Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.08.1955, Az.: BVerwG I B 214.53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.08.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 214.53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 15264
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 12.05.1953
Rechtsgrundlagen
- § 7 c der Währungsergänzungs-VO vom 20.3.1949 (VOBl. Berlin I S. 86)
- § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG
Fundstellen
- JR 1955, 480
- NJW 1955, 1734 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Besatzungsrecht, das nur in Westberlin gilt, ohne daß entsprechende Vorschriften im Bundesgebiet beständen, ist nicht wie Bundesrecht im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG zu behandeln.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 25. August 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ernst und Dr. Ritgen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. Mai 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die Parteien streiten im Verwaltungsstreitverfahren über die Frage, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin berechtigt war, gemäß § 7 c der Berliner Währungsergänzungsverordnung vom 20. März 1949 (VOBl. I S. 86) - WEVO - einen Ostmarkbetrag im Verhältnis 1: 1 in Westmark umzutauschen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen, da seiner Entscheidung Berliner Landesrecht zugrunde liege.
Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur unter bestimmten, im einzelnen dort näher angegebenen Voraussetzungen zuzulassen. Da ein Fall der in § 53 Abs. 2 Buchst. b und c BVerwGG vorgesehenen Art hier zweifelsfrei nicht vorliegt, könnte die Revision nur zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG vorlägen, d.h. wenn in einem etwaigen Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre. Das ist indessen nicht der Fall.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht ausschließlich auf der Auslegung des § 7 c der Dritten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsergänzungsverordnung) vom 20. März 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 86) - WEVO -. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die sich bei der Anwendung dieser Vorschrift möglicherweise ergeben könnten, würden jedoch in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden können, weil die genannte Vorschrift einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist. Denn nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Endentscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruhe.
Die Währungsergänzungsverordnung ist von den Kommandanten des französischen, britischen und amerikanischen Sektors von Groß-Berlin "zum Zwecke der Stabilisierung und Sicherung der finanziellen und wirtschaftlichen Lage" in diesen drei Sektoren gleichlautend erlassen worden. Es handelt sich hiernach um Besatzungsrecht, das nur innerhalb der drei Berliner Westsektoren gilt. Außerhalb dieses Gebietes gelten entsprechende Vorschriften nicht. Besatzungsrechtliche Vorschriften mit einem derart begrenzten Geltungsbereich sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht wie Bundesrecht im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG zu behandeln (vgl.Urteil vom 16. Februar 1954 - BVerwG I C 37.53 -;Urteil vom 20. Mai 1955 - BVerwG V C 242.54 -). Denn in diesen Fällen kann die Einheitlichkeit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, deren Wahrung Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist, nicht gefährdet werden. Es besteht daher kein Anlaß, solche Rechtsnormen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzuführen.
Da hiernach die Nachprüfung der Rechtsvorschrift, auf deren Anwendung die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht, in einem Revisionsverfahren nicht möglich wäre, sind auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG nicht gegeben. Die Zulassung der Revision ist daher mit Recht abgelehnt worden. Deshalb mußte die Beschwerde zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.168 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetsung des Wertes das Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ernst
Dr. Ritgen