Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.11.1956, Az.: BVerwG I B 118.56

Ausweisung eines Ausländers; Erteilung eines Aufenthaltsverbotes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.11.1956
Aktenzeichen
BVerwG I B 118.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 10678
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 25.04.1956 - AZ: I B 164.53

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat
am 11. November 1956
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. April 1956 - OVG I B 164.53 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Inhaber eines jugoslawischen Passes. Seit 1938 befindet er sich in Deutschland. Nach 1945 will er sich als Dolmetscher bei der sowjetischen Besatzungsmacht betätigt haben. Wie er angibt, haben ihm sowjetische Soldaten, die ihm übelwollten, eine Pistole geschenkt und ihn dann wegen unbefugten Waffenbesitzes angezeigt. Nach seiner Angabe ist er deswegen von den Sowjets zu einer mehrjährigen Zuchthausstrafe verurteilt worden. Nach seiner Entlassung aus dem sowjetischen Konzentrationslager Sachsenhausen wurde er im März 1950 in Westberlin in Haft genommen und im November 1950 wegen schwerer Mißhandlung von Mitgefangenen in dem Konzentrationslager Sachsenhausen zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Auf Grund dieses Urteils erließ der Beklagte gegen den Kläger ein Aufenthaltsverbot für Berlin. Die hiergegen erhobene Klage war in zwei Instanzen ohne Erfolg.

2

Das Oberverwaltungsgericht Berlin führte in den Urteilsgründen aus: Das Aufenthaltsverbot finde seine rechtliche Grundlage in dem § 5 in Verbindung mit § 1 der Ausländerpolizeiverordnung. Nach Aufhebung der besatzungsrechtlichen Einschränkungen seien die genannten Vorschriften dieser Verordnung auch in Berlin anzuwenden. Die in § 5 Abs. 2 Buchst. a bis i der Ausländerpolizeiverordnung aufgezählten Voraussetzungen für den Erlaß eines Aufenthaltsverbots seien für sich allein allerdings nicht geeignet, ein Aufenthaltsverbot zu rechtfertigen. Es müsse stets darüber hinaus festgestellt werden, ob der Ausländer nicht die Gewähr dafür biete, daß er sich der deutschen Gastfreundschaft würdig erweise. Diese Gewähr sei bei dem Kläger nicht gegeben. Das Gericht sehe es auf Grund der strafrichterlichen Feststellungen als erwiesen an, daß der Kläger in neun Fällen als Baracken- und Blockältester seine Lagergenossen im Konzentrationslager, darunter einen im jugendlichen Alter, schwer mißhandelt habe. Mit Rücksicht auf das sich hieraus ergebende schwere charakterliche Versagen biete der Kläger für die Zukunft keine Gewähr für ein einwandfreies Verhalten.

3

Die Revision wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers.

5

II.

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

6

Die Revision ist nur dann zuzulassen, wenn die in § 53 Abs. 2 Buchst. a, b und c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - genannten Voraussetzungen vorliegen. Von diesen Voraussetzungen kommen hier allein die Fälle der Buchst. a und c in Betracht. Danach wäre die Revision zuzulassen, wenn entweder im künftigen Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre, oder wenn die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abwiche. Dabei muß es sich - abgesehen von Verfahrensrecht - um bundesrechtliche Fragen handeln (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG). Diese Voraussetzungen sind jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben.

7

Der Kläger weist darauf hin, daß die Anwendung der Ausländerpolizeiverordnung durch besatzungsrechtliche Vorschriften, und zwar durch das Gesetz Nr. 8 der Alliierten Kommandantur vom 28. April 1950 (VOBl. I S. 165) und die hierzu erlassene Erste Durchführungsverordnung vom 28. April 1950 (VOBl. I S. 166) eingeschränkt war, und daß diese Einschränkungen zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Aufenthaltsverbots noch galten und erst später, nämlich durch die Durchführungsverordnung Nr. 2 vom 29. August 1955 (GVBl. S. 826) aufgehoben wurden. Er sieht es als eine grundsätzliche Rechtsfrage an, ob die Aufhebung der besatzungsrechtlichen Einschränkungen Rückwirkungen auf die angefochtene Verfügung haben konnte und ob nicht vielmehr die Behörde, statt das Aufenthaltsverbot zu erlassen, die Entscheidung des alliierten Ausweisungsausschusses hätte abwarten müssen.

8

Diese Frage mag in der Tat grundsätzlicher Art sein. Sie kann jedoch in einem künftigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Es handelt sich allein um die Auslegung besatzungsrechtlicher Vorschriften, die nur für Berlin gültig und auf die besonderen Verhältnisse von Berlin zugeschnitten sind. Besatzungsrechtliche Vorschriften mit derart begrenztem Geltungsbereich sind aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht wie Bundesrecht im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG zu behandeln (vgl. Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. August 1955 - BVerwG I B 214.53.-). Die vom Kläger angeschnittene Frage kann daher nicht zur Zulassung der Revision führen.

9

Durch Urteil vom 15. Dezember 1955 - BVerwG I C 1.54 hat der erkennende Senat entschieden, daß bei einer rechtskräftigen Verurteilung eines Ausländers wegen eines Verbrechens oder Vergehens die Behörde gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938 (RGBl. I S. 1053) zum Erlaß eines Aufenthaltsverbots nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen rechtlich ermächtigt sei und das Gericht in einem solchen Fall nur nachzuprüfen habe, ob ein Ermaessensfehler vorliege. Das Berufungsgericht ist demgegenüber der Meinung, daß die rechtlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung zum Erlaß des Aufenthaltsverbots enger zu ziehen und der Ermessensraum der Behörde stärker zu begrenzen sei. Damit weicht das Berufungsgericht von dem genannten Urteil des Senats ab. Der Kläger ist aber dadurch nicht beschwert, so daß eine Zulassung der Revision deswegen nicht in Betracht kommt.

10

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Egidi
Dr. Ernst
Hering