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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.06.1955, Az.: BVerwG I B 209/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.06.1955
Aktenzeichen
BVerwG I B 209/54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 11359
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 3. Juni 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen und Dr. Eue
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. September 1954 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger beantragte die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wochenendhauses auf einem ihm gehörenden, außerhalb der behauten Ortslage an einem Wasserlauf I. Ordnung gelegenen Grundstück. Diese Genehmigung wurde auf Grund des § 3 der Bauregelungsverordnung versagt. In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt: Der Bau liege außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles. Das Ziel der Bauregelungsverordnung sei eine Siedlungsweise, die zur Bildung geschlossener und harmonischer, vom Gemeinsinn zeugender Ortsbilder führe und die andererseits das Außengebiet durch Erhaltung seines ursprünglichen Charakters vor planloser, wesensfremder Bebauung schütze. Eine Bebauung des Grundstücks des Klägers würde den Charakter der Niederungslandschaft beeinträchtigen.

2

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Das Landesverwaltungsgericht Oldenburg - Kammer Stade - hat die Klage abgewiesen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: § 3 der Bauregelungsverordnung sei gültiges Recht. Für die Beurteilung der Frage, ob die beabsichtigte Bebauung der geordneten Entwicklung des Gemeindegebietes oder einer ordnungsmäßigen Bebauung im Sinne dieser Vorschrift zuwiderlaufe, komme es nicht nur auf die örtlichen Belange der Gemeinde an, sondern auch auf die höheren Gesichtspunkte einer Ordnung des Gesamtraumes, zu dem die Gemeinde gehört. Das Gebiet, in dem das Grundstück des Klägers liege, sei landschaftlich hervorragend. Ihm komme im Hinblick auf die Nähe der Großstadt Bremen die Eigenschaft eines bevorzugten Erholungsgebietes für die großstädtische Bevölkerung zu. Da das Gebiet nur durch den bezeichneten Wasserlauf und wenige Straßen erschlossen sei, könne sich der Erholungsverkehr nur an wenigen Punkten entwickeln. An einem solchen liege das Grundstück des Klägers. Die Errichtung eines Wochenendhauses an dieser Stelle würde den unberührten Charakter der Niederungslandschaft wesentlich verändern, zumal dieses Biespiel weitere Interessenten anlocken würde. Bei der Anwendung des § 3 der Bauregelungsverordnung seien nicht nur die in Abs. 2 a.a.O. aufgeführten, sondern alle planerischen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die zur Sicherung der Lebensinteressen der Allgemeinheit geschaffenen Planungen in den Nachbargebieten strahlten auch auf das in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete gelegene und von ihnen nur durch den erwähnten Wasserlauf getrennte Grundstück des Klägers aus.

3

Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat sich den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts angeschlossen und ausgeführt: Das streitige Gebiet müsse in seiner Eigenschaft als Erholungsgebiet für die großstädtische Bevölkerung vor wesensfremder Bebauung geschützt werden, durch die es seinen unberührten Charakter als Niederungslandschaft, den es bisher bewahrt habe, verlieren würde. Die Vorschrift des § 3 der Bauregelungsverordnung habe den Zweck, eine unerwünschte Bebauung von landschaftlich hervorragenden Plätzen, Erholungsflächen und anderen schutzwürdigen Gegenden im Außengebiet zu verhindern. Diese Vorschrift habe ihren auch heute noch berechtigten Grund darin, daß die öffentlichen Belange es erforderten, die wenigen noch vorhandenen landschaftlich hervorragenden Plätze, die insbesondere der großstädtischen Bevölkerung zur Erholung und Entspannung zur Verfügung stünden, dem Allgemeingebrauch zu erhalten. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn solche Erholungsflächen als Bauplätze der allgemeinen Benutzung entzogen und für einzelne reserviert würden.

4

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, es handele sich bei dem Rechtsstreit um die grundsätzliche Rechtsfrage, ob im Rahmen des § 3 der Bauregelungsverordnung auch überörtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürften.

6

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

7

Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Abs. 2 Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei.

8

Diese Voraussetzung ist indessen nicht gegeben.

9

Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Vorschrift des § 3 der Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936 (RBGl. I S. 104) - Bauregelungsverordnung - gültiges Recht sei, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats; vgl.Beschlüsse vom 15. Juni 1954 - BVerwG I B 260.53 - und12. April 1955 - BVerwG I B 176.54 - sowieUrteile vom 7. Oktober 1954 - BVerwG I C 16.53 - (NJW 1955 S. 195) und14. Dezember 1954 - BVerwG I C 57.53 - (DVBl. 1955 S. 292). In den letztgenannten Urteilen hat der Senat - in Übereinstimmung mit der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht - auch ausgesprochen, daß die Auslegung der Begriffe "geordnete Entwicklung des Gemeindesgebiets" und "ordnungsgemäße Bebauung" im Sinne des § 3 der Bauregelungsverordnung keine Angelegenheit des behördlichen Ermessens ist. Diese Fragen sind daher als geklärt anzusehen, so daß eine Zulassung der Revision ihretwegen nicht gerechtfertigt ist. Wenn das Berufungsgericht schließlich ausführt, daß es für die Auslegung des § 3 der Bauregelungsverordnung nicht allein auf die in Abs. 2 aufgezählten, sondern auf alle planerischen Gesichtspunkte ankommt, so deckt sich diese Ansicht mit der vom erkennenden Senat in seinemUrteil vom 26. Mai 1955 - BVerwG I C 188.53 - vertretenen Auffassung. Es kann nach Sinn und Zweck des § 3 der Bauregelungsverordnung (vgl. insbesondere Erlaß des früheren Reichsarbeitsministers betr. Ausweisung von Baugebieten und Abstufung der Bebauung vom 19. Februar 1936-RABl. I S. 42 zu § 3 Abs. 2) nicht zweifelhaft sein und ist daher keine der Klärung noch bedürftige Rechtsfrage, daß die örtlichen Gegebenheiten, auf die für die Anwendung dieser Vorschrift abzustellen ist, nicht nur die sich aus der Lage des Grundstücks in seiner unmittelbaren Umgebung ergebenden oder etwa die auf die Gemeindegrenzen beschränkten Gesichtspunkte sind (vgl. zum letzteren das bereits erwähnte Urteil des Senatsvom 14. Dezember 1954 - BVerwG I C 57.53 -), sondern auch solche, welche die Beziehung dieses Gebietes zu der gesamten Landschaft und seiner Unterordnung unter deren besondere Eigenart betreffen.

10

Die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts sind auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls abgestellt und haben somit keine grundsätzliche Bedeutung.

11

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.