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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.04.1956, Az.: BVerwG I C 177.53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.04.1956
Aktenzeichen
BVerwG I C 177.53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 15452
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.10.1953 - AZ: VII A 363/52

Fundstelle

  • MDR 1956, 457 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Eine von dem Berufungsgericht entgegen den Vorschriften des § 53 Abs. 2 BVerwGG ausgesprochene Zulassung der Revision ist für das Revisionsgericht nicht bindend.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 13. April 1956
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Elsner und Dr. Ritgen
beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 1953 - VII A 363/52 - wird verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Ablehnung seiner Wiederzulassung als Rechtsbeistand im Verwaltungsstreitverfahren Klage erhoben, die im ersten und zweiten Rechtslage ohne Erfolg geblieben ist. Gegen das Berufungsurteil hat er die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

2

Die Revision konnte keinen Erfolg haben; denn sie ist unzulässig.

3

Nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - kann Revision gegen ein Berufungsurteil grundsätzlich nur dann eingelegt werden, wenn sie vom Berufungsgericht zugelassen ist. Eine solche Zulassung darf nach § 53 Abs. 2 BVerwGG nur unter bestimmten, im einzelnen dort näher aufgeführten Voraussetzungen erfolgen. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil vom 6. Oktober 1953 die Revision zugelassen, ohne anzudeuten - wozu es gesetzlich auch nicht verpflichtet war -, unter welchen Gesichtspunkten es die Zulassung für geboten hielt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Rahmen der ihm obliegenden Verpflichtung, sich selbst in jedem Falle der Zulässigkeit der Revision unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu vergewissern, auch die Frage zu prüfen, ob die Zulassung der Revision im Einklang mit dem Gesetz erfolgt ist. Denn eine von dem Berufungsgericht entgegen den Vorschriften des Gesetzes ausgesprochene Zulassung der Revision wäre, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 13. Oktober 1953 (BVerwGE 1, 15) ausgesprochen hat, für das Revisionsgericht nicht bindend, da eine nicht im Einklang mit dem Gesetz stehende Entscheidung nicht die Grundlage für ein gesetzlich zulässiges Revisionsverfahren schaffen kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.

4

Nach der erschöpfenden Regelung in § 53 Abs. 2 BVerwGG kann die Revision nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:

  1. a)

    wenn in dem beabsichtigten Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder

  2. b)

    wenn an dem Verfahren der Bund, vertreten durch bestimmte Bundesbehörden, die Deutsche Bundesbahn oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts als Parteien beteiligt sind oder

  3. c)

    wenn das mit der Revision angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht.

5

Die unter b) und c) erörterten Fälle scheiden hier ohne weiteres aus. Aber auch die unter a) genannte Voraussetzung ist eindeutig nicht gegeben.

6

Daß die "für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung" unabdingbare Voraussetzungen für die Zulassung als Rechtsbeistand sind und daß die Zulassung in der Regel zu versagen ist, "wenn der Nachsuchende nach dem Strafregister wegen eines Verbrechens verurteilt ist oder wegen eines Vergehens, das einen Mangel an Zuverlässigkeit hat erkennen lassen", ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes (vgl. Art. 1 § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 - RGBl. I S. 1478 - und § 6 der Ersten Ausführungsverordnung hierzu vom gleichen Tage - RGBl. I S. 1481 -). Aus dieser Regelung folgt - wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zugleich, daß bereits die Tatsache, daß gegen den Bewerber ein derartiges Urteil ergangen ist, dessen Aufhebung der Kläger im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens wiederholt, aber stets ohne Erfolg versucht hat, die Versagung der Zulassung als Rechtsbeistand rechtfertigt, so daß es der vom Berufungsgericht vorgenommenen näheren Erörterung, welche Handlungen dieser Verurteilung zugrunde lagen, nicht bedurft hätte. Dies alles bedarf angesichts der völlig klaren Rechtslage keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

7

Auch die Tatsache, daß die Zeitspanne, für welche dem Kläger durch das Strafurteil die Ausübung des Berufs als Steuerhelfer untersagt worden war, inzwischen abgelaufen ist, vermochte die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Denn abgesehen davon, daß das vorliegende Streitverfahren nicht die Berufsausübung als Helfer in Steuersachen, sondern als Rechtsbeistand betrifft, ist bereits durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats(Entscheidungen vom 11. Oktober 1955 - BVerwG I C 59.55 - und von17. Januar 1956 - BVerwG I B 194.55 -) im Einklang mit der herrschenden Rechtslehre geklärt, daß es dem Strafgericht nach § 42 l StGBüberlassen ist, ob es die Untersagung einer Berufsausübung aussprechen will, daß es aber, selbst wenn das Strafgericht von dieser Möglichkeit überhaupt nicht Gebrauch gemacht hat, den mit der Zulassung zu einem Beruf befaßten Behörden vorbehalten bleiben muß, in eigener Zuständigkeit die gegen unzuverlässige Personen im Interesse der Allgemeinheit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere sie von dem Beruf völlig fernzuhalten. Ebensowenig kann es zweifelhaft sein, konnte mithin gleichfalls keine Veranlassung bieten, die Revision zuzulassen, daß die Löschung einer Strafe im Strafregister ihre Berücksichtigung bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Täters nicht ausschließt. Denn ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß mit der Tilgung der Strafe im Strafregister nunmehr jeder Rechtsnachteil für den Verurteilten in Zukunft ausgeschlossen bleibe, ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs in Strafsachen auch für den Bereich des Verwaltungsrechts nicht anzuerkennen (vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 20. Oktober 1955 - BVerwG I C 156.53 - [NJW 1956 S. 357]).

8

Die weiteren Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung des Klägers verneint hat, beruhen auf einer eingehenden Würdigung der besonderen Verhältnisse des zur Entscheidung stehenden Einzelfalles. Daß diese Ausführungen irgendwelche grundsätzlichen Rechtsfragen aufwerfen könnten, deren Klärung in einem Revisionsverfahren zu erwarten wäre, ist nach der Begründung des Berufungsurteils schlechterdings nicht erkennbar.

9

Hiernach liegen auch nach § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor. Die dennoch vom Berufungsgericht ausgesprochene Zulassung der Revision findet mithin im Gesetz keine Grundlage und bindet deshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht. Die Revision ist daher nach § 53 BVerwGG nicht zulässig und mußte gemäß § 63 Abs. 3 BVerwGG verworfen werden.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Egidi
gez. Dr. Elsner
gez. Dr. Ritgen