Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.05.1956, Az.: BVerwG II C 143.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.05.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 143.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 11824
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Münster - 22.01.1952 - AZ: 3 b K 535/51
- OVG Nordrhein-Westfalen - 16.12.1953 - AZ: VIII A 576/52
Rechtsgrundlagen
- § 23 MRVO 165
- § 24 MRVO 165
- § 35 MRVO 165
- § 48 Abs. 1 MRVO 165
- § 28 Abs. 2 Nr. 2 DBG
- § 36 DBG
- § 61 DBG
- § 163 DBG
- § 11 LaufbVO
- § 25 LaufbVO
- § 29 LaufbVO
- § 30 LaufbVO
- § 31 LaufbVO
- § 40 LaufbVO
- § 19 RDStO
- § 212 b ZPO
- § 56 BVerwGG
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1956
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker,
des Bundesrichters Dr. Otto und
des Bundesrichters Dr. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Münster vom 22. Januar 1952 - 3 b K 535/51 -, das Teilurteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1953 - VIII A 576/52 - und der Schlußbescheid dieses Gerichts vom 24. März 1954 - VIII A 576/52 - aufgehoben.
Die Klage wird auch hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 3 abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges, werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger wurde auf seine Bewerbung hin während des Kriegswehrdienstes durch Verfügung der Reichsbahn-Direktion (RBD) Münster vom 11. Februar 1941 "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" zum Reichsbahninspektor-Anwärter "im Verhältnis eines Beamten im Vorbereitungsdienst auf Widerruf" einberufen/Durch Verfügung der RBD Münster vom 7. August 1943 wurde er zum außerplanmäßigen Reichsbahninspektor und durch Verfügung der RBD Münster vom 28. Oktober 1943 zum Reichsbahninspektor ernannt und mit letztgenannter Verfügung in eine am 1. November 1943 freigewordene Planstelle, eines Reichsbahninspektors eingewiesen. In dieser Verfügung war weiter bestimmt, das Dienstverhältnis könne mit dreimonatiger Frist auf den Schluß eines Kalendermonats durch Widerruf gelöst werden.
Nach seiner Entlassung aus Kriegsgefangenschaft begann der Kläger am 1. Februar 1947 die laufbahnmäßige Ausbildung zum Reichsbahninspektor, die er in verschiedenen Ausbildungsstationen durchlief. Er bestand am 28. Juni 1948 die Prüfung für den Telegrafendienst und am 20. Dezember 1948 die Fahrdienstleiterprüfung.
Bei einer nach Maßgabe einer Verfügung der RBD Münster vom 25. November 1948 durchgeführten Überprüfung der Nachwuchskräfte für den gehobenen nichttechnischen Dienst wurde am 24. März 1949 dem Kläger vom Überprüfungsausschuß die Eignung für den gehobenen Dienst nicht zuerkannt, jedoch die Übernahme des Klägers in die Assistentenlaufbahn empfohlen. Mit Verfügung vom 12. April 1949 widerrief die Beklagte die Ernennung des Klägers zum Reichsbahninspektor mit Ablauf des Monats April 1949 und ernannte den Kläger mit Wirkung vom 1. Mai 1949 zum Reichsbahn-Assistentenanwärter (Beamten im Vorbereitungsdienst), die Ernennungsurkunde enthielt nicht die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis". Diese Verfügung wurde dem Kläger durch folgendes Schreiben ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnet:
"Wir widerrufen mit Ablauf des Monats April 1949 Ihre Ernennung zum RI. Gleichzeitig sind Sie nach der beiliegenden Urkunde mit Wirkung vom 1. Mai 1949 zum Reichsbahn-Assistentenanwärter (Beamter im Vorbereitungsdienst) ernannt.
In dieser Stellung erhalten Sie einen Unterhaltungszuschuß, das sind z Zt monatlich 170,- DM als Verheirateter."
Unter Nr. 8 der Verfügung vom 12. April 1949 wurde in den Personalakten des Klägers angeordnet:
"G.R. Fka u. Gepa Münster dd VA Münster zur Kenntnis und Aushändigung d. beil. Ernennungsurkunde und Begleitverfügung an T.. Der Tag der Zustellung ist hierneben anzugeben."
Neben dieser Nr. 8 der Verfügung ist handschriftlich vermerkt:
"Zu 8) erl. Fka u. Gepa Münster (Westf.) 2/5 49 Richter".
Ab 1. Mai 1949 bezog der Kläger anstelle seines bisherigen Inspektorgehalts zunächst einen Unterhaltszuschuß von 1,70 DM und nach Bestehen der Assistenten-Prüfung am 1. Juli 1949 mit Rückwirkung vom 1. Mai 1949 die Diäten eines außerplanmäßigen Assistenten. Durch Urkunde vom 8. Januar 1951 wurde der Kläger zum Reichsbahnassistenten ernannt und mit Rückwirkung vom 1. April 1950 in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe 11 eingewiesen; die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" waren auch in dieser Urkunde nicht enthalten.
Am 23. Januar 1951 erließ die Beklagte die nachstehende Verfügung:
"1)
Von der ED Münster sind mit Verf, vom 25.11.1948 3 A P 5 Pol 11 - die Ausleseprüfungen für 259 Bedienstete (RI, ap RI und RI - Anwärter) durchgeführt worden, da die wiederholten Antragen an die HVB wegen der Auslese der Nachwuchskräfte für den gehobenen nichttechnischen Eisenbahndienst unbeantwortet blieben. In jüngster Zeit sind die Entscheidungen der HVB klarer geworden. Nach Auffassung der HVB konnten nur Rb.-Inspektorenanwärter zu einer Ausleseprüfung herangezogen werden.Im Bezirk der ED Münster sind 32 RI und 68 ap RI zur Ausleseprüfung herangezogen worden. Von diesen sind 6 RI und 21 ap RI aus der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes entfernt worden.
Auf Grund der Entscheidung der HVB vom 27.11.1950 - 12.122 Pol 11 - und vom 16.1.1951 - 12122/Pol 11 - wird nunmehr die Weiterausbildung und Prüfung von planm. RI, die durch die Ausleseprüfung aus der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes ausgeschieden sind, angeordnet ...
2)
Die weitere Ausbildung und Prüfung zum Rb-Inspektor der nachstehend aufgeführten Bediensteten ist demzufolge durchzuführen:...
RI ... T.
...
3)
Vor Durchführung zu Punkt 2 ist die Zustimmung der beteiligten Bediensteten herbeizuführen."
Der Vorstand des Eisenbahnverkehrsamts Münster gab hiervon der Fahrkartenausgabe auszugsweise Kenntnis mit dem Zusatz: "Die vorsteh. Bediensteten haben schriftlich zu erklären, daß sie mit ihrer weiteren laufbahnmäßigen Ausbildung und Prüfung zum RI einverstanden sind." Der Kläger erklärte sich am 17. Februar 1951 schriftlich "mit der Weiterausbildung zum RI" einverstanden und befindet sich seitdem wieder in der normalen Ausbildung für den gehobenen Dienst.
Nach fruchtlosem Einspruch vom 5. Juli 1951 gegen den Widerruf seiner Ernennung zum Reichsbahninspektor hat der Kläger am 13. August 1951 Anfechtungs- und Feststellungsklage zum Landesverwaltungsgericht Münster erhoben mit den Anträgen:
- 1.
die Verfügung der Reichsbahndirektion Münster vom 12. April 1949, durch die seine Ernennung zum planmäßigen Reichsbahninspektor widerrufen wurde, aufzuheben,
- 2.
festzustellen, daß er über den 12. April 1949 hinaus die Stellung eines planmäßigen Reichsbahninspektors und die daraus sich ergebenden Rechte habe, als ob der Widerruf nicht erfolgt sei,
- 3.
festzustellen, daß er zu der durch Verfügung der Reichsbahngeneraldirektion Bielefeld vom 4. August 1946 vorgesehenen vereinfachten Lehrgangsausbildung zum Zwecke (zu ergänzen: der Feststellung) seiner Eignung als planmäßiger Inspektor zuzulassen und daß von dem Erfordernis einer förmlichen Prüfung abzusehen sei.
Durch Urteil vom 22. Januar 1952 - 3 b K 535/51 - hat das Landesverwaltungsgericht den Anträgen 1 und 3 stattgegeben, den Antrag 2 wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen gegen dieses ihr am 20. Februar 1952 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18. März 1952 Berufung eingelegt.
Als Berufungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster durch Teilurteil vom 16. Dezember 1953 - VIII A 576/52 - zunächst unter Nichtzulassung der Revision der Berufung hinsichtlich des Klageantrags 1 (Anfechtungsklage) den Erfolg versagt, durch Schlußbescheid vom 24. März 1954 - VIII A 576/52 - unter Zulassung der Revision die Berufung auch hinsichtlich des Klageantrages 3 zurückgewiesen und schließlich mit Beschluß vom 24. März 1954 - VIII A 576/52 auch die Revision gegen das erstgenannte Teilurteil zugelassen. In der Begründung der beiden vorbezeichneten Teilentscheidungen ist insbesondere ausgeführt:
Die Frage der ordnungsmäßigen Zustellung der Widerrufsverfügung könne dahinstehen. Sei die Verfügung dem Kläger ordnungsgemäß zugestellt, so sei die Klagefrist nicht versäumt. Es komme lediglich darauf an, ob der Kläger durch untätiges Verhalten während längerer Zeit sein Klagerecht verwirkt habe. Dies sei angesichts der Gründe für die Untätigkeit des Klägers (Unsicherheit der damaligen Rechtslage der Widerrufsbeamten, Abwarten der Entscheidung in zwei Parallelfällen) und im Hinblick auf die ungeklärte und schwierige Rechtslage nicht der Fall. Der Kläger habe alsbald nach Klärung der gleichgelagerten Fälle W. und T. sein Recht geltend gemacht.
Bei der Anwendung des § 61 DBG habe die Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt. An dem im Erlaß des Reichsverkehrsministers vom 29. August 1942 enthaltenen Verzicht auf die förmliche Prüfung der aus dem Kriegswehrdienst heimkehrenden Eisenbahner habe die Bundesbahn auch nach dem Zusammenbruch festgehalten (Rundverfügung vom 4. August 1946). Zwar sei die am 25. November 1948 angeordnete Überprüfung der Nachwuchskräfte nicht unzulässig gewesen. Die Beklagte habe jedoch das negative Ergebnis einer solchen Prüfung nicht in jedem Fall zum Anlaß nehmen dürfen, um das Beamtenverhältnis planmäßiger Inspektoren zu widerrufen. Angesichts der durchweg guten fachlichen und persönlichen Beurteilung des Klägers biete die nur auf das Ergebnis der Überprüfung abgestellte Entscheidung des Ausschusses, der Kläger sei für den gehobenen nichttechnischen Dienst ungeeignet, keine hinreichende sachliche Rechtfertigung des Widerrufs. Nach der Laufbahnverordnung habe über die Eignung des Klägers erst nach Ablauf seiner Ausbildung entschieden werden dürfen, nicht bereits im zweiten Jahr der Ausbildung. Auch dann habe der Kläger erst nach zweimaligem Nichtbestehen einer etwaigen förmlichen Prüfung unter Verlängerung der Ausbildungszeit aus der Inspektorstelle entfernt werden können. Demgegenüber sei der Widerruf lediglich auf Grund der unvermuteten Ausleseprüfung ermessensfehlerhaft in Anbetracht der verbindlichen Laufbahnvorschriften, der Ermessensselbstbindung der Beklagten durch die erwähnten Erlasse und ihrer beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Die Widerrufsverfügung sei deshalb aufzuheben gewesen. Da der Kläger hiernach weiterhin als Inspektor anzusehen sei, habe er einen Rechtsanspruch auf Zulassung zur vereinfachten Ausbildung und Prüfung nach Maßgabe des Erlasses des Reichsverkehrsministers vom 29. August 1942 und der Rundverfügung der Generaldirektion vom 4. August 1946, die mit der Laufbahnverordnung und dem geltenden Bundesbeamtenrecht in Einklang stünden. Der Kläger habe trotz seiner zwischenzeitlich beendeten Ausbildung als Inspektor auch noch ein rechtliches Interesse an der Zulassung zur vereinfachten Ausbildung, weil diese Voraussetzung für die Ablegung der vereinfachten Prüfung nach Maßgabe der Rundverfügung der Generaldirektion vom 4. August 1946 sei.
Das Teilurteil ist der Beklagten am 29. Januar 1954, der Schlußbescheid nebst Beschluß über die Zulassung der Revision gegen das Teilurteil am 7. April 1954 zugestellt worden.
Am 3. Mai 1954 hat die Beklagte gegen Teilurteil und Schlußbescheid Revision eingelegt. Sie trägt vor:
Die Klage sei nicht wegen Verwirkung, sondern wegen Versäumung der absoluten Frist von 13 Monaten (so OVGE Bd. I S. 78) verspätet und deshalb unzulässig gewesen.
Die §§ 36, 61 DBG seien unrichtig angewendet. Der Kläger sei wie alle als Wehrmachtangehörige eingestellten Kriegsinspektoren in Wirklichkeit Beamter im Vorbereitungsdienst gewesen. Das Ziel des Vorbereitungsdienstes könne auch aus außerhalb der Person des Beamten liegenden Gründen absolut oder relativ unerreichbar werden, so durch Überfüllung des Vorbereitungsdienstes mit Anwärtern infolge des Umstandes, daß sich die während des Krieges gehegte Erwartung eines erheblichen Personalbedarfs mit dem Zusammenbruch nicht erfüllt habe. Hieraus ergebe sich für die Beamten im Vorbereitungsdienst ein legitimer Widerrufsgrund auch im Falle des Klägers. Von einer mißbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts und einem Verstoß gegen die Fürsorgepflicht könne keine Rede sein, wenn die Beklagte einen noch im Vorbereitungsdienst stehenden Beamten deshalb entlasse, weil er das Ziel dieses Vorbereitungsdienstes infolge des verminderten Personalbedarfs nicht mehr erreichen könne.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er macht geltend:
In einer Verfügung des Reichsverkehrsministers vom 29. August 1942 sei betont, die aus dem Wehrdienst zurückgekehrten Eisenbahner dürften keine Nachteile erleiden. Die Frage, ob das pflichtgemäße Ermessen gegenüber dem Kläger mißbraucht worden sei, müsse wesentlich unter den Gesichtspunkt der besonderen Fürsorgepflicht für Kriegsteilnehmer gestellt werden.
Diese Auffassung werde durch eine Anordnung des Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung vom 20. Mai 1940 - GBV Nr. 512 III 40/2300 - bestätigt. Die in dieser Anordnung enthaltene Ermächtigung habe die in § 40 der Laufbahnverordnung vorgesehene Zustimmung der Reichsminister des Innern und der Finanzen ersetzt. Die Regelung des Erlasses des Reichsverkehrsministers vom 29. August 1942 enthalte keinen dem § 26 Abs. 1 Nr. 2 DBG, § 30 LaufbVO, § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und § 18 Nr. 3 BBG sowie dem Runderlaß RMI/RMF vom 12. Februar 1942 widersprechenden, völligen Verzicht auf eine Prüfung; denn nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 24. Februar 1954) ende auch die vereinfachte Lehrgangsausbildung mit einer vereinfachten Abschlußprüfung für Kriegsteilnehmer. Diese Prüfung sei eine solche "gemäß der Prüfungsordnung" im Sinne des § 30 LaufbVO. Rechtsgrundlage für den Erlaß des Reichsverkehrsministers vom 29. August 1942 wie für alle Kriegsverfügungen gleicher Tendenz sei die VO über Fürsorge für Soldaten und Arbeitsmänner vom 30. September 1936 (RGBl. I S. 865), nach deren § 13 Abs. 3 den Soldaten bei Rückkehr in den Zivilberuf kein Nachteil erwachsen dürfe. Die Befugnis des Reichsverkehrsministers zur Vereinfachung der Prüfungsordnung folge aus § 11 LaufbVO. Insofern habe es einer Ausnahmegenehmigung nach § 40 LaufbVO nicht bedurft.
Die Rundverfügung der Reichsbahn-Generaldirektion Bielefeld vom 4. August 1946 sei lediglich eine Wiederholung der Erlasse des Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung vom 20. Mai 1940 und des Reichsverkehrsministers vom 29. August 1942, legitimiert durch die FürsorgeVO vom 30. September 1936. Wegen der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse sei die Ausnahmegenehmigung, nach § 40 LaufbVO nicht mehr möglich gewesen. Die Rundverfügung sei überdies mit Zustimmung des zuständigen Besatzungsorgans erlassen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist begründet.
Gegenstand der Revisionsentscheidung sind nur noch die Klageanträge zu 1 (Anfechtungsklage) und zu 3 (Vornahmeklage), nachdem das klagabweisende Erkenntnis des ersten Rechtszuges hinsichtlich des Klageantrages zu 2 (Feststellungsklage) mangels eigener Berufung des Klägers rechtskräftig geworden ist.
Entgegen der Auffassung der Revision ist darin, daß die Vorinstanzen die Klage nicht durch Prozeßurteil abgewiesen, sondern auf die Klage durch Sachurteil entschieden haben, ein Verfahrensmangel im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nicht zu erblicken. Denn die Klage war nicht unzulässig. Ihrer Erhebung stand eine gesetzliche Ausschlußfrist nicht entgegen, weil die vom Kläger angefochtene Verfügung der Rechtsmittelbelehrung ermangelte. Nach § 35 MRVO 165 beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder für einen sonstigen Rechtsbehelf, also auch für eine Anfechtungsklage, nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die zuständige Behörde mit Angabe des Sitzes und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist. Dies gilt nicht nur für die nach § 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung der britischen Zone (VOBl. für die brit. Zone 1948 S. 263; Amtsbl. Mil.Reg. 1948 Nr. 24 S. 799) - MRVO 165 - bei verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklagen zu wahrende Frist von einem Monat nach Eröffnung oder Zustellung des Einspruchsbescheids, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE Bd. 1 S. 88 und MDR 1954 S. 697 [OLG Hamburg 24.02.1954 - Ss 233/53]) auch für die nach § 48 Abs. 2 MRVO 165 bei Untätigkeitsklagen zu wahrende Frist von sechs Monaten. Die Feststellungsklage des Klägers war nach § 52 MRVO ohnedies nicht fristgebunden.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, der Kläger habe die Befugnis zur Erhebung der Klage durch sein Zuwarten von der Zustellung der Verfügung der Beklagten am 2. Mai 1949 bis zum 13. August 1951 verwirkt. Insofern pflichtet der Senat den Ausführungen des Berufungsurteils im Teilurteil vom 16. Dezember 1953 bei. Die Verwirkung des Klagerechts kommt nicht in Betracht, wenn das Gesamt verhalten des Klägers in der Zeit, während deren er mit der Erhebung der Klage zuwartete, nicht den Rückschluß gestattete, der Kläger wolle sich mit der in seinem Falle getroffenen Entscheidung abfinden. Der Beklagten war - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - bekannt, daß der Kläger bereits gegen die Veranstaltung der sogenannten "Schüttelprüfung" gegenüber dem Leiter der Personalabteilung Widerspruch erhoben und sich lediglich mit der Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst einverstanden erklärt hatte. Die auch der Beklagten selbst bewußte Unsicherheit der Rechtslage der Widerrufsbeamten in der besonderen Lage des Klägers bot eine hinreichende sachliche Rechtfertigung dafür, daß der Kläger zunächst den Ausgang der ähnlich gelagerten Fälle W. und T. abwartete, ehe er selbst Klage erhob. Bei dieser Sachlage stellte die Klageerhebung nach einer längeren Wartezeit keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Der in der Rechtsprechung des Reichsgerichts als Unterfall der Einrede der allgemeinen Arglist aus dem Grundsatz von Treu und Glauben entwickelte Einwand der Verwirkung stand mithin der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG kann die Revision - abgesehen von der Rüge eines Verfahrensmangels nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG - nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Endentscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruhe. Die Beklagte rügt die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung von Bundesrecht. Denn das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - und die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften sind - vorbehaltlich der aus der Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse sich ergebenden Änderungen -, soweit sie auf Bundesbeamte anzuwenden sind, nach den Art. 123 und 124 in Verbindung mit. Art. 73 Nr. 8 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - Bundesrecht geworden (BVerwGE Bd. 1 S. 57 [58]). Der Kläger ist nach Abschnitt IV Buchst. A Nr. 4 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundespersonalgesetzes vom 10. Oktober 1950 (BGBl. S. 726) seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung Bundesbeamter. Für die Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG genügt es, daß der Kläger zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts Bundesbeamter und auf ihn in dieser Eigenschaft das Deutsche Beamtengesetz nebst den zu dessen Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften als Bundesrecht anzuwenden ist (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1954 - BVerwG II C 84.53 - NJW 1954 S. 935).
Der Auffassung des Berufungsgerichts, die von dem Kläger angefochtene Verfügung der Beklagten vom 12. April 1949 sei als Widerruf des Beamtenverhältnisses im Sinne des § 61 DBG anzusehen, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Nach § 61 DBG kann der Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Diese Vorschrift ist in dem Abschnitt VII des Deutschen Beamtengesetzes eingefügt, der die "Beendigung des Beamtenverhältnisses" und dessen Unterabschnitt 2 die "Entlassung aus dem Beamtenverhältnis" als eine der gesetzlichen Formen für die Beendigung des Beamtenverhältnisses regelt. Die einen Beamten auf Widerruf betreffende Maßnahme eines Dienstherrn kann mithin eine Entscheidung nach § 61 DBG nur dann darstellen, wenn der Dienstherr mit dieser Maßnahme die Beendigung des Beamtenverhältnisses herbeiführen will (vgl. § 50 DBG) mit der sich aus § 59 DBG ergebenden Folge des Verlustes jeglichen Anspruchs des Beamten auf Dienstbezüge und Versorgung. Diesfalls ist der Beamte auf Widerruf zu "entlassen". Eine solche Absicht hat die Beklagte mit ihrer Verfügung vom 12. April 1949 nicht verfolgt. Sie hat lediglich die Ernennung des Klägers zum Reichsbahninspektor widerrufen, den Kläger jedoch gleichzeitig als "Beamten im Vorbereitungsdienst" zum Reichsbahn-Assistentenanwärter ernannt. Die Beklagte hat damit zum Ausdruck gebracht, daß sie das - überdies nicht erst mit der Ernennung zum Reichsbahninspektor, sondern bereits bei der Einberufung als Beamtenanwärter begründete - Beamtenverhältnis des Klägers nicht durch Entlassung beenden, sondern mit verändertem Inhalt fortsetzen wollte. Ihre Verfügung vom 12. April 1949 ist daher nicht als Entscheidung nach § 61 DBG zu beurteilen.
Die zutreffende rechtliche Beurteilung dieser Verfügung ergibt sich vielmehr, wenn man die besondere Rechtsstellung des Klägers berücksichtigt.
Der Kläger blieb trotz seiner Ernennung zum Reichsbahninspektor Beamtenanwärter im Vorbereitungsdienst. Dies erhellt sowohl aus dem Inhalt der Ernennungsverfügung vom 11. Februar 1941, in der eine Mitteilung über den "Gang der Ausbildung" "nach dem Dienstantritt" vorbehalten wurde, wie auch insbesondere aus dem Wortlaut und Zweck der den Ernennungen des Klägers zugrunde liegenden Kriegserlasse des Reichsverkehrsministers vom 24. November 1939 - 54.509 Pols 1031 -, vom 27. Juli 1940 - 54.509 Pols 452 - und vom 19. Dezember 1940 - 54.909 Pols 764 -. Diese Erlasse gestatteten zugunsten der infolge ihrer Einberufung zum Kriegswehrdienst an der Ableistung des Vorbereitungsdienstes und an der Ablegung der erforderlichen Prüfung verhinderten Beamtenanwärter deren im Hinblick auf die Regelung der Laufbahnverordnung vorzeitige Ernennung in der Eingangsstufe ihrer Laufbahn. Zweck dieser Erlasse war es, eine Benachteiligung der Kriegsteilnehmer zu verhindern und die zum Kriegswehrdienst einberufenen Beamtenanwärter für die Dauer des Kriegszustandes besoldungs- und versorgungsrechtlich zu sichern. Dieser Zweckbestimmung der genannten Erlasse war mit der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis und mit seiner abschließenden Ernennung zum Reichsbahninspektor im Beamtenverhältnis auf Widerruf genügt. Eine über diese Zweckbestimmung und die Dauer des Kriegszustandes hinausgehende Bedeutung ist jenen Erlassen nicht beizumessen. Sie ließen die Regelung des § 28 Abs. 2 Nr. 2 DBG unberührt, nach der die Urkunde über die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur erhalten darf, wer den für das Amt vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst abgeleistet und die vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen bestanden hat. Bis zur Erfüllung dieser Voraussetzungen war der Kläger unbeschadet seiner kriegsbedingten Ernennung zum Reichsbahninspektor im Beamtenverhältnis auf Widerruf Anwärter des gehobenen Dienstes im Sinne des § 28 Abs. 1 LaufbVO. In der sich hiernach ergebenden Rechtsstellung als Widerrufsbeamter und Beamtenanwärter, die - von der Kriegsgefangenschaft des Klägers unberührt (vgl. BVerwGE Bd. 1 S. 255) - über den 8. Mai 1945 hinaus fortbestand, nahm der Kläger am 1. Februar 1947 seinen Vorbereitungsdienst im Bereiche der Beklagten auf.
Zwar haben nach § 30 der Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der Deutschen Beamten vom 28. Februar 1939 (RGBl. I S. 371) - LaufbVO - die Prüfung für den gehobenen Dienst erst am Schluß des Vorbereitungsdienstes abzulegen und können nach § 31 Satz 1 und 2 LaufbVO nur diejenigen Anwärter in den mittleren Dienst übergeführt werden, welche die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestehen. Dabei ist jedoch für Beamtenanwärter, die - wie der Kläger - sich während des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf befinden, zu berücksichtigen, daß der Beamte auf Widerruf nach § 61 DBG jederzeit entlassen werden kann. Diese Vorschrift, die das Beamtenverhältnis auf Widerruf als ein Bewährungsverhältnis kennzeichnet, gilt auch für die zu Widerrufsbeamten ernannten Beamtenanwärter mit der aus den §§ 30 und 31 LaufbVO zu folgernden Maßgabe, daß die Entlassung eines Beamtenanwärters nicht allein auf das Ergebnis einer vor Abschluß seines Vorbereitungsdienstes veranstalteten Zwischenprüfung gestützt werden darf. Die Entlassung eines im Beamtenverhältnis auf Widerruf stehenden Beamtenanwärters ist hingegen für zulässig zu erachten, wenn andere vom Dienstherrn nicht zu vertretende, in der Person des Anwärters liegende oder unabweisbare dienstliche Gründe vorliegen, die dem Anwärter die Erreichung des von ihm durch den Vorbereitungsdienst erstrebten Berufszieles mit großer Wahrscheinlichkeit verschließen. Als solche Gründe sind - von dem während des Vorbereitungsdienstes erwiesenen völligen Mangel persönlicher oder fachlicher Eignung des Anwärters für das von ihm erstrebte Amt abgesehen - vor allem vom Dienstherrn nicht zu vertretende, nachteilige Veränderungen derjenigen tatsächlichen Voraussetzungen und personalwirtschaftlichen Erwartungen anzuerkennen, unter denen der Anwärter in das Beamtenverhältnis berufen wurde und deren Wegfall die Erreichung des im Vorbereitungsdienst des Anwärters verfolgten Zieles, der Anstellung in dem erstrebten Amt, für absehbare Zeit beeinträchtigt oder ganz ausschließt. Ein Dienstherr, der einen Beamtenanwärter aus solchen Gründen entläßt, macht mithin von dem ihm durch § 61 DBG zugestandenen Ermessen nicht fehlerhaft Gebrauch. Wenn der Dienstherr, ohne dazu verpflichtet zu sein, unter den vorbezeichneter Voraussetzungen, um sich über die Auswahl der zu entlassenden Beamtenanwärter schlüssig zu werden, alle in Betracht kommenden Anwärter einer Zwischenprüfung unterzieht, so findet diese Maßnahme ihre sachliche Rechtfertigung in dem zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehörenden und auch das Anwärterverhältnis beherrschenden Prinzip der objektiven Personalauslese nach den Merkmalen der fachlichen und persönlichen Eignung. Auch ohne Veranstaltung einer derartigen fachlichen Ausleseprüfung könnte der Dienstherr unter den erörterten Umständen ohne Verletzung des § 61 DBG die - etwa nach dem Lebensalter, dem Familienstand oder anderen sozialen Unterscheidungsmerkmalen ausgewählten - Beamtenanwärter entlassen. Die Beklagte hätte daher mit der von ihr anläßlich der Ausleseprüfung im Jahre 1948 gegebenen Begründung, der Kriegsausgang habe ein außergewöhnliches Mißverhältnis zwischen der großen Zahl der während des Krieges unter völlig anderen personalpolitischen Erwartungen ernannten Beamtenanwärter für den gehobenen Dienst und den nach dem Zusammenbruch verbliebenen Möglichkeiten für deren ständige Verwendung in den erstrebten Ämtern hervorgerufen, nach § 61 DBG die Entlassung des Klägers auch ohne Bezugnahme auf das Ergebnis der von ihr veranstalteten Ausleseprüfung, verfügen können.
Von der ihr hiernach durch § 61 DBG eröffneten Möglichkeit hat indessen die Beklagte in ihrer Verfügung nicht Gebrauch gemacht. Sie hat vielmehr den Kläger, um ihm mit Rücksicht auf seine besondere Lage ein Verbleiben im Eisenbahndienst überhaupt zu ermöglichen, in den mittleren Dienst übergeführt. Diese Maßnahme ist zwar nicht in den die Rechtsstellung der Widerrufsbeamten regelnden Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes vorgesehen. Sie ist jedoch - wie sich aus § 31 Satz 2 LaufbVO ergibt - eine zulässige Form der Veränderung der beamtenrechtlichen Stellung der Beamten im Vorbereitungsdienst. Im Vergleich zu der - rechtlich zulässigen - Entlassung nach § 61 DBG erweist sich die Überführung eines Beamtenanwärters für den gehobenen Dienst in die Laufbahn des mittleren Dienstes als eine den betroffenen Beamten rechtlich und wirtschaftlich weniger beschwerende Maßnahme. Die Beklagte überschritt daher nicht die Grenzen des ihr dem Kläger gegenüber obliegenden pflichtgemäßen Ermessens, indem sie ihn unter entsprechender Anwendung des § 31 Satz 2 LaufbVO aus den erörterten Erwägungen aus dem gehobenen in den mittleren Dienst überführte, statt ihn - was sie ohne Ermessensfehler hätte tun können - nach § 61 DBG zu entlassen. Mit dieser Maßnahme, mit der die Beklagte ihm den Weg für einen späteren Wiederaufstieg in die gehobene Laufbahn nach § 25 Abs. 2, § 29 Abs. 2 und den §§ 30 ff. LaufbVO offenhielt, trug die Beklagte zugleich der ihr dem Kläger als einem Beamten des Vorbereitungsdienstes gegenüber obliegenden besonderen Fürsorgepflicht Rechnung. Ein solches Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch im übrigen sind Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung der Beklagten vom 12. April 1949 nicht zu erheben.
Diese Verfügung ist dem Kläger rechtswirksain eröffnet worden. Es kann dahinstehen, ob die Verfügung zu den in § 163 Satz 1 DBG bezeichneten Entscheidungen gehört, die - wie diese Vorschrift bestimmt - "dem Beamten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekanntzugeben sind". Wäre dies - wie aus dem Mangel einer ausdrücklichen Vorschrift über die Bekanntgabe einer solchen Verfügung gefolgert werden könnte nicht der Fall, so würde die Verfügung auch ohne förmliche Zustellung nach Maßgabe des § 163 DBG durch jede Art der Eröffnung an den Beamten rechtswirksam geworden sein. Rechnet man hingegen die Verfügung der Beklagten mit Rücksicht auf ihre besondere beamten- und besoldungsrechtliche Bedeutung und mit Rücksicht darauf, daß sie als Verwaltungsakt der Anfechtung unterliegt und mit ihrer Eröffnung an den Beamten die verwaltungsgerichtliche Klagefrist in Lauf gesetzt wird, zu den nach § 163 DBG zustellungsbedürftigen Entscheidungen des Dienstherrn, so ist hier die Zustellungsform des § 163 DBG gewahrt. Denn nach § 163 Satz 1 DBG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsdienststrafordnung vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 71) - RDStO - und § 212 b Satz 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO - kann die Zustellung auch dadurch vollzogen werden, daß das zu übergebende Schriftstück an der Amtsstelle dem ausgehändigt wird, an den die Zustellung zu bewirken ist. Dies ist hier in der Weise geschehen, daß die Verfügung der Beklagten vom 12. April 1949 dem Kläger ausweislich der Personalakten durch einen Bediensteten seiner damaligen Beschäftigungsdienststelle ausgehändigt worden ist. Zwar bestimmt § 212 b Satz 2 ZPO darüber hinaus, in den Akten und auf dem ausgehändigten Schriftstück sei zu vermerken, wann dies geschehen ist. Jedoch besteht hinsichtlich des Verhältnisses der Sätze 1 und 2 des § 212 b ZPO im Schrifttum Einigkeit darüber, daß die Nichterfüllung der Erfordernisse des § 212 b Satz 2 (Vermerk in den Akten und auf dem Schriftstück) die Rechtswirksamkeit der nach § 212 b Satz 1 ZPO vollzogenen Übergabe als Zustellung nicht beeinträchtigt (Stein-Jonas, Zivilprozeßordnung, 1953 I Erl. III zu § 212 b ZPO; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 1951 S. 300; Schönke, Zivilprozeßrecht, 1951 S. 131; Baumbach, Zivilprozeßordnung, 1954 S. 348 Erl. 2 zu § 212 b; Zöller, Zivilprozeßordnung, 1954 S. 182). Das Schrifttum verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu rechtsähnlichen Zustellungsvorschriften der Zivilprozeßordnung (RGZ Bd. 17 S. 403 [411], Bd. 52 S. 11 [13, 14], Bd. 124 S. 26 [27], Bd. 133 S. 365 [367, 368], Bd. 163 S. 187; RG in JW 1892 S. 331, JW 1900 S. 564, JW 1908 S. 277 [278], JW 1931 S. 2365 [2366]). In dieser Rechtsprechung wird zwischen den auf die Art der Zustellung sich beziehenden Vorschriften und denjenigen Bestimmungen unterschieden, die den Nachweis der formgerecht vollzogenen Zustellung betreffen, und die Erfüllung der erstgenannten Vorschriften als für die Wirksamkeit der Zustellung ausreichend erachtet. Selbst wenn mit Rücksicht auf den Zweck der beamtenrechtlichen Zustellung nach § 163 DBG, einen Streit zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten über Tatsache und Zeitpunkt der Zustellung auszuschließen, das Erfordernis einer urkundlichen Festlegung dieses Zeitpunktes als unerläßliche Voraussetzung einer rechtswirksamen beamtenrechtlichen Zustellung anzusehen wäre, würde diesem Erfordernis im vorliegenden Falle durch den in den Personalakten des Klägers neben die Ziffer 8 der Verfügung vom 12. April 1949 gesetzten Vermerk eines Bediensteten der Beschäftigungsdienststelle des Klägers: "Zu 8) erl. Fka u. Gepa. Münster (Westf.) 2/5 49 Richter" genügt sein.
Der Rechtmäßigkeit der ihm hiernach formgerecht zugestellten Verfügung der Beklagten vom 12. April 1949 stehen - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - die zugunsten der Kriegsteilnehmer getroffenen Sonderregelungen nicht entgegen. Insbesondere begründeten jene Kriegserlasse keinen Rechtsanspruch des Klägers darauf, entgegen der Regelung des § 30 LaufbVO keiner Prüfung mehr unterworfen zu werden.
Die Zweckbestimmung jener Erlasse, die infolge des Kriegswehrdienstes an der Ableistung des Vorbereitungsdienstes (§ 29 LaufbVO) und an der Ablegung der Laufbahnprüfung (§ 30 LaufbVO) gehinderten Beamtenanwärter des gehobenen Dienstes bereits für die Dauer des Kriegszustandes beamtenrechtlich zu sichern, war - wie bereits ausgeführt - mit der Ernennung des Klägers zum planmäßigen Reichsbahninspektor auf Widerruf erreicht. Die mit dieser - im Hinblick auf die Laufbahnvorschriften - vorzeitigen Ernennung dem Kläger und allen ihm gleichstehenden Beamtenanwärtern eingeräumte Vorzugsstellung verlor nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Rechtsgrundsatz der "clausula rebus sie stantibus" ihre innere Rechtfertigung mit dem Wegfall, der tatsächlichen Voraussetzungen, die jener Vorzugsregelung zugrunde lagen. Nachdem mithin der zweite Weltkrieg - entgegen den bei Erlaß jener Sonderregelungen für Kriegsteilnehmer gehegten Erwartungen - mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches geendet hatte, mußten auch für die bereits während des Krieges in Eingangsstellen ihrer Laufbahn eingewiesenen Beamtenanwärter diejenigen beamtenrechtlichen Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen, die - wie § 28 Abs. 2 Nr. 2 DBG und § 30 LaufbVO - die erfolgreiche Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung zur unerläßlichen Voraussetzung der endgültigen Anstellung erhoben. Dehn diese Rechtsvorschriften waren - entgegen der Auffassung des Klägers - durch die von diesem zur Rechtfertigung seiner Ansicht angezogenen Erlasse und Anordnungen weder aufgehoben noch geändert worden.
Der Verzicht auf die laufbahnmäßige Prüfung für die Anwärter des gehobenen Dienstes wäre eine Ausnahme von der Regelung des § 30 LaufbVO gewesen, nach der die Anwärter des gehobenen Dienstes am Schluß des Vorbereitungsdienstes der Prüfungsordnung gemäß die Prüfung für den gehobenen Dienst abzulegen haben. Ausnahmen von den Regeln der Laufbahnverordnung bedurften nach § 40 LaufbVO der Zustimmung der Reichsminister des Innern und der Finanzen.
Der im Anschluß an die Erlasse des Reichsverkehrsministers vom 24. November 1939, 2. und 27. Juli sowie vom 19. Dezember 1940 und unter Aufhebung des Erlasses vom 5. Juni 1941 - 54.505 Pol A 169 - ergangene Erlaß des Reichsverkehrsministers vom 29. August 1942 - 54.505 Pol (A) 169 - über das Anstellungsverhältnis der aus dem Kriegswehrdienst zurückkehrenden Gefolgschaftsmitglieder der Deutschen Reichsbahn sah unter Abschnitt C Abs. 4 vor, daß bei Beendigung der laufbahnmäßigen Ausbildung nach der Anstellung eine förmliche Prüfung nicht mehr abzulegen sei; der erfolgreiche Abschluß und die praktische Befähigung für den entsprechenden Beamtendienst seien vielmehr durch den Amtsvorstand festzustellen und aktenkundig zu machen, erforderlichenfalls nach Verlängerung der Ausbildung. Diese Regelung war - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht etwa eine vom Reichsverkehrsminister auf Grund der Ermächtigung des § 11 LaufbVO erlassene "besondere Ausbildungs- und Prüfungsverordnung". Denn diese Vorschrift gestattete zwar den obersten Dienstbehörden, für ihren Geschäftsbereich besondere Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zu erlassen und in diesen insbesondere "Gegenstand und Dauer der Ausbildung und Prüfung zu bestimmen" (§ 11 Abs. 2 LaufbVO). Sie bestimmte jedoch ausdrücklich, daß die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sich "im Rahmen der Vorschriften dieser Verordnung", also der Laufbahnverordnung, "halten müssen". Zu den hiernach von den obersten Dienstbehörden auch bei dem Erlaß besonderer Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zu beachtenden Vorschriften der Laufbahnverordnung gehörte auch die Regelung des § 30 LaufbVO, welche die Laufbahnprüfung, für die Anwärter des gehobenen Dienstes zwingend vorschrieb und nur unter den erörterten Voraussetzungen des § 40 LaufbVO durchbrochen werden durfte. Die Ermächtigung des § 11 LaufbVO gestattete daher den obersten Dienstbehörden lediglich, das Verfahren und den Gegenstand der Prüfung zu regeln, nicht jedoch, auf die förmliche Prüfung überhaupt zu verzichten und diese etwa durch ein bloßes Feststellungsverfahren zu ersetzen, das aller Merkmale einer förmlichen Prüfung ermangelte. Mit den oben bezeichneten Erlassen hat jedoch der Reichsverkehrsminister sich nicht darauf beschränkt, Verfahren, Gegenstand oder Dauer der im übrigen als Institution der Laufbahn der Beamtenanwärter unangetastet gelassenen Prüfung zu regeln. Er hat vielmehr auf die förmliche Prüfung gänzlich verzichtet und diese durch eine Aktenfeststellung des Amtsvorstandes ersetzt, die der Merkmale einer Prüfung im herkömmlichen Sinne entbehrte. Zu dieser Maßnahme hätte der Reichsverkehrsminister nach § 40 LaufbVO der Zustimmung der Reichsminister des Innern und der Finanzen bedurft. Der Wortlaut der gesamten Erlasse des Reichsverkehrsministers, insbesondere derjenige des Erlasses vom 29. August 1942, läßt nicht erkennen, daß die Reichsminister des Innern und der Finanzen die nach § 40 LaufbVO unerläßliche Zustimmung erteilt hatten.
Im Gegenteil ergibt sich aus dem Runderlaß der Reichsminister des Innern und Finanzen vom 22. Dezember 1942 (RMBliV 1942 Sp. 2359 = RBB 1943 S. 1), daß beide Reichsminister mit einem Verzicht auf die Prüfung keinesfalls einverstanden waren. Denn mit diesem Erlaß haben die Reichsminister des Innern und der Finanzen sich zwar zugunsten "der infolge des Kriegswehrdienstes an der Ableistung des Vorbereitungsdienstes und an der Ablegung der erforderlichen Prüfung verhinderten Beamtenanwärter" "auf Grund des § 40 LaufbVO" ausnahmsweise damit einverstanden erklärt, daß diese Anwärter "unter Abweichung von den §§ 23, 30 und 36 LaufbVO" nach Ablauf ihrer regelmäßigen Vorbereitungsdienstzeit ohne Prüfung zu außerplanmäßigen Beamten ernannt wurden (Abs. 1 a.a.O.). Der infolge Heranziehung zum Kriegswehrdienst nicht erfüllte Vorbereitungsdienst wurde den Anwärtern erlassen (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.), jedoch bestimmt, daß Ausbildung und Prüfung in einem außerplanmäßigen Dienstverhältnis, "nach Maßgabe besonderer Regelung für die heimkehrenden Kriegsteilnehmer" nachzuholen seien (Abs. 2 Satz 2 und 3 a.a.O.). Ausdrücklich bestimmt der genannte Runderlaß ferner, die planmäßige Anstellung dürfe erst nach Ablauf des regelmäßigen Vorbereitungsdienstes und nach Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung vorgenommen werden (Abs. 3 Buchst. a und b a.a.O.). Die genannten Reichsminister haben somit nach dem Runderlaß vom 22. Dezember 1942 nicht ihre nach § 40 LaufbVO unerläßliche Zustimmung zu einem Verzicht auf die laufbahngerechte Prüfung der vorzeitig ernannten Beamtenanwärter erteilt. Mangels dieser Zustimmung waren die diesen Verzicht aussprechenden Erlasse des Reichsverkehrsministers ungesetzlich. Sie vermögen die Auffassung des Klägers nicht zu stützen, er habe nach, seiner kriegsbedingten, vorzeitigen Ernennung zum Reichsbahninspektor keiner Prüfung mehr unterzogen werden dürfen.
Auch der Hinweis des Klägers auf die Anordnung des Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung vom 20. Mai 1940 trägt die vorerwähnte Ansicht des Klägers nicht. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Generalbevollmächtigte für die Reichsverwaltung über die ihm durch den Erlaß vom 30. August 1939 (RGBl. I S. 1539) zugestandene Mitwirkung bei Verordnungen des Ministerrates für die Reichsverteidigung hinaus überhaupt befugt war, die in § 40 LaufbVO vorgesehene Ausnahmegenehmigung für Abweichungen von den Laufbahnvorschriften zugleich für den Reichsminister des Innern, mit dem er personengleich war, und für den Reichsminister der Finanzen zu erteilen. Denn mit der Anordnung vom 20. Mai 1940 hat der Generalbevollmächtigte für die Reichsverwaltung jedenfalls nicht eine Ausnahme dahin genehmigt, daß bei den zu planmäßigen Beamten ernannten Kriegsteilnehmern auf die Dauer von der nach § 30 LaufbVO erforderlichen Prüfung Abstand zu nehmen sei.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war auch die Verfügung der Reichsbahngeneraldirektion in der Britischen Besatzungszone in Bielefeld vom 4. August 1946 nicht geeignet, der Anfechtungsklage des Klägers zum Erfolg zu verhelfen. In dieser Verfügung wurde angeordnet, bei den aus Wehrdienst oder Kriegsgefangenschaft zurückgekehrten planmäßigen, nicht oder nicht voll ausgebildeten Inspektoren ohne Prüfung entfalle die förmliche Prüfung und werde diese durch eine Entscheidung des Lehrgangsleiters im Benehmen mit der Personalvertretung und den Lehrern über die Befähigung zum Inspektor ersetzt. Hinsichtlich des völligen Verzichts auf die förmliche Prüfung und deren Ersetzung durch eine Entscheidung des Lehrgangsleiters entsprach die Verfügung der Reichsbahngeneraldirektion an die Eisenbahndirektionen ihres Einflußbereichs den im Vorstehenden als ungesetzlich bezeichneten Erlassen des Reichsverkehrsministers. Sie unterliegt daher - soweit deutsche Rechtsvorschriften in Betracht kommen - den gleichen rechtlichen Erwägungen wie diese. Indessen kann dahinstehen, ob die Reichsbahngeneraldirektion Bielefeld zu einer solchen Anordnung für ihren Bereich überhaupt befugt war oder ob die nach § 40 LaufbVO erforderliche Ausnahmegenehmigung der Reichsminister des Innern und der Finanzen im Hinblick auf das damals geltende Besatzungsrecht (vgl. insbesondere das Gesetz Nr. 6 des Oberbefehlshabers der alliierten Streitkräfte) in der Zustimmung des Controller General of Railways zu der Verfügung vom 4. August 1946 erblickt werden kann. Auch wenn dies zu bejahen wäre, enthielt diese Verfügung lediglich eine interne Verwaltungsanordnung der Reichsbahngeneraldirektion Bielefeld an die Eisenbahndirektionen der britischen Besatzungszone. Als solche entfaltete die Verfügung vom 4. August 1946 keine normative Kraft zugunsten des einzelnen Beamten mit der Folge, daß der Beamte durch sie einen Rechtsanspruch darauf erworben hätte, entgegen § 30 LaufbVO und § 28 Abs. 2 Nr. 2 DBG einer förmlichen Prüfung nicht mehr unterzogen zu werden. Diese Wirkung hätte nur ein Rechtssatz erzeugen können. Einen solchen enthielt die Verfügung vom 4. August 1946 nicht. Daß diese Verfügung im Amtsblatt der Reichsbahngeneraldirektion Bielefeld veröffentlicht wurde, ist demgegenüber unerheblich. Entbehrte somit die Verfügung der Reichsbahngeneraldirektion Bielefeld vom 4. August 1946 einer für den Kläger rechtsbegründenden, die Abnahme einer Prüfung ausschließenden Wirkung, so beeinträchtigte die Beklagte den Kläger nicht "in seinen Rechten" und handelte sie ihm gegenüber nicht "rechtswidrig", indem sie für ihren Bereich an dem Prüfungserfordernis festhielt, die während des Krieges ohne vorgängige Prüfung zu Reichsbahninspektoren ernannten Beamtenanwärter mehr als drei Jahre (vgl. § 29 Abs. 1 LaufbVO) nach der Beendigung des Kriegszustandes einer Ausleseprüfung unterzog und den Kläger nach seinem Versagen in dieser Prüfung, statt ihn nach § 61 DBG aus diesem sachlich gerechtfertigten Grunde aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen, unter entsprechender Anwendung des § 31 Satz 2 LaufbVO durch die angefochtenen Verfügungen aus dem gehobenen in den mittleren Dienst überführte.
Zu Unrecht erblickt der Kläger schließlich in dem Vorgehen der Beklagten eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG). Die Rüge einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist nur begründet, wenn und soweit die im Einzelfall handlungsbefugte und handelnde Behörde kraft eigener Zuständigkeit befähigt ist, die ungleiche Behandlung eines gleichgelagerten Falles zu verhindern oder auszuräumen. Die Beklagte war und ist kraft Delegation lediglich für die Einstellung, Anstellung, Beförderung und Entlassung der Beamten des gehobenen Dienstes in ihrem eigenen Bereich zuständig. Sie ist weder berechtigt noch verpflichtet, auf die beamtenrechtliche Behandlung der Beamten des gehobenen Dienstes in anderen Direktionsbezirken Einfluß zu nehmen. Innerhalb ihres eigenen Bereichs hat sie alle dem Kläger gleichstehenden Beamten gleich behandelt. Da diese gleichmäßige Behandlung des Klägers und der ihm gleichstehenden Beamten im Bereiche der Beklagten der objektiven, durch die Verfügung der Reichsbahngeneraldirektion Bielefeld vom 4. August 1946 nicht veränderten Rechtslage entsprach, und das hiervon abweichende Verfahren nach dieser Verfügung in anderen Direktionsbezirken dem Einflußbereich der Beklagten entzogen war, ist gegenüber den angefochtenen Verfügungen der Beklagten die Rüge unbegründet, die Beklagte habe sachverhaltlich Gleiches rechtlich ungleich behandelt.
Selbst wenn man schließlich - ungeachtet der vorstehenden Ausführungen - bei der Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG den Gesamtbereich der Reichsbahngeneraldirektion Bielefeld als dasjenige "Organisationsprinzip" (vgl. v. Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl. 1955 S. 193) ansehen wollte, innerhalb dessen eine rechtsgleiche Behandlung des Klägers mit den ihm sachverhaltlich gleichgestellten Beamten etwa im Sinne der Verfügung der Reichsbahngeneraldirektion Bielefeld zu fordern wäre, so würden dennoch aus der Tatsache der bereits erörterten personalrechtlichen Eigenverantwortlichkeit der einzelnen Direktionsbezirke für den gehobenen Dienst und aus dem Umstand, daß für jeden dieser Bezirke die Personalpolitik nach dem unterschiedlichen Verhältnis zwischen der Zahl der vorhandenen Anwärter des gehobenen Dienstes und der Zahl der für diese verfügbaren Stellen auszurichten war, hinreichende sachverhaltliche Unterscheidungsmerkmale zu entnehmen sein, die eine unterschiedliche Behandlung der Anwärter des gehobenen Dienstes in den einzelnen Direktionsbezirken rechtfertigten. Die Beklagte selbst hat ihre Verfügung über die strenge Handhabung der Laufbahnprüfung vom 28. November 1945 mit dem Personalüberhang infolge der Verkehrsschrumpfung nach dem verlorenen Krieg und damit begründet, daß ihr Bereich stärker als andere Direktionsbezirke dem Zustrom von Flüchtlingsbeamten der früheren Reichsbahn ausgesetzt sei. Wenn die Beklagte dem durch diese und ähnliche Umstände erzeugten größeren Personalüberhang in der Weise Rechnung trug, daß sie den Anwärtern des gehobenen Dienstes in der Lage des Klägers die in der Verfügung des Reichsbahngeneraldirektionsbezirkes Bielefeld vom 4. August 1946 ohne Begründung eines Rechtsanspruches zugedachte Vergünstigung eines Verzichts auf die förmliche Laufbahnprüfung nicht gewährte, so handelte sie weder willkürlich noch aus sachfremden Erwägungen. Sie nahm vielmehr tatsächliche Merkmale, die ihre Personallage von derjenigen anderer Direktionsbezirke unterschied, zum Anlaß, den Kläger und die ihm gleichstehenden Beamtenanwärter ihres Bereichs nicht nach der Verfügung der Reichsbahngeneraldirektion vom 4. August 1946, sondern nach der von dieser unberührt gebliebenen objektiven Rechtslage zu behandeln. Ein solches Verfahren verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG (BVerfGE Bd. 1 S. 52, Bd. 2 S. 340).
Nach § 23 Abs. 1 MRVO 165 kann die Anfechtung eines Verwaltungsakts nur darauf gestützt werden, daß der Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei. Weil diese Voraussetzungen bei der vom Kläger mit seinem Klageantrag zu 1 angefochtenen Verfügung der Beklagten vom 12. April 1949 nicht erfüllt sind, war diesem Antrag der erstrebte Erfolg zu versagen. Auch soweit der Kläger diesen Antrag auf die Behauptung stützt, die Beklagte habe mit der vorbezeichneten Verfügung ermessensfehlerhaft gehandelt, konnte die Klage keinen Erfolg haben. Die Anfechtung der Ermessensentscheidung einer Behörde kann nach § 23 Abs. 3 MRVO 165 nur darauf gestützt werden, daß die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien, oder von dem Ermessen, in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte indessen von dem ihr im Rahmen des § 61 DBG eingeräumten Ermessen gerade zugunsten des Klägers Gebrauch gemacht, indem sie unter Berücksichtigung seiner besonderen Lage von dessen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis Abstand nahm und dem Kläger statt dessen durch seine Überführung in den mittleren Dienst unter entsprechender Anwendung des § 31 Satz 2 LaufbVO ein Verbleiben im Eisenbahndienst ermöglichte. Eine solche Entscheidung ist nicht ermessensfehlerhaft. Dem Klageantrag zu 3 hat der Kläger zwar die Form eines Feststellungsbegehrens gegeben. Es handelt sich indessen um eine Vornahmeklage im Sinne des § 24 MRVO 165. Denn mit dem Antrag zu 3 begehrt der Kläger den Ausspruch der Verpflichtung der Beklagten, ihn unter Freistellung von dem Erfordernis der förmlichen Prüfung ausschließlich nach der Verfügung der Reichsbahngeneraldirektion Bielefeld vom 4. August 1946 zu behandeln. Nach dieser Vorschrift kann eine Klage auf Vornahme eines beantragten Verwaltungsaktes nur darauf gestützt werden, daß der Kläger einen Rechtsanspruch auf die Vornahme habe. Der Kläger hat jedoch - wie dargelegt - keinen durch Rechtssatz begründeten Anspruch darauf, daß er zu der durch die Verfügung der Reichsbahngeneraldirektion vom 4. August 1946 vorgesehenen vereinfachten Lehrgangsausbildung zuzulassen und von dem Erfordernis einer förmlichen Prüfung abzusehen sei.
Da sich die Klage aus diesen Gründen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 3 als unbegründet erweist, war, wie geschehen, zu erkennen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG.
Schmidt
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Otto
Dr. Meyer