Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1957, Az.: BVerwG I C 167.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.01.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 167.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13529
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 06.11.1953 - AZ: I A 503.53
- OVG Berlin - 04.04.1956 - AZ: I B 7.54
Rechtsgrundlagen
- Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938 (RGBl. I S. 1053)
- § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b
- § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d
- § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i
Amtlicher Leitsatz
Zur Anwendung der Ausländerpolizeiverordnung.
In der Verwaltungssache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 17. Januar 1957
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Witten, Dr. Ernst, Dr. Ritgen und Hering
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 4. April 1956 - OVG I B 7.54 - wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. November 1953 - VG I A 503.53 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufung und die Revision auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Seit 1941 hält er sich in Deutschland auf. Während des Krieges war er in einem Rüstungsbetrieb eingesetzt. Jetzt ist er seit Jahren arbeitslos. Seine Ehefrau wohnt in Mailand. In Berlin lebt er mit einer Frau Fr. in eheähnlichem Verhältnis zusammen. Mehrfach wurde er bestraft:
- 1)
Am 3. Juli 1946 durch das Schöffengericht Berlin-Kreuzberg wegen Hehlerei und Kaufes von Lebensmittelkarten sowie wegen Erwerbs bezugsbeschränkter Erzeugnisse ohne Bezugsberechtigung mit sechs Monaten Gefängnis,
- 2)
am 10. April 1947 durch das Amtsgericht Berlin-Mitte wegen Stromdiebstahls mit zwei Monaten Gefängnis und 200 RM Geldstrafe oder acht Tagen Gefängnis,
- 3)
am 23. März 1948 durch das Landgericht Berlin wegen gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls mit einem Jahr Gefängnis,
- 4)
am 24. November 1949 durch das Hauptzollamt Berlin-Neukölln wegen Tabaksteuerhehlerei mit 30 DM Geldstrafe,
- 5)
am 13. Januar 1950 durch das Hauptzollamt Berlin wegen Steuerhehlerei mit einer Geldstrafe von 50 DM,
- 6)
am 18. April 1951 durch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in Tateinheit mit unerlaubtem Gewerbebetrieb mit vier Monaten Gefängnis, 100 DM Geldstrafe und 80 DM Wertersatzstrafe oder acht Tagen Gefängnis.
Bis Ende 1952 war der Kläger in Strafhaft. Am 26. Juni 1953 erließ der Beklagte gegen den Kläger auf Grund des § 5 Abs. 1 der Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938 (RGBl. I S. 1053) - APVO - ein Aufenthaltsverbot. Das Verwaltungsgericht erster Instanz wies die hiergegen erhobene Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht gab ihr auf die Berufung des Klägers statt. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es u.a.: Das Vorliegen der in § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a bis i APVO festgelegten Tatbestände genüge nicht, um den Erlaß eines Aufenthaltsverbots zu rechtfertigen. Die Ermächtigung zum Erlaß eines Aufenthaltsverbots müsse ebenso wie eine Strafvorschrift bestimmt und bestimmbar sein. Dies ergebe sich aus rechtsstaatlichen Erwägungen, insbesondere aber im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3, Art. 3 und Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 APVO erfülle diese Voraussetzungen nur, wenn sie einschränkend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 APVO ausgelegt und in jedem Falle festgestellt werde, ob der einzelne Ausländer nicht die Gewähr dafür biete, daß er sich der deutschen Gastfreundschaft würdig erweise. Dies sei in vollem Umfange von den Verwaltungsgerichten nachzuprüfen. Im Falle des Klägers seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Gegen seine Verurteilung wegen Einbruchsdiebstahls bestünden Bedenken. Das Urteil des Strafgerichts, binde die Behörde nicht. Die Verurteilung beruhe auf Indizien, die nicht überzeugend seien. Es sei daher nicht gerechtfertigt, auf Grund dieser Verurteilung Zweifel an der Würdigkeit des Klägers zu hegen. Dasselbe gelte für die im Zusammenhang mit den Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kriegs- und Nachkriegsjahre vom Kläger begangenen Straftaten und seine Betätigung auf dem Schwarzen Markt in der Zeit von 1949 bis 1950, die nach der Überzeugung des Gerichts auf die wirtschaftliche Notlage während der Blockade zurückzuführen seien. Auf die Mittellosigkeit des Klägers könne die Ausweisung daher nicht gestützt werden. Im Bundesgebiet würden italienische Arbeiter angeworben. Es sei daher für den Kläger möglich, im Rahmen dieser Aktion Arbeit zu finden. Auch brauche er der öffentlichen Hand nicht zur Last zu fallen, da er von dem Arbeitsverdienst der Frau Fr. mitunterhalten werden könne.
Auf die Beschwerde des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Revision zugelassen. Sie ist vom Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1955 - BVerwG I C 1.54 - (BVerwGE 3, 58) eingelegt worden.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen,
während der Kläger darum bittet, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das Aufenthaltsverbot, das der Beklagte gegen den Kläger erlassen hat, gerechtfertigt. Dieses Verbot findet seine rechtliche Grundlage in § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b, d und i der Ausländerpolizeiverordnung. Danach ist die Behörde ermächtigt, einem Ausländer den Aufenthalt im Bundesgebiet zu verbieten, wenn er im Inlande wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder im Auslande wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Verbrechen oder Vergehen gilt, rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist (Buchst. b), ferner wenn er gegen die Vorschriften des Steuerrechts (einschließlich des Zollrechts) verstoßen hat (Buchst. d), und wenn er nicht über genügend Mittel zur Bestreitung seines oder des Unterhalts seiner Familie verfügt (Buchst. i).
Wie der Senat durch Urteil vom 15. Dezember 1955 - BVerwG I C 1.54 - (BVerwGE 3, 58) entschieden hat, ist § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b APVO gültiges Recht. Dasselbe hat der Senat für § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d in seinem Beschluß vom 14. März 1956 - BVerwG I B 47.56 - ausgesprochen. Was der Senat für die Vorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b und d ausgeführt hat, gilt in gleicher Weise für § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i. Die Vorschriften sind ferner in Berlin gültig. Auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil kann insoweit Bezug genommen werden (vgl. hierzu Beschluß des erkennenden Senats vom 11. November 1956 - BVerwG I B 118.56 -).
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. das Urteil in BVerwGE 3, 58) ist die Behörde bei Vorliegen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b, d und i APVO ermächtigt, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens genügt, um die Voraussetzungen für die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b enthaltene Ermächtigung zu erfüllen. Einer Nachprüfung des strafgerichtlichen Urteils und seiner Urteilsgründe durch die Ausländerpolizeibehörde bedarf es nicht. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die gegenteilige Ansicht, des Berufungsgerichts findet in der Ausländerpolizeiverordnung weder ihrem Wortlaut noch ihrem Sinn nach eine Stütze.
Im Einzelfall kann sich allerdings für die Ermächtigung der Ausländerpolizeibehörde eine Einschränkung aus den Grundrechtsartikeln ergeben, soweit sie für alle Menschen gültig sind (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1956 - BVerwG I C 58.56 - [DVBl. 1957 S. 57]), ferner aus den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 und 1954 II S. 14), ferner aus der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559 und 1954 II S. 619) sowie aus dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 269). Ob und inwieweit diese Vorschriften zum Zuge kommen, ist, worauf der Senat mehrfach hingewiesen hat, im Einzelfall zu prüfen (vgl. Entscheidungen vom 28. Juni 1956 - BVerwG I C 23.56 - [BVerwGE 3, 355] und vom 25. Oktober 1956 - BVerwG I C 58.56 -).
Weitergehenden Einschränkungen aber unterliegt die Ermächtigung, die den Ausländerpolizeibehörden durch § 5 APVO gegeben wurde, nicht. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß diese Ermächtigung aus allgemeinen rechtsstaatlichen Erwägungen einschränkend ausgelegt werden müsse, geht fehl. Den rechtsstaatlichen Forderungen ist dadurch Genüge getan, daß die Verwaltungsgerichte berufen sind, die von den Behörden auf Grund des § 5 APVO getroffenen Entscheidungen nachzuprüfen. Die Vorschriften des § 11 Abs. 1 letzter Satz und § 11 Abs. 6 APVO, nach denen die Anrufung der Gerichte ursprünglich nicht möglich war, sind, wie der Senat in seinem Urteil vom 15. Dezember 1955 - BVerwG I C 1.54 - dargelegt hat, durch die Verwaltungsgerichtsgesetze und durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes außer Kraft gesetzt. Jedem Ausländer steht mithin das Recht zu, gegenüber einem Aufenthaltsverbot den Schutz der Verwaltungsgerichte anzurufen und von den Gerichten eine Nachprüfung zu verlangen, ob das Aufenthaltsverbot rechts- oder ermessenswidrig ist.
Auch aus Art. 3, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 2 GG, auf die sich das Berufungsgericht bezieht, lassen sich solche weitergehenden Einschränkungen der Ermächtigung des § 5 APVO nicht entnehmen. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) wird durch § 5 APVO nicht verletzt. Die Voraussetzungen für die in dieser Vorschrift enthaltene Ermächtigung sind eindeutig festgelegt. Gegen eine etwaige willkürliche Handhabung der Befugnisse des § 5 APVO (Verstoß gegen Art. 3 GG) gewähren die Gerichte notfalls Schutz. Art. 103 Abs. 2 GG bezieht sich auf gerichtliche Strafen. Das Aufenthaltsverbot aber ist keine Strafe im Sinne des Art. 103 GG.
Die Vorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b, d und i stehen ferner in Einklang mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts. Sie verstoßen daher auch nicht etwa gegen Art. 25 GG. Zu den in der völkerrechtlichen Praxis anerkannten Ausweisungsgründen gehören - abgesehen von der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Aufenthaltsstaates - im Gastland begangene strafbare Handlungen, ferner eine wirtschaftliche Schädigung des Aufenthaltsstaates, auch bloße Mittellosigkeit (vgl. Verdross, Völkerrecht, 3. Aufl. S. 295). Wird die strafbare Handlung im rechtsstaatlichen Verfahren rechtskräftig festgestellt, so bildet dies einen im Völkerrecht anerkannten Grund zur Ausweisung eines Ausländers.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung der Behörde zum Erlaß des Aufenthaltsverbots im vorliegenden Falle gegeben. Der Kläger ist mehrfach im Inland rechtskräftig verurteilt worden. Von den Zollbehörden ist er wegen Verstoßes gegen die Steuer- und Zollvorschriften mit Strafe belegt worden. Er bezieht Sozialunterstützung, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Aus den Grundrechtsartikeln, der Konvention über die Menschenrechte, dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer und der Genfer Konvention ergeben sich im vorliegenden Falle keine Einschränkungen für die Ermächtigung der Behörde zum Erlaß eines Aufenthaltsverbots.
Dem Erlaß des Aufenthaltsverbots liegt auch kein Ermessensmißbrauch zugrunde (vgl. § 20 des Berliner Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 [VOBl. I S. 46]). Ein solcher Ermessensmißbrauch könnte vorliegen, wenn es sich um einen Ausländer handelte, der im Inland viele Jahre, gelebt und seine Existenz gehabt hat und dessen Straftat mehrere Jahre zurückliegt, während er sich inzwischen einwandfrei geführt hat. Der Kläger hat sich aber in den Jahren, in denen er in Deutschland lebte, nicht straffrei geführt, sondern ist mehrfach straffällig geworden. Das Aufenthaltsverbot ist ferner alsbald nach Verbüßung seiner letzten Strafhaft verfügt worden. Wenn er sich während der Dauer des jetzt schwebenden Verfahrens ordentlich geführt hat, so kann dies das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot nicht ermessenswidrig erscheinen lassen.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen, durch das die Klage gegen das Aufenthaltsverbot der Behörde abgewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.
gez. Witten
gez. Dr. Ritgen
gez. Hering