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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.09.1955, Az.: BVerwG I B 148.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.09.1955
Aktenzeichen
BVerwG I B 148.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 11497
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 20.05.1955

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 27. September 1955
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 1955 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beklagte erließ gegen den Kläger, der nach seiner Angabe staatenlos ist, ein dauerndes Aufenthaltsverbot für die Bundesrepublik. Hiergegen ging der Kläger an. Klage und Berufung waren ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ließ die Revision nicht zu. Das Berufungsurteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers laut Postzustellungsurkunde am 27. Juni 1955 mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Nach § 57 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - konnte der Kläger innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Zustellung ein Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen. Die Rechtsmittelfrist lief daher am 27. Juli 1955 ab. Mit einem Schriftsatz, der das Datum des 26. Juli 1955 trägt, aber erst am 28. Juli 1955, also verspätet, beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingegangen ist, erhob der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil. Auf einen entsprechenden Hinweis, daß der Rechtsmittelschriftsatz verspätet eingegangen sei, beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers brachte zur Begründung des Antrages vor: Der Beschwerdeschriftsatz sei am 26. Juli 1955 diktiert, geschrieben und unterschrieben worden. Durch ein Verschulden seiner - des Prozeßbevollmächtigten - Bürokraft sei der Schriftsatz jedoch erst am nächsten Tage zur Post gelangt. Es sei dies in seiner Praxis der erste Fall einer verspäteten Aufgabe einer Fristsache zur Post. Die Beklagte widersprach der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

2

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte keinen Erfolg haben. Nach § 22 BVerwGG wird auf seinen Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wer glaubhaft macht, daß er ohne Verschulden verhindert gewesen ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Bei der Beurteilung der Frage, ob es dem Kläger ohne sein Verschulden nicht möglich war, die Frist einzuhalten, kommt es nicht darauf an, ob die Bürokraft seines Prozeßbevollmächtigten es versäumt hat, den Beschwerdeschriftsatz am 26. Juli zur Post zu geben. Entscheidend ist, daß eine Prozeßpartei, die ohne besondere Zwangslage so spät, wie es hier geschehen ist, ein Rechtsmittel einlegt oder einlegen läßt, damit rechnen muß, daß unvorhergesehene Umstände den rechtzeitigen Eingang des Rechtsmittels verhindern. Nur wenn sie infolge besonderer Umstände daran gehindert war, den Rechtsmittelschriftsatz nicht erst am letzten Tage vor Ablauf der Frist abzusetzen, kann in solchen Fällen davon die Rede sein, daß sie ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die gesetzliche Frist einzuhalten. Hierfür ist jedoch nichts vorgetragen. Solche Umstände sind auch nicht ersichtlich. Da somit ein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben ist, war die Beschwerde als verspätet zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Egidi
gez. Dr. Ernst
gez. Hering