Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.11.1956, Az.: BVerwG II C 228.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.11.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 228.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15352
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Köln - 12.06.1953 - AZ: 4 K 637/52
- OVG Nordrhein-Westfalen - 09.07.1954 - AZ: VI A 1035/53
Rechtsgrundlage
- § 8 Abs. 2 BWGöD
Fundstellen
- BVerwGE 4, 146 - 151
- AS IV, 146
- DVBl 1957, 373
- DVBl 1957, 393-395 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1958, 877 (amtl. Leitsatz)
- JR 1957, 232
- MDR 1957, 314 (amtl. Leitsatz)
- NDBZ 1957, 200
- NJW/RzW 1957, 93
- ZBR 1957, 62
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD ist auch dann anwendbar, wenn es um die Wiedergutmachung eines Schadens geht, der aus beamtenrechtlichen Gründen später infolge bei dem Schadensereignis schon vorhandener Umstände ohnehin eingetreten wäre (Fall der überholenden Kausalität).
- 2)
Die Gleichheit der aus beamtenrechtlichen Gründen gerechtfertigten Maßnahme im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD ist nach dem Erfolg zu beurteilen, den sie für den Geschädigten gehabt hätte. Als gleiche Maßnahme ist auch eine Maßnahme anzusehen, welche die gleiche Folge kraft Gesetzes gehabt hätte.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1956
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt,
der Bundesrichterin Schmitt,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker und
des Bundesrichters Dr. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vom 9. Juli 1954 - VI A 1035/53 - aufgehoben, soweit es der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 12. Juni 1953 - 4 K 637/52 - stattgegeben hat; auch insoweit wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wird zurückgewiesen,
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die im Jahre 1903 als Tochter eines Rechtsanwalts geborene Klägerin bestand am 31. Mai 1926 die erste juristische Prüfung in Berlin mit der Note "ausreichend". Seit dem 28. Mai 1930 ist sie mit dem Rechtsanwalt Dr. M. P. verheiratet. Am 10. Februar 1931 bestand sie die große juristische Staatsprüfung nach Wiederholung ebenfalls mit der Note "ausreichend". Sie wurde daraufhin zur Gerichtsassessorin ernannt. In der folgenden Zeit war sie zeitweise unentgeltlich als Richterin, als Hilfsarbeiterin bei einem Rechtsanwalt und im oberen Justizdienst tätig. Ihr Gesuch vom 20. März 1933 um Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Landgericht II in Berlin lehnte der Preußische Justizminister auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 7. April 1933 (RGBl. I S. 188) ab. Vom 26. April 1933 an wurde die Klägerin bis auf weiteres vom Justizdienst beurlaubt und durch Erlaß vom 20. Juli 1933 gemäß § 3 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl. I S. 175) ohne Gewährung von Ruhegehalt in den Ruhestand versetzt. Im Herbst 1933 wanderte sie aus Deutschland aus.
Den Antrag der Klägerin, sie im Wege der Wiedergutmachung als Amts- oder Landgerichtsrätin wieder einzustellen, beschied der beklagte Bundesminister der Justiz am 27. Oktober 1952 abschlägig. Zur Begründung führte er aus: Die Klägerin wäre wegen ihrer als "ausreichend" bezeichneten Examensleistungen und wegen ihrer von ihren Dienstvorgesetzten ebenfalls nur als "ausreichend" beurteilten Befähigung auch bei regelmäßigem Verlauf ihrer Dienstlaufbahn voraussichtlich nicht planmäßig als Richterin im preußischen Justizdienst angestellt worden. Darüber hinaus hätte sie als verheiratete Frau auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtstellung der weiblichen Beamten vom 30. Mai 1932 (RGBl. I S. 245) in der Fassung des § 7 Nr. 1 und 8 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) - Beamtenrechtsänderungsgesetz - in jedem Falle nach dem 30. Juni 1933 aus dem Justizdienst Entlassen werden müssen. Da die Klägerin somit auch bei regelmäßigem Verlauf ihrer Dienstlaufbahn aus beamtenrechtlichen Gründen nicht in den Justizdienst übernommen worden wäre oder aus dem Justizdienst hätte entlassen werden müssen, stehe ihr nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) - BWGöD - Wiedergutmachung nicht zu.
Die hiergegen von der Klägerin im Verwaltungsrechtswege erhobene Klage hat das Landesverwaltungsgericht in Köln durch Urteil vom 12. Juni 1953 abgewiesen. Gegen dieses Urteil ist von der Klägerin Berufung eingelegt worden mit dem Antrage,
sie als Amts- oder Landgerichtsrätin im Justizdienst wieder anzustellen,
hilfsweise
als beauftragte Richterin, als Regierungsrätin, als Gerichtsassessorin im gehobenen Justizdienst oder in einem sonstigen vom Gericht festgesetzten Posten.
Die Berufung hatte teilweise Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 9. Juli 1954 folgende Entscheidung getroffen:
"Das Urteil wird geändert.
Der Wiedergutmachungsbescheid des Beklagten vom 27. Oktober 1952 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin als Gerichtsassessorin im Sinne der Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und des Staatsanwalts vom 16. Mai 1939 (RGBl. I S. 917) oder in einer gleichwertigen Stellung des höheren Dienstes bevorzugt wieder anzustellen, wenn sie die sonstigen allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen."
In den Gründen des Berufungsurteils ist folgendes ausgeführt:
Unstreitig seien bei der Klägerin die Voraussetzungen für eine Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts nach den §§ 1 und 5 BWGöD erfüllt. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 BWGöD, welche die Wiedergutmachung für diejenigen Fälle ausschließe, in denen die gleiche Maßnahme aus beamten- oder tarifrechtlichen Gründen gerechtfertigt gewesen wäre, stehe dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Abgesehen von dem auf sie angewendeten Gesetz vom 7. April 1933 hätte die Entlassung der Klägerin im Zeitpunkt ihres Ausscheidens lediglich auf das Reichsgesetz über die Rechtstellung der weiblichen Beamten vom 30. Mai 1932 in der Fassung des Beamtenrechtsänderungsgesetzes vom 30. Juni 1933 gestützt werden können. Nach dieser Regelung seien verheiratete weibliche Beamte dann zu entlassen gewesen, wenn ihre wirtschaftliche Versorgung nach der Höhe des Familieneinkommens dauernd gesichert erschien. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift hätten jedoch seinerzeit bei der Klägerin nicht vorgelegen; denn ihr Ehemann sei im Zeitpunkt ihrer Entlassung bereits in der Anwaltsliste gelöscht gewesen.
Die Klägerin habe somit nach § 9 Abs. 1 BWGöD Anspruch auf bevorzugte Wiederanstellung unter der Voraussetzung, daß sie noch dienstfähig sei und die sonstigen allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfülle. Bei der Wiederanstellung sei dem Geschädigten nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD diejenige Rechtsstellung zu gewähren, die er voraussichtlich erreicht hätte, wenn er nicht entlassen worden wäre. Es komme also entscheidend auf die persönliche und fachliche Eignung des Geschädigten und die vorhandenen Beförderungsmöglichkeiten an, Bei der Berechnung dieser Laufbahn seien die Verhältnisse zugrunde zu legen, wie sie sich seit der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus tatsächlich entwickelt haben.
Bei dieser Auslegung der Vorschriften sei das Gericht des ersten Rechtszuges mit Recht zu der Annahme gelangt, daß die Klägerin die Stellung eines planmäßig angestellten Richters nicht erreicht haben würde. Die Klägerin habe beide Examen nur mit der Note "ausreichend" bestanden; auch das einzige bei den Personalakten befindliche Zeugnis über ihre Richtertätigkeit bescheinige eine nur ausreichende Befähigung. Hiernach hätte sie wegen der außergewöhnlichen Überfüllung der Gerichtsassessoren-Laufbahn, die in den Jahren nach 1933 in Preußen bestand, voraussichtlich auch dann niemals eine Planstelle als Richterin erhalten, wenn Maßnahmen aus rassischen Gründen nicht erfolgt wären. Andererseits könne auch nicht mit einem ausreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, daß sie nach einem Scheitern ihrer richterlichen Laufbahn voraussichtlich in die Verwaltungslaufbahn übergetreten wäre und dort irgendeine Planstelle des höheren Dienstes erlangt haben würde. Zu unterstellen sei bei der Anwendung des Bundeswiedergutmachungsgesetzes nur das Beibehalten der von dem geschädigten Beamten bereits eingeschlagenen Laufbahn, nicht aber auch ein Laufbahnwechsel. Da sowohl der Vater der Klägerin als auch ihr Ehemann Rechtsanwälte in Berlin waren, liege die Annahme nahe, daß die Klägerin ebenfalls Anwältin geworden oder jedenfalls endgültig aus dem Staatsdienst ausgeschieden wäre. Eine sichere Voraussage darüber, daß sie eine Beamtenstellung über die Stellung des Gerichtsassessors alter Art hinaus erreicht hätte, lasse sich unter den gegebenen Verhältnissen nicht treffen.
Gleichwohl sei der Wiederanstellungsanspruch der Klägerin begründet. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 BWGöD lasse den dem geschädigten Beamten durch § 9 Abs. 1 BWGöD gewährten Anspruch unberührt. Sie regele zugunsten des Geschädigten nur die ihm bei der Wiederanstellung zu gewährende Rechtsstellung und Besoldung, bedeute aber nicht, daß der Anspruch auf Anstellung entfalle, wenn der Beamte auch ohne die Verfolgungsmaßnahme die erstrebte Rechtsstellung nicht erreicht oder nicht behalten haben würde. Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. September 1953 (BGBl. I S. 1387), die eine Entschädigung für Schäden ausschließe, welche auch ohne Verfolgung entstanden wären, finde hier keine Anwendung. Vielmehr gewähre das Bundeswiedergutmachungsgesetz, wie die Vorschrift des § 20 dieses Gesetzes über die Berufssoldaten zeige, auch denjenigen Geschädigten einen Anspruch auf Wiederanstellung, welche auch ohne Störung ihrer Laufbahn durch den Nationalsozialismus ihr Amt schließlich verloren haben würden. Daher komme es für den Bestand des Wiederanstellungsanspruchs nicht darauf an, daß die Klägerin, wenn sie nicht aus rassischen Gründen entlassen worden wäre, heute nicht mehr Gerichtsassessorin sein würde.
Die durch § 9 Abs. 1 BWGöD begründete Pflicht des Beklagten, die Klägerin wieder anzustellen, entfalle schließlich nicht deshalb, weil es die Rechtsstellung, welche die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Entlassung gehabt hat, heute in der Bundesrepublik nicht mehr gebe. Dieser Umstand habe vielmehr nur zur Folge, daß der Beklagte in sinngemäßer Anwendung des § 9 BWGöD verpflichtet sei, die Klägerin in einer ihrer früheren Rechtsstellung heute am nächsten kommenden Stellung bevorzugt wieder anzustellen.
Die Revision ist in dem Berufungsurteil, das den Parteien am 2. August 1954 zugestellt worden ist, zugelassen.
Am 28. August 1954 hat der Beklagte Revision eingelegt mit dem Antrage,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Am 10. September 1954 ist die Revision des Beklagten begründet worden. Der Beklagte hat die Verletzung des § 8 Abs. 2 und des § 9 Abs. 2 BWGöD gerügt.
Am 2. September 1954 hat auch die Klägerin Revision eingelegt. Diese Revision ist erst am 9. Oktober 1954 begründet worden. Die Klägerin hat, nachdem sie am 2. August 1956 auf die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist hingewiesen worden war, am 11. August 1956 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und gleichzeitig vorsorglich die Anschlußrevision eingelegt und begründet.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist wie folgt begründet: Die Revisionsbegründungsschrift vom 2. Oktober 1954 hätte auf Anordnung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin dem Bundesverwaltungsgericht schon an diesem Tage überreicht werden sollen. Es sei unmöglich, nach zwei Jahren festzustellen, weswegen dieser Anordnung seinerzeit nicht Folge geleistet worden sei, zumal der Prozeßbevollmächtigte inzwischen sein Personal gewechselt habe. Zum Beweis dafür, daß die vorerwähnte Anordnung getroffen worden sei, könne das Postbuch vorgelegt werden, in dem es an einem Vermerk darüber fehle, daß der Schriftsatz vom 2. Oktober 1954 durch die Post befördert sei.
Zur Begründung ihrer Anschlußrevision hat die Klägerin im wesentlichen folgendes vorgetragen:
Das Berufungsgericht habe die rechtliche Bedeutung des in § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD verwendeten Begriffs "regelmäßiger Verlauf seiner Dienstlaufbahn" verkannt. Mit diesem Begriff sei nicht die individuelle Laufbahn des Geschädigten, sondern die Durchschnittslaufbahn gemeint. Deswegen komme es bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD nicht auf die Absicht des Geschädigten an, in der bisherigen Laufbahn zu bleiben. Auch die Frage, ob sie - die Klägerin - die Stellung eines planmäßig angestellten Richters erreicht haben würde, sei deswegen ohne rechtliche Bedeutung.
Das Berufungsgericht habe überdies zu Unrecht angenommen, daß sie die Stellung eines planmäßig angestellten Richters nicht erreicht haben würde. Diese Annahme sei mit dem Hinweis auf die Examensleistungen und den Befähigungsnachweis vom 29. Oktober 1932 nicht zu rechtfertigen. Sie beruhe auf der Erwägung, daß sie - die Klägerin - als Frau während der nationalsozialistischen Herrschaft nicht mit einer Anstellung als Richterin habe rechnen können. Das Berufungsgericht habe also zwischen männlichen und weiblichen Beamten unterschieden; dies sei unzulässig. Das Berufungsgericht habe zudem die Entwicklung nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 nicht berücksichtigt.
Das Berufungsgericht sei ohne hinreichende Grundlagen zu der Feststellung gelangt, daß sie nach Beendigung ihrer Dienstlaufbahn im Justizdienst nicht die Laufbahn einer Verwaltungsbeamtin eingeschlagen, sondern sich der Anwaltschaft zugewandt haben würde.
Der Revision des Beklagten ist die Klägerin außer mit den Gründen des angefochtenen Urteils mit folgendem Vorbringen entgegengetreten: Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 BWGöD seien nicht erfüllt; denn für die Frage, ob die Entlassung auch aus beamtenrechtlichen Gründen gerechtfertigt gewesen wäre, sei auf den Zeitpunkt der nationalsozialistischen Schädigungsmaßnahme abzustellen. Spätere Einflüsse, die zu einer Änderung der Laufbahn geführt haben würden, dürften auch deswegen nicht berücksichtigt werden, weil alle Entschädigungsgesetze auf die Vermutung gegründet seien, daß der Geschädigte die eingeschlagene Berufslaufbahn eingehalten haben würde; Ungewißheiten der Berufslaufbahn gingen zu Lasten der zur Entschädigung verpflichteten Behörde. Es sei außerdem zu berücksichtigen, daß die Entschädigungsgesetze im Zweifel zugunsten der Geschädigten auszulegen seien (so auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. November 1954 - IV ZR 107.54 - [NJW 1955 RzW, 57]). Die Berücksichtigung der Möglichkeit, daß sie - die Klägerin - auf Grund späterer Laufbahnvorschriften aus dem Justizdienst entlassen worden wäre, könnte zu einer Versagung jeglicher Entschädigung führen.
Der Oberbundesanwalt hat sich nicht am Verfahren beteiligt.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision des Beklagten ist statthaft; sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.
Die Revision der Klägerin leidet dagegen unter dem Mangel, daß sie nicht fristgerecht begründet worden ist. Die Frist zur Begründung der Revision ist am 2. Oktober 1954 abgelaufen; die Revisionsbegründungsschrift ist jedoch erst am 9. Oktober 1954 eingegangen. - Dem Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, konnte nicht stattgegeben werden. Nach § 22 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer gesetzlichen Frist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er an der Einhaltung der Frist ohne Verschulden verhindert war. Hierbei ist ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Antragsteller zuzurechnen. Ein solches Verschulden des Prozeßbevollmächtigten liegt hier vor. Es kommt nicht darauf an, ob der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin am 2. Oktober 1954 eine seiner Bürokräfte angewiesen hat, die Revisionsbegründungsschrift noch an diesem Tage bei dem Bundesverwaltungsgericht abzugeben, und aus welchem Grunde die Bürokraft dieser Anordnung nicht Folge geleistet hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Beschlüsse vom 7. Dezember 1954 - BVerwG I B 194.54 - und27. September 1955 - BVerwG I B 148.55 -) hat ein Antragsteller oder dessen Prozeßbevollmächtigter schon dann schuldhaft gehandelt, wenn er, wie es hier geschehen ist, mit der Vornahme einer Prozeßhandlung bis zum letzten Tage der dafür vorgesehenen Frist gewartet hat; er muß den Umstand, daß unvorhergesehene Störungen den fristgemäßen Zugang der Prozeßerklärung verhindern können, in Rechnung stellen. In einem solchen Falle kann Wiedereinsetzung nur gewährt worden, wenn besondere Umstände der früheren Absetzung der fristgebundenen Prozeßerklärung entgegenstanden. Hierfür ist jedoch im vorliegenden Falle nichts vorgetragen. Solche Umstände sind auch nicht ersichtlich, zumal die Revision selbst erst am letzten Tage der Revisionsfrist telegrafisch eingelegt worden ist.
Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist hat allerdings für die Klägerin im Ergebnis Nachteile nicht zur Folge. Denn die von ihr ordnungsgemäß eingelegte Anschlußrevision führte zu der von ihr erstrebten Nachprüfung des angefochtenen Urteils.
II.
Die Revision des Beklagten ist begründet. Der Beklagte hat die von der Klägerin begehrte Wiedergutmachung mit Recht auf Grund des § 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) - BWGöD - versagt. Aus diesem Grunde konnte die Anschlußrevision der Klägerin keinen Erfolg haben.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD in der hier anzuwendenden Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 822) ist die Wiedergutmachung ausgeschlossen, wenn eine der Schädigungsmaßnahme gleiche Maßnahme aus beamten- oder, tarifrechtlichen Gründen, die nicht mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang stehen, nach heutiger Rechtsauffassung gerechtfertigt gewesen wäre. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift sind im vorliegenden Falle erfüllt.
Zwar ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die von dem Beklagten angeführte Vorschrift des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtstellung der weiblichen Beamten vom 30. Mai 1932 (RGBl. I S. 245) in der Fassung des § 7 Nr. 1 und 8 des Beamtenrechtsänderungsgesetzes vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD nicht zu rechtfertigen vermag. Denn durch § 8 Abs. 2 Satz 2 ist klargestellt, daß die Verheiratung einer Geschädigten kein beamtenrechtlicher Grund im Sinne dieser Vorschrift ist. Die vorerwähnte Regelung des Gesetzes über die Rechtsstellung der weiblichen Beamten, nach der verheiratete weibliche Beamte dann zu entlassen waren, wenn ihre wirtschaftliche Versorgung nach der Höhe des Familieneinkommens dauernd gesichert erschien, muß mithin im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 1 ohne weiteres außer Betracht bleiben.
Dagegen sind in diesem Zusammenhang § 8 der Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und des Staatsanwalts vom 29. März 1935 (RGBl. I S. 487) - Laufbahn VO 1935 - in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 der Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 812) und die Allgemeine Verfügung des Reichsjustizministers vom 25. Februar 1937 (Deutsche Justiz 1937, 336) zu berücksichtigen. Aus dieser Regelung ergibt sich einwandfrei, daß die Klägerin mit dem 31. Oktober 1937 aus dem Justizdienst ausgeschieden wäre, sofern sie bis dahin weder als Anwärter übernommen noch planmäßig angestellt worden wäre.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß als eine gleiche Maßnahme aus beamtenrechtlichen Gründen im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD nur eine Maßnahme in Betracht komme, die schon im Zeitpunkt der Schädigung gerechtfertigt gewesen wäre. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden; sie ist jedenfalls dann nicht haltbar, wenn es um die Wiedergutmachung eines Schadens geht, der infolge bei dem Schadensereignis schon vorhandener Umstände (hier: die den Anforderungen des höheren Justizdienstes nicht entsprechende Qualifikation der Klägerin) ohnehin eingetreten wäre. Der Wortlaut der vorerwähnten Vorschrift nötigt nicht zu der von dem Berufungsgericht vertretenen Auffassung; denn es heißt nicht: "... wenn zur selben Zeit eine gleiche Maßnahme aus beamten- oder tarifrechtlichen Gründen gerechtfertigt gewesen wäre." Es ist zwar einzuräumen, daß § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD die Wiedergutmachung im vollen Umfang ausschließt, und daß dieser Umstand die Meinung zu stützen vermag, der Gesetzgeber habe nicht nur einen gleichen Enderfolg, sondern auch einen gleichen Schadensverlauf vorausgesetzt. Aber auch dieser Einwand widerlegt die von dem erkennenden Senat vertretene Auffassung nicht, weil das Bundeswiedergutmachungsgesetz die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens nicht schon vom Zeitpunkt des Schadenseintritts, sondern erst vom 1. April 1950 an vorsieht (vgl. § 19). Es spricht zudem der aus der Gesamtregelung des Bundeswiedergutmachungsgesetzes herzuleitende Sinn des § 8 Abs. 2 Satz 1 gegen die Auslegung, die dieser. Vorschrift durch das Berufungsgericht gegeben worden ist. Das Bundeswiedergutmachungsgesetz gewährt nicht für alle im öffentlichen Dienst entstandenen Schäden Wiedergutmachung und sieht überdies lediglich eine beschränkte Wiedergutmachung der entstandenen Schäden vor (vgl. Urteil des Senatsvom 21. Oktober 1955 - BVerwG II C 124.54 - BVerwGE 2, 267[BVerwG 21.10.1955 - II C 124/54]). Es kann hiernach nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, schlechthin alle Schäden wiedergutzumachen, die auch ohne nationalsozialistisches Unrecht aus beamtenrechtlichen Gründen voraussichtlich eingetreten wären. Sinn des § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD kann es somit nur sein, auszuschließen, daß ein geschädigter Beamter im Wege der Wiedergutmachung etwas erhält, was er aus beamtenrechtlichen Gründen, die nach heutiger Rechtsauffassung gerechtfertigt erscheinen, auch ohne die nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unterdrückungsinaßnahme - sei es gleichzeitig, sei es später - nicht erlangt oder wieder verloren hätte. Dies muß in Fällen der vorliegenden Art um so mehr gelten, als die Regelungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BWGöD das Bestreben des Gesetzgebers erkennen lassen, die Wiedergutmachung in Übereinstimmung mit den hergebrachten beamtenrechtlichen Grundsätzen zu regeln, es jedoch mit diesen, insbesondere mit dem Grundsatz einer nach der fachlichen Eignung ausgerichteten Personalauslese, nicht vereinbar ist, eine Person - wieder - in das Beamtenverhältnis überzuführen, die auch ohne nationalsozialistisches Unrecht nicht in das Beamtenverhältnis übergeführt oder aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden wäre, weil ihre Qualifikation den gestellten Anforderungen nicht entsprach. Für die hier vertretene Auffassung spricht schließlich insbesondere die Einfügung des § 8 Abs. 2 Satz 2 BWGöD in das Bundeswiedergutmachungsgesetz; denn diese Einfügung sollte - vgl. Anders. BWGöD 1956, Anm. 8 zu § 8 - einer Anwendung des § 8 Abs. 2 in Fällen der "Verheiratung einer Geschädigten", d.h. der Eheschließung nach der Schädigung, entgegenwirken. Mit dieser Einfügung hat der Gesetzgeber selbst zum Ausdruck gebracht, daß die "gleiche Maßnahme aus beamtenrechtlichen Gründen" im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD nicht schon zur Zeit des Schadensereignisses gerechtfertigt gewesen sein muß.
Gegen die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD kann im vorliegenden Falle auch nicht mit Erfolg eingewendet werden, es fehle an der erforderlichen Gleichheit der Maßnahmen. Die Gleichheit der Maßnahmen ist - wie Blessin-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze 1954, Anm. 12 zu § 8 BWGöD, mit Recht ausführen - nach dem Erfolg, den sie für den Betroffenen hatten, zu beurteilen. § 8 Abs. 2 Satz 1 ist daher auch dann anwendbar, wenn das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf einer Entlassungsmaßnahme beruht, der Verlust der beamtenrechtlichen Stellung aber auch ohne diese Entlassungsmaßnahme kraft Gesetzes gerechtfertigt gewesen wäre. Die Gleichheit der Maßnahmen kann hier also nicht mit der Begründung verneint werden, daß die Klägerin ohne die hier einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gleichkommende "Versetzung in den Ruhestand" nur kraft Gesetzes aus dem Justizdienst ausgeschieden wäre (vgl. hierzu § 5 Abs. 2 Satz 1 BWGöD),
Es kann schließlich nicht zweifelhaft sein, daß die Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und des Staatsanwalts vom 29. März 1935 - einschließlich § 8 dieser Verordnung - eine auch nach heutiger Rechtsauffassung billigenswerte beamtenrechtliche Regelung darstellt. Diese Laufbahnverordnung hatte den Zweck, die Rechtsstellung der Gerichtsassessoren zu vereinheitlichen. Die Notwendigkeit der Vereinheitlichung ergab sich bei der Einrichtung der Reichsjustizverwaltung deswegen, weil die meisten Länder in Abweichung von Preußen den numerus clausus eingeführt hatten, also nur eine dem wirklichen Bedarf der Justizverwaltung entsprechende Anzahl von Bewerbern in den Justizdienst aufnahmen, und den Gerichtsassessoren die Rechtsstellung eines auf Kündigung oder Widerruf ernannten Beamten (oder nicht einmal eine beamtenrechtliche Stellung) gewährten. Für die Wahl dieser Regelung anstelle der bisher in Preußen bestehenden Regelung war die Abwanderung guter Kräfte in andere öffentliche Verwaltungen infolge der in Preußen bestehenden Unsicherheit der Laufbahn für das Amt des Richters und des Staatsanwalts bestimmend.
Es ergibt sich nach alledem die Frage, ob das angefochtene Urteil die tatsächliche Feststellung enthält, daß die Klägerin - wie der Beklagte behauptet - mit Ablauf des Monats Oktober 1937 auf Grund des § 8 LaufbahnVO 1935 usw. ohnehin aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden wäre, und zwar im Zusammenhang mit Umständen, die schon im Zeitpunkt des Schadensereignisses vorlagen. Diese Frage ist zu bejahen. Schon dem Zusammenhang der Urteilsgründe - insbesondere den darin enthaltenen Feststellungen, "daß die Klägerin, wenn sie nicht aus rassischen Gründen entlassen worden wäre, heute nicht mehr Gerichtsassessorin sein würde" und daß sie wegen ihrer nur ausreichenden Examensleistungen und richterlichen Befähigung "voraussichtlich auch dann niemals eine Planstelle als Richterin erhalten" hätte, "wenn keine Maßnahmen aus rassischen Gründen erfolgt wären" - ist einwandfrei die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, daß die Klägerin nicht nach Maßgabe des § 8 LaufbahnVO 1935 in den Probedienst oder als Anwärterin übernommen oder planmäßig in einem Amt des Justizdienstes angestellt worden wäre. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, daß das Berufungsurteil der Klägerin nur die Rechtsstellung einer Gerichtsassessorin im Sinne der Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und des Staatsanwalts vom 16. Mai 1939 (RGBl. I S. 917) - LaufbahnVO 1939 - zuerkannt und dies damit begründet hat, daß diese Rechtsstellung der Stellung, die die Klägerin "im Zeitpunkt ihrer Entlassung besaß", heute am nächsten komme. Wäre nämlich das Berufungsgericht der Überzeugung gewesen, daß die Klägerin voraussichtlich nach Maßgabe der LaufbahnVO 1935 in den Justizdienst übernommen worden wäre, so hätte dies in Ansehung des § 8 LaufbahnVO 1939 zwangsläufig zu der Feststellung führen müssen, daß die Klägerin bereits am 1. Juni 1939 kraft Gesetzes Gerichtsassessorin im Sinne dieser Verordnung geworden wäre. Es hätte sich dann also erübrigt, "in sinngemäßer Anwendung des § 9 BWGöD" eine der früheren Rechtsstellung der Klägerin heute am "nächsten kommende Stellung" ausfindig zu machen. Der Klägerin wäre dann überdies eine bessere als die ihr durch das Berufungsurteil eingeräumte Rechtsstellung zuzuerkennen gewesen, weil es nach allgemeiner Erfahrung ausgeschlossen erscheint, daß die Klägerin, wenn sie im Jahre 1939 die Rechtsstellung einer Gerichtsassessorin im Sinne der LaufbahnVO 1939 erlangt hätte, nur in dieser Rechtsstellung verblieben wäre. Hiernach muß als festgestellt gelten, daß die Klägerin wegen ihrer den Anforderungen nicht entsprechenden Qualifikation nicht nach Maßgabe des § 8 Satz 1 LaufbahnVO 1935 in den Justizdienst übernommen worden wäre.
Hiergegen wendet sich die Klägerin vergeblich mit der Behauptung, diese Feststellung sei unrichtig. Sie verkennt die Grenzen, die dem Revisionsgericht bei der Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung gesetzt sind. Das Revisionsgericht ist durch § 56 Abs. 2 BVerwGG grundsätzlich an den von dem Tatrichter festgestellten Sachverhalt gebunden; es ist nicht befugt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine eigene Würdigung zu ersetzen. Es kann lediglich prüfen, ob der Tatrichter der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts vollständig und in der vorschriftsgemäßen Weise nachgekommen ist und ob die von dem Tatrichter vorgenommene tatsächliche Würdigung frei von Verstößen gegen allgemeine Erfahrungssätze und Denkgesetze ist. Aufklärungsmängel sind hier nicht ordnungsmäßig gerügt worden; dies hätte nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG nur in der Weise geschehen können, daß die Klägerin vorgetragen hätte, das Berufungsgericht habe ein - bestimmt zu bezeichnendes - Beweismittel übergangen, das sich ihm im Zusammenhang mit der Frage, ob die Klägerin nach Maßgabe der LaufbahnVO 1935 übernommen worden wäre, aufgedrängt habe oder doch jedenfalls habe aufdrängen müssen. Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze und Denkgesetze liegen nicht vor. Daß der Tatrichter bei der tatsächlichen Würdigung Schlüsse gezogen hat, die die Klägerin nicht für zwingend hält, ist kein denkgesetzlicher Fehler. Ein solcher Fehler läge nur dann vor, wenn der Tatrichter Schlußfolgerungen gezogen hätte, die aus denkgesetzlichen Gründen unmöglich sind. Dies ist hier nicht geschehen.
Auch die Behauptung der Klägerin, die in Rede stehende Feststellung des Berufungsgerichts beruhe - fehlerhafterweise - auf der Erwägung, daß die Klägerin als Frau während der nationalsozialistischen Herrschaft nicht mit einer Anstellung habe rechnen können, geht fehl. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils geht eindeutig hervor, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf die behauptete Erwägung, sondern ausschließlich darauf gestützt hat, daß die nur ausreichenden Examensergebnisse der Klägerin und ihre nur ausreichende Befähigung der Anstellung entgegenstanden. Es kann daher offen bleiben, ob der Klägerin darin beigepflichtet werden kann, daß eine Entlassung, die nur erfolgt wäre, weil es sich bei der Betroffenen um eine Frau handelte, im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD nicht berücksichtigt werden darf. Aus dem vorerwähnten Grunde geht auch die in diesem Zusammenhang vorgetragene Rüge der Klägerin, es hätte auch die Entwicklung nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 berücksichtigt werden müssen, fehl.
Schließlich greift auch der Einwand, das Berufungsgericht habe zum Gegenstand seiner tatsächlichen Feststellungen statt der Durchschnittslaufbahn eines Richters unrichtigerweise die individuelle Laufbahn der Klägerin gemacht, nicht durch. Denn durch die neue Fassung des Bundeswiedergutmachungsgesetzes - vgl. die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD, in der das Wort "regelmäßigem" gestrichen ist - ist klargestellt, daß bei der Fiktion der Dienstlaufbahn des Geschädigten nicht auf die Durchschnittslaufbahn, sondern auf die individuelle Laufbahn gerade dieses geschädigten Beamten abzustellen ist.
Ist hiernach - für das Revisionsgericht bindend - festgestellt, daß die Klägerin im Justizdienst weder als Anwärterin übernommen noch planmäßig angestellt worden wäre, so ergibt sich daraus nach Maßgabe des § 8 Satz 2 LaufbahnVO 1935 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 der Durchführungsvorschriften zu dieser LaufbahnVO vom 26. Juni 1935 und der Allgemeinen Verfügung des Reichsjustizministers vom 25. Februar 1937 zwangsläufig, daß die Klägerin ohne nationalsozialistische Verfolgung am 31. Oktober 1937 ohnehin aus dem Justizdienst ausgeschieden wäre.
Der hiernach gerechtfertigten Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD kann die Klägerin im vorliegenden Revisionsverfahren nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie wäre nach einem Scheitern ihrer richterlichen Laufbahn in die Verwaltungslaufbahn übergetreten. Das angefochtene Urteil stellt hierzu in tatsächlicher Einsicht fest, eine sichere Voraussage darüber, daß die Klägerin eine Beamtenstellung über die Stellung eines Gerichtsassessors alter Art hinaus erlangt hätte, lasse sich unter den gegebenen Verhältnissen nicht treffen. Diese Feststellung ist nach § 56 Abs. 2 BVerwGG für das Revisionsgericht bindend; denn auch insoweit ist eine Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen nicht feststellbar und die gegen diese Feststellung gerichtete Aufklärungsrüge der Klägerin ist nicht ordnungsmäßig erhoben, weil die Klägerin es versäumt hat, nach Maßgabe des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG die Beweise zu bezeichnen, deren Erhebung sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen. Das Revisionsgericht hatte somit bei seiner Entscheidung davon auszugehen, daß sich nicht in hinreichendem Umfange klären läßt, ob die Klägerin eine Beamtenstellung über die Stellung eines Gerichtsassessors alter Art hinaus erlangt hätter Diese Ungewißheit hat das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum der Klägerin zum Nachteil gereichen lassen; die Klägerin trägt für die von ihr insoweit geltend gemachten rechtsbegründenden Tatsachen die (materielle) Beweispflicht in dem Sinne, daß sie die Folgen einer nicht zu beseitigenden Ungewißheit gegen sich gelten lassen muß.
Nach alledem erweist sich die Versagung der Wiedergutmachung im vorliegenden Falle nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD als gerechtfertigt. Die von dem Berufungsgericht und den Parteien aufgeworfene Rechtsfrage, ob schon allein aus der Regelung des § 9 Abs. 2 BWGöD die Auffassung hergeleitet werden kann, daß hypothetische Schadensursachen - also Ereignisse, die unabhängig von der zur Wiedergutmachung verpflichtenden Maßnahme den gleichen Schaden hätten eintreten lassen - bei der Ermittlung des Umfanges der Wiedergutmachung zu berücksichtigen sind (sog. Problem der überholenden Kausalität), kann daher offen bleiben. Diese Rechtsfrage drängte sich zwar auf, weil § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine dem § 9 Abs. 2 BWGöD vergleichbare Regelung enthält und weil im Zusammenhang mit § 249 BGB - was übrigens von Blessin-Wilden a.a.O., Anm. 14 zu § 5 BWGöD, übersehen worden ist - die oberstgerichtliche Rechtsprechung die Berücksichtigung eines hypothetischen Schadensverlaufs jedenfalls dann für geboten erachtet, wenn der Beginn eines solchen Verlaufs unabhängig von dem schädigenden Verhalten schon im Zeitpunkt der Rechtsverletzung vorhanden war (vgl. hierzu RGZ 147, 129; Oberster Gerichtshof für die britische Zone, Urteile vom 20. Januar 1949 - II ZS 20.48 - [OGHE 1, 308] und vom 2. Dezember 1949 - II C ZS 79.49 - [NJW 1950, 225]; Bundesgerichtshof, Urteile vom 18. Oktober 1951 - III ZR 129.50 - [MDR 1952, 214] undvom 13. Mai 1953 - VI ZR 5.52 - [MDR 1953, 413]). Eine Beantwortung dieser Rechtsfrage erübrigte sich jedoch im vorliegenden Falle, weil im beamtenrechtlichen Wiedergutmachungsrecht die Frage, ob hypothetische, aus beamtenrechtlichen Gründen eingetretene Schadensursachen zu berücksichtigen sind, von der Frage zu unterscheiden ist, ob und unter welchen Voraussetzungen hypothetische Schadensereignisse anderer Art berücksichtigt werden dürfen. Die Berücksichtigung hypothetischer Schadensursachen aus beamtenrechtlichen Gründen ist - wie schon oben ausgeführt wurde - im beamtenrechtlichen Wiedergutmachungsrecht schon durch § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD ausdrücklich vorgeschrieben. Gegenüber dieser Vorschrift ist die von dem Berufungsgericht angeführte Vorschrift des § 20 BWGöD über die Berufssoldaten bedeutungslos, weil sie lediglich erkennen läßt, daß die Folgen des Zusammenbruchs - also hypothetische Schadensursachen aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen - bei der Wiedergutmachung unberücksichtigt bleiben sollen.
Die Versagung der beamtenrechtlichen Wiedergutmachung bedeutet für die Klägerin noch nicht die Versagung jeglicher Wiedergutmachung für die ihr zugefügten Schäden. Der Klägerin stehen möglicherweise auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. September 1953 (BGBl. I S. 1387) Entschädigungsansprüche zu. Eine Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe der Klägerin auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes Entschädigung zu gewähren ist (vgl. hierzu § 6 Abs. 2 der Dritten Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 6. April 1955 - BGBl. I S. 157 -), ist bisher nicht ergangen. Diese Frage von sich aus zu entscheiden, ist der Senat nicht befugt, weil die Entscheidung über Ansprüche aus diesem Gesetz nicht zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gehört.
Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den Vorschriften der §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 65 Abs. 1 BVerwGG.
Schmidt
Schmitt
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Meyer