Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.03.1956, Az.: BVerwG I B 47.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.03.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 47.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 11507
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 10.01.1956 - AZ: 3 K 120/55
Rechtsgrundlage
- § 5 Ausländerpolizeiverordnung
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 14. März 1956
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ernst und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, 3. (Karlsruher) Senats, vom 10. Januar 1956 - 3 K 120/55 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Seit längerer Zeit lebt er als Stoffhändler mit seiner Familie in Deutschland. Mehrfach wurde er bestraft, darunter wegen Paßvergehens, Paßfälschung, Betruges und Steuerhinterziehung. Dennoch erhielt er, und zwar letztmals am 13. Oktober 1954, eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 19. Oktober 1955. Als gegen den Kläger ein neues Strafverfahren wegen Betruges anhängig wurde, widerrief die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis. Gleichzeitig erließ sie gegen den Kläger ein Aufenthaltsverbot. Der Kläger beschritt den Verwaltungsrechtsweg. Inzwischen wurde er in dem Strafverfahren wegen Betruges zu einer Geldstrafe verurteilt. In dem Verfahren brachte die Beklagte weiterhin vor, daß der Kläger, abgesehen von den anderen gegen ihn vorliegenden Strafen, in der Zwischenzeit wegen fahrlässiger Körperverletzung und wegen Unterschlagung rechtskräftig bestraft sei. Die Klage war in zwei Instanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ließ die Revision nicht zu.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde erhoben.
Der Beschwerde war der Erfolg zu versagen.
Die Revision ist nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nur dann zuzulassen, wenn entweder in dem künftigen Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist, oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind, oder wenn die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Hier käme allein die Zulassung wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in Betracht. Aber auch hierfür liegen die Voraussetzungen nicht vor.
Die angefochtene Verfügung der Beklagten beruht auf § 5 Abs. 1 Buchst. b und d der Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938 (RGBl. I S. 1053) - APVO -. Daß § 5 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung gültiges Recht ist, hat der Senat durchUrteil vom 15. Dezember 1955 - BVerwG I C 1.54 - entschieden. Das gleiche gilt für die in § 5 Abs. 1 Buchst. d enthaltenen Vorschriften. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist insoweit nicht zu erkennen. Wie der Senat in seinem erwähnten Urteil weiterhin ausgeführt hat, liegt der Erlaß eines Aufenthaltsverbots auf Grund des § 5 APVO im Ermessen der zuständigen Behörde. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß sich die Behörde im vorliegenden Fall im Rahmen ihres Ermessens gehalten habe, geben keinen Anlaß zur Erörterung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Ernst
gez. Hering