und die Bezüge. Die Bestimmungen der Laufbahnverordnung vom 16.5. 1939 (RGBl. I S. 917) bleiben unberührt. Der noch erforderliche Vorbereitungsdienst und die große Staatsprüfung sind im außerplanmäßigen Dienstverhältnis nachzuholen."

3

Von da an bezog der Kläger Diäten. Seit August 1944 stand der Kläger im letzten Ausbildungsabschnitt beim Oberlandesgericht C.... Im April 1945 wurde C... von den Alliierten besetzt. Wenige Tage später meldete sich der Kläger, der inzwischen von einer kriegsbedingten Notdienstbeorderung zurückgekehrt war, nach seinen Angaben bei dem Oberlandesgericht C... zur Wiederaufnahme des Dienstes. Da die Gerichte geschlossen waren, konnte er zunächst nicht beschäftigt werden. Angeblich wurde ihm geraten, sich zu Hause weiter auf die Große Staatsprüfung vorzubereiten oder sich bei dem Justizaufräumungstrupp zu melden. Im November 1945 beantragte der Personalausschuß für das Oberlandesgericht und das Amtsgericht C... die Entlassung des Klägers aus dem Ast; da sein Verbleib damals unbekannt war, wurde nichts veranlaßt.

4

Bei seiner Entlassung aus seiner vom Juni 1945 bis zum Februar 1948 dauernden Internierung wegen SS-Zugehörigkeit und Tätigkeit für den SD kategorisierte die englische Dienststelle den Kläger vorläufig nach Gruppe III. Im April 1948 verurteilte ihn eine Spruchkammer zu einer durch die Internierung abgegoltenen Geldstrafe von 500 RM. Als der Kläger sich unmittelbar nach seiner Entlassung bei dem Beklagten zur Wiederaufnahme des Dienstes meldete, wurde ihm bedeutet, er müsse sich zunächst entnazifizieren lassen. Im Entnazifizierungsverfahren wurde er im November 1948 in Gruppe IV mit dem Verlust der Wählbarkeit und einer dreijährigen Beförderungssperre eingereiht. Sein Gesuch um Wiederzulassung zum Vorbereitungsdienst beschied der Beklagte am 3. Januar 1949 mit der "an den Assessor (K) Ernst S..." gerichteten Verfügung, in der es heißt:

"Auf das Gesuch vom 7.12.48 werden Sie unter gleichzeitiger Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst zu Ihrer weiteren Ausbildung auf die Dauer von 6 Monaten dem Oberlandesgericht in C... überwiesen. Sie wollen sich umgehend bei dem Herrn Vizepräsidenten und dem zuständigen Präsidialrat melden ...

(Es folgen Weisungen wegen der künftigen Meldung zur Großen Staatsprüfung.)

... Ihre Ernennung zum außerplanmäßigen Beamten mit der Dienstbezeichnung "Assessor" war, wie in dem Erlaß des RJM. ausdrücklich gesagt, widerruflich erfolgt. Gemäß § 61 des deutschen Beamtengesetzes spreche ich in Wahrnehmung der früher dem Reichsjustizminister zustehenden Befugnisse hiermit den Widerruf Ihrer Übernahme in das außerplanmäßige Beamtenverhältnis und Ihre Entlassung mit der Maßgabe aus, daß Sie weiterhin als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Richters und Staatsanwalts verbleiben und Ihre bisherige Dienstbezeichnung "Assessor" weiterführen dürfen.

Ihre erneute Ernennung zum außerplanmäßigen Beamten vor erfolgreicher Ablegung der 2. juristischen Staatsprüfung kann ich Ihnen nicht in Aussicht stellen."

5

Eine Rechtsmittelbelehrung war dieser Verfügung nicht beigefügt.

6

Nach der Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes am 1. Februar 1949 erhielt der Kläger während dessen Dauer Unterhaltszuschüsse. Mit der Ableistung der Großen juristischen Staatsprüfung am 5. Mai 1950 schied der Kläger aus dem Beamtenverhältnis aus. Nach einer Anwaltsassessorenzeit wurde er im August 1951 als Rechtsanwalt zugelassen. Wegen seiner früheren SS-Zugehörigkeit und im Hinblick auf die Notwendigkeit, Wiederverwendungsbeamte einzustellen, blieb sein wiederholt geäußerter Wunsch unerfüllt, Richter zu werden.

7

Am 22. Oktober 1951 legte der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 3. Januar 1949 Einspruch ein. Er beantragte, diesen Bescheid insoweit aufzuheben, als darin der Widerruf seiner Aufnahme in das außerplanmäßige Beamtenverhältnis und seine Entlassung ausgesprochen waren, sowie ihm für die Zeit vom 1. Februar 1949 bis zum 5. Mai 1950 Diäten unter Anrechnung der Unterhaltszuschüsse nachzuzahlen. Mit Bescheid vom 2. Februar 1952 wies der Beklagte den Einspruch zurück.

8

Schon vorher, nämlich am 27. November 1951, erhob der Kläger beim Landesverwaltungsgericht Braunschweig - I. Kammer - in Lüneburg Klage mit dem Antrag, die Bescheide insoweit aufzuheben, als darin der Widerruf der Aufnahme in das außerplanmäßige Beamtenverhältnis und die Entlassung ausgesprochen seien.

9

Gegen das diesem Antrag stattgebende Urteil des Landesverwaltungsgerichts legte der Beklagte Berufung ein, die das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch Urteil vom 10. November 1953 mit folgender Begründung zurückwies: Die Klage sei zulässig, da ein Verwaltungsakt ohne Rechtsmittelbelehrung unbefristet anfechtbar sei. Der Kläger habe seine Ansprüche auch nicht dadurch verwirkt, daß er den Einspruch verzögert habe. Angesichts der wiederholten Vorsprachen des Klägers bei den Sachbearbeitern des Beklagten und angesichts der von anderen Assessoren (K) unternommenen Schritte habe der Beklagte noch nicht annehmen können, die Assessoren (K) insgesamt oder der Kläger hätten sich damit abgefunden, daß ihnen ihre Eigenschaft als außerplanmäßige Beamte abgesprochen worden seien. Obwohl das Beamtenverhältnis des Klägers seit dem 5. Mai 1950 beendet sei, habe der Kläger noch ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Abgesehen von etwaigen vermögensrechtlichen Folgen könne sein Beamtenstatus in der Zeit vom 1. Februar 1949 bis zum 5. Mai 1950 sich auf die Gestaltung eines neuen beamtenrechtlichen Verhältnisses auswirken, wenn er doch noch in den öffentlichen Dienst übernommen werden sollte.

10

Bei der sachlich-rechtlichen Beurteilung geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger durch den Erlaß des Reichsjustizministers vom 1. Juli 1944 rechtswirksam außerplanmäßiger Beamter des Reiches geworden sei mit der Besonderheit, daß er noch weiterhin im Vorbereitungsdienst gestanden habe. Dieses Beamtenverhältnis sei weder durch den Zusammenbruch des Reiches noch auf Grund von Bestimmungen der Besatzungsmächte automatisch erloschen. Zwar sei der Kläger nach Kapitel 10 Nr. 4 der Kontrolldirektive Nr. 24 zwangsweise aus dem Amt zu entfernen gewesen, doch sei der zur Durchführung dieser Vorschrift erforderliche besondere Entlassungsakt dem Kläger gegenüber weder vom Beklagten noch von der Militärregierung ergangen. Eine Beendigung des Beamtenverhältnisses des Klägers sei auch weder durch seine Internierung noch durch seine vorläufige Kategorisierung in die Gruppe III noch durch seine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 500 RM durch die Spruchkammer und schließlich auch nicht durch seine Einreihung in die Kategorie IV mit Beförderungssperre eingetreten. Ebensowenig sei diese Wirkung durch die von dem Beklagten vorgelegten Weisungen der Militärregierung herbeigeführt worden.

11

An die Stelle des Reiches sei als Dienstherr des Klägers das Land getreten, da auf dieses die bisherigen Reichsaufgaben auf dem Gebiete der Justiz übergegangen seien. Der Kläger sei für das Land auch ein einheimischer Beamter gewesen, weil er seit 1942 dem Oberlandesgerichtsbezirk C... angehört habe.

12

Landesbeamter sei er nicht erst dadurch geworden, daß die angefochtene Verfügung in ihrem ersten Teil an sein früheres Rechtsverhältnis angeknüpft und es im Landesdienst fortgesetzt habe. Widerruf und Entlassung seien dadurch nicht gegenstandslos geworden.

13

Bei der Prüfung des angefochtenen Teils der Verfügung sei ferner zu berücksichtigen, daß der Kläger zugleich Beamter im Vorbereitungsdienst, daß er bislang noch infolge der Internierung suspendiert und daß er rechtskräftig in Gruppe IV mit der Beförderungssperre als einziger beamtenrechtlicher Beschränkung entnazifiziert gewesen sei.

14

Ob man den Widerruf und die Entlassung als Beendigung des außerplanmäßigen Beamtenverhältnisses verbunden mit der Neubegründung eines nicht planmäßigen ansehe oder als einen an die Wiedereinstellung, d.h. an die Beendigung der Suspension geknüpften Vorbehalt, der das außerplanmäßige Beamtenverhältnis in ein nicht planmäßiges umwandeln sollte, sei unerheblich. Bei jeder Betrachtungsweise seien die angefochtenen Verfügungen unhaltbar.

15

Nach ständiger Rechtsprechung sei bei einem Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst das Ermessen bei der Ausübung des Widerrufs auf solche Gründe beschränkt, die mit dem Sinn und dem Zweck des Vorbereitungsdienstes im Zusammenhang ständen. Hierzu gehörten fiskalische Gründe nicht. Sonstige einschlägige Gründe seien, abgesehen von der politischen Belastung des Klägers, nicht dargetan. Auch ein Änderungswiderruf sei gegenüber dem Beamten im Vorbereitungsdienst nicht anders zu beurteilen. Die Übernahme in das außerplanmäßige Beamtenverhältnis habe ihren berechtigten Zweck darin gehabt, den an der Ablegung der Prüfung gehinderten Beamtenanwärtern eine wirtschaftliche Sicherung in Form des Diäten-Anspruchs zu bieten. Diese hätten sich hierauf vielfach, wie auch gerade der Kläger, durch Gründung einer Familie eingestellt. Ihr Berufsplan sei also durch die Änderung des Beamtenverhältnisses und Entziehung der Diäten gestört oder gefährdet worden. Die Auffassung des Beklagten, der Kläger habe als außerplanmäßiger Beamter im Vorbereitungsdienst nach § 16 des Reichsbesoldungsgesetzes ohnehin keinen Anspruch auf Diäten, weil er sich nicht ganz oder überwiegend im Interesse des Dienstherrn betätige; gehe fehl, denn die Ausbildung der Beamten im Vorbereitungsdienst liege auch insoweit im Interesse des Dienstherrn, als es sich nicht um echte Nachwuchskräfte für den Justiz- und Verwaltungsdienst handele.

16

Auch die politische Belastung des Klägers rechtfertige die angefochtene Maßnahme nicht. Der Beklagte habe im Januar 1949 die Wiedereinstellung eines amtsentfernten, aber in Gruppe IV ohne Beschäftigungsbeschränkung entnazifizierten Landesbeamten nicht wegen dieser Belastung ablehnen oder mit einer Minderung seiner beamtenrechtlichen Stellung verbinden können. Die Kontrollratsdirektive Nr. 24, nach der dies möglich gewesen wäre, habe damals nicht mehr gegolten. Die an ihre Stelle getretenen Militärregierungsverordnungen Nr. 79 und 110 (MilRegAmtsbl. brit. Zone, S. 422 und 608) und die auf ihnen beruhenden landesrechtlichen Entnazifizierungsbestimmungen hätten dem Beklagten ein solches Recht nicht zugestanden. Danach hätte der Kläger mit ungeschmälerter Rechtsstellung wieder eingestellt werden müssen. Erst die Zweite Niedersächsische Maßnahmenverordnung vom 15. März 1949 (GVBl. S. 57) habe bei amtsentfernten Widerrufsbeamten mit Ausnahme der Nichtbetroffenen in ihrem § 19 Abs. 2 die Wiederverwendung in das pflichtgemäße Ermessen der Ernennungsbehörde gestellt. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung sei jedoch der Kläger bereits wiederverwendet gewesen. Nach § 9 der Zweiten Maßnahmenverordnung habe zwar die Bestätigung des Klägers in seinen Rechten aus dem außerplanmäßigen Beamtenverhältnis nur insoweit als erteilt gegolten, als er nach seiner Amtsenthebung in der minderen Rechtsstellung des nicht planmäßigen Beamten bereits wiederbeschäftigt gewesen sei. Der Kläger habe jedoch den Anspruch auf Bestätigung seiner vorherigen Beamtenrechte, weil er alle gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfülle.

17

Gegen dieses ihm am 25. Mai 1954 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 22. Juni 1954 Revision eingelegt und sie am 17. Juli 1954 begründet. Der Beklagte beantragt,

18

das angefochtene Urteil mit dem ihm zugrunde liegenden Urteil des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig - Kammer Lüneburg - in Lüneburg vom 26. Februar 1953 aufzuheben und den Kläger mit seiner Klage abzuweisen,

19

evtl. das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

20

In der Revisionsbegründung wird zunächst die Parteibezeichnung des Beklagten dahin berichtigt, daß dieser das Land Niedersachsen, vertreten durch den Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle, sei. Die Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht das Rechtsschutzinteresse des Klägers bejaht. Der Kläger habe - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht zum Ausdruck gebracht, daß die Beantwortung der Frage nach seinem Rechtsstande in der Zeit vom Februar 1949 bis zum Mai 1950 sich auf die Gestaltung eines etwaigen neuen beamtenrechtlichen Verhältnisses auswirken könnte. Vielmehr habe der Kläger seine Klage eindeutig mit dem Ziel erhoben, später seine vermeintlichen Diätenansprüche durchzusetzen. Ob der Kläger in seiner Ausbildungszeit außerplanmäßiger Beamter gewesen sei, sei für seinen Beamtenstatus ohne Bedeutung. Auch für eine etwaige spätere Geltendmachung seiner angeblichen vermögensrechtlichen Ansprüche stehe dem Kläger für die jetzt erhobene Anfechtungsklage kein Rechtsschutzinteresse zur Seite. Denn ein solcher Diätenanspruch sei ohne Rücksicht darauf, ob der Widerruf zu Recht erfolgt sei, nicht begründet.

21

Das Berufungsgericht habe die Rechtsgültigkeit der Kriegsvorschriften, auf denen die Ernennung des Klägers zum Assessor (K) beruhe, unterstellt. An der Rechtsgültigkeit dieser Vorschriften beständen erhebliche Zweifel, wie der Beklagte ausführlich darlegt. Seiner Ansicht nach ist sie mit der Folge zu verneinen, daß dem Kläger weder ein Diätenanspruch zustehe noch aus seiner Ernennung zum Assessor (K) für eine etwaige spätere Beamtenlaufbahn Rechte erwachsen könnten. Das Rechtsschutzinteresse für die Klage sei daher zu verneinen.

22

Das Revisionsgericht werde von Amts wegen auch zu prüfen haben, ob es nicht gemäß § 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes an die das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 tragende Feststellung gebunden sei, wonach alle Beamtenverhältnisse am 8. Mai 1945 erloschen seien. Unabhängig hiervon sei darauf hinzuweisen, daß der Kläger durch die angefochtenen Verfügungen nur als Referendar wieder eingestellt worden sei. Nur mit dieser Einschränkung habe der Kläger als Beamter im Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen gegolten. Als Referendar habe ihm kein Diätenanspruch zugestanden. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts seien die Weisungen der Militärregierung durch den Erlaß des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 20. November 1948 noch nicht außer Kraft gesetzt worden.

23

Abweichend von der angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster habe das Berufungsgericht einen Verwaltungsakt ohne Rechtsmittelbelehrung für unbefristet anfechtbar erklärt. Es müsse jedoch eine Beschränkung der Anfechtbarkeit angenommen werden, wie dies im § 21 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - auch ausdrücklich vorgeschrieben sei.

24

Soweit das angefochtene Urteil einen Ermessensverstoß bei der Ausübung des Widerrufsrechts glaubt feststellen zu können, habe es verkannt, daß - wie im Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Dezember 1952 ausgeführt - auch fiskalische Gründe den Widerruf zu rechtfertigen vermocht hätten. Im übrigen verstoße das Urteil gegen allgemeine Grundsätze der Denkgesetze, indem es die von ihm selbst aufgestellten Rechtsgrundsätze für den Widerruf eines außerplanmäßigen Beamtenverhältnisses des Vorbereitungsdienstes unrichtig angewendet habe. Der Kläger sei im Jahre 1949 durch die Beschränkung auf den Unterhaltszuschuß in seinem Berufsplan nicht mehr gestört oder gefährdet worden, weil er bis dahin schon jahrelang aus anderen Gründen an der Fortführung seines Berufs gehindert gewesen sei.

25

Insgesamt habe es sich bei der angefochtenen Verfügung um die Beseitigung von in anormalen Zeiten mit außergewöhnlichen Maßnahmen geschaffener Rechtsverhältnisse gehandelt, für deren Beseitigung nach Wegfall jener außergewöhnlichen Voraussetzungen nicht die Grundsätze - für den Widerruf in normalen Zeiten gelten konnten.

26

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

27

Er widerspricht der Änderung des Rubrums und macht daneben insbesondere geltend: Entgegen der Auffassung des Beklagten habe er den Einspruch und damit auch die Klage fristgerecht erhoben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch sein Rechtsschutzinteresse zu bejahen.

28

Die Frage der Ernennung und Entlassung von Beamten des Landes Niedersachsen sowie die des Widerrufs ihrer Beamteneigenschaft beurteile sich ausschließlich nach Landesrecht. Soweit es sich bei den in Betracht kommenden Vorschriften um ehemaliges Reichsrecht handele, seien sie hier nur als Landesrecht anwendbar. Die gesamten von der Revision behandelten Rechtsfragen seien daher als dem Landesrecht zugehörig nicht revisibel. Nur fürsorglich sei noch darauf hinzuweisen, daß die Mehrheit der Gerichte ihre Bindung an die in dem Beamtenrechtsurteil des Bundesverfassungsgerichts zum Ausdruck gebrachte Auffassung verneine, daß sämtliche Beamtenverhältnisse mit dem Zusammenbrach erloschen seien. In Rechtsprechung und Schrifttum sei überzeugend dargetan worden, daß eine so weit gehende Bindung nicht anzurechnen sei. Der Kläger setzt sich ferner mit den Darlegungen des Beklagten auseinander, die die Rechtsgültigkeit der Maßnahmen in Zweifel ziehen, die zu einer Ernennung zum Assessor (K) geführt haben. Abschließend tritt er der Auffassung des Beklagten entgegen, daß er durch die Beschränkung auf den Unterhaltszuschuß nicht in seinem Lebensplan gestört worden sei.

29

II.

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Die vom Beklagten angeregte Berichtigung seiner Parteibezeichnung ist eine Klageänderung, die nach § 60 BVerwGG im Revisionsverfahren ausgeschlossen ist (zu vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 4. November 1953 - BVerwG II C 72.53, DVBl. 1954 S. 228 -).

30

Mit dem Hinweis, das Berufungsgericht habe zu Unrecht Verwaltungsakte ohne Rechtsmittelbelehrung für unbefristet anfechtbar erklärt, rügt der Beklagte, daß die Vorinstanzen die Klage nicht durch Prozeßurteil abgewiesen, sondern eine Sachentscheidung getroffen haben. Der Beklagte beanstandet mithin einen Verfahrensmangel im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG. Diese Rüge ist nicht begründet, denn die Klage war zulässig. Ihrer Erhebung stand eine gesetzliche Ausschlußfrist nicht entgegen. Nach § 35 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 vom 15. September 1948 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone (Amtsbl. der brit. MilReg. 1948 Nr. 24 S. 799) - MRVO 165 - beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder für einen sonstigen Rechtsbehelf, also auch für eine Anfechtungsklage, nur dann zu laufen, wenn den Beteiligten eine dieser Vorschrift entsprechende Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist. Da es in den angefochtenen Bescheiden an einer solchen Rechtsmittelbelehrung fehlt, kann die Klage nicht wegen Versäumung der Fristen der §§ 45 und 48 MRVO Nr. 165 als unzulässig beurteilt werden.

31

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, der Kläger habe die Klagebefugnis durch sein Zuwarten von der Zustellung des Bescheids vom 3. Januar 1949 (am 6. Januar 1949) bis zur Erhebung des Einspruchs am 21. Oktober 1951 verwirkt. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (V. Senat, Urteil vom 1. März 1956 - BVerwG V C 44.54 -, MDR 1956, 632) die Möglichkeit der Verwirkung der Klagebefugnis anerkannt, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß der von dem Verwaltungsakt Betroffene ein Verhalten an den Tag legt, das bei der Behörde den Anschein erweckt, er erkenne den Verwaltungsakt als rechtmäßig an, so daß die danach erfolgende spätere Anfechtung in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten steht und damit gegen Treu und Glauben verstößt. Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, die wiederholten Vorsprachen des Klägers bei dem Beklagten und die Schritte anderer Assessoren (K) hätten die Rechtsfragen um deren Beamtenverhältnis derart in Fluß gehalten, daß auch der Beklagte noch nicht habe annehmen können, die Assessoren (K) insgesamt oder der Kläger hätten sich damit abgefunden, daß sie ihre Eigenschaft als außerplanmäßige Beamte verloren hätten. Auf Grund dieser Feststellung hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend entschieden, der Kläger habe seine Klagebefugnis nicht verwirkt. Diese Entscheidung deckt sich im Ergebnis auch mit der Rechtsprechung des II. Senats. ImUrteil vom 4. Mai 1956 - BVerwG II C 143.54 - hat der II. Senat ausgeführt: Da auf dem Gebiete des Beamtenrechts zu den wesentlichen Rechtsgrundsätzen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gehöre, könne sich der beklagte Dienstherr nicht darauf berufen, der Beamte habe das Klagerecht durch längeres Zuwarten verwirkt, nachdem der Dienstherr selbst der ihm obliegenden Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung nicht nachgekommen sei.

32

Zutreffend hat das Berufungsgericht auch das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Anfechtung der Verfügung vom 3. Januar 1949 bejaht. Von der Entscheidung der Frage, ob der Kläger in der Zeit vom 1. Februar 1949 bis zum 5. Mai 1950 ungeachtet der Verfügung vom 3. Januar 1949 noch außerplanmäßiger Beamter (Assessor [K]) gewesen ist oder nicht, hängt die weitere Entscheidung ab, ob er gegen seinen Dienstherrn einen Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrags zwischen den während dieses Zeitabschnitts tatsächlich bezogenen Unterhaltszuschüssen und den Diäten nach der Besoldungsgruppe A 2 c 2 hat. Da die Beantwortung beider Fragen damit verknüpft ist, ob die Verfügung vom 3. Januar 1949 rechtsbeständig ist, hat der Kläger ein rechtliches Interesse an der Entscheidung dieser Frage. Ist ein Rechtsschutzinteresse des Klägers wegen der hinter seiner Klage stehenden vermögensrechtlichen Ansprüche anzuerkennen, bedarf es keines Eingehens mehr auf die Frage, ob ihm ein solches auch deshalb zuzubilligen ist, weil er im Falle einer erneuten erfolgreichen Bewerbung um Übernahme als Beamter in den Landesdienst ein rechtlich begründetes Interesse an der Klärung seines allgemeinen Rechtsstandes in der Zeit vom 1. Februar 1949 bis zum 5. Mai 1950 haben würde.

33

Soweit die Sachentscheidung des Berufungsgerichts und die ihr zugrunde liegenden Einzelfeststellungen auf Landesbeamtenrechte, entnazifizierungsrechtliche Besatzungsvorschriften, Landesentnazifizierungsrechte sowie auf die niedersächsische Zweite Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamten-, Besoldungs- und Besatzungsrechts vom 15. März 1949 (GVBl. S. 57) - 2.Maßn.VO. - gestützt wird, ist sie nicht revisibel. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG kann das Revisionsgericht sie nur daraufhin nachprüfen, ob Bundesrecht verletzt worden ist.

34

Der Versuch der Revision, die Rechtsgültigkeit der Ernennung des Klägers zum Assessor (K) durch den Hinweis darauf in Zweifel zu ziehen, daß die zu derartigen Ernennungen ermächtigenden Erlasse der Rechtmäßigkeit entbehren, konnte keinen Erfolg haben. Selbst wenn die Bedenken gegen den die Grundlage für die Ernennung des Klägers bildenden Erlaß der Reichsminister des Innern und der Finanzen vom 22. Dezember 1942 (DJ 1943, 125) und die Allgemeinverfügung des Reichsministers der Justiz vom 15. Februar 1943 (DJ 1943, 125) begründet wären, was hier dahingestellt bleiben kann, wäre das Revisionsgericht gehindert, daraus zu folgern, daß die Ernennung des Klägers zum Assessor (K) rechtsungültig ist. Das Berufungsgericht ist nämlich offensichtlich auf Grund früherer reichsrechtlicher Vorschriften zu der gegenteiligen Auffassung gelangt. Die in Betracht kommenden reichsrechtlichen Vorschriften sind jedoch nach der vom erkennenden Senat übernommenen und weiterentwickelten Rechtsprechung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 57) nicht als "Bundesrecht" i.S. von § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG zu beurteilen, weil Dienstherr des Klägers nach den unbestrittenen und zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts infolge des Übergangs der Aufgaben der Justiz vom Reich auf die Länder das Land Niedersachsen, also nicht der Bund, ist. Die auf der Anwendung früherer reichsrechtlicher Vorschriften beruhende Auffassung des Berufungsgerichts kann somit im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden. Infolgedessen ist der Senat auch nicht in der Lage, zu der an sich näherliegenden Frage Stellung zu nehmen, ob nicht schon § 32 DBG der von dem Beklagten gezogenen Schlußfolgerung entgegensteht.

35

Der Revision ist einzuräumen, daß die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, das Beamtenverhältnis des Klägers zum Reich sei durch den Zusammenbruch des Reichs nicht automatisch erloschen, im Widerspruch zu den Gründen des sogen. Beamtenrechtsurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 (BVerwGE 3, 58 ff.) steht. Gleichwohl ist diese Auffassung nicht zu beanstanden, weil Rechtsausführungen in den Gründen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls dann nicht an der bindenden Wirkung nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 243) teilnehmen, wenn sie nicht Verfassungsrecht, sondern sonstiges Recht betreffen (BVerwGE 1, 213 und 255).

36

Das angefochtene Urteil läßt auch eine Verletzung sonstigen Bundesrechts, insbesondere einen Verstoß gegen Art. 131 des Grundgesetzes und § 63 sowie § 77 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 - nicht erkennen.

37

Der Kläger ist zwar aus dem apl. Beamtenverhältnis eines Assessors (K) nach dem 8. Mai 1945 zunächst schon deshalb aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen ausgeschieden (Art. 131 GG), weil der Beklagte seine Weiterbeschäftigung schon nach seiner Rückmeldung im April 1945 aus Gründen, die mit dem Zusammenbruch zusammenhingen, abgelehnt hat (BVerwGE 1, 251 [BVerwG 03.12.1954 - BVerwG II C 201/53] [253]). Damit ist indessen noch nicht entschieden, daß der Kläger hinsichtlich seiner Rechtsstellung als außerplanmäßiger Assessor (K) mit Diätenanspruch der Regelung des § 63 Abs. 1 und Abs. 2 G 131 und dessen nach dieser Vorschrift entsprechend anwendbaren § 6 unterworfen ist. Denn der Kläger hat diese Rechtsstellung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG auch aus beamtenrechtlichen Gründen verloren, indem er mit dem Bestehen der Großen juristischen Staatsprüfung am 5. Mai 1950 nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der mangels ausdrücklicher Aufhebung landesrechtlich fortgeltenden Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und Staatsanwalts vom 16. Mai 1939 (RGBl. I S. 917) - RichterlaufbVO - aus dem Justizdienst ausgeschieden ist. Beamte, die in der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG (1. April 1951) ihre frühere Rechtsstellung, d.h. die am 8. Mai 1945 innegehabte, aus beamtenrechtlichen Gründen verloren haben, werden aber von der Regelung des § 63 Abs. 1 und Abs. 2 G 131 nicht erfaßt, weil das Gesetz den Fortbestand der aus beamtenrechtlichen Gründen beendeten Beamtenverhältnisse für die Anwendung seiner. Versorgungs- und Unterbringungsregeln nicht unterstellt. Dem kann nicht etwa entgegengehalten werden, der Kläger habe durch § 1 Abs. 1 Satz 2 RichterlaufbVO mit der Ablegung der Großen Staatsprüfung nur seine durch die Verfügung des Beklagten vom 3. Januar 1949 neu begründete Rechtsstellung als nicht planmäßiger Beamter im Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen verloren, nicht dagegen auch seine Rechtsstellung als früherer Assessor (K) mit Diätenanspruch. Denn für diese Rechtsstellung galt nichts anderes. Die auf Grund des Runderlasses der Reichsminister des Innern und der Finanzen vom 22. Dezember 1942 und der Allgemeinverfügung des Reichsministers der Justiz vom 15. Februar 1943 ernannten Assessoren (K) blieben, wie dies auch in dem an den Kläger gerichteten Erlaß vom 1. Juli 1944 zum Ausdruck kam, Beamte im Vorbereitungsdienst mit allen sich aus dieser ihrer Rechtsstellung ergebenden Besonderheiten. In dem erwähnten Erlaß war die Möglichkeit eines Ausscheidens aus dem Reichsjustizdienst "nach allgemeinen Grundsätzen" mit der Rechtsfolge des Verlustes der Dienstbezeichnung und der Bezüge ausdrücklich vorbehalten. An welche "allgemeine Grundsätze" hier gedacht war, wurde in diesem Erlaß durch den Hinweis klargestellt, daß die Bestimmungen der RichterlaufbVO unberührt bleiben. Dieser aus der Allgemeinverfügung vom 15. Februar 1943 wörtlich übernommene Hinweis unterstellte auch die Assessoren (K) ebenso wie die Referendare der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 RichterlaufbVO mit der Wirkung, daß die Ernennung zum außerplanmäßigen Assessor (K) durch das Bestehen der Großen Staatsprüfung auflösend bedingt war. Auch die Rechtsstellung des Assessors (K) fand mithin spätestens mit der Eröffnung des Ergebnisses der Großen Staatsprüfung kraft gesetzlicher, dem Beamtenrecht zugehöriger Vorschrift ihr Ende. Selbst wenn daher die angefochtene Verfügung des Beklagten, soweit sie die Entlassung ausspricht, wie das Berufungsgericht meint, nicht rechtswirksam gewesen ist, hat der Kläger seine Rechtsstellung als Assessor (K) mit Diätenanspruch spätestens am 5. Mai 1950, also bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG, aus beamtenrechtlichen Gründen verloren. Der Kläger erfüllt deshalb nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a G 131. Infolgedessen kann diese bundesrechtliche Vorschrift auch nicht durch die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung verletzt worden sein.

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Dagegen wird das Beamtenverhältnis eines Assessors (K), welches für den Kläger am 8. Mai 1945 bestand, von der Regelung des § 77 Abs. 1 G 131 erfaßt. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 G 131, der die Ansprüche aus dem am 8. Mai 1945 begründeten Dienst- (oder Arbeits-) verhältnis "auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes" in die Regelung dieser Vorschrift einbezieht, also ersichtlich entsprechend der durch Art. 131 GG erteilten Ermächtigung bei der Regelung der betroffenen Rechtsverhältnisse auf die Zeit vom 8. Mai 1945 an abstellt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß diejenigen Personen, welche am 1. April 1951 (Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG) schon entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung wiederverwendet waren oder die entsprechende Versorgung erhielten oder welche - wie der Kläger - schon vor diesem Zeitpunkt die frühere beamtenrechtliche Rechtsstellung aus beamtenrechtlichen Gründen verloren hatten, bei Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht mehr zu dem von Art. 131 GG erfaßten Personenkreis gehörten und schon deswegen nicht von § 77 Abs. 1 G 131 erfaßt sein könnten. Denn für die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis des Art. 131 GG kommt es nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift auf die Regelungsbedürftigkeit der am 8. Mai 1945 begründeten Rechtsverhältnisse an und nicht darauf, ob ein aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen aus dem öffentlichen Dienst ausgeschiedener Beamter am 1. April 1951 entsprechend wiederverwendet (versorgt) oder bereits vor diesem Zeitpunkt aus beamtenrechtlichen Gründen entlassen war. Die Regelungsbedürftigkeit entfällt durch die eben erwähnten Umstände nur für die Zeit nach Eintritt dieser Umstände. Regelungsbedürftig bleibt dagegen ein von Art. 131 GG erfaßtes Rechtsverhältnis immer auch dann noch für die Vergangenheit, wenn der am 1. April 1951 entsprechend wiederverwendete oder entsprechend versorgte oder aus beamtenrechtlichen Gründen ausgeschiedene Beamte noch Ansprüche für die zurückliegende Zeit - also für die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und der entsprechenden Wiederverwendung oder Entlassung usw. - geltend macht. Auch in solchen Fällen greift § 77 Abs. 1 G 131 ein, der für die Zeit vor dem 1. April 1951 alle Ansprüche aus dem am 8. Mai 1945 begründeten Rechtsverhältnis "außer den Ansprüchen nach diesem Gesetz" ausschließt. Wollte man Art. 131 GG und demzufolge § 77 Abs. 1 G 131 nicht auch auf diejenigen aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen aus dem Amte entfernten Beamten anwenden, die am 1. April 1951 entsprechend wiederverwendet, entsprechend versorgt oder schon vorher aus beamtenrechtlichen Gründen aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden waren, so wäre - wie Ambrosius-Löns-Rengier, Gesetz zu Art. 131 GG, Anm. 2 zu § 77, mit Recht meinen - in sehr vielen Fällen dem Sinne des Art. 131 GG, "gerade für diesen Zeitabschnitt größter Unsicherheit und Unklarheit" (8. Mai 1945 bis 1. April 1951) Rechtseinheit und Befriedigung zu schaffen, nicht Rechnung getragen.

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§ 77 Abs. 1 G 131 steht indessen ebenfalls der von dem Berufungsgericht getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Denn sowohl im Art. 131 GG als auch ausdrücklich gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 sind Rechtsvorschriften, die von den Ländern nach dem 8. Mai 1945 erlassen sind und eine günstigere Regelung enthalten, unangetastet geblieben. Diese Regelung ist durch § 77 Abs. 1 G 131 nicht etwa wieder aufgehoben worden. Das Berufungsgericht durfte daher günstigere landesrechtliche Regelungen auf das Rechtsverhältnis des Klägers zur Anwendung bringen. Das ist auch dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Kläger nicht § 63 Abs. 1 und 2 G 131 unterfällt. § 63 Abs. 1 und Abs. 2 G 131 sind auf Fälle der vorliegenden Art nur deswegen unanwendbar, weil - wie schon ausgeführt wurde - das Gesetz seine gemäß § 63 Abs. 1 und 2 G 131 anzuwendenden Regeln nicht auch auf Rechtsverhältnisse erstreckt, die aus beamtenrechtlichen Gründen beendet worden sind. Günstigere landesrechtliche Vorschriften i.S. des § 63 Abs. 3 G 131 können aber nicht nur hinsichtlich des Zeitpunktes, von dem an die fürsorgenden Maßnahmen an frühere öffentliche Bedienstete zu gewähren sind, sondern auch im Hinblick auf den Personenkreis günstiger als die bundesrechtliche Regelung sein. Hiernach war das Berufungsgericht nicht gehindert, günstigere landesrechtliche Vorschriften anzuwenden. Die von ihm unter Anwendung von Landesrecht vertretene Auffassung, daß der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch "auf Bestätigung seiner vollen vorherigen Beamtenrechte" - also der Rechte aus dem apl. Beamtenverhältnis eines Assessors (K) - hatte, verstößt somit weder gegen Art. 131 GG noch gegen § 77 des dazu ergangenen Bundesgesetzes. Die weitere Frage, ob das Berufungsgericht das günstigere Landesrecht rechtsfehlerfrei angewendet hat, ist der Nachprüfung im Revisionsverfahren wiederum durch § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG entzogen.

40

Nach alledem mußte die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Dr. Fürst zugleich für den z.Z. erkrankten Bundesrichter Dr. Dr. Breitfeld
Schmitt
Tellenbach
Reimer